Bundesgerichtshof verneint Nachschusspflichten bei der GbR, wenn keine Obergrenze im Gesellschaftsvertrag geregelt ist
Wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Schutz von Gesellschaftern einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts! Immer wieder werden Gesellschafter, die einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR) beigetreten sind, rechtswidrigerweise zur Zahlung hoher Nachschüsse gedrängt. Hierfür besteht in den meisten Fällen keine Rechtsgrundlage. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner aktuellen Entscheidung vom 23.1.2006 zum Aktenzeichen II ZR 126/04 klar, dass der Geschäftsbesorger einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts keine Nachschüsse von den Publikumsgesellschaftern verlangen darf, wenn keine Obergrenze der Nachschusspflichten im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist:
„1. Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist.
2. Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (Senatsurteil v. 4. 7. 2005 – II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).
3. Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, ‚soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken’, genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.“
Sind Sie Gesellschafter und wurden auch schon zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert? Wollen Sie Nachschüsse, die Sie nach der BGH-Rechtsprechung nicht hätten zahlen müssen, wieder herausverlangen, gegebenenfalls mit einer Klage? Haben Sie Fragen zum Thema Publikumsgesellschaften, Immobilienfonds, Fondsbeteiligungen sonstiger Art wie Film-Fonds, Ethik-Fonds, Umwelt-Fonds, Schiff-Fonds, Holland-Fonds oder Fragen zu Stillen Gesellschaftsbeteiligungen, Atypisch Stillen Gesellschaftsbeteiligungen, allgemein Fragen zu Beteiligungen an Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts oder Fragen zu Kommanditbeteiligungen? Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular: