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Schiffsfonds: Anleger erhalten Rückenwind vom Bundesgerichtshof und den Instanzengerichten

Wichtige Anlegerschutzurteile zu Kommanditbeteiligungen im maritimen Transportgeschäft mit Schiffsfonds! In zwei vielbeachteten Urteilen vom 12.3.2013 zu den Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11 hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Viele Beteiligungsmodelle, bei denen die Investoren ihr Erspartes in Schiffsfonds mit Containerschiffen, Kühlschiffen, Massengutfrachtern und Mehrzweckfrachtern von Emissionshäusern wie HCI Capital AG, MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, Dr. Peters Emissionshaus GmbH & Co KG, Lloyd Fonds AG, König & Cie GmbH & Co. KG , Beluga Shipping GmbH u.a. angelegt haben, sind in eine Schieflage geraten. Gründe hierfür sind u.a. das Überangebot an Frachtschiffen im Markt, die seit Jahren rückläufige Konjunktur, die hohen Betriebs- und Kreditkosten der Schiffe, welche durch die laufenden Chartereinnahmen nicht abgedeckt werden können, und die niedrigen Schiffserlöse im Verkaufsfall. Da die Schiffe meist mit hohen Fremdfinanzierungskosten von den Fondsgesellschaften erworben wurden, treiben die laufenden Kreditverpflichtungen viele Gesellschaften früher oder später in die Pleite. In der Krise und erst recht in der Insolvenz werden von den Kommanditisten regelmäßig die in den Vorjahren ausgezahlten Ausschüttungen zurückgefordert. Doch das geht bei Schiffsfonds nur in Ausnahmefällen, sagt der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen zum Emissionshaus Dr. Peters-Gruppe:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.3.2013 zum Aktenzeichen II ZR 73/11

Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 – II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben. Hieran gemessen enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.

Wenn Sie auch im Zusammenhang mit Ihrer Schiffsbeteiligung oder sonstigen Kommanditbeteiligung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert wurden und Ihnen Ihr Fonds mit Klage droht, falls Sie die Rückzahlung nicht vornehmen, ist es ratsam, die Rechtmäßigkeit dieser Rückzahlungsforderung anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anwaltlich prüfen zu lassen. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre erhaltenen Ausschüttungen zwischenzeitlich rechtsgrundlos an den Schiffsfonds zurückgezahlt haben und sich dieses Geld wieder holen möchten. Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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    Prospektfehler bejaht: Landgericht Dortmund zum DS Rendite-Fonds Nr. 126 DS Ability und DS Accuracy GmbH & Co Containerschiffe KG

    Das Landgericht Dortmund bejaht beim Schiffsfonds DS Rendite-Fonds Nr. 126 DS Ability und DS Accuracy GmbH & Co Containerschiffe KG die Schadensersatzforderung der Anleger gegen die Beklagte Dr. Peters GmbH & Co Emissionshaus KG wegen falscher Prospektangaben, vergleiche Landgericht Dortmund, 5. Zivilkammer, Urteil vom 01.07.2011, und Landgericht Dortmund, 19. Zivilkammer, Urteil vom 25.9.2013. Wie das Landgericht Dortmund bereits in insgesamt vier Urteilen entschieden hat, sind die Prospektangaben zur Höhe der von der Fondsgesellschaft zu zahlenden Gewerbesteuern für die Jahre 2007 und 2008 grob falsch. Im Prospekt waren die Ausgaben für die Gewerbesteuer im Jahre 2007 mit ca. EUR 20.000,00 und für 2008 mit ca. EUR 5.000,00 angegeben worden. Tatsächlich musste die Fondsgesellschaft für die Jahre 2007 und 2008 aber insgesamt EUR 228.487,00 an Gewerbesteuer abführen. Die Angaben im Prospekt weichen somit um EUR 203.487,00 von den tatsächlichen Ausgaben ab. Nachgewiesen ist damit die Relevanz der Falschangaben. Obwohl ferner der konjunkturelle Zenit in der Schifffahrt spätestens 2006 längst überschritten war, wird der DS-Rendite-Fonds Nr. 126 als sicheres Investment im Prospekt angepriesen. Das ist ziemlich fragwürdig, denn über eine nennenswerte betragsmäßig die Finanzierungs- und die Betriebskosten deutlich übersteigende Festcharter für einen wenigstens mittelfristigen Zeitraum verfügten die Schiffe nicht. Dass nach Einschätzungen von Fachleuten über 20 bis 35% der Einlagen gar nicht für die Investition in die Schiffe selbst verwendet werden sollten, war aus dem Prospekt ebenfalls nicht ersichtlich. Allein die Vertriebsprovisionen sollen 20 % mit allen internen Vergütungen betragen haben. Im Raum steht somit eine pflichtwidrige Verschleierung der immensen weichen Kosten. Da zudem ein Teil der vom DS-Rendite-Fonds Nr. 126 aufzunehmenden Kreditmittel in Japanische Yen (JPY) gewechselt wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US-Dollar (US$) erzielt werden, bestand von Anfang an ein erhebliches Währungsrisiko, welches zu größeren Verwerfungen durch Wechselkursschwankungen geführt hat. Befürchtet werden nun die Zahlungsunfähigkeit des Fonds und die Kreditkündigung mit anschließender Verwertung der Schiffe, was zum Teil- bis Totalverlust für die Anleger führen kann. Festzustellen ist auch die fehlende Transparenz bezüglich der enormen Risiken des Poolsystems, in welchem die Containerschiffe ihre Einnahmen platzierten mit der Gefahr der Quersubventionierung und der Abhängigkeit der Fondsergebnisse von allen anderen Fonds. Vor dem Landgericht Dortmund tragen wir vor, dass die Beklagte Dr. Peters GmbH & Co Emissionshaus KG als Gründungsgesellschafterin, Initiatorin, Hintermann, Managerin und Prospektherausgeberin gegenüber unserer Mandantschaft nach § 311 BGB auf Schadensersatz haftet. Haben Sie auch eine Beteiligung am DS Rendite-Fonds Nr. 126 DS Ability und DS Accuracy GmbH & Co Containerschiffe KG gezeichnet und möchten wissen, ob Sie Ihr Geld zurückerhalten können? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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      Weitere Emissionshäuser für teilweise notleidende Schiffsfonds: HCI Capital AG, MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, Lloyd Fonds AG, König & Cie GmbH & Co. KG , Beluga Shipping GmbH u.a.

