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Kick-Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Anlegerfreundliche Interessenkonflikt- und Rückvergütungsaufklärungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit 2000 bis heute! Der Bundesgerichtshof hat sich in zahlreichen Leitsatzentscheidungen während der letzten 16 Jahre mit folgendem Thema beschäftigt:  „Kick Backs“. Dabei handelt es sich um heimliche Rückflüsse von Provisionen, die den Kunden von Banken, Vermögensverwaltern und sonstigen Finanzdienstleistern offen zu legen sind.

Der Begriff des „kick back“ beschreibt nach der Definition ein Verhalten, bei dem der Empfänger einer geldwerten Leistung im Rahmen einer Geschäftsbeziehung einen Teil davon an einen Dritten „zurückspielt“. Provisionsrückvergütungen werden auch als „Retrozessionen“ bezeichnet. In der Praxis sind dies vor allem Zahlungen eines Emittenten an einen Finanzintermediär, mit denen der vom Kunden geleistete Ausgabeaufschlag und/oder das vom Kunden gezahlte Agio an den Finanzintermediär zumindest teilweise weitergegeben wird. Des Weiteren handelt es sich um Rückvergütungen, wenn Emittenten Banken intern Vertriebsvergütungen im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen bezahlen, die über die Provisionen hinausgehen, die bei deren Geschäften für den Kunden anfallen. Kick backs sind somit ein Sonderfall der Zuwendung.

Auch eine Reduzierung von Kosten und Entgelten Dritter ist eine Zuwendung, wenn dem Kunden die volle Gebühr in Rechnung gestellt wird. Zuwendungen liegen daher auch dann vor, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen die vom Kunden gezahlten Ausgabeaufschläge – im Einverständnis mit dem Emittenten – nicht an diesen weiterleitet, sondern gleich für sich einbehält. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH liegen – fasst man die Ergebnisse der Entscheidungen zusammen – typischerweise dann vor, wenn „Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Anlagegesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen”.

Anders sieht es aus bei Innenprovisionen, also bei Vertriebsprovisionen, die für die Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung sowie für eine Platzierungsgarantie gezahlt werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds „weiche Kosten” im Umfang von 15 % des Gesamtaufwands als üblich anzusehen sind. Erst wenn dieser Wert überschritten ist, muss von einer Einschränkung der Werthaltigkeit und der Rentabilität der Anlage ausgegangen werden, über die der Kapitalanleger aufgeklärt werden muss, es sei denn, dass die Kosten der Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung im Prospekt korrekt ausgewiesen sind und der Kunde den Prospekt frühzeitig vor dem Vertragsabschluss erhält und lesen und verstehen kann, vergleiche das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.2.2004 zum Aktenzeichen III ZR 359/02.

Haben Sie Fragen zum Thema der verschwiegenen Rückvergütung, Kick Backs, Provisionen, Ausgabeaufschlägen, Agios und anderen Vergütungskonstellationen von Banken,  Finanzdienstleistern wie Anlageberatern, Anlagevermittlern, Vermögensverwaltern und Emittenten? Interessieren Sie sich, ob die Beratung beim Verkauf von Finanzprodukten an Sie den Vergütungsaufklärungsvorgaben des Bundesgerichtshofes genügt? Wollen Sie wissen, was die Rechtsfolgen bei unterlassener oder falscher Aufklärung über verschwiegene Rückvergütungen und sonstige Honorare sind und unter welchen Voraussetzungen Sie die Rückabwicklung des betroffenen Finanzgeschäftes, also Ihren Kapitaleinsatz, entgangene Zinsen und/oder sonstigen Schadensersatz Zug um Zug gegen die Rückübertragung des Finanzproduktes und unter Erstattung/Anrechnung erhaltener Ausschüttungen wie Dividenden etc. verlangen können?  Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

    Kenntnisnahme: Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO, siehe

    Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Aktenzeichen XI ZR 349/99 („Kick Back I“)

    „Kick Back I“-Urteil des Bundesgerichtshofes: „Kick Backs“, also heimliche Rückvergütungen von Provisionen, sind den Kunden von Banken, Vermögensverwaltern und sonstigen Finanzdienstleistern offen zu legen. In seinem Urteil „Kick Back I“ führt der Bundesgerichtshof aus:

    „Leitsatz 1. Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen. Leitsatz 2. Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der Kundeninteressen; wird sie verletzt, so können Schadensersatzansprüche des Kunden nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht eingeschränkt werden. (…) Ebenfalls zu Recht ist das BerGer. davon ausgegangen, dass der Bekl. die vorvertragliche Pflicht oblag, den Kl. auf die zwischen ihr und der E-GmbH bestehende Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung hinzuweisen, und dass die Bekl. wegen der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.

    Eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhält, die er ihr zuführt, schafft dadurch für den Vermögensverwalter einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der Kunde von ihr unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen Ersatz derjenigen Schäden verlangen, die er infolge der unterbliebenen Aufklärung erleidet. (…) Auf jeden Fall hat es für die Einschätzung eines Vermögensverwalters entscheidende Bedeutung, wenn dieser sich hinter dem Rücken des Kunden von dessen Depotbank eine Beteiligung an Provisionen und Gebühren versprechen lässt. Ein derartiges Verhalten enthält eine schwer wiegende Treuwidrigkeit. In derartigen Fällen entfällt die Grundlage für das im besonders sensiblen Bereich der Vermögensverwaltung unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters. Die Aufklärungspflicht der Bekl. über die Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung mit der E-GmbH hatte hier danach auch den Zweck, dem Kl. eine sachgerechte Entscheidung über die Inanspruchnahme der Dienste der E-GmbH zu ermöglichen. Sollte der Kl. im Falle einer entsprechenden Aufklärung durch die Bekl. die E-GmbH nicht mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt und dadurch die eingetretenen Verluste vermieden haben, so wäre die Bekl. zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet.“

    Haben Sie Fragen zum Thema der verschwiegenen oder unzureichenden oder fehlerhaften Vergütung oder Rückvergütung, Kick Backs, Provisionen, Ausgabeaufschlägen, Agios und anderen Vergütungskonstellationen von Banken, Finanzdienstleistern wie Anlageberatern, Anlagevermittlern, Vermögensverwaltern und Emittenten? Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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      Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Aktenzeichen XI ZR 56/05 („Kick Back II“)

      Im Urteil „Kick Back II“ betont der Bundesgerichtshof erneut den Interessenkonflikt einer Bank, in dem sich die Bank befindet, wenn sie verdeckte Rückvergütungen erhält:

      „Leitsatz des Gerichts: Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. (…) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, aber darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.

      aa) Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen (vgl. Assmann/Schneider/Koller, WpHG 4. Aufl. § 31 RdNr. 74; a.A. Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl. § 31 WpHG RdNr. 27) und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 235, 239) hat eine Bank, die einem Vermögensverwalter Provisionen und Depotgebühren rückvergütet, ihren Kunden vor Abschluss der vom Vermögensverwalter initiierten Effektengeschäfte darauf hinzuweisen, dass sie dadurch eine Gefährdung der Kundeninteressen durch den Vermögensverwalter geschaffen hat. Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdient, sind die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind.“

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        Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.1.2009, Aktenzeichen XI ZR 510/07 („Kick Back III“)

        Der Schwerpunkt des Urteils „Kick Back III“ liegt auf der Offenbarung der genauen Höhe der „Kick Backs“, also der „verdeckten Rückvergütungen“, die eine Bank aus den Ausgabeaufschlägen einer Fondsgesellschaft erhält, deren Anteile sie vertreibt. Der BGH urteilt wie folgt:

        „Nicht nur bei der Beratung über die Beteiligung an einem Aktienfonds, sondern ebenso, wenn es um einen Medienfonds geht, ist die Bank verpflichtet, ihren Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Aufgabeaufschlägen von der Fondsgesellschaft erhält, weil der Kunde nur durch die Offenlegung des insofern bestehenden Interessenkonflikts in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse der beratenden Bank selbst einzuschätzen (Fortführung von BGH-Urt. v. 19. 12. 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226, 234 f., NJW 2007, 1876, Tz. 22 f.). (…) Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich.

        Der Senat hat zwar § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a. F. im Zusammenhang mit der Pflicht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts angeführt (BGH v. 19. 12. 2006, XI ZR 56/06, a. a. O., Tz. 23), seine Ausführungen zum Interessenkonflikt aber nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a. F. ist lediglich der auch zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert worden. (…) Aufgrund des Beratungsvertrags war die Bekl. verpflichtet, den Kl. darüber aufzuklären, dass sie von der C für die Vermittlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe bekam. Für die Berater der Bekl. bestand danach ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade eine Fondsbeteiligung der C zu empfehlen. Darüber und den damit verbundenen Interessenkonflikt musste die Bekl. den Kl. im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Bekl. einschätzen und beurteilen zu können, ob die Bekl. und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten (vgl. BGH v. 19. 12. 2006, XI ZR 56/06, a. a. O., Tz. 23).“

