Browse Tag: Schadensersatz

vPR Wertpapierhandelsbank AG in vorläufiger Insolvenz: Wir vertreten Kapitalanleger

Wie heute bekannt wurde, wurde heute am 9.7.2020 vom Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1542 IN 1374/20 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der vPR Wertpapierhandels Bank AG eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Axel W. Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen aus München bestellt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte am 2.7. 2020 mit Zustimmung der vPE Wertpapierhandelsbank AG den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Zuvor hatte die BaFin mit Bescheid vom 29.5.2020 die gemäß § 32 KWG erteilte beziehungsweise die nach §§ 64i Abs. 1 Satz 1, 64j Abs. 1 und 64l Abs. 1 Satz 1 KWG der vPR Wertpapierhandels Bank AG als erteilt geltende Erlaubnis zum Erbringen des Finanzkommissionsgeschäfts, der Anlagevermittlung, der Anlageberatung, des Platzierungsgeschäfts, der Abschlussvermittlung, der Finanzportfolioverwaltung, der Drittstaateneinlagevermittlung, des Factorings, des Finanzierungsleasings und der Anlageverwaltung aufgehoben. Hintergrund für den Lizenzentzug durch die BaFin war unter anderem eine Vernetzung der vPE Wertpapierhandelsbank AG mit der seit dem 3.6.2019 insolventen Aureum Realwert AG aus Berlin. Ein Versuch der vPE Wertpapierhandelsbank AG, den Lizenzentzug durch die BaFin durch Beschreitung des Rechtswegs abzuwenden, scheiterte. Daraufhin sind die Einnahmen der vPE Wertpapierhandelsbank AG fast vollständig weggebrochen und der Geschäftsbetrieb kam weitgehend zum Erliegen. Wie der vorläufige Insolvenzverwalter Herr Axel Bierbach heute mitteilte, sondiere er derzeit die Lage und verschaffe sich einen umfassenden Überblick über die Gesamtsituation der Bank und ihrer Kunden.

Fachanwalt hilft Aktionären und Anleihegläubigern

Das Münchner Bankhaus vPR Wertpapierhandels Bank AG war auf den börslichen und außerbörslichen Handel für private Anleger, professionelle Trader und Finanzinstitutionen spezialisiert gewesen. Seit dem Jahr 2009 notierten die Aktien der Bank im Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse München m:access – Börse für den Mittelstand – unter der Wertpapier-Kennnummer WKN 691160. Das Basis Segment (sogenanntes „Basic Board“) im Freiverkehr (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB®) wurde im März 2017 eingeführt, als der damalige Entry Standard durch den heutigen KMU-Wachstumsmarkt Scale ersetzt wurde. Dieses Segment ermöglicht ehemaligen Emittenten des Entry Standard sowie Emittenten in Scale, die die Einbeziehungsfolgepflichten oder die Mindestmarktkapitalisierung von 30 Mio. EUR nicht erfüllen, ein Primärlisting an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB®) aufrecht zu erhalten. Ein Börsengang oder technisches Listing im Basic Board ist nicht möglich, so die Deutsche Börse AG mit ihrem Sitz in Frankfurt. Im Oktober 2019 musste die Münchner vPE Wertpapierhandelsbank AG aus München ihren kompletten Aufsichtsrat neu besetzen. Damals hatten sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates ihr Amt während der Hauptversammlung am 23.10.2019 niedergelegt. Grund sollen u.a. die großen Probleme wegen der Vernetzung der Münchner vPE Wertpapierhandelsbank AG mit der insolventen Aureum Realwert AG gewesen sein.

