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Keine Rückzahlung von Ausschüttungen von Kommanditisten an den Insolvenzverwalter: Erfreuliches BGH-Urteil vom 9.2.2021, Az. II ZR 28/20

Aufatmen für Kapitalanleger! Wer sich an einem Publikumsfonds, z.B. einen Schiffsfonds, einem Flugzeugfonds, einem Containerfonds oder an einem der unzähligen sonstigen Fonds, die in der Rechtsform einer KG, also einer Kommanditgesellschaft, insbesondere einer GmbH & Co KG aufgelegt worden sind, beteiligt hat und nun alle empfangenen Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen soll, hat neuerdings noch mehr Möglichkeiten bei der Forderungsabwehr! Der Bundesgerichtshof hat in seinem neuen Urteil vom 9.2.2021 zum Aktenzeichen II ZR 28/20 wesentliche Voraussetzungen und Regelungen zur Darlegungsverpflichtung der Tatsachen im Bereich des Geldbedarfs im Insolvenzverfahren in solchen Prozessen und zur Beweislastverteilung so positiv definiert, dass dies betroffenen Anlegern zugute kommt.

Der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass er Geld für die Masse benötigt

Wie der Bundesgerichtshof ausführt, muss der Insolvenzverwalter, um seinen Rückforderungsanspruch aus § 172 Abs. 4 HGB zu begründen, dem Kommanditisten gegenüber darlegen und beweisen, dass die Insolvenzmasse nicht für die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft für die Gesellschaftsschulden ausreicht, für die der Kommanditist haften soll. Dabei muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass solche Gläubigerforderungen mindestens in der Höhe der Klageforderung gegen den Kommanditisten zur Zeit der Klageerhebung bestehen, vergleiche auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.02.2018 zum Aktenzeichen II ZR 272/16. Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Urteil im ersten Leitsatz erklärt: „Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.“ Dieser Grundsatz wird nun in dem neuen Urteil weiterentwickelt.

Sekundäre Beweislast des Insolvenzverwalters wegen Wissensvorsprungs bei bestrittenen Forderungen

Im neuen Urteil vom 9.2.2021 zum Aktenzeichen II ZR 28/20 nimmt der Bundesgerichtshof nun grundsätzlich zum Thema Stellung, dass der Insolvenzverwalter auch im Detail erläutern muss, wenn er Forderungen der Gläubiger zur Tabelle des Insolvenzverfahrens vorläufig bestritten hat, dass diese bestrittenen Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen sind, wenn es darauf ankommt. So muss der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kommanditisten, von dem er die Ausschüttungen zurückfordern will, darlegen, dass ein Feststellungsprozess der Gläubiger von bestrittenen Forderungen auf die Anerkennung von deren Forderungen zur Tabelle erfolgen kann und dass dann gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, dass gerichtlich festgestellt wird, dass diese vorläufig bestrittenen Forderungen nachträglich doch noch zur Tabelle anerkannt werden. Gelingt dem Insolvenzverwalter dieser Nachweis nicht und ist ansonsten genug Geld in der Insolvenzmasse, braucht der Kommanditist seine Ausschüttungen nicht an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen. Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, der für Gesellschaftsrecht zuständig ist, weist in seinem Urteil darauf hin, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen der bestrittenen Forderung noch ernsthaft in Betracht kommt, dem Insolvenzverwalter obliegt. Dieser hat grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, für die der Kommanditist haftet, mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen.

Im Detail führt der Bundesgerichtshof aus, dass zunächst im ersten Schritt dem Kommanditisten gegenüber seiner Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter der Einwand zusteht, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haften soll, nicht erforderlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat also zunächst der in Anspruch genommene Gesellschafter. Sodann jedoch – so der Bundesgerichtshof – obliegt dem Insolvenzverwalter eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse, sofern nur er zu deren Darlegung im Stande ist, so auch andeutend das frühere Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.07.2020 zum Aktenzeichen II ZR 175/19. Gelingt es dem Insolvenzverwalter nicht, im Prozess dieser Darlegungs- und Beweispflicht zu entsprechen, braucht der Kommanditist dem Insolvenzverwalter nichts zu bezahlen. Der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag ein Schiffsfonds zugrunde wie auch schon in den zwei vielbeachteten Urteilen vom 12.3.2013 zu den Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11, bei denen der Bundesgerichtshof ebenso richtungsweisende Hinweise zur Forderungsabwehr für Kommanditisten bezüglich der Rückgewähr von Ausschüttungen gegeben hatte, siehe

https://www.gaebhard.de/news/schiffsfonds-erfolgreiche-abwehr-der-rueckzahlung/ .