        Haben Sie Fragen zum Thema der verschwiegenen oder unzureichenden oder fehlerhaften Vergütung oder Rückvergütung, Kick Backs, Provisionen, Ausgabeaufschlägen, Agios und anderen Vergütungskonstellationen von Banken, Finanzdienstleistern wie Anlageberatern, Anlagevermittlern, Vermögensverwaltern und Emittenten? Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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          Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.5.2009, Aktenzeichen XI ZR 586/07 („Kick Back IV“)

          Im Urteil „Kick Back IV“ geht es vornehmlich um die Frage der Beweislasttragung, wenn Ansprüche des Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Zusammenhang mit möglicherweise vorsätzlich verschwiegenen Rückvergütungen verjährt sein könnten. Der BGH hat hierzu wie folgt entschieden:

          „Leitsätze: 1. Verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Pflicht, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, trägt es die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat, auch dann, wenn seine Haftung für fahrlässiges Handeln nach § 37a WpHG verjährt ist (Fortführung von BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876). 2. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt auch im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen.

          (…) Die Besonderheit besteht vorliegend allein darin, dass der Anspruch des Klägers wegen fahrlässig unterlassener Aufklärung, der an sich gegeben ist, wegen der Sonderverjährungsregelung des § 37a WpHG bereits verjährt und damit lediglich nicht mehr durchsetzbar ist. Dadurch wird aber der Anspruch des Klägers nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund gehört (Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktiker-Handbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, Rn. 864).“

          Haben Sie Fragen zum Thema der verschwiegenen oder unzureichenden oder fehlerhaften Vergütung oder Rückvergütung, Kick Backs, Provisionen, Ausgabeaufschlägen, Agios und anderen Vergütungskonstellationen von Banken, Finanzdienstleistern wie Anlageberatern, Anlagevermittlern, Vermögensverwaltern und Emittenten? Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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            Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 9.3.2011, Aktenzeichen XI ZR 191/10

            Im Beschluss vom 9.3.2011 zum Aktenzeichen XI ZR 191/10 geht es um die Abgrenzung zwischen stets aufklärungspflichtigen Rückvergütungen und grundsätzlich erst ab dem Überschreiten eines Schwellenwerts von 15 % des Gesamtaufwands aufklärungsbedürftigen Innenprovisionen. Der BGH hat hierzu wie folgt entschieden:

            „1. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann. 2. Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Anlegers über die Rückvergütungen kann auch durch die rechtzeitige Übergabe der Anlageprospekte erfolgen.

            Dann muss sich aus diesen aber nicht nur ergeben, dass die aufklärungspflichtige Bank die Vertriebsprovisionen (ganz oder teilweise) erhalten soll, sondern auch in welcher Höhe dies der Fall ist. 3. Anders als freie Anlageberater (außerhalb des Anwendungsbereichs von § 31 d WpHG) hat eine Bank an sie geflossene Vertriebsprovisionen auch ungefragt zu offenbaren. Diese Unterscheidung rechtfertigt sich daraus, dass der Bankkunde in der Regel bei ‚seiner‘ Bank eine Reihe von kostenpflichtigen Vertragsverhältnissen unterhält, insbesondere auf Dauer angelegte Vertragsverhältnisse wie einen Zahlungsdiensterahmenvertrag oder einen Depotvertrag bzw. Banken typischerweise solche Vertragsverhältnisse anstreben. Das ist bei einem freien Anlageberater typischerweise nicht der Fall. 4. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt auch für die Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen. Sie greift allerdings dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. Davon kann bei verschwiegenen Rückvergütungen aber nicht schon wegen deren Geringfügigkeit im Verhältnis zur Anlagesumme ausgegangen werden. Es muss vielmehr auf Grund konkreter Umstände des Einzelfalls feststehen, dass dem Anleger bei gehöriger Aufklärung mindestens zwei tatsächlich von ihm zu ergreifende Handlungsalternativen zur Verfügung standen. (Nichtamtliche Leitsätze gemäß NZG 2011, 1184).“

            Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.4.2010, Aktenzeichen III ZR 196/09

            Bezogen auf freie Finanzvermittler hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater – soweit nicht § 31d WpHG eingreife – keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden bestünde, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahle und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen seien, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht würden. Die Ungleichbehandlung der Anlageberatung durch Banken gegenüber derjenigen durch freie Anlageberater sei unbedenklich, denn bei den Kunden bestünden üblicherweise unterschiedliche Erwartungshaltungen. Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 8.12.2011 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2514/11.

