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Bundesgerichtshof zur umfassenden Anlageberaterhaftung

Anlageberater müssen umfassend aufklären! Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung die Beraterpflicht zu anlegergerechter und objektgerechter Aufklärung sowohl von Verbrauchern als auch von unternehmerischen und institutionellen Geldanlegern! Exemplarisch zitiert sei hier aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2009 zum Aktenzeichen III ZR 169/08, in welcher das oberste deutsche Zivilgericht erneut die Grundlagen einer rechtmäßigen Anlageberatung dargelegt. Hierzu gehört u.a. insbesondere die rechtzeitige, richtige, verständliche und sorgfältige Aufklärung über die Eigenschaften und Risiken des Kapitalanlageproduktes. Im Einzelnen führt das Gericht aus:

„In Bezug auf das Objekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (siehe zum Ganzen z.B.: Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 III ZR 44/06 – NJW RR 2007, 621 f, Rn. 10 m.w.N.). [20] Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat, gehört insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern.

Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, die, wie die Klägerin hinsichtlich der hier streitigen Beteiligung geltend macht, der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele (Senatsurteile vom 18. Januar 2007 aaO, S. 622 Rn. 16 und vom 12. Juli 2007 III ZR 145/06 – NJW RR 2007, 1692 Rn. 11). [21] Weiterhin muss der Anleger über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts der Anlage aufgeklärt werden (vgl. z.B.: Senatsbeschluss vom 9. April 2009 III ZR 89/08 – juris Rn. 6; Senatsurteile vom 6. März 2008 III ZR 298/05 – NJW RR 2008, 1365, 1368 Rn. 22 und vom 14. Juni 2007 III ZR 300/05 – NJW RR 2007, 1329, 1331 Rn. 14). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, wie die Klägerin im Streitfall behauptet, kann überdies bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III ZR 159/07 – juris Rn. 6).“

Haben Sie Fragen zum Thema Anlageberaterhaftung oder Anlagevermittlerhaftung? Wollen Sie wissen, welche Rechte Ihnen zustehen, wenn die Beratung oder Vermittlung nicht alle wesentlichen und für Ihre Anlageentscheidung erheblichen Fakten umfasst hat und Ihnen insbesondere auch die Risiken des Finanzproduktes nicht transparent und vollständig erläutert worden sind?  Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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    Anlegergerechte und objektgerechte Aufklärung

    Wie im so genannten Bond–Urteil vom Bundesgerichtshof festgelegt, muss die Anlageberatung anlegergerecht und objektgerecht sein (BGH WM 93, 1455 ff, siehe auch OLG Braunschweig WM 94, 59, 60). Eine „anlegergerechte“ Beratung wird so definiert, dass „der Kunde aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sein muss, die Folgen einer Anlageentscheidung richtig einzuschätzen und tragen zu können. Das Kreditinstitut muss sich darüber informieren, ob der Kunde eine sichere oder eine spekulative Geldanlage wünscht, ob sein angelegtes Vermögen zum Beispiel der Alterssicherung, dem Unterhalt oder anderen Zwecken dienen soll“, vergleiche BGH WM 93, 1455 ff, ferner BGH, Urteil zum Aktenzeichen II ZR 133/95. Eine „objektgerechte“ Beratung setzt voraus, dass die Bank oder das Finanzdienstleistungsunternehmen den Kunden über diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjektes zu informieren hat, die für die konkrete Anlageentscheidung eine Bedeutung haben können. Die Rechtsprechung (a.a.O.) unterscheidet dabei zwischen allgemeinen Risiken wie zum Beispiel der Konjunkturlage und der Entwicklung des Börsenmarktes und so genannten speziellen Risiken, die sich direkt auf das Anlageobjekt beziehen, beispielsweise das Kurs-, Währungs- und Zinsrisiko sowie die beeinflussenden Faktoren dazu. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zum Aktenzeichen II ZR 12/93 klargestellt hat, muss die Bank und muss das Finanzdienstleistungsunternehmen sämtliche zugänglichen Auskunftsquellen bei der Anlageberatung auswerten und den Kunden auf mögliche Gefahren hinweisen. Dabei ist die Bank oder ist das Finanzdienstleistungsunternehmen verpflichtet, den Kunden über alle erforderlichen Umstände umfassend, richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig aufzuklären.

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      Plausibilitätsprüfung des vermittelten Kapitalanlageproduktes

      In besonderem Maße ist in der Praxis meist festzustellen, dass Finanzdienstleister vor der Vermittlung und Beratung zu einem Kapitalanlageprodukt nicht die wirtschaftliche Plausibilität der Kapitalanlage überprüft haben, obgleich sie dazu verpflichtet sind. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08 ausführt, sind ein Anlageberater und ein Anlagevermittler zu folgendem verpflichtet, was die Konzeption und die schriftlichen Unterlagen eines zu vermittelnden Produktes betrifft:

      „Als Anlagevermittler schuldete der Beklagte dem Kläger nach Maßgabe der in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren (z.B.: BGHZ 158, 110, 116; Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06 – NJW-RR 2007, 1692 Rn. 8 jew. m.w.N.). Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen.

      Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen (z.B.: Senatsurteile vom 12. Mai 2005 – III ZR 413/04 – WM 2005, 1219, 1220 und vom 13. Januar 2000 – III ZR 62/99 – WM 2000, 426, 427; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 – III ZR 230/07 – juris Rn. 5). Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen (z.B.: Senatsurteile vom 12. Mai 2005 und vom 13. Januar 2000 jew. aaO).(…) Vertreibt der Vermittler, wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er aber, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (Senatsurteile BGHZ aaO und vom 22. März 2007 – III ZR 218/06 – NJW-RR 2007, 925 Rn. 4; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO). Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf ebenfalls hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2007 aaO, S. 1693 Rn. 14 und vom 12. Mai 2005; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 jew. aaO). (…) Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen.“

      Gleiches schreibt das oberste deutsche Zivilgericht auch in seinem Urteil vom 13.1.2000 zum Aktenzeichen III ZR 62/99. Wichtig: Bereits das Unterlassen der Aufklärung, dass keine Plausibilitätsprüfung stattgefunden hat, stellt ein schuldhaftes und kausales Informationsverschulden dar, das zu vollem Schadensersatz führt, vergleiche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.2.2004 zum Aktenzeichen III ZR 359/02, im Urteil vom 22.3.2007 zum Aktenzeichen III ZR 218/06 und im Urteil vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08.

      Emissionsprospekt erst nach der Anlagezeichnung

      Dass im Falle der Kenntniserlangung und Erstdurchsicht eines Emissionsprospektes nach dem Beitritt der Kunde den Prospekt nicht zu analysieren braucht und sich auf die mündlichen Zusicherungen der Beratergesellschaft verlassen darf, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8.7.2010 zum Aktenzeichen III ZR 249/09 entschieden wie folgt:

      „Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Mitverschulden des Anlageinteressenten im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nur unter besonderen Umständen zur Anrechnung kommt, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf (s. dazu BGHZ 100, 117, 125; BGH, Urteile vom 25. November 1981 – IVa ZR 286/80 – NJW 1982, 1095, 1096; vom 26. September 1997 -V ZR 65/96 – NJW-RR 1998, 16 und vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02 – NJW 2004, 1868, 1870, jeweils m.w.N.).

      (…) Zwar kommt dem Anlageprospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun (s. etwa Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 – III ZR 44/06 – NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06- NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9; vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 7; vom 5. März 2009 – III ZR 302/07 – NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17; vom 5. März 2009 – III ZR 17/08 – WM 2009, 739, 740 Rn. 12 und vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 24 m.w.N.; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2005 – II ZR 310/03 – NJW 2005, 1784, 1787 f). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben ‚seines‘ Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht ‚grobes Verschulden gegen sich selbst‘ zu sehen. Unterlässt der Anleger eine ‚Kontrolle‘ des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin ‚unverständlich‘ oder ‚unentschuldbar‘.”

      Haben Sie den Verkaufsprospekt, Wertpapierprospekt oder Emissionsprospekt vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung oder des Kaufauftrags erhalten? Konnten Sie den Prospekt in Ruhe lesen? Hat der Berater mit Ihnen alle Risiken der Kapitalanlage detailliert besprochen? Hat er Sie auf ein bestehendes Teilverlustrisiko oder Totalverlustrisiko Ihrer Einzahlung und des Agios sowie die Gefahr des Ausbleibens von Ausschüttungen oder der versprochenen Rendite hingewiesen? Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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        Typische Risiken, über die aufgeklärt werden muss

        Bei Unternehmensanleihen, Fondsbeteiligungen, Wertpapieren und vielen anderen Produkten des organisierten Kapitalmarktes und des nichtorganisierten, sogenannten Grauen Kapitalmarktes muss über alle für die Kapitalanlageentscheidung des Interessenten wesentlichen allgemeinen und konkreten Risiken aufgeklärt werden. Typische Risiken, die fast immer eine Rolle spielen, sind das Teilverlustrisiko, das Totalverlustrisiko, das Emittentenrisiko (also das Risiko, dass der Anbieter in Vermögensverfall gerät), das Schließungsrisiko (also das Risiko, dass ein Angebot vorzeitig endet mit der Folge entsprechender finanzieller Nachteile für die Zeichner), das Währungsrisiko, das Managementrisiko, das Portfoliozusammensetzungsrisiko, das Finanzierungsrisiko, das Schlüsselpersonenrisiko, das Prognoserisiko, das Insolvenzrisiko beteiligter Geschäftspartner, das Risiko eines Überangebots im Geschäftsfeld, das Fehlkalkulationsrisiko infolge überproportional hoher weicher Kosten, das Risiko falscher steuerlicher Annahmen, das Blind-Pool-Risiko, das Fungibilitätsrisiko (also das Risiko, ob die Beteiligung auf einem Zweitmarkt wieder veräußerbar ist) und viele andere Risiken je nach der Produktart und der Branche.

        Wurden Sie über alle wesentlichen Risiken der von Ihnen gezeichneten Produkte aufgeklärt? Haben sich bei Ihrer Geldanlage Risiken realisiert, über die Sie vorab nicht informiert worden sind? Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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          Dr. Babette Gäbhard

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