Wenn Sie auch im Zusammenhang mit Ihrer Schiffsbeteiligung oder einer sonstigen Kommanditbeteiligung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert wurden und Ihnen der Insolvenzverwalters Ihres Fonds mit Klage droht oder die Klage bereits eingereicht hat, ist es ratsam, die Rechtmäßigkeit dieser Rückzahlungsforderung anhand der umfangreichen aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anwaltlich prüfen zu lassen. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre erhaltenen Ausschüttungen zwischenzeitlich rechtsgrundlos an den Fonds oder den Insolvenzverwalter zurückgezahlt haben und sich dieses Geld wieder zurückholen möchten. Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen!

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Insolvenzverfahren i.S. GeoKraftwerke.de GmbH ist eröffnet – Jetzt Forderungen anmelden und gegen Verantwortliche vorgehen

Wie der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Jochen Wagner aus Regensburg uns mitgeteilt hat, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GeoKraftwerke.de GmbH unter dem Aktenzeichen 4 IN 220/20 beim Insolvenzgericht Regensburg mit Beschluss vom 16.10.2020 eröffnet worden und er wurde zum Insolvenzverwalter eingesetzt. Die Feststellungen des Insolvenzverwalters haben ergeben, dass 2.538 Gläubiger zu berücksichtigen seien. Das Aktivvermögen der Gesellschaft besteht im Wesentlichen aus Darlehen an acht verbundene Unternehmen, die in Geothermieprojekte investiert haben. Die Höhe der Darlehen sieht aus wie folgt, so der Insolvenzverwalter: Es bestehen Ansprüche der Geokraftwerke.de GmbH gegenüber der ebenfalls insolventen GeoKraftwerk FG Amerang GmbH (2.801.988,71 €), gegenüber der GeoKraftwerk FG Seebruck I GmbH (596.806,15 €), der GeoKraftwerk FG Schnaitsee I GmbH (3.877.890,93 €), der FG Green Tech GmbH (4.092.572,75 €), der GeoKraftwerk FG Gars I GmbH (3.293.101,01 €), der Future Water Energy GmbH (1.718.909,59 €), der Frosys GmbH (503.752,10 €) sowie insbesondere gegenüber der Geothermie Management GmbH (23.562.727,92 €). Ob diese Ansprüche werthaltig sind und welche Zahlungen in die Insolvenzmasse geholt werden können, wird derzeit geklärt.

Vorgehen gegen Verantwortliche

Aus dem uns für unsere Mandantinnen und Mandanten vorliegenden Insolvenzeröffnungsgutachten ergeben sich zahlreiche Hinweise für ein mögliches Vorgehen gegen Verantwortliche. Dies scheint umso wichtiger zu sein, als nach der Einschätzung des Insolvenzverwalters nicht mit einer hohen quotalen Ausschüttung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin GeoKraftwerke.de GmbH gerechnet werden könne, so wie es derzeit aussehen würde. Gerne informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten als Investor und Gläubiger der GeoKraftwerke.de GmbH oder der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH und beraten Sie als Mandantin oder Mandant auch zum Vorgehen gegenüber Verantwortlichen aller Art. Wir vertreten auch Mandantinnen und Mandanten, die Nachrangdarlehen an der bis jetzt (7.3.2021) nicht insolventen Geo Kraftwerk FG Schnaitsee I GmbH gezeichnet haben und helfen professionell bei der Geldrückholung.

Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Möglichkeiten vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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GeoKraftwerke.de GmbH: Vorläufiges Insolvenzverfahren beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Regensburg

Nachfragen unserer Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI für unsere Mandantinnen und Mandanten beim Amtsgericht Regensburg – Insolvenzgericht – und beim Geschäftsführer Herrn Franz Heidelsberger haben ergeben, dass weiterhin das am 5.8.2020 vom Geschäftsführer Herrn Franz Heidelsberger beantragte Insolvenzantragsverfahren der GeoKraftwerke.de GmbH unter dem Aktenzeichen 4 IN 220/20 beim Insolvenzgericht Regensburg anhängig ist. Gutachter und vorläufiger Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Jochen Wagner aus Regensburg. Nach telefonischen Informationen des Geschäftsführers soll die GeoKraftwerke.de GmbH Anlegergelder in Höhe von EUR 30.445.500,00 hereingenommen habe, dies mit 2.538 Anlegern und 3.700 Verträgen, und sehr viel Geld sei als Darlehen in die drei Projektgesellschaften geflossen. Die Gesellschaft hieß ursprünglich bei der mit Gesellschaftsvertrag vom 29.10.2010 erfolgten Gründung Fröschl GeoKraftWerke GmbH und war unter dem Aktenzeichen HRB 12267 im Handelsregister beim Amtsgericht Regensburg am 15.11.2010 eingetragen worden. Geschäftszweck war ausweislich des Handelsregisters die „Beteiligung an Unternehmen, die Projekte im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, insbesondere der Erforschung, Erschließung und Nutzbarmachung geothermischer Energie (Erdwärme) zur Erzeugung von elektrischer Energie und Heizwärme sowie der Errichtung und des Betriebs geothermischer Anlagen, wozu auch der Handel mit Energie, Wärmeleistung sowie auch Beratungsleistungen gehören, durchführen, wobei die Projekte auch den Erwerb bereits fertiger oder im Bau befindlicher Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien umfassen können. Die Gesellschaft kann hierzu sämtliche Geschäfte durchführen, die mit diesem Zweck im Zusammenhang stehen oder dem Zweck dienen können.“ Im Rahmen eines kleinen Konzerns sollten dann Geothermiewerke errichtet werden, und zwar zunächst im bayrischen Kirchweidach und dann an weiteren Standorten Schnaitsee 1 und 2, Gars am Inn und Seebruck. Die Idee war, aus dem östlichen Molassebecken in Bayern aus einer Tiefe von 3000 bis 5000 m heißes Wasser zu fördern und damit Haushalte mit Wärme zu versorgen sowie Turbinen anzutreiben, die Strom liefern sollten, der dann nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu einem garantierten Preis abgenommen werden sollte.

