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Browse Tag: XI ZR 356/11

Lehman Brothers – Bundesgerichtshof zur Risikoaufklärung der Banken, Aktenzeichen XI ZR 259/11, XI ZR 316/11, XI ZR 355/11 und XI ZR 356/11

Am 26.6.2012 lagen dem Bundesgerichtshof vier Prozesse zur Entscheidung vor, bei denen es um die Frage der Haftung der Beraterbanken für Pflichtverletzungen bei der Empfehlung von “Global Champion Zertifikaten” des Lehman-Brothers-Konzerns ging. Die den Anlegern verheimlichten Provisionen, die die beratende Bank von der Emittentin erhielt, beliefen sich jeweils auf 3,5 % des Zertifikatserwerbspreises. Durch den Zusammenbruch der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V. und der Garantiegeberin Lehman Brothers Holdings Inc. im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Ziel der Klage der geschädigten Kapitalanleger war es nun, die Rückzahlung der jeweiligen Anlagebeträge abzüglich vor der Insolvenz der Emittentin erfolgter Bonuszahlungen zurückzuerhalten.

Keine Aufklärungspflicht über Gewinnmargen

In der Presseerklärung des Bundesgerichtshofes Nr. 99/2012 vom 26.6.2012 wird das Ergebnis der vier Zurückweisungen an das jeweils zuständige Oberlandesgericht damit begründet, dass die Banken nicht verpflichtet gewesen seien, über ihre Gewinnmargen aufzuklären. Soweit die Banken Pflichtverletzungen dahingehend begangen hätten, dass sie nicht über die Funktionsweise der Global-Champion-Zertifikate aufgeklärt habe, sei von den Oberlandesgerichten zunächst gründlich Beweis zu erheben. Dabei wird zur Rechtslage ausgeführt, dass die beratende Bank im Falle von Festpreisgeschäften den Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären müsse, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolge. Für den Fall, dass dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen den Anlegern und der Bank zugrunde gelegen haben sollte, bestehe keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergäbe sich nicht aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen. Denn diese Grundsätze beträfen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden verheimlicht wird.

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