Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Proven Oil Canada POC Unternehmensgruppe: Eiliger Handlungsbedarf für über 11.000 Anleger, die in Erdöl- und Erdgas-Unternehmen der POC-Unternehmensgruppe in Kanada investiert haben

Immer mehr POC-Anleger holen sich ihr Geld zurück mit anwaltlicher Hilfe! Die Kapitalanlagen bei den Proven Oil Canada POC-Gesellschaften wie der POC Natural Gas 1 GmbH & Co KG, der POC Growth 2 GmbH & Co KG, der POC Growth 3 Plus GmbH & Co KG, der POC Growth 4 GmbH & Co KG, der POC Eins GmbH & Co. KG, der POC Zwei GmbH & Co. KG und der POC Growth GmbH & Co. KG sind schon seit längerer Zeit Gegenstand umfangreicher anwaltlicher Rechtsprüfungen.

Das Firmengesamtkonstrukt mit den immer gleichen Vertragspartnerkonstruktionen wie der in Berlin ansässigen POC GmbH, der POC Energy Solutions GmbH, der HVT HanseVermögen Treuhand-, Service- und Vermögensverwaltung GmbH, der HVS HanseVermögen Steuerberatungsgesellschaft mbH, der Conserve Oil Corporation, der POC Growth 3 Plus Limited Partnership u.a. lässt unschwer erkennen, wie Anlegergelder mit zahlreichen Untergesellschaften in großem Stile eingesammelt wurden, dies mit den verlockenden Versprechungen, die POC-Gruppe aus Berlin würde über die kanadische Muttergesellschaft Conserve Oil Corporation aus Calgary in der Provinz Alberta „über die notwendigen Kontakte im kanadischen Öl- und Gasgeschäft“ verfügen und arbeite „mit strategischen und international tätigen Servicedienstleistern zusammen“. Die Anlegergelder würden „hauptsächlich in bereits produzierende Öl- und Gasquellen, die über nachgewiesene, gutachterlich bestätigte Reserven verfügen“, investiert werden.

Die äußerst großen Risiken der Kommanditbeteiligungen wurden den Anlegern vielfach nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit vor der Unterzeichnung der Beteiligungserklärung mitgeteilt. So berichten uns unsere Mandantinnen und Mandanten, dass sie weder vor noch nach der Zeichnung die Emissionsprospekte erhalten haben, so dass sie die Risiken nicht erkennen konnten, und auch nicht mündlich darüber vom Vertrieb aufgeklärt worden sind. Sind Sie auch ein POC-Geschädigter? Wurden mit Ihnen die spezifischen Gefahren des Investments im Ausland besprochen wie Währungsrisiken, Rechtsrisiken, Insolvenzrisiken, Managementrisiken, Steuerrisiken wie Doppelbesteuerung und Haftungsrisiken im Konzern mit der ausländischen Conserve Oil Corporation?

Haben Sie Fragen zum Thema Anlageberaterhaftung oder Anlagevermittlerhaftung? Wollen Sie wissen, welche Rechte Ihnen zustehen, wenn die Beratung oder Vermittlung nicht alle wesentlichen und für Ihre Anlageentscheidung erheblichen Fakten zur Proven Oil Canada-Investition umfasst hat und Ihnen insbesondere auch die Risiken der Rechtsform der Kommanditbeteiligung mit der Gefahr der Erforderlichkeit der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen im Krisen- und Insolvenzfall nicht transparent und vollständig erläutert worden sind? Rufen Sie unsere seit über 26 Jahren im Anlegerschutz bundesweit bekannte Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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    Weiterhin Gefahr des Notverkaufs der Erdölquellen und Erdgasfelder, in welche die Anlegergelder investiert wurden

    Die jüngsten Entwicklungen in Kanada veranlassen zu konstruktivem professionellem Handeln, um das eingezahlte Kapital effizient zurückzuholen, denn die POC-Fakten sehen im Juni 2016 aus wie folgt: Der Umstand, dass bereits im Rahmen des angeblichen Sanierungskonzepts der Vorjahre aus der Verschmelzung der jeweiligen Projektgesellschaften der deutschen POC-Fonds die kanadische Conserve Oil Group Inc. Limited Partnership (COGI) entstanden war und die komplette Investition und die Verschuldungen der deutschen POC-Fonds in Kanada zusammengeführt worden waren, erwies sich nicht als heilbringend, im Gegenteil.