Dubiose Anleihen der insolventen Aureum Realwert AG

Das Berliner Amtsgericht Charlottenburg hatte durch Beschluss vom 3.6.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aureum Realwert AG – ISIN: DE000A0N3FJ3 – wegen Zahlungsunfähigkeit unter dem Aktenzeichen 36 IN 3397/19 eröffnet. Herr Rechtsanwalt Oliver Sietz aus Berlin wurde zum Insolvenzverwalter der Aureum Realwert AG bestellt. Was bedeutete dies nun für Anleiheinhaber der Aureum Realwert AG? Nach den Anleihebedingungen handelte es sich bei den Aureum-Anleihen nach der Insolvenz um nachrangige Forderungen mit der möglichen Folge, dass die Anleihegläubiger im Falle einer Insolvenz des Unternehmens nur als sogenannte nachrangige Insolvenzgläubiger im Sinne von § 39 InsO berücksichtigt werden sollten. Dies hätte bedeutet, dass die Anleihen wirtschaftlich wertlos hätten sein können. Deswegen sind aktuell unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu unwirksamen Klauseln in Nachrangdarlehen die Rechtspositionen der Anleihegläubiger umso nachhaltiger zu vertreten und es wird gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Banken und weitere Verantwortliche vorgegangen. Zu prüfen ist bei Aureum Realwert AG-Fällen mit einer Vernetzung zur vPE Wertpapierhandelsbank jetzt zusätzlich, ob durch den Erwerb der Anleihen und Zertifikate im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung eigennützige Interessen verfolgt wurden und in welchem Umfang dabei die Schädigung der Kunden möglicherweise bewusst in Kauf genommen wurde.

Vorgehen gegen Vermögensverwalter, Finanzberater und sonstige Verantwortliche

Haben Sie Anleihen oder Nachrangdarlehen bei der Aureum Realwert AG oder bei der vPE Wertpapierhandelsbank AG gezeichnet oder Aktien erworben? Wurden Ihnen solche fragwürdigen Produkte in Ihr Depot eingebucht? Hat Ihr Vermögensverwalter solche Produkte für Sie erworben? Wurden Sie von Ihrem Finanzvermittler falsch beraten? Gerne unterstützen wir Sie in den Insolvenzverfahren bei Forderungsanmeldungen und Forderungsdurchsetzungen und beraten Sie zu Ihren darüber hinaus gehenden rechtlichen Möglichkeiten als Anleiheinhaber, als Aktionär oder sonstiger geschädigter Kapitalanleger! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Wirecard AG: Die Investorensuche für zu veräußernde Geschäftsbereiche ist angelaufen

Wie Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé als vorläufiger Insolvenzverwalter über die Vermögen der Wirecard AG, der Wirecard Technologies GmbH, der Wirecard Issuing Technologies GmbH, der Wirecard Service Technologies GmbH, der Wirecard Acceptance Technologies GmbH, der Wirecard Sales International Holding GmbH und der Wirecard Global Sales GmbH in seiner heutigen Presseerklärung vom 7.7.2020 mitteilt, laufen derzeit weltweit die “Verkaufsprozesse für das Kerngeschäft der insolventen Wirecard AG, das Acquiring und Issuing-Geschäft, sowie die davon unabhängigen Geschäftsbereiche der Konzerngesellschaften”. Dabei sollen sich, wie Herr Dr. Jaffé im Anschluss an eine weitere Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses der Wirecard AG mitteilte, “zwischenzeitlich bereits mehr als 100 Interessenten gemeldet” haben. Die potentiellen Investoren, so Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé, können sich nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung in Kürze in neu eingerichteten virtuellen Datenräumen informieren und mit den Due Diligence-Prüfungen beginnen. Das Ziel sei dabei, “zeitnahe Investorenlösungen im Interesse der Gläubiger, Arbeitnehmer und Kunden zu finden.”

Darüber hinaus, so Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé, werde auch “die Aufklärung der Krisenursachen, die Analyse und Verifizierung von Zahlungsströmen und Datenmaterial mit Hochdruck vorangetrieben.”

Die Wirecard Bank AG ist weiterhin nicht insolvent, betont der vorläufige Insolvenzverwalter auch am 7.7.2020 ausdrücklich, “Auszahlungen an Händler und Kunden der Wirecard Bank werden ohne Einschränkungen ausgeführt.”