Vorangegangene Insolvenz der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH

Erste Besorgnis der Anleger, die Genussrechte und Namensschuldverschreibungen an Konzerngesellschaften gezeichnet hatten, kam auf, als das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Regensburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH am 16.7.2020 unter dem Aktenzeichen 2 IN 117/20 eröffnet hat. Dabei handelt es sich um eine Konzerngesellschaft im Konzern der GeoKraftwerk.de GmbH, die am 21.10.2013 gegründet worden war und im Handelsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Handelsregisternummer HRB 13874 eingetragen gewesen ist und Geothermie am Standort Amerang betreiben sollte. Zum Insolvenzverwalter der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier aus Regensburg bestellt. Nun ist auch die zentrale Gesellschaft GeoKraftwerke.de GmbH in die vorläufige Insolvenz geraten. Wie es mit einer zweiten Konzerngesellschaft, der Geo Kraftwerk FG Schnaitsee GmbH aussieht, ist derzeit offen. Die am 1.6.2012 gegründete Firma Geo Kraftwerk FG Schnaitsee I GmbH wird im Handelsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Handelsregister-Nummer HRB 13147 geführt.

Verteilung der Anlegergelder

Auf die Frage unserer Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI für unsere Mandantschaft, in welche Projektgesellschaft Kundenkapital beispielsweise in Form einer Namensschuldverschreibung mit der Bezeichnung Kraftwerke Portfolio 2011 Nr. 1 bei der Fröschl GeoKraftWerke.de GmbH geflossen sei, erhielten wir die Auskunft der Geschäftsleitung, dass das nicht so ohne Weiteres zugeordnet werden könne, es sei bewusst für alle Anleger, die Genussrechte und Namensschuldverschreibungen gezeichnet hätten, das „Streuungsprinzip“ gewählt worden. Weitere Abklärungen sind somit im Einzelfall vorzunehmen.

Aktivvermögen der GeoKraftwerke.de GmbH

Als Aktivvermögen hat die GeoKraftwerke.de GmbH nach der Auskunft ihres Geschäftsführers Herrn Franz Heidelsberger im Wesentlichen Darlehensforderungen gegenüber den Gesellschaften in Schnaitsee, Amerang und Kirchweidach. Die Tochtergesellschaft in Kirchweidach habe offenbar weiterhin gute Aussichten, ein Kraftwerk zum Laufen zu bringen. Ziel sei, dies zu realisieren, damit dann jährlich EUR 10 bis 11 Millionen Gewinn erwirtschaftet und die Gelder an die Anleger zurückgezahlt werden können. In Schnaitsee habe man ein Grundstück in der Gesellschaft.

Interessenvertretung für Kapitalanleger

Gerne informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten als Investor und Gläubiger der GeoKraftwerke.de GmbH oder der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH und beraten Sie als Mandantin oder Mandant auch zum Vorgehen gegenüber Verantwortlichen aller Art. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Möglichkeiten vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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AS German Property Group GmbH – Insolvenzantragsverfahren läuft: Anleger informieren sich über ihre Rechte

Die AS German Property Group GmbH, die vormals als German Property Group GmbH firmiert hat, hat beim Amtsgericht Bremen unter dem Aktenzeichen 531 IN 1/20 einen Insolvenzantrag gestellt. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Bremen vom 23.7.2020 eröffnet und zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerrit Hölzle bestellt worden. Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters gehören mehr als hundert Projektentwicklungsgesellschaften zur Gruppe. Die German Property Group ist auf Denkmalsanierung spezialisiert und sah sich selbst als Projektentwickler, der sich „federführend an der Planung, dem Bau und dem Vertrieb von neu erschlossenen Wohnräumen in denkmalgeschützten Immobilien beteiligt“. Bei diesen denkmalgeschützten Gebäuden sollte durch verschiedene Maßnahmen eine Möglichkeit geschaffen werden, aus diesen einen hochwertigen Wohnraum zu machen und den Denkmalschutz weiterhin zu behalten. So wurde u.a. auch das Verkaufsargument für die Beteiligungen verwendet, dass der Staat die Denkmalpflege fördere und über die sogenannte “Denkmalschutz-AfA” Käufer von denkmalgeschützten Immobilien bis zu 100% der Instandhaltungs- bzw. Modernisierungskosten abschreiben können würden. Nach Angaben der German Property Group sei es das wesentliche Anliegen, gemeinsam mit branchenerfahrenen Partnern leerstehende, denkmalgeschützte Immobilien in Wohnraum umzuwandeln.