    Vor den Gesellschafterversammlungen im Herbst 2015 hatte die kanadische COGI Limited Partnership bereits am 28.08.2015 die Durchführung eines sog. CCAA (Companies‘ Creditors Arrangement Act) als Verfahren einleiten müssen, weil sich die hohe Gesamtkreditverpflichtung als zukünftig nicht mehr bedienbar erwiesen hatte. Ziel des mit dem deutschen Insolvenzplanverfahren vergleichbaren CCAA sollte es sein, im Einvernehmen zwischen den Gläubigerbanken, der COGI Limited Partnership und den Fondsgesellschaften durch Nachzahlungen der Anleger, die in ein Unterstützungsdarlehen an die kanadische COGI Limited Partnership fließen sollten, den Notverkauf („fire-sale“) der Erdölquellen und Erdgasfördergebiete abzuwenden.

    Es zeichnete sich auf den deutschen Gesellschafterversammlungen jedoch ab, dass die beim Notverkauf zu erwartenden Erlöse der Rohstoffquellen nicht zur vollständigen Bedienung der Gläubigerforderungen ausgereicht hätten, so dass im Herbst 2015 im Fokus der POC-Verantwortlichen primär ein Aufschub des Zwangsverkaufs stand. Die vage Hoffnung für die Anleger sollte darin bestehen, dass sich die Erdöl- und Erdgaspreise zukünftig gegebenenfalls wieder erholen könnten und damit der Wert der noch vorhandenen Fördergebiete längerfristig wieder steigen könnte.

    Offen waren und sind jedoch nicht nur allgemeine Rohstoffpreisentwicklungen, sondern auch die ganz konkrete Qualität und das Förderpotential der noch verbliebenen Ölquellen und Gasfelder des Konzerns. Die Hauptdarlehensgeberin Alberta Treasury Branches (ATB) hatte das CCAA-Verfahren eingeleitet, welches ausschließlich der konstruktiven einvernehmlichen Restrukturierung des Schuldners dient. Da das kanadische Insolvenzplanverfahren CCAA jedoch auch nach mehreren Monaten Verhandlungen nicht erfolgreich realisiert werden konnte, weil das Management der COGI Limited Partnership keinen tragfähigen einvernehmlichen Sanierungsplan vorlegen konnte, wurde vom zuständigen Gericht in Alberta, Kanada, jetzt das offizielle Insolvenzverfahren über das Vermögen der COGI Limited Partnership eröffnet.

    Ob vor diesem Hintergrund überhaupt noch Gelder an die Anleger der betroffenen POC-Fonds zurückfließen, ist leider äußerst fraglich. Interessieren Sie sich für die Einzelheiten der Entwicklungen bei den Proven Oil Canada POC-Gesellschaften wie der POC Natural Gas 1 GmbH & Co KG, der POC Growth 2 GmbH & Co KG, der POC Growth 3 Plus GmbH & Co KG, der POC Growth 4 GmbH & Co KG, der POC Eins GmbH & Co. KG, der POC Zwei GmbH & Co. KG und der POC Growth GmbH & Co. KG, weil Sie selbst dort Kapital investiert haben und den Verlust Ihrer Einzahlungen befürchten? Wollen Sie Schadensersatz mit anwaltlicher Hilfe geltend machen? Rufen Sie unsere seit 26 Jahren engagiert und erfolgreich sich für Anlegerschutz bundesweit einsetzende Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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      Prospektfehlerthematik, insbesondere personelle und finanzielle Verflechtungen, teilweise mutmaßlich fragwürdiger Initiatorenkreis und Intransparenz bei den hohen weichen Kosten

