Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Browse Tag: Widerspruchsrecht bei Versicherungsverträgen

Widerspruchsrecht bei Versicherungsverträgen auch langfristig – Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH zum Aktenzeichen C 209/12

Der Europäische Gerichtshof hat am 19.12.2013 zum Aktenzeichen C 209/12, veröffentlicht in VersR 2014, 225, ein wichtiges neues Urteil erlassen. Gegenstand der Rechtsfindung des EuGH war die Verjährungsregelung in § 5 a VVG a.F. (alter Fassung) im Versicherungsvertragsgesetz VVG aus dem Jahr 1994. Darin war geregelt, dass ein Rücktrittsrecht von Versicherungsvertrag spätestens ein Jahr nach der Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlöschen würde, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Policenmodell nicht über sein Recht zum Widerspruch und Rücktritt rechtswirksam und gut verständlich belehrt worden sei. Diese Regelung, so der Europäische Gerichtshof, geht nicht mit EU-Recht konform. Die kurze Verjährungsvorschrift verstößt gegen Art. 15 Abs. 1 der 2. Richtlinie 90/619/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG.

Rückabwicklung von Versicherungsverträgen auch noch viele Jahre später

Da die Verjährungsverkürzung somit in diesen Fällen unwirksam ist, können Versicherungsnehmer ihre Antragserklärung noch nach vielen Jahren widerrufen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. In seiner Entscheidung vom 7.5.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11 knüpft der Bundesgerichtshof an diese richtlinienkonforme Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes an. Begehrt hatte der klagende Versicherungsnehmer die Rückzahlung seiner geleisteten Versicherungsbeiträge nebst Zinsen nach seinem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen verlangt. Bemerkenswert war dabei, dass der Versicherungsabschluss bereits 1998 stattgefunden hatte, der Versicherungsnehmer erhielt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation dabei im Jahr 1998 mit der Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Die Richter vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes befanden im Urteil vom 7.5.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11, dass der Versicherungsnehmer aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung seiner Versicherungsprämien verlangen könne, weil er diese rechtsgrundlos geleistet habe, da die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt worden sei.

Gerne beraten wir Sie, ob dieser Verbraucherschutz Ihnen zugute kommt und Sie Ihr Geld nebst marktüblicher Verzinsung aus einem notleidenden Versicherungsvertrag zurückerlangen können oder sogar zusätzlich noch Schadensersatz und/oder versprochene Renditen einfordern können!

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

 

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

KONTAKT
close slider





    Einwilligung zur Datenverarbeitung gemäß

    Standorte der Kanzlei

    Kanzleisitz München

    Tel: 089/45 21 33 88
    Fax: 089/45 21 33 99

    Zweigstelle Berlin

    Tel: 030/303 66 45 40
    Fax: 030/303 66 45 41

    Bei Einverständnis mit der Datenverarbeitung gemäß unserer Datenschutzerklärung senden Sie uns gerne Ihre Informationen und Unterlagen per E-Mail an kanzlei@gaebhard.de