Schadensersatz für die im Raum stehenden Bilanzmanipulations- und Betrugsvorwürfe, für fehlerhafte Ad hoc-Mitteilungen und für die im Raum stehenden Falschtestate der Wirtschaftsprüfer

Im Fokus von Haftungsansprüchen auf die Zahlung von Schadensersatz stehen für die Aktionäre mit der Wertpapier-Kenn-Nummer WKN 747206, für die Inhaber von Wirecard-Anleihen mit der Wertpapier-Kenn-Nummer WKN A2YNQ5 sowie für Anleger, die sonstige Wirecard AG-Finanzprodukte erworben und jetzt einen Schaden erlitten haben, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, involvierte Vorstände, Aufsichtsräte, Finanz- und Compliance-Manager und sonstige Verantwortliche im Wirecard-Konzern, sowie gegebenenfalls Aufsichtsbehörden, die ihre Pflichten verletzt haben können. Derzeit laufen intensive Ermittlungen bei den Strafverfolgungsbehörden. Wir schreiben deswegen im ersten Schritt für unsere Mandantinnen und Mandanten Ernst & Young außergerichtlich an und fordern Schadensersatz in voller Höhe, hilfsweise den Abschluss einer Einigungsvereinbarung mit Sofortzahlung. Bei Nichteinigung wird Klage erhoben. Außerdem beantragen wir Akteneinsicht in die strafrechtlichen Ermittlungen. Die Beweismittel aus den Strafverfahren werden den Gerichten, die die Schadensersatzklagen unserer Mandantinnen und Mandanten prüfen, als Beweismittel vorgelegt.

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https://www.gaebhard.de/wirecard-hilfe/.

Gerne informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten als Aktionär, als Anleihegläubiger oder sonstiger geschädigter Kapitalanleger oder als geschädigter Handelspartner im Wirecard-Skandal! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Möglichkeiten vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Wirecard AG – Tochtergesellschaften: Amtsgericht München eröffnet vorläufige Insolvenzverfahren

Mit der heutigen Pressemitteilung vom 2.7.2020 teilt das Amtsgericht München mit, dass folgende fünf Wirecard-Tochtergesellschaften Eigenanträge auf die Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt haben und dass jetzt neben dem vorläufigen Insolvenzverfahren der Wirecard AG, das unter dem Aktenzeichen vom Amtsgericht/Insolvenzgericht München 1542 IN 1308/20 aufgrund des Antrags des Unternehmens vom 25.6.2020 seit dem 29.6.2020 eröffnet ist, nun auch folgende neuen vorläufigen Insolvenzverfahren laufen:

  • Az.: 1542 IN 1351/20 Wirecard Acceptance Technologies GmbH HRB 238107 mit Wirkung 02.07.2020 11.00 Uhr
  • Az.: 1542 IN 1353/20 Wirecard Sales International Holding GmbH HRB 187465 mit Wirkung 02.07.2020 11.00 Uhr
  • Az.: 1542 IN 1354/20 Wirecard Service Technologies GmbH HRB 238150 mit Wirkung 02.07.2020 12.00 Uhr
  • Az.: 1542 IN 1355/20 Wirecard Issuing Technologies GmbH HRB 235570 mit Wirkung 02.07.2020 11.00 Uhr
  • Az.: 1542 IN 1356/20 Wirecard Global Sales GmbH HRB 223366 mit Wirkung 02.07.2020 11.00 Uhr