      Im Bereich der Verkaufsprospekte der POC Natural Gas 1 GmbH & Co KG, der POC Growth 2 GmbH & Co KG, der POC Growth 3 Plus GmbH & Co KG, der POC Growth 4 GmbH & Co KG, der POC Eins GmbH & Co. KG, der POC Zwei GmbH & Co. KG und der POC Growth GmbH & Co. KG wird vielfach kritisch thematisiert, dass sich die Konzerngesellschaften untereinander und die Manager der Anbietergruppe weit überhöhte Einkünfte für ihre angeblichen Tätigkeiten verschafft haben sollen mit der Folge, dass ein Großteil der Anlegergelder nicht in die Erdöl- und Erdgas-Förderung in Kanada investiert wurde, sondern direkt an Initiatorengesellschaften und an Hinterleute des Proven Oil Canada POC-Konzerns geflossen sein soll.

      Verwendet wurden dazu anscheinend mehrstufige Provisionsmodelle, welche generell nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes transparent im Prospekt offen gelegt werden müssen. So schreibt der BGH in seiner Entscheidung vom 3.2.2015 zum Aktenzeichen II ZR 52/14: „Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN).

      Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 – II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 – II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). (…) Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 – II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – III ZR 404/12, ZIP 2014, 381 Rn. 16).“

      Zum Management der POC-Konzerngesellschaften sollen ferner Personen gehören, welche in der Vergangenheit schon anderweitige defizitäre Geldprodukte aufgelegt haben sollen und damit hohe Anlegerverluste verursacht haben sollen. Die vertieften Recherchen laufen hierzu. Auch hierüber besteht, sollte sich die Vermutung bewahrheiten, eine Aufklärungspflicht, da es sich um einen für die Anlegerentscheidung wesentlichen Umstand handelt. Sind Sie selbst ein betroffener Geschädigter? Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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        Proven Oil Canada – hochspekulative Teilverlust- und Totalverlustrisiko-Beteiligungen: Rechtliche Möglichkeiten angesichts der Insolvenz in Kanada und den Liquidationen in Deutschland

        Die Rückholung der Einzahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen nebst Freistellungsdurchsetzung von Ausschüttungsrückforderungen im Wege des Schadensersatzes kann je nach der konkreten Sachlage auf erfolgversprechende juristische Argumentationen gestützt werden. Unsere im Jahr 1990 gegründete Anlegerschutzkanzlei mit Standorten in Berlin und München ist spezialisiert auf die umfassende engagierte Vertretung unserer Mandantinnen und Mandanten. Sie berichten uns den Hergang der Beratung und alle Einzelheiten vor, bei und nach der Beitrittsentscheidung und übergeben uns alle schriftlichen Unterlagen, die Sie erhalten haben, wir erfassen alle Fakten auf der Grundlage Ihrer Berichterstattung und Ihren Dokumenten und teilen Ihnen dann mit, welche rechtlichen Möglichkeiten gegenüber welchen in Betracht kommenden rechtlichen Anspruchsgegnern bestehen, damit Sie Ihr Geld zurückbekommen.

        Wir verhandeln meistens zunächst außergerichtlich und versuchen effizient und kostensparend eine Einigung mit entsprechend hoher Zahlung an unsere Mandantinnen und Mandanten mit den in Betracht kommenden Gegnern zu erreichen. Wird dies von der Gegenseite abgelehnt, beraten wir Sie ausführlich und transparent zu den Möglichkeiten, Chancen, Risiken und Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung und führen bundesweit Prozesse an den jeweils örtlich und sachlich zuständigen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Sofern Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, die die Rechtsverfolgungskosten übernimmt, holen wir vor jedem neuen Verfahrensschritt die Deckungszusage ein.