Anlegeranwerbung seit dem Jahr 2008

Die Firma German Property Group GmbH war als Dolphin Capital GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 1.7.2008 und mit Sitz in Langenhangen gegründet worden und beim Handelsregister in Hannover unter der Handelsregisternummer HRB203123 am 16.7.2008 eingetragen worden. Geschäftsgegenstand sollte der „An- und Verkauf von Immobilien sowie die Vermittlung von Finanzierungen“ sein. Das Unternehmen änderte dann seinen Namen bei der Gesellschafterversammlung vom 25.8.2014 zu Dolphin Trust GmbH und bei der Gesellschafterversammlung vom 22.2.2019 zu German Property Group GmbH. Mit Handelsregistereintrag beim Amtsgericht Hannover unter der Registernummer HRB203123 wurde der Sitz der Gesellschaft nach Bremen zum dortigen Handelsregister Bremen unter der neuen Registernummer HRB 35791 verlegt und der Name in AS German Property Group GmbH geändert. In der Gesellschafterversammlung vom 17.6.2020 waren Namen und Sitz geändert worden. Neuer Geschäftsgegenstand sollte nun der „An- und Verkauf von Immobilien, Hausverwaltung und Verwaltung von Immobilien sowie die Vermittlung von Finanzierungen“ sein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 23.7.2020 ist das vorläufige Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 531 IN 1/20 angeordnet worden. Als Immobilien-Investment-Konzern stellte die Gruppe über eine Vielzahl von Projektentwicklungsgesellschaften Anlegern hohe Renditen für Investitionen in deutsche Immobilien in Aussicht. Betroffen von der Schieflage sind nach Medienberichten nun auch erste Projektentwicklungsgesellschaften der German Property Group, für die Insolvenzanträge bereits gestellt wurden bzw. die Stellung von Insolvenzanträgen angekündigt ist wie beispielsweise die Dolphin Capital 21. Projekt GmbH & Co. KG, die Dolphin Capital 34. Projekt GmbH & Co. KG, die Dolphin Capital 80. Projekt GmbH & Co. KG und die Dolphin Capital 92. Projekt GmbH & Co. KG und viele andere entsprechende Projektgesellschaften. Medienberichten zufolge soll es auch strafrechtliche Ermittlungen geben.

Finanzberater, Vermögensverwalter und sonstige Verantwortliche in die Haftung nehmen

Um ihr Geld zurück zu erhalten, falls die Insolvenzverfahren eröffnet werden und es keine oder nur teilweise quotale Ausschüttungen auf ihre Forderungen gibt, lassen jetzt viele geschädigte Anleger ihre Ansprüche in alle sonstigen Richtungen verfolgen. Die Berater der Sparkassen, Banken und sonstigen Finanzvermittler bewarben nämlich damals vielfach die Investition mit dem angeblich nachhaltigen Ertrag aus stabilen Denkmalschutz-Immobilienwerten, mit einer hohen Sicherheit und mit überdurchschnittlichen Renditechancen im Vergleich zu anderen Angeboten. Die großen Risiken der Kommanditbeteiligungen als unternehmerische Kapitalanlagen und das Emittentenrisiko wurden den Anlegern vielfach nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit vor der Unterzeichnung der Beteiligungserklärung mitgeteilt.

Verschwiegene Totalverlustgefahr

Sind Sie auch ein German Property Group- bzw. Dolphin Capital-Geschädigter? Wurden mit Ihnen Ihre Anlageziele, Ihre Risikobereitschaft, Ihre persönlichen Vorstellungen zur Geldanlage und die spezifischen Gefahren des Investments besprochen? Berater, Vermittler und sonstige Finanzdienstleister sind verpflichtet, einen Anleger über die wesentlichen Umstände, die Risiken und die Hintergründe einer derartigen Anlage im Detail aufzuklären, insbesondere auch über die Gefahr der Rückgewährverpflichtung bezüglich erhaltener Ausschüttungen als Kommanditist und über das Insolvenzrisiko derartiger Fondsgesellschaften. Sofern die Aufklärung fehlerhaft war und dem Finanzdienstleister Verschulden anzulasten ist, kann Schadensersatz vom Finanzdienstleister verlangt werden. Außerdem können Verantwortliche und Personen, die bei der Emission der Kapitalanlagen zentrale Positionen übernommen hatten oder im Vertrieb Vertrauenswerbung für die Kapitalanlagen gemacht haben, je nach dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in die Haftung genommen werden. Hier liegen die Ansatzpunkte für geschädigte Anleger im Falle des Vorliegens von Pflichtverletzungen Schadensersatz zu erhalten.

