Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Fachanwalt für Bankrecht: Bankgeschäfte und Bankenhaftung

Fachanwaltsberatung und Gerichtsvertretung in ganz Deutschland im Bereich der Bankenhaftung und zu allen Bankgeschäften stehen seit über 25 Jahren im Zentrum unserer engagierten und erfolgreichen Tätigkeit für unsere Mandanten! Bankgeschäfte sind vorzugsweise Darlehen, Forward-Darlehen, Anschluss-Zinsvereinbarungen, Umschuldungen, Verbraucherkredite, Ratenzahlungskredite, Business-Kredite, Kontokorrentkredite, Dispokredite, Bürgschaften, Zinsdifferenzgeschäfte, Fremdwährungsdarlehen, Swapverträge, Kick Backs, Sicherheitenrecht, Hypothekardarlehen, Immobiliardarlehen, Globalzession, Zweckerklärung, Online-Brokerage, Online-Banking, Execution only, Wertpapiergeschäfte, EFT-Geschäfte u.v.m. Schwerpunkte in unserer Kanzlei sind dabei zunehmend die Geldrückholung oder die Inanspruchnahme von Banken nach Hackerangriffen, Konto-Hacks, Phishing etc. sowie steigende Anfragen wegen SCHUFA-Problemen, weil immer mehr Verbraucher wegen der gestiegenen Kosten Verbraucherdarlehen aufnehmen und wegen der damit verbundenen zahlreichen Kreditanfragen negative SCHUFA-Bewertungen erhalten, die dann von unserer Fachanwaltskanzlei mit der SCHUFA Holding AG und dem Zentralen Vollstreckungsregister besprochen und so weit wie möglich gelöscht werden oder eine Neubewertung ermöglichen, vergleiche dazu auch unten.

Darlehen, Bürgschaft, Girovertrag, Börsengeschäfte

Fragt man, was Menschen mit dem Wort „Bank“ am meisten assoziieren, kommen als Antworten meistens Begriffe wie Kredit, Darlehen, Bürgschaft, Girovertrag, Sparbuch oder Überweisung. Doch das Bankrecht ist wesentlich vielfältiger. Daher unterstützt unsere Fachanwaltskanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht mit ihren Standorten in München und Berlin bundesweit Unternehmer, Kapitalanleger und Verbraucher zu allen Fragen rund um folgende Themen:

Aktien Aktieninvestmentfonds AGB der Banken
Anlageberatung Arten von Bankverträgen Bankenaufsicht
Bankberatung Bankvertragsrecht Basket-Zertifikate
Börsengeschäfte Bürgschaft Basket-Zertifikate
Börsengeschäfte Bürgschaft Bürgschaft auf erstes Anfordern
Darlehen Depotgeschäft Devisengeschäfte
Devisentermingeschäfte Devisenoptionsgeschäfte Direct-Banking
EC-Kartengeschäft Ethik-Fonds Execution-Only-Geschäfte
Falschberatung Festgeldkonto Film-Fonds
Finanzierungsbankhaftung Forderungsabtretung Forderungsverkauf
Garantie-Zertifikate Gesellschaftsbeteiligungen Gewährleistungsbürgschaft
Girokonto Globalzession Grundstückshypotheken
Grundschulden Hebel-Zertifikate Holland-Fonds
Immobilienfonds Index-Zertifikate Investmentfonds
Kapitalanlagenprüfung Kapitallebensversicherung Kontoarten
Kreditkartengeschäft Kreditsicherung Kreditrestschuldversicherung
Kreditvertragsrecht Lebensversicherung Lehman-Zertifikate
Objekttausch Online-Banking Online-Brokerage
Optionsgeschäfte Optionsscheingeschäfte Patronatserklärung
Pfandtausch Poolverträge Prozessbürgschaft
Rentenmodelle Scheckgeschäft Schiff-Fonds
Schrottimmobilien Schuldübernahmevertrag SEPA-Überweisungsrecht
Sicherheitenvertrag Sondertilgung Sparkonto
Swapverträge Termingeschäfte Terminoptionsgeschäfte
Überweisung Umwelt-Fonds Vermögensverwaltung
Verpfändungsvertrag Vorfälligkeitsentschädigung Warentermingeschäfte
Warenterminoptionsgeschäfte Wechselgeschäfte Wechselkursgeschäfte
Wertpapiergeschäfte Zertifikate Zinsdifferenzgeschäfte