            OLG München, Entscheidung vom 15.2.2011, Aktenzeichen 5 U 4507/10

            Das Oberlandesgericht München befasste sich mit der Sondersituation, dass Banken vielfach die Beratungstätigkeiten auf Tochtergesellschaften auslagerten, die als reine Finanzdienstleister nicht in gleichem Maße zur Offenlegung ihrer Rückvergütungen verpflichtet sind wie Banken. Im Leitsatz schreibt das Gericht: „Durch Outsourcing der Beratungstätigkeit auf eine Tochtergesellschaft der Bank kommt die Verpflichtung zur Aufklärung des Bankkunden über die – nun an die Bankentochter fließende – Rückvergütung jedenfalls dann nicht in Fortfall, wenn die Beratungsgesellschaft die der Bank bekannten Kundendaten und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Einfädelung von Beratungsgesprächen mit Wissen und Wollen der Bank nutzt und an das im bankenvertraglichen Verhältnis gewachsene Vertrauen des Bankkunden anknüpft“. Weiter führt das Münchner Oberlandesgericht in seinen Entscheidungsgründen aus: „Diese Hinweispflicht dürfte in gleicher Weise auch der – selbst keinen Bankenstatus einnehmenden – 100%igen Tochter der Bank obliegen, wenn die Bank das Beratungsgeschäft ausgelagert hat und nun deren Tochtergesellschaft als juristisch eigenständiges Beratungsunternehmen unter Nutzung der bei der Bank bekannten Kundendaten an den Bankkunden (vorliegend mit dessen Einverständnis) herantritt und die Beratung durchführt.

            In Anlehnung an § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. hat der Bundesgerichtshof auf die Pflicht der Banken hingewiesen, durch Aufklärung über Rückvergütungen dem Kunden einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen, weil erst durch die Aufklärung der Kunde in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Diese Ausführungen hat der Bundesgerichtshof nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt, sondern auf den zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung vertragswidriger Interessenkonflikten bezogen. Durch Outsourcing der Beratungstätigkeit auf eine 100%ige Tochter der Bank bei gleichzeitiger Nutzung der der Bank bekannten Kundendaten und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Einfädelung von Beratungsgesprächen wird der bestehende Interessenkonflikt nicht behoben. Dem Interessenkonflikt ist durch Offenlegung gegenüber dem Bankkunden zu begegnen; ein effektiver Schutz des Bankkunden vor den Gefahren einer nur vorgegebenen neutralen und am Kundeninteresse ausgerichteten, in Wahrheit aber von Eigeninteressen beeinflussten Beratung ist nicht durch Auslagerung der Beratungstätigkeit zu erreichen, wenn das rechtlich selbständige Drittunternehmen die Erkenntnisse der Bank und die dort vorhandenen Kundendaten sowie das Vertrauen des Bankkunden in die Integrität seiner Bank für die Herbeiführung und Durchführung einer Anlageberatung planmäßig und mit Wissen und Wollen der Bank nutzt. Eine solche Beratungsgesellschaft wird sich deshalb nicht mit Erfolg auf die in Bezug auf freie, nicht bankmäßig gebundene Berater ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.04.2010 – III ZR 196/09 -, WM 2010, 885, berufen können. Vielmehr dürfte die notwendige Aufklärung über die Rückvergütung in solchen Fällen die Beratungsgesellschaft zu leisten haben, auf die die Bank diesen Geschäftsbereich ausgelagert hat. Entscheidungserheblich kommt es hierauf vorliegend aber nicht an. Dem Kläger wurde zwar – nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen … – weder die Vergütung der Beratungsgesellschaft für die erfolgreiche Vermittlung des Fondsanteils, noch die 40%ige Partizipation des Zeugen … an der Provision offengelegt, so dass sich daraus unter obiger Prämisse die Haftung der Beklagten wegen fehlerhafter Beratung ergeben kann, denn der Kläger hat gerade als Kunde einer Direktbank glaubhaft geschildert, dass er bei Kenntnis insbesondere von der ‚gigantischen‘ – so wörtlich der Kläger – Höhe der Provisionszahlung und des Anteils des Zeugen … hieran von einem erheblichen Eigeninteresse ausgegangen wäre und die Finger von der Anlage gelassen hätte.“

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