        Haben Sie in Proven Oil Canada-Kommanditgesellschaften investiert? Wie lief die Beratung bei Ihnen ab? Wurde Ihnen wie anderen Mandantinnen und Mandanten hier mitgeteilt, die POC-Gesellschaften seien renommiert und würden jedes Jahr viele Millionen erwirtschaften und die Einzahlung würde sich Jahr für Jahr mit 12 % p.a. verzinsen? Wurde Ihnen auch mitgeteilt, dass der Erdöl- und Erdgasmarkt bombensicher sei wegen der weltweiten Bevölkerungszunahme und der damit verbundenen Rohstoffverknappung? Wurden Sie über das Teilverlustrisiko und das Totalverlustrisiko Ihrer Einzahlungen vorab aufgeklärt?

        Waren das Emittentenrisiko (also das Risiko, dass der Anbieter in Vermögensverfall gerät), das Schließungsrisiko (also das Risiko, dass ein Angebot vorzeitig endet mit der Folge entsprechender finanzieller Nachteile für die Zeichner), das Finanzierungsrisiko, das Prognoserisiko, das Insolvenzrisiko beteiligter Geschäftspartner, das Risiko eines Überangebots im Geschäftsfeld, das Fehlkalkulationsrisiko infolge überproportional hoher weicher Kosten, das Risiko falscher steuerlicher Annahmen, das Blind-Pool-Risiko (unbekannte Zahl und Lage von Rohstoffquellen), das Fungibilitätsrisiko (also das Risiko, ob die Beteiligung auf einem Zweitmarkt wieder veräußerbar ist) und viele andere Risiken für Sie ausführlich, transparent und gut verständlich in der Beratung besprochen worden? Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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          POC GmbH verweigert Auskünfte zu Einzahlungen und Ausschüttungen unter Hinweis auf Arbeitsüberlastung und Kostendruck infolge von zahlreichen Liquidationen

          Im Juni 2016 bat unsere Kanzlei beispielsweise für eine ältere Mandantin, die sich in Rente befindet und welche aufgrund einer Falschberatung in vier POC-Gesellschaften beträchtliche Summen investiert und verloren hat, um eine Aufstellung der Einzahlungen, der Agios und etwaiger Ausschüttungen für vier verschiedene POC-Fondsbeteiligungen. Per Schreiben vom 6.6.2016 teilte die POC GmbH unserer Fachanwaltskanzlei für Anlegerschutz folgendes mit: „Ihre Mandantin kann sämtliche erhaltenen Zahlungen und ebenfalls etwaig von ihr getätigte Überweisungen anhand der eigenen Kontoauszüge nachvollziehen. Zudem wurden durch die Fondsgesellschaften geleistete Zahlungen jeweils von einem Schreiben der Geschäftsführung begleitet. Ein Anspruch auf die von Ihnen geforderte aktuelle Aufstellung besteht nicht. Derartige Aufstellungen führen auch hier zu einem nicht unerheblichen Arbeits- und Zeitaufwand. Wir sind leider gezwungen, unsere Tätigkeit auf das absolut Notwendige zu konzentrieren, da ansonsten der Arbeitsanfall bei ca. 11.000 POC-Anlegern nicht mehr zu bewältigen wäre. Dies gilt umso mehr für die Fonds, die sich aktuell in der Liquidation befinden, wie der POC Growth 2, der POC Growth 3 Plus und der POC Natural Gas 1. Insoweit hatte die Geschäftsführung sich entgegenkommenderweise bereit erklärt, die Liquidation dadurch zu unterstützen, dass auf 50 % der Geschäftsführungsvergütung verzichtet wird. Dies bringt als Konsequenz allerdings auch mit sich, dass die Verwaltungstätigkeit so ökonomisch wie möglich durchgeführt werden muss.“

          Diese Auskunft belegt einmal mehr die desaströse Entwicklung der betroffenen Unternehmen im POC-Konzern. Haben Sie eine Beteiligung an einer der POC-Gesellschaften wie der POC Natural Gas 1 GmbH & Co KG, der POC Growth 2 GmbH & Co KG, der POC Growth 3 Plus GmbH & Co KG, der POC Growth 4 GmbH & Co KG, der POC Eins GmbH & Co. KG, der POC Zwei GmbH & Co. KG und der POC Growth GmbH & Co. KG? Wurden Sie vom die Kapitalanlage vermittelnden Finanzberater oder der die Unternehmensbeteiligung vermittelnden Bank vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung umfassend über alle Risiken beraten? Wurden Umweltrisiken, Vertragsrisiken im Ausland beim Kauf- und Verkauf von Fördergebieten und staatliche Genehmigungsrisiken für die Rohstoffförderung ausführlich als erfolgsbeeinflussende Hochrisikofaktoren der Beteiligung besprochen?