Immobilienkredite, Forward-Darlehen, Ausstieg aus dem Kredit, Vorfälligkeitsentschädigung

Sie möchten eine Immobilie erwerben und benötigen eine rechtliche Beratung, auf was Sie achten müssen? Gerne beraten wir Sie zur Finanzierung Ihrer Immobilie über die in Betracht kommenden Möglichkeiten! Sie erhalten von uns Erläuterungen und Überprüfungen zu den Kreditvertragsangeboten, die Ihnen von den Banken vorliegen. Wir beraten Sie zu Kreditgestaltungen mit Festzinsvereinbarungen und zu Gestaltungen mit variablen Zinsen. Sprechen Sie uns gerne an zu Fremdwährungsdarlehen sowie Sicherheitenbestellungsverträgen, Sicherheitenzweckvereinbarungen, Grundschulden und Bürgschaftsverträgen.

Machen Sie sich derzeit Sorgen, dass die Bauzinsen steigen werden und wollen Sie wissen, was Sie für Möglichkeiten haben, um sich abzusichern, zum Beispiel mit einem Forward-Darlehen? Wir informieren Sie über die rechtlichen Fakten, Vorteile und Risiken bei Forward-Darlehen, Zinsprolongationen oder Anschlusszinsvereinbarungen sowie zu Umschuldungen.

Wenn Sie Rechtsinformationen benötigen, unter welchen Voraussetzungen Sie vorzeitig aus einem Kreditvertrag mit noch länger laufender Zinsbindung aussteigen können, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung an Ihre Bank zahlen zu müssen, sprechen Sie uns gerne an! Wir prüfen die Umstände bei Ihnen und beraten Sie zu den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen im Bereich von Sondertilgungen, vorzeitiger Rückführung der Darlehensvaluta in besonderen Fällen, Kündigung des Darlehens u.v.m. und übernehmen die Korrespondenz mit Ihrer Bank, so dass Ihre wirtschaftlichen Ziele schnell und effizient realisiert werden. Sollte eine Vorfälligkeitsentschädigung unvermeidbar sein, überprüfen wir die Berechnung Ihrer Bank anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der einschlägigen Bankwirtschaftsdaten, dies gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen.

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Sicherheitentausch oder Objektwechsel – Was können Sie verlangen?

Wenn der Kredit schon länger läuft und Sie die Grundschuld für die Bank aus dem Grundbuch löschen lassen möchten, ohne gleichzeitig das Objekt zu verkaufen, kommt die Frage auf, ob Sie von der Bank einen Sicherheitentausch oder einen Objektwechsel verlangen können. Oft kommen Mandantinnen und Mandanten zu uns, die mit ihrer Bank das Thema besprochen haben, doch die Bank lehnte das ab. Von einem Sicherheitentausch spricht man, wenn z.B. statt einer Hypothek im Grundbuch alternativ ein Sparguthaben über den offenen Restvalutadarlehensbetrag nebst sämtlicher noch anfallender Zinsen zur Verpfändung angeboten wird. Ein Objektwechsel liegt vor, wenn der Darlehensnehmer Eigentümer mehrere Immobilien ist und die Grundschuld für das konkrete Darlehen bei einem eigenen konkreten Immobilienobjekt löschen lassen möchte und bei einer anderen eigenen Immobilie eine neue Grundschuld eintragen lassen möchte, dies ggfs. auch an späterer Rangstelle, was Bewertungsfragen aufwirft. Manche Bankkunden wollen auch einfach nur neu für ihren Hauskredit ihr von ihnen selbst aktiv verwaltetes Wertpapierdepot verpfänden und die Grundschuld bei ihrer Wohnimmobilie gelöscht haben. Banken lehnen derartige Anfragen in vielen Fällen erst einmal pauschal ab, da die Sicherheit einer Grundschuld im Grundbuch äußerst hochwertig ist und sie keine Verschlechterung bei der Sicherheitenlage haben wollen und da sie sich auch den Aufwand mit einer Bewertung neuer Sicherheitenobjekte sparen möchten. Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Thema mehrere sehr grundlegende Entscheidungen getroffen, unter welchen Voraussetzungen ein Darlehensnehmer einen – einklagbaren – Rechtsanspruch gegen seine Bank als Vertragspartnerin hat, u.a. im Urteil vom 3.2.2004 zum Aktenzeichen XI ZR 398/02. Danach, so der Bundesgerichtshof, ist der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut „mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten“ unter folgenden Voraussetzungen: „Leitsatz: b) Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muss, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden.“ Wir erläutern Ihnen die Rechtsprechung mit zahlreichen weiteren Urteilen auf dem neuesten Stand und unterstützen Sie bei Ihren Verhandlungen mit der Bank, damit Ihre Ziele schnell und unkompliziert erreicht werden können. Sprechen Sie uns gerne jederzeit an, wenn Sie dazu Fragen haben!