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P & R Insolvenzverfahren: Zustimmung der Gläubiger zur Verteilung der Erlöse zwischen den vier P & R Container-Verwaltungsgesellschaften ist erforderlich

Aktuellen Schreiben des Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P&R Container Vertriebs- und
Verwaltungs-GmbH, Grünwald, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Grünwald, sowie der P&R Transport-Container GmbH, Grünwald, und des Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalt Dr. Heinke als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P&R Container Leasing GmbH, Grünwald, die wir mit Datum vom 17.9.2020 für unsere Mandantinnen und Mandanten erhalten haben, ist zu entnehmen, dass bereits Erlöse von über EUR 400 Millionen zur Gesamtinsolvenzmasse gezogen werden konnten. Um die Gleichbehandlung aller Anleger aufgrund der Tatsache, dass insgesamt bei den vier P & R-Verwaltungsgesellschaften in unterschiedlicher Höhe investiert worden ist, zu gewährleisten, bitten die Insolvenzverwalter die Anleger um die Zustimmung zu dem von ihnen ausgearbeiteten Verteilungsvorschlag im Rahmen einer schriftlichen Beschlussfassung. Ausgehend von der Tatsache, dass die festgestellten Schadensersatz-Forderungen der Anleger insgesamt rund 3,136 Milliarden Euro betragen, wird vorgeschlagen, dass davon, also von 100 %, die Verteilung an die Einzelgesellschaften nach bisheriger Planung erfolgen soll, wie nachfolgend dargestellt wird:

  • P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH: 3,8 % (wegen 0,119 Milliarden Euro angemeldeter Forderungen).
  • P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH: 49,0 % (wegen 1,538 Milliarden Euro angemeldeter Forderungen).
  • P&R Transport-Container GmbH: 15,1 % (wegen 0,472 Milliarden Euro angemeldeter Forderungen).
  • P&R Container Leasing GmbH: 32,1 % (wegen 1,007 Milliarden Euro angemeldeter Forderungen).

Eine erste Abschlagsverteilung eines Teils der Erlöse an die Gläubiger setze voraus, dass zunächst die Einigung über die Aufteilung im schriftlichen Beschlussweg erfolge, so die beiden Insolvenzverwalter Herr Dr. Jaffé und Herr Dr. Heinke auch in ihrer gemeinsamen Presseerklärung vom 17.9.2020. Die Containerverwertung, so die Insolvenzverwalter, erfolge unabhängig davon weiterhin ungestört durch die Schweizer P&R Gesellschaft. Diese sei verpflichtet, die aus der Verwertung generierten Erlöse an die Insolvenzverwalter der deutschen P&R Containerverwaltungsgesellschaften auszuzahlen. Bislang konnten Erlöse von über 400 Millionen Euro erwirtschaftet werden. „An unserem Ziel insgesamt mindestens 1 Milliarde Euro an die Gläubiger auszuschütten, halten wir weiterhin fest und arbeiten hierfür weiter unter Hochdruck“, so Herr Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Dr. Jaffé in der Presseerklärung vom 17.9.2020.

Angesichts der Tragweite der Entscheidung, so die Insolvenzverwalter, sei es sachgerecht, dass die Gläubiger in den jeweiligen Insolvenzverfahren selbst über die Zustimmung zu dem Vorschlag befinden. Derart wichtige Entscheidungen würden zwar in Insolvenzverfahren üblicherweise im Rahmen einer Gläubigerversammlung getroffen. Eine Durchführung als Präsenztermin sei jedoch in Folge der Coronavirus-Pandemie auf absehbare Zeit nicht möglich, so dass das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 27.08.2020 die Durchführung einer Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren angeordnet hat.

Haben Sie einen Abstimmungsvorschlag erhalten? Wurden Ihre Einzahlungen und erhaltene Mietauszahlungen im Angebot vom Insolvenzverwalterteam richtig berechnet? Ist Ihre Forderung richtig zur Tabelle anerkannt? Gerne prüfen wir für Sie als Mandantin oder Mandant schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber dem Insolvenzverwalter und/oder Finanzberatern und Finanzdienstleistern, Banken und Sparkassen, wenn diese Ihnen ohne umfassende Aufklärung die P & R-Containergeschäfte empfohlen und vermittelt haben. Auch sonstige in Betracht kommende Verantwortliche werden zur Verantwortung gezogen.

