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Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.1.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 510/07

In seinem Urteil vom 20.1.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 510/07 geht der Bundesgerichtshof erneut auf verheimlichte Rückvergütungen, sogenannte „Kick Backs“, ein, bei deren Kenntnis der Kunde eine anderweitige Entscheidung hätte treffen können, weil er dann den Interessenkonflikt der Bank, die sich zusätzliche Provisionen verschaffen wolle, hätte erkennen können. In der aktuellen Entscheidung liegt der Schwerpunkt auf der Offenbarung der genauen Höhe der „Kick Backs“, also der „verdeckten Rückvergütungen“, die eine Bank aus den Ausgabeaufschlägen einer Fondsgesellschaft erhält, deren Anteile sie vertreibt.

Schadensersatzverpflichtung wegen Verschweigens des Interessenskonfliktes

Das oberste deutsche Gericht führt in den Urteilsgründen wie auch schon in den Vorjahren aus, dass nicht nur bei der Beratung über die Beteiligung an einem Aktienfonds, sondern ebenso, wenn es um einen Medienfonds geht, die Bank verpflichtet sei, ihren Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Aufgabeaufschlägen von der Fondsgesellschaft erhält, weil der Kunde nur durch die Offenlegung des insofern bestehenden Interessenkonflikts in die Lage versetzt werde, das Umsatzinteresse der beratenden Bank selbst einzuschätzen. Dies sei die Fortführung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Berater der Bank Aktienfonds oder Medienfonds vertreibe. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt sei in beiden Fällen gleich.

Schadensersatz wegen Verletzung des Bankvertrags durch Schweigen

Weiter heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.1.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 510/07, dass die beklagte Bank aufgrund des Beratungsvertrags  verpflichtet war, den Kunden darüber aufzuklären, dass sie von der Emittentin für die Vermittlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe bekam. Für die Berater der Bank bestand danach ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade eine Fondsbeteiligung dieses konkreten Emissionsunternehmens zu empfehlen. Darüber und den damit verbundenen Interessenkonflikt musste die Bank ihren Kunden im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der  Bank einschätzen und beurteilen zu können. Der Kunde hätte somit die Möglichkeit gehabt zu erkennen und nachzuprüfen, ob die Bank und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten.

Gerne beraten wir Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten bei verschwiegenen oder unzureichenden oder fehlerhaften Informationen zur Vergütung oder Rückvergütung, zu Kick Backs, zu Provisionen, zu Ausgabeaufschlägen, zu Agios und anderen Vergütungskonstellationen von Banken, Finanzdienstleistern wie Anlageberatern, Anlagevermittlern, Vermögensverwaltern und Emittenten!

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Haftung des Anlageberaters wegen unterlassener Plausibilitätsprüfung des vermittelten Kapitalanlageproduktes: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen III ZR 17/08

Finanzdienstleister müssen vor der Vermittlung und Beratung zu einem Kapitalanlageprodukt die wirtschaftliche Plausibilität der Kapitalanlage überprüft haben! Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt in seinem Urteil vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08 klargestellt. Danach haben Anlageberater und Anlagevermittler die Konzeption und die schriftlichen Unterlagen eines zu vermittelnden Produktes vor dem Verkauf an Kunden zu prüfen. Das oberste deutsche Zivilgericht führt in der Entscheidung aus, dass Anlagevermittler den Kunden nach Maßgabe der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätze eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände schuldet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sein können. Der Anlagevermittler – so der Bundesgerichtshof – muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten könne er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Der Bundesgerichtshof nimmt dabei auch Bezug auf seine Urteile vom 12.5.2005 zum Aktenzeichen III ZR 413/04, vom 13.1.2000 zum Aktenzeichen III ZR 62/99 und vom 21.5.2008 zum Aktenzeichen III ZR 230/07.

Prüfungs- und Ermittlungspflichten des Finanzvermittlers

Vertreibt der Vermittler das Finanzprodukt anhand eines Prospekts, muss er, so der Bundesgerichtshof, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen.

