Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Sparkassen: Prämiensparverträge behalten und Mehrerlös erzielen

Haben Sie einen Prämiensparvertrag bei einer Sparkasse abgeschlossen und die Kündigung erhalten? Stellen Sie sich die Frage, ob die Ihnen über Jahrzehnte ausgezahlten Zinsen von der Sparkasse viel zu niedrig sind? Möchten Sie Ihre Rechte zu Ihrem Prämiensparvertrag prüfen lassen? Dann ist jetzt der richtige Zeitpunkt! Der BGH hat mit Urteil vom 14.05.2019 zum Aktenzeichen XI ZR 345/18 entschieden, dass Sparkassen Prämiensparverträge mit Erreichen der höchsten Prämienstufe gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter bestimmten Voraussetzungen kündigen können. Vertragsgrundlage waren Prämiensparverträge mit einer vertraglichen Prämienstaffel bis zum 15. Sparjahr, in dem die höchste Prämienstufe erreicht wurde. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil ausgeführt, dass nach dem Inhalt der Vertragsformulare die beklagte Sparkasse die Zahlung einer Sparprämie bis zum 15. Sparjahr versprochen hat. Nicht vertragsrelevant sei eine im Werbeprospekt enthaltende Musterrechnung bezogen auf einen Zeitraum von 25 Jahren. Der Vertrag war schon über zwei Jahrzehnte gelaufen und basierte auf dem Gedanken, dass die Verzinsung jedes Jahr ansteigt, bis sie nach dem 15. Jahr 50 % auf den jeweils eingezahlten Jahresbetrag in den Sparvertrag beträgt.

Was ist Prämiensparen?

Beim Prämiensparen geht es um den langfristigen Vermögensaufbau. Daher erhält der Kunde sowohl Zinsen als auch eine an der Höhe der Sparsumme orientierte und mit Vertragslaufzeit steigende jährliche Prämie ausgezahlt, wobei die höchste Prämienstufe genau festgelegt wird. Um in der aktuellen Niedrigzinsphase keine Nachteile zu erleiden, versenden sehr viele Sparkassen derzeit in Deutschland nun Kündigungen an ihre Prämiensparer. Bereits im Juni 2019 kündigte die Sparkasse Nürnberg ca. 21.000 Verträge des Typs „Prämiensparen flexibel“. Ende September zog die Stadtsparkasse München nach und kündigte mit Wirkung zum 31.12.2019 etwa 28.000 „Prämiensparverträge“. Zu beachten ist jedoch, dass der Entscheidung des BGH ein Fall der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt zu Grunde lag und jede Sparkasse eigene Bedingungen, wie etwa über die Laufzeit, die Verzinsung, die Berechnung der Zins- und Bonuszahlungen etc. formulieren konnte und auch bei einzelnen Sparkassen unterschiedliche Varianten zum Einsatz gekommen sind. Ob eine Kündigung rechtmäßig ist, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.

Der Kündigung widersprechen und das Sparguthaben nicht antasten

Sparer, deren Prämiensparverträge selbst entsprechende Prämienstaffeln enthalten, sollten, wenn sie eine Kündigung erhalten haben, dieser schriftlich widersprechen und die Sparrate weiter zahlen, das Vermögen im Prämiensparvertrag unangetastet belassen und die weitere fristgemäße und vollständige Leistung der Sparrate schriftlich und nachweisbar anbieten. Anzuraten ist daher beim Empfang einer Kündigung des Prämiensparvertrages, dieser Kündigung schriftlich zu widersprechen, das Vermögen im Prämiensparvertrag unangetastet darin zu lassen, um mögliche Ansprüche nicht zu verlieren und die Kündigung rechtlich prüfen zu lassen. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Prämiensparvertrag vor. Rufen Sie unsere seit über 25 Jahren im Anlegerschutz bundesweit bekannte und erfolgreiche Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder senden Sie eine kostenfreie Schnellanfrage mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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    Recht auf Nachzahlung bei vielfach falsch berechneten Zinsen während der Vertragslaufzeit

    Neben der Frage der Kündbarkeit von Prämiensparverträgen durch die Sparkasse und dem Verhalten im Kündigungsfall stellen sich viele Anleger die wichtige Frage, ob in der meist sehr langen Vertragslaufzeit die Zinsen überhaupt ordnungsgemäß berechnet und ausgezahlt worden sind. In zahlreichen Verträgen stellt es sich nämlich so dar, dass die Verzinsung auf eine Weise geregelt ist, die nach der AGB-Klauselkontrolle als intransparent anzusehen ist. Es ist für den durchschnittlichen Verbraucher daraus nämlich nicht ersichtlich, wie genau sich die Verzinsung berechnet. Derartige intransparente Klauseln sind unwirksam. Eine solche unwirksame Klausel führt dann dazu, dass eine Neuberechnung des Zinses stattzufinden hat. In vielen Fällen ergibt sich daraus ein deutlich höherer Zinsanspruch als derjenige, der von der Sparkasse ausgezahlt worden ist. Es lohnt sich daher in vielen Fällen, anwaltlich prüfen zu lassen, ob ein Anspruch besteht, eine Zinsnachzahlung zu erhalten und die Zinsen nachrechnen zu lassen. Da die Verträge in vielen Fällen über mehrere Jahrzehnte gelaufen sind, kommt es in vielen Fällen zu hohen Nachzahlungsansprüchen. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Prämiensparvertrag vor und berät Sie, ob eine transparente und rechtswirksame Klausel bei der Berechnung der Zinsen vorliegt. Senden Sie uns gerne eine kostenfreie Schnellanfrage mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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      Dr. Babette Gäbhard

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