Geld zurück bei Kontoangriffen durch Hacker

Seit der Einführung des Online-Bankings für jedermann und trotz ständig sich erhöhender rechtlicher Anforderungen und sicherheitstechnischer Verbesserungen bei den Banken steigen die Zahlen von kriminellen Abbuchungen von Bankkonten ohne Wissen und ohne Erlaubnis der Bankkunden. Sowohl Unternehmer als auch Verbraucher wenden sich an uns nach solchen schweren Eingriffen mit Konto-Hacking, bei Phishing etc.. Bei manchen Kunden sind es einige Tausend Euro, die abgebucht werden, bei anderen sehr große Beträge im fünfstelligen bis siebenstelligen Bereich. Das Geld geht fast immer auf Konten ins Ausland oder die Geldbeträge werden im Ausland via gestohlener Kreditkartendaten in Geschäften unter Missbrauch des Kreditkartensystems abgebucht. Als besonders heimtückisch wird es empfunden, wenn sich der Hacker unbemerkt in den laufenden Online-Überweisungsvorgang einhackt und hohe Geldbeträge, die z.B. als Nachzahlung für das Finanzamt bestimmt waren oder dem Erwerb von hochwertigen Produkten dienen sollten, unter Änderung der IBAN verschafft und der ahnungslose Bankkunde mit seiner mTan dann den Überweisungsauftrag freigibt, ohne die Änderung der IBAN zu bemerken.

In solchen Fällen werden wir aktiv, schalten die Strafverfolgungsbehörden ein, rekonstruieren den praktischen und technischen Ablauf im Detail und holen das Geld entweder von den Straftätern direkt zurück oder verlangen die Erstattung von der Bank unserer Mandantschaft, indem wir nachweisen, dass unsere Mandantschaft eine absolut sichere Handhabung beim Onlinebanking mit zuverlässigen Virenschutzprogrammen auf aktuellem Stand, Verwendung der neuesten Browserversion, keine Speicherung von Passwörtern etc. betreibt. So erreichen wir, dass die Banken unseren Mandantinnen und Mandanten entweder den vollen von dritter Seite entwendeten Geldbetrag erstatten oder zumindest im Rahmen einer Einigungsvereinbarung einen Großteil des Schadens bezahlen. Wurde Ihr Konto gehackt? Haben Sie den Verdacht, dass sich Betrüger die Daten auf der SIM-Karte Ihres Handys kopiert haben und so Überweisungen autorisiert haben oder noch autorisieren wollen? Am besten vereinbaren Sie in unserer Kanzlei unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine telefonische oder persönliche Erstberatung in München oder Berlin oder Sie senden uns für eine erste Einschätzung eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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    SCHUFA-Probleme jetzt beheben: Fachanwalt für Bankrecht hilft

    Viele Verbraucher müssen derzeit Kredite aufnehmen, um über die Runden zu kommen, dies insbesondere aufgrund der steigenden Lebenshaltungspreise und Energiekosten. Wichtig ist es, gut zu planen, wie man einen Kredit aufnimmt. Eine Konditionenanfrage bei einer Bank löst im Regelfall keinen Eintrag bei der SCHUFA Holding AG aus, eine Kreditanfrage schon und dies auch dann, wenn danach kein Kredit bewilligt wird. Nutzt man Vergleichsplattformen mit Angeboten von Verbraucherkrediten oder Baukrediten, sollte man zunächst die AGB und die Datenschutzbestimmungen lesen, um sich ein Bild zu machen, in was man alles einwilligt, wenn man über die Vergleichsplattform eine Anfrage mit seinen Privatdaten absendet. Wir erhalten immer mehr Anrufe ratloser Verbraucher, die sich ihre schlechten SCHUFA-Bewertungen und die Kreditabsagen nicht erklären können. In diesen Fällen nehmen wir eine anwaltliche Korrespondenz mit der SCHUFA Holding AG auf und klären ab, welche Einträge es alle gibt und ob diese rechtmäßig sind oder nicht. Gibt es Anhaltspunkte für unberechtigte Eintragungen, nehmen wir Kontakt mit dem jeweiligen Gläubiger zu dessen Negativmeldung auf. Bestätigt dieser, dass er alle Zahlungen erhalten hat, bewirken wir beim zuständigen Gericht die Löschung im Schuldnerverzeichnis und klären mit der SCHUFA Holding AG die Fakten und beantragen eine Neubewertung. Gerne helfen wir Ihnen, wenn Sie eine diesbezügliche Unterstützung vom Fachanwalt benötigen!

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    Schadensersatz bei Swapgeschäften

    Spezialisiert ist unsere Kanzlei insbesondere auch auf die Prozessführung für Unternehmer und Privatanleger bundesweit gegen Banken im Zusammenhang mit Swap-Geschäften aller Art wie:

    Asset Swaps CMS Spread Ladder Swaps Constant Maturity Swaps
    Credit Fault Swaps Devisenswaps Equity Swaps
    Total return Swaps Währungsswaps Zinsswaps

    Zur aktuellen Rechtslage bei Swaps vergleiche unseren ausführlichen Beitrag „Swapgeschäfte als spekulative Wette – die neue BGH-Rechtsprechung“.

    Hypothekendarlehen mit unwirksamer Widerrufsbelehrung

    Einen Schwerpunkt der Kanzleitätigkeit im Bankrecht bilden seit vielen Jahren die Beratung und Unterstützung von Verbrauchern beim Widerruf ihrer Willenserklärung zum Abschluss von Hypothekendarlehen. Der Bundesgerichtshof hat vielfach in umfassender Weise betont, dass Banken, die ab dem Jahr 2002 – bei einem Haustürgeschäft auch davor – bei der Vergabe von Immobilienkrediten nicht korrekt über das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer belehrt haben, das Risiko tragen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und die Kunden somit ihre Willenserklärung zum Kreditabschluss noch heute widerrufen können. Die Rechtsfolge ist dabei, dass zwar die wechselseitigen Leistungen mit Zinsen zurückzugewähren sind, aber keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, wenn das Baudarlehen auf diesem Weg beendet wird. Außerdem kann der Kunde eine Nutzungsentschädigung beanspruchen. Hierfür gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden in den Gutachten, die Finanzsachverständige anfertigen. Als Berechnungsmethode hat der Bundesgerichtshof im Urteil zum Aktenzeichen XI ZR 17/06 die 5%-über-dem-Basiszinssatz-Berechnungsmethode verwendet, die meist zu hohen Ansprüchen der Verbraucher führt. Eine weitere Methode ist die Margenbarwertberechnung mit Verzugszinsberechnung gemäß § 503 Absatz 2 BGB. Ausgangspunkt der Tätigkeit unserer Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht ist zunächst die rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung. Sobald eine Bank oder Sparkasse als Kreditgeber den vom Gesetzgeber vorgegebenen Mustertext nicht sowohl inhaltlich wortgetreu wiedergibt als auch optisch deutlich darstellt, gehen mögliche Unrichtigkeiten zulasten des Geldinstituts. Selbst die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung der BGB-InfoV, die vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2008 gültig war, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 1.12.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 82/10 für fehlerhaft erklärt. Einschlägige Urteile dazu sind u.a. vom Bundesgerichtshof ergangen mit Urteil vom 18.3.2014 zum Aktenzeichen II ZR 109/11, Urteil vom 15.8.2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 378/11, Urteil vom 28.6.2011 zum Aktenzeichen XI ZR 349/10, Urteil vom 12.4.2007 zum Aktenzeichen VII ZR 122/06, Urteil vom 10.3.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 33/08 und Urteil vom 28.3.2013 zum Aktenzeichen XI ZR 6/12. Sie haben so als Verbraucher die Möglichkeit, nicht nur den Schaden durch den überhöht gezahlten Zins ersetzt zu bekommen, sondern zusätzlich auch die Möglichkeit, entweder einen hochverzinsten Altkredit ganz abzulösen, wenn Sie gerade liquide sind, oder bei einer anderen Bank einen neuen günstigen Niedrigzinskredit aufzunehmen.