Auch in diesen vorläufigen Insolvenzverfahren wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé aus München als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Wie der vorläufige Insolvenzverwalter Herr Dr. Michael Jaffé in seiner heutigen Pressemitteilung vom 2.7.2020 mitgeteilt hat, wurde das vorläufige insolvenzverfahren ferner bezüglich der sechsten Tochtergesellschaft Wirecard Technologies GmbH am 2.7.2020 eröffnet und bei allen sechs vorgenannten Gesellschaften handele es sich um „unmittelbare und mittelbare Tochtergesellschaften der Wirecard AG”. Ziel der Insolvenz-Eigenanträge der Gesellschaften, so Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé weiter, sei es, “diese Gesellschaften unter den Schutz eines Insolvenzverfahrens zu stellen und nach Möglichkeit fortzuführen, da sie im Konzern Dienstleistungen an andere Gesellschaften erbringen. Es kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass auch Insolvenzanträge für weitere Tochtergesellschaften der Wirecard Gruppe gestellt werden müssen, um diese Gesellschaften zu stabilisieren.” Die Einleitung der vorläufigen Insolvenzverfahren für die vorgenannten Gesellschaften – so Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé – ermögliche nun auch die Vorfinanzierung des Insolvenzgelds für die dort beschäftigen insgesamt 1.270 Mitarbeiter. Für die rund 250 Mitarbeiter der Wirecard AG sei die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes bereits auf den Weg gebracht worden.

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Haben Sie Anleihen bei der Wirecard AG gezeichnet oder Aktien der Wirecard AG erworben? Haben Sie die Aktien schon verkauft? Wenn ja, wann, in welcher Stückzahl und zu welchem Kurs? Gerne beraten wir Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten als Aktionär oder sonstiger geschädigter Kapitalanleger oder als geschädigter Handelspartner im Wirecard-Skandal! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Möglichkeiten vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Die Wirecard AG meldet Insolvenz an! – Was können Anleihegläubiger der Wirecard AG und Wirecard-Aktionäre jetzt tun?

Am 25.6.2020 hat die Wirecard AG beim Amtsgericht München einen Insolvenzantrag gestellt, da das Unternehmen überschuldet sei und die Zahlungsunfähigkeit drohen würde. Der Schock für Geschäftspartner und Aktionäre, die noch Aktien und Anle halten, ist groß, denn der Kurs des bisherigen DAX-Unternehmens ist nun extrem gefallen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter soll Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé aus München bestellt werden, welcher seit dem Jahr 2018 auch zahlreiche Insolvenzgesellschaften aus dem Container-Skandal-Fall P & R verwaltet. Seit dem aktuellen Bekanntwerden von Luftbuchungen in Milliardenhöhe auf angeblichen Treuhandkonten auf den Philippinen hat die Wirecard AG offenbar nun keine andere Möglichkeit gesehen als den Insolvenzantrag zu stellen.

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Haben Sie Anleihen bei der Wirecard AG gezeichnet oder Aktien der Wirecard AG erworben? Haben Sie die Aktien schon verkauft? Wenn ja, wann, in welcher Stückzahl und zu welchem Kurs? Gerne beraten wir Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten als Aktionär oder sonstiger geschädigter Kapitalanleger oder als geschädigter Handelspartner im Wirecard-Skandal! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Sach- und Rechtslage in alle Richtungen vor bezogen auf Ihre konkrete Situation und den bei Ihnen eingetretenen Schaden vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Wirecard AG – Die Wirtschaftsprüfer von KPMG geben den Jahresabschluss für das Jahr 2019 nicht frei!

Beim Börsenbeginn am Donnerstag, den 18.6.2020, war mit Spannung der Jahresabschluss der Wirecard AG für das Jahr 2019 erwartet worden, den das DAX-Unternehmen eigentlich schon hätte bis zum 31.3.2020 bzw. spätestens 30.4.2020, präsentieren müssen, was mehrfach verschoben worden war. Die Prüfer von KPMG hatten bereits ab Oktober 2019 eine Sonderprüfung der Bilanzen durchgeführt und am 27.4.2020 den Prüfbericht dazu vorgelegt. Dieser entlastete die Wirecard AG nicht. Vielmehr waren die Wirtschaftsprüfer von KPMG zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht alle Daten und Unterlagen hätten und somit nicht alle Zahlen hätten prüfen. Es hätten Millionen Datensätze nicht ausgewertet werden können. Deswegen könnten auch nicht alle Vorwürfe auf Bilanzmanipulation als ausgeräumt beurteilt werden. Bezüglich der Untersuchungen sollen insbesondere Tochtergesellschaften des Konzerns, u.a. in Dubai und Singapur, über die angeblich ein Großteil der Umsätze abgewickelt werde, nicht die offen Fragen hätten ausräumen können. Im Mittelpunkt der offenen Fragen steht die Existenz von Bankguthaben auf Treuhandkonten i.H.v. EUR 1,9 Milliarden, die sich angeblich auf zwei Banken auf den Philippinen befinden sollen.