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PIM Gold-Gläubigerversammlung: Amtsgericht – Insolvenzgericht – Offenbach am Main beschließt Schriftverfahren wegen der Coronavirus-Pandemie

Wie heute am 2.9.2020 bekannt wurde, wurde vom Amtsgericht – Insolvenzgericht – Offenbach am Main in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIM Gold GmbH unter dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 und in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dazu gehörenden Vertriebsgesellschaft Premium Gold Deutschland GmbH unter dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 der bereits vom 28.2.2020 auf den 22.9.2020 verlegte Termin für die Gläubigerversammlung durch Gerichtsbeschluss aufgehoben. Als Grund teilt das Insolvenzgericht die unverändert anhaltende schwierige Situation in der Coronavirus-Pandemie mit. Daher werden der Berichtstermin und die Gläubigerversammlung nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden, sondern im schriftlichen Verfahren. Für diejenigen Mandantinnen und Mandanten, die uns bereits ihre Vollmacht für die Vertretung in der Gläubigerversammlung erteilt haben, werden wir die Rechte auch im schriftlichen Verfahren wahrnehmen und im Anschluss daran berichten.

PIM Gold GmbH in Insolvenz und Premium Gold Deutschland GmbH in Insolvenz: Rechtsdurchsetzung für PIM Gold-Kapitalanleger

Haben Sie Goldbarren bei der PIM Gold GmbH erworben? Oder Gold-Zertifikate oder sonstige goldbasierte Kapitalanlageangebote? Gerne melden wir Ihre Forderung in den Insolvenzverfahren an und nehmen Ihre Rechte in der Gläubigerversammlung für Sie wahr! Außerdem prüfen wir für Sie, ob Herausgabeansprüche in Gestalt von Aussonderungsrechten an Goldbarren bestehen, und beraten Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche des PIM-Konzerns, Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Wirecard AG und Konzerngesellschaften: Jetzt Ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden!

Wie das Amtsgericht – Insolvenzgericht – München in seiner heutigen Presseerklärung vom 25.8.2020 mitteilt hat, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG unter dem Aktenzeichen 1542 IN 1308/20 mit Wirkung ab dem 25.8.2020, 10.00 Uhr, eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé bestellt. Das Gericht erklärt ferner, dass auch über das Vermögen der Wirecard Acceptance Technologies GmbH unter dem Aktenzeichen 1542 IN 1351/20, über das Vermögen der Wirecard Sales International Holding GmbH unter dem Aktenzeichen 1542 IN 1353/20, über das Vermögen der Wirecard Service Technologies GmbH unter dem Aktenzeichen 1542 IN 1354/20, über das Vermögen der Wirecard Issuing Technologies GmbH unter dem Aktenzeichen 1542 IN 1355/20, über das Vermögen der Wirecard Global Sales GmbH unter dem Aktenzeichen 1542 IN 1356/20 und über das Vermögen der Wirecard Technologies GmbH unter dem Aktenzeichen 1542 IN 1352/20 jeweils das Insolvenzverfahren am 25.8.2020 eröffnet wurde und Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé auch bei diesen Konzerngesellschaften als Insolvenzverwalter eingesetzt worden ist.

Gerne melden wir Ihre Forderung im Insolvenzverfahren der Wirecard AG an und vertreten Ihre Rechte auf der Gläubigerversammlung! Lesen Sie alle weiteren Einzelheiten auf unserem Beitrag unter Aktuelles:

https://www.gaebhard.de/wirecard-hilfe/

Gerne informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten als Aktionär, als Anleihegläubiger oder sonstiger geschädigter Kapitalanleger oder als geschädigter Handelspartner im Wirecard-Skandal! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Möglichkeiten vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Wirecard AG: 140 interessierte Investoren gemäß Presseerklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Wie Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé als vorläufiger Insolvenzverwalter über die Vermögen der Wirecard AG, der Wirecard Technologies GmbH, der Wirecard Issuing Technologies GmbH, der Wirecard Service Technologies GmbH, der Wirecard Acceptance Technologies GmbH, der Wirecard Sales International Holding GmbH und der Wirecard Global Sales GmbH in seiner heutigen Presseerklärung vom 27.7.2020 mitteilt, macht der Investorensucheprozess sehr gute Fortschritte. So haben sich bereits über 140 Erwerbsinteressenten für das Kerngeschäft der Wirecard AG oder Beteiligungsgesellschaften gemeldet. Besonderes Interesse bestünde vor allem in Bezug auf die Wirecard North America Inc. Hier hätten rund 60 Interessenten Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnet. Es fanden ferner ab Mitte Juli 2020 bereits zahlreiche Management-Präsentationen statt, zudem konnten sich die Bieter in virtuellen Datenräumen informieren. In den nächsten Wochen, so Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé, beginne die finale Phase des Verwertungsprozesses, in der die Bieter konkrete Erwerbsangebote abgeben können. „Das Feedback aus den Management-Präsentationen ist sehr positiv. Die Interessenten zeigen erhebliches Interesse am Erwerb des eigenständig und unabhängig am Markt agierenden Unternehmens“, so der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé von der Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter in seiner Presseerklärung vom 27.7.2020.