    Vielfach ist auch die Erstbank nach dem Widerruf bereit, die Finanzierung umzuschreiben auf die heutigen marktüblichen Konditionen. Die Dunkelziffer unwirksamer Widerrufsbelehrungen ist sehr hoch. Sobald vom Text, den der Gesetzgeber für die Widerrufsbelehrung vorgeschlagen hat, abgewichen wird, kann die Bank nicht mehr die Vermutung der korrekten Belehrung in Anspruch nehmen. Jedes Wort der Belehrung kommt dann auf den Prüfstand. Zahlreiche Verbraucher lassen derzeit von unserer Kanzlei ihre Darlehensverträge überprüfen und Verhandlungen und Prozesse mit den Banken und Sparkassen führen. Sie möchten wissen, ob Sie auch eine unwirksame Widerrufsbelehrung unterzeichnet haben und Ihren Kredit noch heute widerrufen können? Sie möchten, dass wir den Widerruf für Sie gegenüber der Bank aussprechen und gleichzeitig vollumfassend Ihre Rechte geltend machen? Sie möchten wissen, wie hoch Ihr Nutzungsentschädigungsanspruch für jahrelang zu hoch bezahlte Zinsen sind? Am besten vereinbaren Sie in unserer Kanzlei unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine telefonische oder persönliche Erstberatung in München oder Berlin oder Sie senden uns für eine erste Einschätzung eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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      Vorsätzliches Organisationsverschulden der Bank

      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen Banken strengen Pflichten im Bereich der Organisation der internen Abläufe, damit sichergestellt ist, dass alle Kunden korrekt, vollumfassend und gut verständlich passend zu ihren Anlagewünschen beraten werden. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.05.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 586/07 dargestellt, dass grundsätzlich ein vorsätzliches Organisationsverschulden der beratenden Bank in Betracht kommt, wenn gravierende Beratungsfehler vorgefallen sind. Eine Bank müsse ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern, die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständig sind, zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wird. Ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Bank wäre gegeben, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären. Auch im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.11.2014 zum Aktenzeichen III ZR 294/13 wird vorsätzliches Organisationsverschulden einer Bank bejahrt. In Zusammenhang mit der Beratung und Vermittlung von Aktien hatte der Mitarbeiter einer Bank gegen Aufklärungspflichten verstoßen. Die Bank als Arbeitgeber hat es versäumt, den Mitarbeiter entsprechend zu schulen und einzuweisen. Der Kunde, dem diese Aktien vermittelt wurden, hat Jahre später erfolgreich Schadenersatz begehrt. Der Fall wurde vor dem BGH verhandelt. In diesem richtungsweisenden Urteil geht der BGH ebenfalls davon aus, dass eine Bank verpflichtet ist, durch korrekte Organisation des Betriebes sicher zu stellen, dass jeder Mitarbeiter die notwendige Aufklärung und die Kenntnisse hat, um die Kunden im Rahmen der jeweils geschlossenen Beratungsverträge korrekt zu beraten. Unterbleiben entsprechende Anweisungen und Unterweisungen, so ist von einem vorsätzlichen Organisationsverschulden auszugehen.

      Die Verjährungsfrist des § 37a WphG a.F. ist für vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen nicht anwendbar. In solchen Fällen beträgt die Frist drei Jahre ab Kenntnis von der Aufklärungspflichtverletzung, beginnend zum Ende des Kenntniskalenderjahres, sowie maximal taggenau zehn Jahre seit der Pflichtverletzung. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt: „Die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG aF ist auf vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen nicht anwendbar. Ein vorsätzliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Aufklärung es gleichwohl unterlassen hat, seine als Berater tätigen Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. Oktober 2014 – III ZR 493/13)“.