Hinweispflicht bei unterlassener Prüfung der Plausibilität

Hat der Anlagevermittler die Plausibilitätsprüfung unterlassen, muss er nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08 den Interessenten hierauf hinweisen. Gleiches verlangt das oberste deutsche Zivilgericht vom Anlagevermittler auch in seinem Urteil vom 13.1.2000 zum Aktenzeichen III ZR 62/99. Denn das Unterlassen der Aufklärung, dass keine Plausibilitätsprüfung stattgefunden hat, stelle, so der Bundesgerichtshof, ein schuldhaftes und kausales Informationsverschulden dar, das zu einem vollem Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen den Anlagevermittler führen kann, vergleiche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.2.2004 zum Aktenzeichen III ZR 359/02, im Urteil vom 22.3.2007 zum Aktenzeichen III ZR 218/06 und im Urteil vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08.

Gerne prüfen wir für Sie das von Ihnen gezeichnete Finanzprodukt und dessen Prospektunterlagen auf die wirtschaftliche Plausibilität und klären ab, ob Ihr Anlagevermittler seine diesbezüglichen Pflichten anhand der zum Zeitpunkt der Vermittlung zum Finanzprodukt verfügbaren Informationen in Branchendiensten, beim Wirtschaftsprüfer, beim Steuerberater und beim Emittenten erfüllt hat oder ob Pflichtverletzungen nachweisbar sind und setzen bei schuldhaften Versäumnissen Ihre Ansprüche gegen den Finanzvermittler durch.

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Verheimlichte Rückvergütungen durch ausgelagerte Beratungstochtergesellschaften von Banken: Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 5 U 4507/10

Das Oberlandesgericht München befasste sich bezogen auf die Kick Back-Rechtsprechung zu verheimlichten Rückvergütungen vom Emittenten mit der Sondersituation, dass Banken neuerdings vielfach die Beratungstätigkeiten auf Tochtergesellschaften auslagerten, die als reine Finanzdienstleister nicht so streng zur Offenlegung ihrer Rückvergütungen verpflichtet sind wie Banken. In einer vielbeachteten aktuellen Entscheidung stellt das Oberlandesgericht München klar, dass durch ein Outsourcing der Beratungstätigkeit auf eine Tochtergesellschaft der Bank die Verpflichtung zur Aufklärung des Bankkunden über die – nun an die Bankentochter fließende – Rückvergütung jedenfalls dann nicht in Fortfall kommen würde, wenn die Beratungsgesellschaft die der Bank bekannten Kundendaten und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Einfädelung von Beratungsgesprächen mit Wissen und Wollen der Bank nutzen würde und an das im bankenvertraglichen Verhältnis gewachsene Vertrauen des Bankkunden anknüpfen würde. Diese Hinweispflicht dürfte in gleicher Weise auch der – selbst keinen Bankenstatus einnehmenden – 100%igen Tochter einer Bank obliegen, wenn die Bank das Beratungsgeschäft ausgelagert habe und nun deren Tochtergesellschaft als juristisch eigenständiges Beratungsunternehmen unter Nutzung der bei der Bank bekannten Kundendaten an den Bankkunden (vorliegend mit dessen Einverständnis) herantreten würde und die Beratung durchführen würde.