          Wurden rechtliche, finanzielle und wirtschaftliche Verflechtungen im System der Anbieterseite der POC-Fonds im Bereich der Gesellschaften POC GmbH, der POC Energy Solutions GmbH, der HVT HanseVermögen Treuhand-, Service- und Vermögensverwaltung GmbH und der HVS HanseVermögen Steuerberatungsgesellschaft mbH erwähnt? Dass dies erforderlich ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.4.2010 zum Aktenzeichen III ZR 318/08 klargestellt wie folgt: „Der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, hat den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f;

          BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 – II ZR 280/98 – NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 – II ZR 329/04 – NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 – III ZR 125/06 – WM 2007, 1503 f Rn. 9). Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. BGHZ 79, 337, 345; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1994 – II ZR 95/93 – NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 – II ZR 160/02 – NJW-RR 2003, 1054, 1055; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 f Rn. 25; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. März 1987 – IVa ZR 122/85 – NJW 1987, 1815, 1817, insoweit ohne Abdruck in BGHZ 100, 117), und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 – II ZR 41/84 – WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 aaO; vom 7. April 2003 aaO).“

          Gern stehen wir für die Beantwortung Ihrer Rechtsfragen zur Verfügung! Am Besten vereinbaren Sie in unserer Kanzlei unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder über unser Kontaktformular eine Erstberatung oder Sie senden uns für eine erste Einschätzung eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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            Anwaltliche Überprüfung jeglicher Forderungen von Rückzahlungen von Ausschüttungen

            Die Beteiligung an einer der POC-Gesellschaften wie der POC Natural Gas 1 GmbH & Co KG, der POC Growth 2 GmbH & Co KG, der POC Growth 3 Plus GmbH & Co KG, der POC Growth 4 GmbH & Co KG, der POC Eins GmbH & Co. KG, der POC Zwei GmbH & Co. KG und der POC Growth GmbH & Co. KG ist rechtlich als Kommanditbeteiligung ausgestaltet. Als Kommanditisten haften die Anleger grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Sie lebt jedoch wieder auf, wenn Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne der Gesellschaft handelt.

            Dies ist vielfach bei hochspekulativen Fonds, die finanziell nicht solide konzipiert werden, sondern bei denen der Verlust der Einlagen zum Vorteil der Fondsanbieter, die sich überdimensional hohe Einnahmen verschaffen, in Kauf genommen wurde, der Fall. Ein weiterer Grund hierfür kann eine unerwartete Marktentwicklung sein. Wie auch immer: Bei einer solchen Konzeption oder späteren Entwicklung müssen Anleger im Falle der Krise oder der Insolvenz der Fondsgesellschaft unter Umständen die erhaltenen Ausschüttungen ganz oder teilweise zum Vorteil der Gläubiger zurückzahlen. Meist erhebt ein Liquidator oder ein Insolvenzverwalter die Rückzahlungsforderung. Das Risiko des Wiederauflebens der Anlegerhaftung mit der entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung erhaltener Ausschüttungen besteht aber nicht immer, sondern nur unter klar vom Gesetzgeber definierten und von der Rechtsprechung im Detail präzisierten Voraussetzungen.

