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Bundesgerichtshof: Strenge schriftliche Aufklärungspflichten bei Terminoptionsgeschäften

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht bei Terminoptionsgeschäften! Der Bundesgerichtshof hat erneut sehr ausführlich und unmissverständlich in der Entscheidung vom 22.11.2005 zum Aktenzeichen XI ZR 76/05 klargestellt, dass gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften Kaufinteressenten umfassend vorab schriftlich über die extrem hohen Verlustrisiken solcher Geschäfte aufklären müssen wie folgt:

„a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihr Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht.

Ferner ist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschönigung noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (st. Rspr. Senatsurt. BGHZ 124, 151, 154f. und Senatsurt. v. 16. 10. 2001 – Xl ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2314; Senatsurt. v. 28. 5. 2002 – Xl ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446; Senatsurt. v. 1. 4. 2003 – Xl ZR 385/02, WM 2003, 975, 976f.; Senatsurt. v. 21. 10. 2003 – Xl ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2243 und Senatsurt. v. 26. 10. 2004 – Xl ZR 211/03, WM 2005, 27 und Xl ZR 279/03, WM 2005, 28, 29). b) Diesen Anforderungen genügt der Prospekt ‚Der spekulative Handel mit Optionen’ der Beklagten nicht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist maßgebend, wie die Broschüre insgesamt auf den unbefangenen, mit den besonderen Risiken von Optionsgeschäften nicht vertrauten Leser wirkt, wenn er vor der Frage steht, ob er die ihm von der Beklagten empfohlenen Optionen erwerben soll oder nicht.“

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