Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Dr. Wiesent Sozial gGmbH in Insolvenz: Rechtsdurchsetzung für Genussrechte-Inhaber

Genussrechte-Inhaber, die Genussrechte an der SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH erworben haben, melden jetzt ihre Forderungen im Insolvenzverfahren der Dr. Wiesent Sozial gGmbH an und gehen mit professioneller fachanwaltlicher Unterstützung gegen Verantwortliche vor! Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Wiesent Sozial gGmbH, die vormals als SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH gegründet worden war, wurde am 1.3.2021 beim Amtsgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen IN 232/20 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Noch im November und Anfang Dezember 2020 standen wir für unsere Mandantinnen und Mandanten in anwaltlicher Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskanzlei der Dr. Wiesent Sozial gGmbH, um über die Rückzahlung der Genussrechtsbeträge und die Zahlung aller Renditen anwaltlich zu verhandeln. Durch die Insolvenz liegt nun eine geänderte Rechtslage vor und es werden neue Wege für die Geldrückholung beschritten.

Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung für den 20.5.2021 angekündigt

Wie das Insolvenzgericht Bayreuth in seiner Insolvenzbekanntmachung vom 1.3.2021 mitteilt, sollen Forderungen nach § 38 InsO (Insolvenzordnung) bis zum 1.4.2021 beim Insolvenzverwalter Herrn Dr. Hubert Ampferl angemeldet werden und es ist geplant, am Donnerstag, den 20.5.2021, ab 9.00 Uhr den Berichtstermin und den Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger im Amtsgericht Bayreuth in einer Präsenzveranstaltung durchzuführen, sofern der Termin nicht aus wichtigen Gründen verschoben wird. Gläubiger, die teilnehmen wollen, sollen sich für die Teilnahme vorab anmelden und außerdem unmittelbar vor dem Termin beim Insolvenzgericht nachfragen, ob der Termin auch wirklich stattfinden kann. Haben Sie Genussrechte oder sonstige Finanzprodukte bei der Dr. Wiesent Sozial gGmbH, vormals SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH, erworben? Gerne informieren wir Sie zu Ihren Möglichkeiten als geschädigter Kapitalanleger! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt die kostenfreie Ersteinschätzung vor und unterstützt und vertritt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz! Rufen Sie unsere seit über 25 Jahren im Anlegerschutz bundesweit bekannte und erfolgreiche Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder senden Sie eine kostenfreie Schnellanfrage an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

    Kenntnisnahme: Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO, siehe

    Angeblich gemeinnützige Tätigkeit im Rahmen der Abgabenordnung

    Zum Hintergrund ist folgendes zu berichten: Die SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH war mit Gesellschaftsvertrag vom 28.10.2009 gegründet worden und am 7.12.2009 erstmals unter der Handelsregisternummer HRB 5045 beim Amtsgericht Bayreuth in das Handelsregister eingetragen worden. Als Gesellschaftszweck war im Handelsregister folgendes eingetragen: „Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft und Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb von Senioren- und Pflegeheimen, von Einrichtungen der Kinderkrankenpflege und Behindertenhilfe sowie von Bildungseinrichtungen und die Förderung und Unterstützung von ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des Öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere im Bereich der Altenpflege, Kinderkrankenpflege, Behindertenhilfe und Bildung durch die Beschaffung von Mitteln. (…)“ Als Geschäftsführer liess sich von Anfang an der Firmengründer Herr Dr. Horst Wiesent in das Handelsregister eintragen.

    Vortäuschung eines angeblich erstklassigen Geschäftsmodells im Bereich der Altenpflege

    Die SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH, die ab dem 11.3.2020 durch einen Gesellschafterbeschluss zur Dr. Wiesent Sozial gGmbH umfirmiert worden ist, bot von Anfang an Kapitalanlegern sogenannte Genussrechte an. Dabei bezahlte der Kapitalanleger eine bestimmte festgelegte Summe an das Unternehmen für eine vertraglich vereinbarte Laufzeit von mehreren Jahren und erhielt jedes Quartal Ausschüttungen, die meist aus einem Festzinsbestandteil im Bereich von 5 bis 6 % p.a. und aus einem zusätzlichen flexiblem unternehmenserfolgsabhängigen Bonuszins in Höhe von meist 1,25 % bis 2,25 % p.a. bestand. Vereinbart war die Rückzahlung des Genussrechtsbetrag am Ende der jeweils vertraglich vereinbarten Laufzeit. Wie uns unsere Mandantinnen und Mandanten berichtet haben und wie sich aus den Prospekten, Präsentationen, Verkaufsveranstaltungsflyern und sonstigen Unterlagen ergibt, wurden die Genussrechte angepriesen u.a. mit folgenden Aussagen: Man sei der größte private Pflegeheimbetreiber mit Sitz in Nordbayern, es gäbe eine hohe Eigenkapitalquote von 35 % mit steigender Tendenz und eine hohe Kapitalrendite von 16 bis 18 %, die Jahresüberschüsse der Gesellschaft seien wegen der Gemeinnützigkeit steuerfrei und die Genussrechte seien absolut sicher, da man zusätzlich durch das Finanzamt überwacht sei, so dass auch gewährleistet sei, dass Überschüsse in der Firma bleiben würden. Das Geschäftsmodell sei erstklassig, denn die Nachfrage nach Altenpflege würde erst 2050 abnehmen, es gäbe keine Forderungsausfälle, da 60 % der Pflegekosten von kirchlichen und staatlichen Trägern bezahlt würden, es gäbe sehr hohe Zuwachsraten an Pflegebedürftigen vor allem ab 2014 mit den Jahrgängen 1934 bis 1941 und man biete die Finanzierung, Planung und Bau sowie das Betreiben der Altenheime aus einer Hand an. Das Unternehmen warb außerdem mit der Behauptung, dass „die Sicherheit der laufenden Erträge“ deswegen gegeben sei, weil es angeblich „lange Wartelisten in den Heimen“ gäbe. Auch lockte man die Anleger mit dem Versprechen an, dass diese als Genussrechte-Inhaber beim Bedarf an einem Heimplatz für sich selbst bevorzugt vor anderen Personen auf den Wartelisten berücksichtigt werden würden.

    Hochspekulative Genussrechte mit Nachrangklausel

    Nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit wurde vielfach in den Beratungen durch den Vertrieb der Genussrechte darauf hingewiesen, dass Genussrechte hochspekulativ sind und Kapitalanleger, die Genussrechte erwerben, ein Teil- und ein Totalverlustrisiko bezüglich ihrer Einzahlung sowie sämtlichen Renditen haben, weil es sich bei dieser Rechtsgestaltung um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Stellten Anleger vor dem Erwerb von Genussrechten Rückfragen wegen Risiken, erhielten sie, so wurde uns berichtet, die Auskunft, dass es keine Risiken gäbe, da alles „immobilienbasiert“ sei, was bezogen auf die Gesellschaft, die die Genussrechte herausgab, nämlich die jetzt insolvente Dr. Wiesent Sozial gGmbH, ganz offensichtlich nicht der Wahrheit entsprach. Auch wurde unseren Mandantinnen und Mandanten vielfach nicht nachvollziehbar und verständlich erklärt, dass eine Nachrangigkeit vereinbart werden sollte und was eine derartige „Nachrang“-Vereinbarung bedeutet. Darunter versteht man, wenn die Absprache wirksam ist, dass die Forderung des Kapitalanlegers in einem etwaigen Insolvenzverfahren nur als sogenannte nachrangige Insolvenzforderung nach § 39 InsO berücksichtigt wird und somit erst dann im Insolvenzverfahren des Unternehmens zu einer Zahlung vom Insolvenzverwalter bei ausreichender Insolvenzmasse an den Genussrechtsinhaber führt, wenn sämtliche Insolvenzgläubiger im bevorzugten Rang nach § 38 InsO ihr Geld erhalten haben. Nach der BGH-Rechtsprechung können die Voraussetzungen und die Wirksamkeit solcher Nachrangklauseln, die Verbrauchern im kleingedruckten Text solcher Finanzprodukte oft untergeschoben werden, auf den Prüfstand gestellt werden. Sind diese Abreden und Vereinbarungen unwirksam, ist die Forderung des Kapitalanlegers gemäß § 38 InsO zur Tabelle anzuerkennen, wenn auch alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

    Haben Sie eine Kapitalanlage mit einer Nachrangvereinbarung erworben? Möchten Sie wissen, was Sie für Möglichkeiten haben, um mit Ihrer Forderung im Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO anerkannt zu werden? Welche Strategien für Ihren Genussrechtevertrag in Betracht kommen und was das Beste ist, besprechen wir gerne mit Ihnen! Senden Sie Ihren Vertrag an unsere E-Mail-Anschrift: kanzlei@gaebhard.de oder informieren Sie uns gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular, wie die Lage bei Ihnen aussieht:

      Kenntnisnahme: Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO, siehe

      Professionelle anwaltliche Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

      Insolvenzforderungen nach § 38 InsO sollen nach der Aufforderung des Insolvenzgerichts Bayreuth in der Insolvenzbekanntmachung vom 1.3.2021 nun in den nächsten Wochen idealerweise bis zum 1.4.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich angemeldet und dann geprüft werden werden. Ist diese Frist abgelaufen, ist gleichwohl eine Nachmeldung möglich, dies ist dann mit dem Insolvenzverwalter zu klären. Sind Sie ein geschädigter Inhaber von Dr. Wiesent-Genussrechten bzw. SeniVita-Genussrechten? Gerne beraten und vertreten wir Sie im Insolvenzverfahren, melden Ihre Forderung mit Zinsen und Kosten an und informieren Sie über alle wichtigen Entwicklungen im Insolvenzverfahren! Soweit Sie bereits ein mit den Daten und der Anlagesumme vorausgefülltes Formular zur Unterzeichnung und Rücksendung übermittelt erhalten haben, das als Schuldgrund die Bezeichnung des Produktes mit dem Zusatz „Nachrang“ enthält, sollten Sie dies anwaltlich prüfen lassen. Wer dies so unbesehen und unverändert unterzeichnet und zurücksendet, ohne sich anwaltlich beraten zu lassen und die Rechtslage prüfen zu lassen, meldet nun selbst eine nachrangige Forderung an, welche nicht im Range einer normalen Insolvenzforderung nach § 38 InsO festgestellt werden wird, sondern lediglich als nachrangige Forderung nach § 39 InsO. Kapitalanleger, die lediglich im Rang des § 39 InsO zur Tabelle aufgenommen werden, haben oft wenig Aussicht, eine nennenswerte Auszahlung aus der Masse zu erhalten. Mit anwaltlicher Hilfe kann die Rangsituation des § 38 InsO beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, indem geprüft wird, ob gegenüber dem Anleger überhaupt eine rechtswirksame Nachrangregelung vereinbart worden ist. Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren und gegenüber den Verantwortlichen für den Kapitalverlust und vertreten Sie anwaltlich! Dabei beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer, den Initiator, Exklusivvertriebspartner, Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung vor und unterstützt und vertritt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz! Rufen Sie unsere seit über 25 Jahren im Anlegerschutz bundesweit bekannte und erfolgreiche Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder senden Sie eine kostenfreie Schnellanfrage an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

        Kenntnisnahme: Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO, siehe

        Dr. Babette Gäbhard

        Sehr gut.
        Bundesweit in Deutschland
        erfolgreiche Rechtsberatung
        und kompetente Prozessführung
        Bewertungen
        Durchschnittsbewertung unserer Mandanten im Internet: 5 von 5 Sternen: Sehr gut.

        „Kompetente Beratung. Schnelles Handeln. Stets aktuell informiert. Bin mit dem abgeschlossenen Verfahren bestens zufrieden. Unbedingte Weiterempfehlung!“

        Weitere Referenzen und Bewertungen finden Sie hier
        Ihr kostenfreier Erstkontakt unter Telefon 089/45 21 33 88 oder E-Mail: kanzlei@gaebhard.de

        Kostenfreie Kontaktaufnahme

          Kenntnisnahme: Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO, siehe

          Fachanwaltskanzlei für Unternehmer und Kapitalanleger

          München · Berlin · Deutschland
          Kanzleigründung 1990
          Über 25 Jahre
          Beratungskompetenz & Prozesserfahrung

          Folgen Sie uns

          KONTAKT
          close slider





            Einwilligung zur Datenverarbeitung gemäß

            Standorte der Kanzlei

            Kanzleisitz München

            Tel: 089/45 21 33 88
            Fax: 089/45 21 33 99

            Zweigstelle Berlin

            Tel: 030/303 66 45 40
            Fax: 030/303 66 45 41

            Bei Einverständnis mit der Datenverarbeitung gemäß unserer Datenschutzerklärung senden Sie uns gerne Ihre Informationen und Unterlagen per E-Mail an kanzlei@gaebhard.de