            Gleiches trifft für das Thema Nachschussforderungen zu. Gute Abwehrmöglichkeiten bestehen immer wieder bei Zahlungsaufforderungen im Liquidationsfall (also wenn kein Insolvenzverfahren eröffnet ist) und wenn ein ausländischer Insolvenzverwalter derartige Forderungen stellt. Deswegen empfiehlt es sich, jegliche Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen oder zur Leistung von Nachschüssen bei den Proven Oil Canada POC-Gesellschaften auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. In der Praxis wird nämlich oft dann ein Drohszenario von den Geschäftsbesorgern oder Liquidatoren der Fonds aufgebaut und viele Anleger zahlen dann aus Furcht, sonst verklagt zu werden, große Beträge, obgleich diese nach der objektiven Rechtslage überhaupt nicht zurückgefordert werden dürfen.

            Die Zahlungen erfolgen dann quasi überobligatorisch an hochverschuldete Fonds. Die Kreditgeber dieser Fonds, die bei vielen solchen notleidenden Finanzprodukten schon im Vorfeld in Kenntnis der Fehlkalkulation und Irreführungen der Anleger an dem Auflegen der fragwürdigen Anlageprodukte mitgewirkt haben, freuen sich und die Anleger bekommen diese Ausschüttungen bei solchen Konstellationen so gut wie nie mehr zurück. Bei den Proven Oil Canada POC-Gesellschaften ist jede Zahlungsaufforderung sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach sorgfältig zu prüfen. Haben Sie bereits eine Zahlungsaufforderung erhalten? Wollen Sie wissen, ob Sie zur Zahlung verpflichtet sind? Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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              Verjährungsgefahr bei zu langem Abwarten

              Betroffene Anleger sollte sich zeitnah über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren, da in der Rechtsprechung der Obergerichte zunehmend der Grundsatz gilt, dass von einem durchschnittlich aufmerksamen Anleger erwartet werden kann, dass er sich bei deutlichen Anzeichen, dass er das Opfer von Falschinformation, Irreführung oder gar Betrug geworden sein könnte, zeitnah anwaltlichen Rat einholt. Tut er dies nicht, kann ihm später von Gerichten, die stark auf Verjährung abheben, vorgehalten werden, er habe es grob fahrlässig unterlassen, die Rechtslage professionell durch eine Anwaltskanzlei prüfen zu lassen.

              Nach der Gesetzeslage hat ein Anleger drei Jahre zum Ende des Kalenderjahres Zeit, um verjährungshemmende Maßnahmen wie die Einreichung einer Klage oder ähnliches zu ergreifen, wobei die Frist für die Verjährung zu laufen beginnt, sobald der Anleger erkennen kann, dass er getäuscht wurde, dass die ihm versprochenen Eigenschaften der gezeichneten Kapitalanlage sich nicht oder in andersartiger Weise verwirklichen und ihm daraus ein Schaden entstehen könnte, oder dass in sonstiger Weise ihm ein Anspruch zustehen könnte.

              Zusätzlich gibt es eine taggenaue kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist für eine Vielzahl von Ansprüchen. Gerne beraten wir Sie dazu. Entscheidend ist immer der Einzelfall, auch kommt es darauf an, inwieweit sich die Fakten dem Anleger tatsächlich erschlossen haben und er sie zutreffend interpretieren konnte. Der Bundesgerichtshof schreibt deshalb grundlegend in seiner Entscheidung vom 8.7.2010 zum Aktenzeichen III ZR 249/09 zum Thema Verjährungseintritt infolge Untätigkeit: „Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat.“

              Immerhin macht das oberste deutsche Zivilgericht im gleichen Urteil deutlich, dass eine solche grob fahrlässige Unkenntnis eher die Ausnahme ist: „Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von ‚Verschulden gegen sich selbst‘, vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 10. November 2009, VI ZR 247/08 m.w.N.; Grothe aaO). Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (s. BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 216 Rn. 15 f m.w.N.; s. auch Grothe aaO).“

              Haben Sie Fragen zu einer Proven Oil Canada-Kapitalanlage oder generell zu einer für Sie unklaren Rechtssituation im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage? Wollen Sie wissen, ob in Ihrem Fall das Thema Verjährung eine Rolle spielen könnte? Rufen Sie unsere 1990 gegründete Anlegerschutzkanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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