      Weitere Schiffsfonds der Dr. Peters Group, zu denen die anwaltliche Beratung empfehlenswert ist, sind die Fonds DS Rendite-Fonds Nr. 27 MS Cape Bonavista GmbH & Co. Containerschiff KG, DS Rendite-Fonds Nr. 28 MS Cape Brett GmbH & Co. Containerschiff KG, DS Rendite-Fonds Nr. 36 MS Cape Byron GmbH & Co. Containerschiff KG, DS Rendite-Fonds Nr. 38 MS Cape Hatteras GmbH & Co. Containerschiff KG, DS Rendite-Fonds Nr. 39 MS Cape Horn GmbH & Co. Containerschiff KG, DS Rendite-Fonds Nr. 43 MS Cape Natal GmbH & Co. Containerschiff KG, DS Rendite-Fonds Nr. 46 MS Cape Spencer GmbH & Co. Containerschiff KG, DS Rendite-Fonds Nr. 47 MS Cape Norman GmbH & Co. Containerschiff KG, DS Rendite-Fonds Nr. 49 MS Cape Sorrell GmbH & Co. Containerschiff KG, DS Rendite-Fonds Nr. 50 MT Cape Banks GmbH & Co. Tankschiff KG, DS Rendite-Fonds Nr. 57 MS Cape Spear GmbH & Co. Containerschiff KG, DS Rendite-Fonds Nr. 65 MS Cape Henry GmbH & Co. Containerschiff KG, der DS-Fonds Nr. 110 VLLC Neptune Glory, der DS-Fonds Nr. 114 VLLC Artemis Glory, der DS-Fonds Nr. 115 DS Kingdom , der DS-Fonds Nr. 116 DS National, der DS-Fonds Nr. 118 DS Dominon, der DS-Fonds Nr. 119 DS Republic, der DS-Fonds Nr. 120 VLCC Leo Glory, der DS-Fonds Nr. 123 Sapphire, der DS-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory, der DS-Fonds Nr. 132 DS Activity und DS Agility u.a. Verstärkte Nachfragen sicherheitsbewusster Mandanten gibt es u.a. auch zu den Schiffsfonds der HCI Capital AG wie bezüglich der Fonds HCI Euroliner, HCI Hammonia I, HCI MS Atlantic Trader, HCI Schiffsfonds V, HCI Schiffsportfolio Ocean Shipping I, HCI Shipping Select XV und HCI Shipping Select XVIII. Bei dem Emissionshaus Münchmeyer Petersen Capital AG, auch bezeichnet als MPC Capital AG, geht es u.a. um Probleme bei den Schiffsfonds MPC MS Menotti Star, MPC MS Rio Ardeche, MPC MS Rio Taku und MS Rio Thompson, MPC MS Rios Valiente, MPC MS Rio Verde, MPC MS Santa B-Schiffe, MPC MS Santa L Schiffe, MPC MS Santa Laetitia & MS Liana, MPC MS Santa P-Schiffe, MPC Reefer Flotte, MPC Reefer Flotte 2, MPC Rio Stora / Rio Susa, MS Aland, MS Benjamin Schulte, MS Benedict Schulte. Gegenstand unserer Prüfung ist auch der insolvente Fonds MS Baltic Sea Meyering GmbH & Co KG der Embdena Partnership AG. Zum Emissionshaus König & Cie GmbH & Co. KG empfiehlt sich die Rechtsprüfung zum König & Cie. Renditefonds 60 Produktentanker – Fonds II, dem König & Cie-Schiffsfonds Renditefonds 44 Suezmax-Tanker Flottenfonds II, dem König & Cie. Renditefonds 50 MT King David, dem König & Cie. Renditefonds 76 MS King Robert u.a. Das Emissionshaus Lloyd Fonds AG hat Schiffsfonds wie den Lloyd Flottenfonds IV, den Lloyd Flottenfonds XI, den Lloyd Fonds MS Bermuda, den Lloyd Fonds Schiffsportfolio II, den Lloyd Fonds Schiffsportfolio III und weitere Fonds herausgebracht, deren Überprüfung ebenfalls nachgefragt ist. Unsere Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht führt seit vielen Jahren bundesweit Prozesse für Unternehmer und Privatanleger gegen pflichtwidrig handelnde Emittenten, Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Mittelverwendungskontrolleure, gegen kollusiv mit den Initiatoren zusammenarbeitende Finanzierungsbanken, Hinterleute und weitere Verantwortliche im Zusammenhang mit Unternehmensbeteiligungen wie Schiff-Fonds, Öko-Fonds, Solar-Fonds, Umwelt-Fonds, offene Immobilienfonds und geschlossene Immobilienfonds, Film-Fonds, Medien-Fonds, Aktieninvestment-Fonds, Ethik-Fonds etc. Wünschen Sie eine anwaltliche Überprüfung des Emissionsprospektes, der die Grundlage zum Erwerb einer verlustbedrohten Beteiligung war? Möchten Sie wissen, ob für Sie der Ausstieg aus einer Gesellschaft sinnvoll ist und ob Sie Ihre Einlage nebst entgangenem Gewinn zurückerhalten können? Sollen Sie sich entscheiden, ob Sie im Rahmen eines Sanierungskonzeptes weiteres Eigenkapital in einen Schiffsfonds investieren? Macht es für Sie Sinn, Vorzugsgesellschafter durch eine Neukapitalaufbringung zu werden mit dem angeblichen Vorteil, dass Sie Ihr Geld gleich nach den Banken und nach Begleichung der laufenden Kosten erhalten? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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        Schadensersatzforderung nach Notverkauf der Schiffe auf den verbleibenden Schaden oder Komplettrückabwicklung