Daneben laufe das Kerngeschäft, das sogenannte Acquiring und Issuing, weiter und werde ebenfalls Investoren zum Erwerb angeboten. „Auch dank des großen Engagements vieler Mitarbeiter*innen hat sich das Geschäft trotz der durch die Ereignisse in der Vergangenheit ausgelösten massiven Turbulenzen weiter stabilisiert. Hier haben bereits 77 Interessenten Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnet. Wir sind zuversichtlich, einen Investor für das Kerngeschäft zu finden, das erhebliche unternehmerische Chancen in einem enorm wachsenden Markt für einen Investor bietet“, erläutert Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé in seiner Presseerklärung vom 27.7.2020. Daneben würden zahlreiche Verwertungsprozesse für die weiteren weltweiten Beteiligungen eingeleitet, die unabhängig vom Kerngeschäft veräußert werden könnten.

Lesen Sie alle weiteren Einzelheiten auf unserem Beitrag unter Aktuelles:

https://www.gaebhard.de/wirecard-hilfe/

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Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH: Insolvenzverfahren ist eröffnet – jetzt Forderung anmelden und sonstige Ansprüche prüfen lassen

Wie heute bekannt gegeben wurde, hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Regensburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH am 16.7.2020 das Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 2 IN 117/20 eröffnet. Dabei handelt es sich um eine Konzerngesellschaft im Konzern der GeoKraftwerk.de GmbH, die am 21.10.2013 gegründet worden war und im Handelsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Handelsregisternummer HRB 13874 eingetragen ist. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier, Regensburg, bestellt.

Telefonische Nachfragen unserer Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI für unsere Mandantinnen und Mandanten beim Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Dobmaier haben unmittelbar nach dem Eröffnungsbeschluss ergeben, dass die Insolvenz der Tochtergesellschaft Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH mutmaßlich erst einmal keine Auswirkung auf die GeoKraftwerke.de GmbH haben muss. Die Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH, so der Insolvenzverwalter, war eine Tochtergesellschaft, die nie über das Planungsstadium herauskam. Es gab zahlreiche Planungen, es wurden aber nach dem bisherigen Erkenntnisstand nie Bohrungen oder Geothermie-Projekte realisiert.

Forderungen können ab sofort im Insolvenzverfahren angemeldet werden

Anleger, die direkt in die Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH investiert haben, sind jetzt aufgerufen, ihre Forderung anzumelden. Die Gesellschaft hatte u.a. Namensschuldverschreibungen an Investoren ausgegeben und damit geworben, dass diese agio-frei sein würden, als Rendite 6,5 % Zinsen p. a. endfällig erbringen würden, dass der Zinseszinseffekt vorhanden sei, dass eine reduzierte Mindestlaufzeit auf 5 Jahre möglich sei und dass die Zeichnung ab 500,00 Euro mit der Stückelung 100,00 Euro möglich sei und man hatte behauptet, dass das Unternehmen kalkulierbare Einnahmen aufgrund der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütung haben werde und dass umweltoptimal eine direkte und nachhaltige Investition in Geothermie erfolgen werde.

Vorgehen gegen Vermögensverwalter, Finanzberater und sonstige Verantwortliche

Sie sind auch Anleger der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH oder der GEOKRAFTWERKE.de GmbH? Machen Sie sich Gedanken, wie Sie Ihren Investitionsbetrag zurückerhalten und möchten sich rechtlich beraten lassen? Wollen Sie wissen, ob Sie Initiatoren, Geschäftsführer und andere Verantwortliche in die Haftung nehmen können oder ob Sie Schadensersatz in voller Höhe von Ihrem Finanzberater, Ihrem Vermittler, Ihrem Vermögensverwalter oder Ihrem sonstigen Finanzdienstleister verlangen können? Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz und vertritt Ihre rechtlichen Interessen im Insolvenzverfahren!

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vPR Wertpapierhandelsbank AG in vorläufiger Insolvenz: Wir vertreten Kapitalanleger

Wie heute bekannt wurde, wurde heute am 9.7.2020 vom Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1542 IN 1374/20 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der vPR Wertpapierhandels Bank AG eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Axel W. Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen aus München bestellt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte am 2.7. 2020 mit Zustimmung der vPE Wertpapierhandelsbank AG den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Zuvor hatte die BaFin mit Bescheid vom 29.5.2020 die gemäß § 32 KWG erteilte beziehungsweise die nach §§ 64i Abs. 1 Satz 1, 64j Abs. 1 und 64l Abs. 1 Satz 1 KWG der vPR Wertpapierhandels Bank AG als erteilt geltende Erlaubnis zum Erbringen des Finanzkommissionsgeschäfts, der Anlagevermittlung, der Anlageberatung, des Platzierungsgeschäfts, der Abschlussvermittlung, der Finanzportfolioverwaltung, der Drittstaateneinlagevermittlung, des Factorings, des Finanzierungsleasings und der Anlageverwaltung aufgehoben. Hintergrund für den Lizenzentzug durch die BaFin war unter anderem eine Vernetzung der vPE Wertpapierhandelsbank AG mit der seit dem 3.6.2019 insolventen Aureum Realwert AG aus Berlin. Ein Versuch der vPE Wertpapierhandelsbank AG, den Lizenzentzug durch die BaFin durch Beschreitung des Rechtswegs abzuwenden, scheiterte. Daraufhin sind die Einnahmen der vPE Wertpapierhandelsbank AG fast vollständig weggebrochen und der Geschäftsbetrieb kam weitgehend zum Erliegen. Wie der vorläufige Insolvenzverwalter Herr Axel Bierbach heute mitteilte, sondiere er derzeit die Lage und verschaffe sich einen umfassenden Überblick über die Gesamtsituation der Bank und ihrer Kunden.

