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Clerical Medical Investment Group Ltd. – OLG Stuttgart zum Aktenzeichen 7 U 82/11 wegen Auszahlungsversprechen beim Versicherungsvertrag „Wealthmaster Noble

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in diesem vielbeachteten Urteil vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen 7 U 82/11 zum Versicherungsprodukt „Wealthmaster Noble“ des englischen Lebensversicherers Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) klargestellt, dass die in den „Policenbedingungen“ enthaltenen Regelungen zur Berechnung des Vertragswertes, insbesondere Ziffer 3 „Auszahlung“ und Ziffer 6 „Leistung bei Vertragsablauf“ für den Versicherungsnehmer überraschend und mehrdeutig sowie intransparent seien und damit nach den §§ 305c Abs. 1 und 2, 307 Abs. 1 BGB als unwirksam zu qualifizieren sind. Wie das Oberlandesgericht Stuttgart weiter ausführt, sei dieses Ergebnis auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu korrigieren, da kein unbilliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten  der Clerical Medical Investment Group Ltd. erkennbar sei. Clerical Medical sei selbst beim Vertragsschluss von einer erzielbaren Rendite von sechs Prozent ausgegangen, was ausgereicht hätte, die regelmäßigen Auszahlungen zu leisten und den zu Beginn einbezahlten Betrag beim Vertragsende auszahlen zu können.

AGB-Kontrolle der Policenbedingungen ergibt deren teilweise Unwirksamkeit

Das Oberlandesgericht Stuttgart führt in der Entscheidung vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen 7 U 82/11 aus, dass maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Verpflichtung nach den §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Vertragsparteien sei, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen seien. Vorliegend  habe Clerical Medical damit geworben, dass die in die „Wealthmaster Noble“-Versicherungsverträge einbezahlten Beiträge in „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ investiert würden. Auch diese Aussage spräche aus Sicht des Versicherungsnehmers dafür, dass die abgeschlossene Versicherung in Bezug auf die zukünftige Wertentwicklung einer Kapitallebensversicherung und nicht einer typischen fondgebundenen Versicherung vergleichbar war. Diese berechtigte Erwartungshaltung sei zudem dadurch verstärkt worden, dass die gesamten Versicherungsbeiträge zu Beginn der Versicherung im Wege einer Einmalzahlung eingelegt werden sollten und damit unmittelbar in voller Höhe zur Generierung von Kapitalerträgen zur Verfügung standen. Die in den „Policenbedingungen“ enthaltenen Regelungen zur Berechnung des Vertragswertes, insbesondere Ziffer 3 „Auszahlung“ und Ziffer 6 „Leistung bei Vertragsablauf“, seien aus Sicht der Versicherungsnehmers überraschend  gemäß § 305c Abs. 1 BGB und mehrdeutig gemäß § 305c Abs. 2 BGB. Nach Ziffer 6 der AVB bestimme sich die „Leistung bei Vertragsablauf“ maßgeblich nach der Anzahl und dem Wert der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einheiten/Anteile. Die Anzahl der vorhandenen Einheiten/Anteile hänge jedoch entscheidend davon ab, wie die in dem Versicherungsschein genannten „regelmäßigen Auszahlungen“ während der Vertragslaufzeit auf den Vertragswert angerechnet werden würden. Vergleichbares hat das Oberlandesgericht Stuttgart auch in seinem Urteil vom 12.05.2011 zum Aktenzeichen 7 U 144/10 entschieden.

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