Vermeidung vertragswidriger Interessenkonflikte auch bei Outsourcing

Das Oberlandesgericht München führt zunächst aus, dass der Bundesgerichtshof in Anlehnung an § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. auf die Pflicht der Banken hingewiesen habe, durch Aufklärung über Rückvergütungen dem Kunden einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen, weil erst durch die Aufklärung der Kunde in die Lage versetzt werde, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfehle, weil sie selbst daran verdienen würde. Diese Ausführungen habe der Bundesgerichtshof nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt, sondern auf den zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung vertragswidriger Interessenkonflikten bezogen. Durch Outsourcing der Beratungstätigkeit auf eine 100%ige Tochter der Bank bei gleichzeitiger Nutzung der der Bank bekannten Kundendaten und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Einfädelung von Beratungsgesprächen werde der bestehende Interessenkonflikt nicht behoben. Dem Interessenkonflikt sei durch Offenlegung gegenüber dem Bankkunden zu begegnen; ein effektiver Schutz des Bankkunden vor den Gefahren einer nur vorgegebenen neutralen und am Kundeninteresse ausgerichteten, in Wahrheit aber von Eigeninteressen beeinflussten Beratung sei nicht durch Auslagerung der Beratungstätigkeit zu erreichen, wenn das rechtlich selbständige Drittunternehmen die Erkenntnisse der Bank und die dort vorhandenen Kundendaten sowie das Vertrauen des Bankkunden in die Integrität seiner Bank für die Herbeiführung und Durchführung einer Anlageberatung planmäßig und mit Wissen und Wollen der Bank nutzen würde. Eine solche Beratungsgesellschaft wird sich deshalb nicht mit Erfolg auf die in Bezug auf freie, nicht bankmäßig gebundene Berater ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.04.2010 zum Aktenzeichen III ZR 196/09 berufen können. Vielmehr dürfte die notwendige Aufklärung über die Rückvergütung in solchen Fällen die Beratungsgesellschaft zu leisten haben, auf die die Bank diesen Geschäftsbereich ausgelagert habe.

Haben Sie Fragen zum Thema der verschwiegenen oder unzureichenden oder fehlerhaften Vergütung oder Rückvergütung, Kick Backs, Provisionen, Ausgabeaufschlägen, Agios und anderen Vergütungskonstellationen von Banken, Finanzdienstleistern wie Anlageberatern, Anlagevermittlern, Vermögensverwaltern und Emittenten? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und beraten Sie zu Ihren Rechtsansprüchen und vertreten Ihre rechtlichen Interessen!

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Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XI ZR 191/10 zur Aufklärungspflicht der Bank

Mit einem vielbeachteten Beschluss vom 9.3.2011 zum Aktenzeichen XI ZR 191/10 hat der Bundesgerichtshof heute eine Abgrenzung zwischen stets aufklärungspflichtigen Rückvergütungen und grundsätzlich erst ab dem Überschreiten eines Schwellenwerts von 15 % des Gesamtaufwands aufklärungsbedürftigen Innenprovisionen vorgenommen. Das oberste deutsche Zivilgericht hat klargestellt, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen  regelmäßig umsatzabhängige Provisionen seien, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden würden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen könne, dass deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart werde, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgen würde, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen könne. Dabei sei eine ordnungsgemäße Aufklärung des Anlegers über die Rückvergütungen auch durch die rechtzeitige Übergabe der Anlageprospekte möglich. Dann – so der Bundesgerichtshof – muss sich aus diesen Anlageprospekt aber nicht nur ergeben, dass die aufklärungspflichtige Bank die Vertriebsprovisionen (ganz oder teilweise) erhalten soll, sondern auch in welcher Höhe dies der Fall ist.

Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens

Zur Erleichterung der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen wird vom Bundesgerichtshof geschädigten Anlegern sodann die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens für die Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen zugebilligt. Es genügt daher, wenn für den Anleger im Schadensersatzprozess vorgetragen wird, dass er bei Kenntnis des Interessenkonfliktes aufgrund der Rückvergütungen das betreffende Finanzprodukt nicht gekauft habe. Diese Vermutung – so der Bundesgerichtshof – greife allerdings dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. Davon kann bei verschwiegenen Rückvergütungen aber nicht schon wegen deren Geringfügigkeit im Verhältnis zur Anlagesumme ausgegangen werden. Es muss vielmehr auf Grund konkreter Umstände des Einzelfalls feststehen, dass dem Anleger bei gehöriger Aufklärung mindestens zwei tatsächlich von ihm zu ergreifende Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden haben.

Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um Falschberatung und verschwiegene Rückvergütungen!

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Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05 erneut zum Interessenkonflikt einer Bank zu entscheiden, in welchem sich die Bank befindet, wenn sie verdeckte Rückvergütungen erhält. Das oberste deutsche Zivilgericht stellt in der Entscheidung klar, dass wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss. Nur so könne der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein in seinem Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgen würde, oder im eigenen Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Daher müsse eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.