      Umgang mit angeblichen Beratungsprotokollen

      Wenden sich Verbraucher an Banken oder Sparkassen und fordern Schadensersatz wegen Falschberatung, hält das Finanzinstitut ihnen oft ein sogenanntes Beratungsprotokoll oder einen Leitfaden über die angebliche Aufklärung entgegen. Die Praxis zeigt, dass viele Protokolle bei der Beratung entweder überhaupt nicht den Kunden vorgelegt und von den Kunden unterschrieben worden sind oder dass das Protokoll erst nach der Kundenunterzeichnung eines Blankoformulars vom Bankberater nach dessen Gutdünken ausgefüllt worden ist. Eine Kopie erhalten die meisten Anleger vom Protokoll ohnehin nicht. Umso mehr sind die Verbraucher dann überrascht, wenn sie bei der Aufnahme von Gesprächen über Schadensersatz von der Bank oder Sparkasse mit angeblichen Aufklärungsinhalten anhand von Beratungsprotokollen konfrontiert werden, die sie nie gesehen und unterschrieben haben und/oder deren Inhalt nicht mit dem objektiven Beratungshergang übereinstimmt. So erleben konservative Anleger, die eine Altersvorsorge gewünscht haben, dass ihnen hochspekulative Unternehmensbeteiligungen verkauft worden sind und im Beratungsprotokoll oder Anlegerprofil von der Bank angekreuzt wurde, dass sie „spekulativ“, „hochspekulativ“, „wachstumsorientiert“ oder „risikobereit“ eingestellt seien. Wichtig ist es, dass Sie sich durch so ein angeblich im Gespräch mit Ihnen erstelltes Beratungsprotokoll nicht einschüchtern lassen. Entscheidend ist der tatsächliche Hergang der Beratung. Wir besprechen auf der Grundlage von über 25 Jahren Gerichtserfahrung mit Ihnen alle Details und prüfen, ob Sie Zeugen haben und wie die von Ihnen wahrgenommene Beratung und die von Ihnen dabei geäußerten Anlagewünsche gerichtsfest bewiesen werden können. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 an oder vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine telefonische oder persönliche Erstberatung in München oder Berlin oder senden Sie uns für eine erste Einschätzung eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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        Kontaktieren Sie uns bei anspruchsvollen Fragen zum Bankrecht!

        Sie haben Fragen zum Thema Bankenrecht? Es interessiert Sie, worauf Sie achten müssen, wenn Sie für den Erwerb Ihres Eigenheims ein Darlehen aufnehmen? Sie wollen von einem Rechtsanwalt wissen, was der Bundesgerichtshof zum Thema „Vorfälligkeitsentschädigung“ entschieden hat, um einschätzen zu können, was Sie die vorzeitige Ablösung Ihres Kredites maximal kosten kann? Oder Sie fragen sich, ob Sie Schadensersatz für die Falschberatung der Bank beim Erwerb eines Aktieninvestmentfonds fordern können und wollen wissen, welche wirtschaftlichen Konsequenzen das Verschweigen von Rückvergütungen durch Ihren Bankberater zur Folge hat? Sie sind besorgt, ob das Bankgeheimnis Sie bei der Ersterkundigung nach einem Gründerdarlehen dergestalt schützt, dass der Bankmitarbeiter Ihre neuartige Geschäftsidee nicht Dritten mitteilen darf? Am besten vereinbaren Sie in unserer Kanzlei unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder Sie senden uns für eine erste Einschätzung eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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          Dr. Babette Gäbhard

          Sehr gut.
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          Durchschnittsbewertung unserer Mandanten im Internet: 5 von 5 Sternen: Sehr gut.

          „Kompetente Beratung. Schnelles Handeln. Stets aktuell informiert. Bin mit dem abgeschlossenen Verfahren bestens zufrieden. Unbedingte Weiterempfehlung!“

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              Fax: 089/45 21 33 99

              Zweigstelle Berlin

              Tel: 030/303 66 45 40
              Fax: 030/303 66 45 41

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