Fachanwalt hilft Aktionären und Anleihegläubigern

Das Münchner Bankhaus vPR Wertpapierhandels Bank AG war auf den börslichen und außerbörslichen Handel für private Anleger, professionelle Trader und Finanzinstitutionen spezialisiert gewesen. Seit dem Jahr 2009 notierten die Aktien der Bank im Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse München m:access – Börse für den Mittelstand – unter der Wertpapier-Kennnummer WKN 691160. Das Basis Segment (sogenanntes „Basic Board“) im Freiverkehr (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB®) wurde im März 2017 eingeführt, als der damalige Entry Standard durch den heutigen KMU-Wachstumsmarkt Scale ersetzt wurde. Dieses Segment ermöglicht ehemaligen Emittenten des Entry Standard sowie Emittenten in Scale, die die Einbeziehungsfolgepflichten oder die Mindestmarktkapitalisierung von 30 Mio. EUR nicht erfüllen, ein Primärlisting an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB®) aufrecht zu erhalten. Ein Börsengang oder technisches Listing im Basic Board ist nicht möglich, so die Deutsche Börse AG mit ihrem Sitz in Frankfurt. Im Oktober 2019 musste die Münchner vPE Wertpapierhandelsbank AG aus München ihren kompletten Aufsichtsrat neu besetzen. Damals hatten sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates ihr Amt während der Hauptversammlung am 23.10.2019 niedergelegt. Grund sollen u.a. die großen Probleme wegen der Vernetzung der Münchner vPE Wertpapierhandelsbank AG mit der insolventen Aureum Realwert AG gewesen sein.

Dubiose Anleihen der insolventen Aureum Realwert AG

Das Berliner Amtsgericht Charlottenburg hatte durch Beschluss vom 3.6.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aureum Realwert AG – ISIN: DE000A0N3FJ3 – wegen Zahlungsunfähigkeit unter dem Aktenzeichen 36 IN 3397/19 eröffnet. Herr Rechtsanwalt Oliver Sietz aus Berlin wurde zum Insolvenzverwalter der Aureum Realwert AG bestellt. Was bedeutete dies nun für Anleiheinhaber der Aureum Realwert AG? Nach den Anleihebedingungen handelte es sich bei den Aureum-Anleihen nach der Insolvenz um nachrangige Forderungen mit der möglichen Folge, dass die Anleihegläubiger im Falle einer Insolvenz des Unternehmens nur als sogenannte nachrangige Insolvenzgläubiger im Sinne von § 39 InsO berücksichtigt werden sollten. Dies hätte bedeutet, dass die Anleihen wirtschaftlich wertlos hätten sein können. Deswegen sind aktuell unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu unwirksamen Klauseln in Nachrangdarlehen die Rechtspositionen der Anleihegläubiger umso nachhaltiger zu vertreten und es wird gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Banken und weitere Verantwortliche vorgegangen. Zu prüfen ist bei Aureum Realwert AG-Fällen mit einer Vernetzung zur vPE Wertpapierhandelsbank jetzt zusätzlich, ob durch den Erwerb der Anleihen und Zertifikate im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung eigennützige Interessen verfolgt wurden und in welchem Umfang dabei die Schädigung der Kunden möglicherweise bewusst in Kauf genommen wurde.

Vorgehen gegen Vermögensverwalter, Finanzberater und sonstige Verantwortliche

Haben Sie Anleihen oder Nachrangdarlehen bei der Aureum Realwert AG oder bei der vPE Wertpapierhandelsbank AG gezeichnet oder Aktien erworben? Wurden Ihnen solche fragwürdigen Produkte in Ihr Depot eingebucht? Hat Ihr Vermögensverwalter solche Produkte für Sie erworben? Wurden Sie von Ihrem Finanzvermittler falsch beraten? Gerne unterstützen wir Sie in den Insolvenzverfahren bei Forderungsanmeldungen und Forderungsdurchsetzungen und beraten Sie zu Ihren darüber hinaus gehenden rechtlichen Möglichkeiten als Anleiheinhaber, als Aktionär oder sonstiger geschädigter Kapitalanleger! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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