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CORONA-Virus-Krise und hohe Liquidität: Vorfälligkeitsentschädigung sparen und Mehrerlös bei der Beendigung von Lebensversicherungen

Derzeit erhalten wir sehr viele Anfragen von Arbeitnehmern, leitenden Angestellten, Vorständen, Geschäftsführern, Verbrauchern, jungen Familien und Studenten, die dringenden Geldbedarf haben und sich beraten lassen, wie sie möglichst schnell, vorteilhaft und lukrativ zu Geld kommen. Geprüft werden Darlehensverträge, Lebensversicherungen, Autokredite, Immobilienkredite, Zweitwohnungen im In- und Ausland und die damit verbundenen laufenden Kosten, Leasingverträge, Kapitalanlagen aller Art, auch Ratenzahlungsvereinbarungen zum Vermögensaufbau, und zahlreiche weitere Dauerschuldverhältnisse zum persönlichen Lebensstandard, die nicht zwingend benötigt werden. Was muss man jetzt bei Darlehen und Lebensversicherungen wissen?

Lebensversicherung mit Mehrerlös beenden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat z.B. mit Urteil vom 29.07.2015 zum Aktenzeichen IV ZR 384/14 sowie zahlreichen weiteren Urteilen entschieden, dass Versicherungsnehmern von Kapitallebensversicherungen auch noch viele Jahre nach dem Abschluss des Vertrages ein Widerrufsrecht, Widerspruchsrecht oder sonstiges Rücktrittsrecht zustehen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung oder Widerspruchsbelehrung oder sonstige Rücktrittsbelehrung fehlerhaft ist und/oder der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss nicht sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente wie u.a. den Versicherungsantrag, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen, eine korrekte Belehrung über seine Widerrufs-, Widerspruchs- und/oder Rücktrittsrechte sowie den Versicherungsschein erhalten hat. Wenn erfolgreich widerrufen wird, findet eine komplette Rückabwicklung des Versicherungsvertrags statt, sodass die gesamten eingezahlten Beiträge zuzüglich einer Nutzungsentschädigung an den Versicherungsnehmer zu zahlen sind. Diese Art der Rückabwicklung ist sogar bei bereits vor Wochen, Monaten oder sogar Jahren gekündigten und ausgezahlten Versicherungsverträgen in vielen Fällen noch möglich. Da man bei einer Kündigung lediglich den meist niedrigen Rückgabewert zurückerhält, der vielfach unter den geleisteten Einzahlungen liegt, macht die anwaltlichen Überprüfung auf Widerrufs-, Widerspruchs- und/oder Rücktrittsrechte sehr viel Sinn. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI ist darauf seit sehr vielen Jahren spezialisiert und hat schon für sehr viele Versicherungsnehmer sehr hohe Mehrerlöse erzielt.

Verkauf von Immobilien – Vorfälligkeitsentschädigung sparen

Beim Verkauf von Immobilien besteht das Sonderbeendigungsrecht für die damit verbundene Finanzierung. Dabei steht Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditgebern das Recht zu, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung als Zusatzzahlung zum offenen Restbetrag des Kredits, der ohnehin zurückzuführen ist, zu fordern. Was viele nicht wissen, ist, wie die richtige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen wird, und dass dabei im Darlehensvertrag vertraglich vereinbarte Sondertilgungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers vollständig mitzuberücksichtigen sind. Gerne beraten wir Sie dazu, wenn Sie Fragen haben! Außerdem prüfen wir für Sie, ob die Vorfälligkeitsentschädigung komplett gespart werden kann, was dann der Fall ist, wenn die Widerrufsbelehrung zum Darlehen Rechtsfehler aufweist. Hierzu gibt es eine umfangreiche Detailrechtsprechung, welche jeweils anwaltlich geprüft wird. Finden sich Mängel in der Widerrufsbelehrung, können Sie beim Vorliegen aller Voraussetzungen den Immobilien-Darlehensvertrag auch heute noch wirksam widerrufen und damit beim Verkauf Ihrer Immobilie die Vorfälligkeitsentschädigung verhindern und stattdessen sogar noch die Nutzungsentschädigung von der Bank, der Sparkasse oder dem sonstigen Geldgeber verlangen!

Verbraucherdarlehen mit dem EuGH widerrufen

Es gibt zahlreiche Ansatzpunkte, um Verbraucherdarlehen aller Art bezogen auf diverse Finanzierungsgegenstände zu widerrufen. Zusätzlichen Rückenwind gibt es aktuell vom Europäischen Gerichtshof! Mit Urteil vom 26.3.2020 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) unter dem Aktenzeichen C-66/19, dass zahlreiche Verbraucherkredite und Leasingverträge, die ab Juni 2010 geschlossen wurden, auch heute noch widerruflich sind, wenn sie bestimmte Mängel in der Widerrufsrufbelehrung enthalten. So sei ein in der Widerrufsbelehrung von zahlreichen Banken und sogar der Musterbelehrung in Deutschland enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB unklar, denn er verstoße im Hinblick auf die dem Darlehensnehmer zu erteilenden Pflichtangaben gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. P der Richtlinie 2008/48 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge gegen das Erfordernis, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrecht in „klarer, prägnanter“ Form angegeben werden müssen. Diese Entscheidung vom EuGH macht Widerrufe und Verhandlungen mit Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditgebern nun noch leichter, indem auch diese Argumentation zum unzulässigen sogenannten Kaskadenverweis verwendet werden kann. Entscheidend ist immer der konkreteEinzelfall mit allen Besonderheiten des jeweiligen Darlehensvertrags und den beim Abschluss persönlich überreichten oder per Post übermittelten Dokumenten.

Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI, die bereits sehr viele Darlehensnehmer und Versicherungsnehmer bei dem professionellen und erfolgreichen Widerruf von ihren Krediten und ihren Versicherungsverträgen erfolgreich vertreten hat, überprüft gerne auch Ihren Kreditvertrag oder Versicherungsvertrag auf die in Betracht kommenden Widerrufsmöglichkeiten und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihrem sonstigen Darlehensgeber oder Ihrer Versicherungsgesellschaft gegenüber!

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Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

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