Möglichkeit des Kunden, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05 aus, dass die Aufklärung über die Rückvergütung deswegen notwendig sei, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG offen zu legen. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm ein bestimmtes Finanzprodukt nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Nach der Rechtsprechung des 11. Senats in seiner früheren Entscheidung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes BGHZ 146, 235 habe eine Bank, die einem Vermögensverwalter Provisionen und Depotgebühren rückvergütet, ihren Kunden vor Abschluss der vom Vermögensverwalter initiierten Effektengeschäfte darauf hinzuweisen, dass sie dadurch eine Gefährdung der Kundeninteressen durch den Vermögensverwalter geschaffen hat.

Bank schuldet dem Kunden Schadensersatz beim Verschweigen von Rückvergütungen

Diese Rechtsprechung, so der Bundesgerichtshof, sei auch auf den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt zu übertragen. Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdient, sind nach der Würdigung des Bundesgerichtshofes die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es bestünde dann die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgebe, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind.

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Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XI ZR 349/99

Der Bundesgerichtshof befasst sich im Urteil zum Aktenzeichen XI ZR 349/99 vom 19.12.2000 mit der Frage, ob Banken, Vermögensverwalter oder sonstige Finanzdienstleister berechtigt sind, Rückvergütungen vom Emittenten, also Herausgeber von Finanzprodukten, die sie über offengelegte Agios heimlich hinaus erhalten, dem Kunden im Vorfeld der Anlageentscheidung offenbaren müssen, wenn eine verdeckte Absprache besteht. Man bezeichnet die heimlichen Rückflüsse als „Kick Backs“. Im Sachverhalt ging es um die Zusammenarbeit zwischen einer Bank und einem Vermögensverwalter.

Offenlegungspflicht zur Wahrung der Kundeninteressen

Im Leitsatz 1 und in den Entscheidungsgründen führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter des Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen. Grund sei folgender: Diese Offenlegungspflicht bezwecke eine umfassende Wahrung der Kundeninteressen; werde diese Offenlegungspflicht verletzt, so können Schadensersatzansprüche des Kunden nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht eingeschränkt werden. Juristisch bestünde die vorvertragliche Pflicht, bei einer solchen Konstellation den Kunden auf die zwischen ihr und dem Vermögensverwalter bestehende Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung hinzuweisen. Es läge bei unterlassener Aufklärung Verschulden bei Vertragsverhandlungen vor, was zum Schadensersatz des Kunden führen könne.

Interessenkonflikt bei heimlichen Zusatzprovisionen

Der Bundesgerichtshof erläutert weiter im Urteil, dass eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhält, die er ihr zuführt, dadurch für den Vermögensverwalter einen Anreiz schaffen würde, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der Kunde von ihr unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen Ersatz derjenigen Schäden verlangen, die er infolge der unterbliebenen Aufklärung erleidet.

Besondere Anforderungen bei einer Vermögensverwaltung

Der Bundesgerichthof spricht im Urteil zum Aktenzeichen XI ZR 349/99 vom 19.12.2000 von einer schwerwiegenden Treuwidrigkeit, wenn ein Vermögensverwalter sich hinter dem Rücken des Kunden von dessen Depotbank eine Beteiligung an Provisionen und Gebühren versprechen lässt. In derartigen Fällen – so das oberste deutsche Zivilgericht – entfällt die Grundlage für das im besonders sensiblen Bereich der Vermögensverwaltung unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters. Die Aufklärungspflicht der Bank über die Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung mit dem Vermögensverwalter hatte – so der Bundesgerichtshof – hier danach auch den Zweck, dem Kunden eine sachgerechte Entscheidung über die Inanspruchnahme der Dienste des Vermögensverwalters zu ermöglichen. Sollte der Kunde im Falle einer entsprechenden Aufklärung durch die Bank den Vermögensverwalter nicht mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt haben und dadurch die eingetretenen Verluste vermieden haben, so ist die beklagte Bank bei einer solchen Sachlage zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet.

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