        Die viel zu optimistischen Prognosen in den Schiffsfonds-Prospekten werden größtenteils nicht einmal ansatzweise erreicht. Geraten die Schiffsfonds in die Krise, kommt es meist nach dem Scheitern von Sanierungsvereinbarungen mit den Finanzierungsbanken oder nach dem Scheitern des Versuchs einer Kapitalerhöhung unter Beteiligung der Anleger zum Notverkauf der Schiffe in den Fonds. Die Anleger verlieren dabei meist den Großteil ihrer Einlage, wenn nicht gar die gesamte Einzahlung. Ob die Verpflichtung besteht, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen, ist stets anhand der konkreten Sach- und Rechtslage im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Überlange Laufzeiten der Gesellschaftsbeteiligung sollten Sie nicht davon abhalten, einen möglicherweise beim Beginn der Krise noch finanziell vorteilhaften vorzeitigen Ausstieg mit anwaltlicher Hilfe zu realisieren. Unsere Fachanwaltskanzlei für Kapitalmarktrecht hilft Ihnen auch die Entscheidung zu treffen, ob Sie aussichtsreich gegen den Finanzberater oder Ihre beratende Bank oder Sparkasse vorgehen können, z.B. wenn diese Ihnen seinerzeit pflichtwidrig die Schiffsbeteiligung als sichere, renditestarke Anlage empfohlen haben, ohne Sie zu den Hauptrisiken wie Überangebot an Frachtmöglichkeiten, schwache Konjuktur, Währungsrisiken, überhöhte weiche Kosten für Emission und Vertrieb, überteuerte Fremdfinanzierung der Schiffe im Fonds, teure Betriebskosten etc. ausführlich beraten zu haben. Zu prüfen ist auch, ob Sie korrekt über alle Vertriebsprovisionen und gegebenenfalls vereinbarte Rückvergütungen aufgeklärt worden sind. Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 15.11.2012 zum Aktenzeichen 2 O 1420/11 festgestellt, dass einem Bankkunden im Zusammenhang mit einer Schiffsfonds-Beteiligung wegen verheimlichter Provisionen ein umfassender Schadensersatz Zug um Zug gegen die Übertragung der Schiffsfondsanlage zu zahlen ist. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten. Haben Sie Fragen zur Haftung von Banken, Sparkassen und freien Beratern für die Vermittlung fragwürdiger Kommanditbeteiligungen? Möchten Sie wissen, ob Sie Ihre Schiffsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung rückabwickeln können, dies gegebenenfalls auch gegenüber der Bank oder der Sparkasse, die Ihre Beteiligung im Paket fremdfinanziert hat? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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          Dr. Babette Gäbhard

          Sehr gut.
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