Keine Beweise für die Existenz von EUR 1,9 Milliarden auf  Treuhandkonten in Südostasien

Die Wirtschaftsprüfer, die die Bilanzzahlen des vergangenen Jahres geprüft hatten, hätten keine Hinweise auf die tatsächliche Existenz von Guthaben über EUR 1,9 Milliarden Euro bei dem zwei betreffenden Banken gefunden, wie die Wirecard AG nun mitteilte. Die Summe entspreche einem Viertel der Bilanzsumme. Es gebe Hinweise, dass dem Abschlussprüfer von einem Treuhänder beziehungsweise von Banken, die die Treuhandkonten führten, falsche Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt worden seien, teilte die Wirecard AG mit. Damit solle ein falsches Bild erzeugt worden sein über das Vorhandensein der Guthaben.

Gläubigerbanken der Wirecard AG könnten Darlehen kündigen

Probleme könnte die Wirecard AG nun nach eigenen Angaben mit den eigenen Gläubigerbanken bekommen. Wenn ein testierter Jahres- und Konzernabschluss nicht bis zum 19.6.2020 vorgelegt werden könne, könnten Darlehen in Höhe von circa EUR zwei Milliarden gekündigt werden, erklärte der Konzern. Ein neuer Termin für die Vorlage des Jahresabschlusses stehe noch nicht fest. Der Vertrauensverlust und der Imageschaden bei Investoren und Geschäftspartnern aufgrund dieser neuen Entwicklungen des ohnehin schon früher immer wieder in die Schlagzeilen geratenen DAX-Konzerns werden in Branchenkreisen als große Gefahr eingeschätzt.

Schadenersatzansprüche stehen im Raum

Es liegt der Verdacht nahe, dass die Wirecard AG die Bilanzen in einem erheblichen Umfang manipuliert hat. Damit dürften seit Jahren falsche sowie unzureichende Informationen an die Aktionäre vermittelt worden sein. Die unterbliebene sowie verzerrte Mitteilung von wesentlichen Informationen auf dem Aktionärsmarkt begründet beim Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen erhebliche Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Erste Klageverfahren sind bereits anhängig. Haben Sie Aktien bei der Wirecard AG erworben? Haben Sie die Aktien schon verkauft? Wenn ja, wann, in welcher Stückzahl und zu welchem Kurs? Gerne beraten wir Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten als Aktionär oder sonstiger geschädigter Kapitalanleger oder als geschädigter Handelspartner im Wirecard-Skandal! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Sach- und Rechtslage vor bezogen auf Ihre konkrete Situation und den bei Ihnen eingetretenen Schaden vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Containerfonds in der Krise: Jetzt Ausstiegsmöglichkeiten prüfen lassen und Schadensersatzforderungen geltend machen

Unternehmerische Beteiligungen in Containerfonds sind derzeit im Zuge der Coronavirus-Pandemie von den Schwankungen im Welthandel ebenfalls betroffen, denn der monatelange Rückgang beim Export und Import wirkte sich auch auf die internationale Nachfrage von Containern zu Wasser und zu Lande aus. Nachdem vielfach das Containergeschäft zunächst stagniert hatte, war zwischenzeitlich sogar ein deutlicher Rückgang der Nachfrage nach Schiffs- und Eisenbahncontainern zu verzeichnen. Für Kapitalanleger, die ihr Geld in Containerfondsgesellschaften investiert haben, kann dies bedeuten, dass bei Containerfonds, die keine Rücklagen aus Gewinnen der vergangenen Jahre haben, Ausschüttungen ausbleiben und je wie sich die Pandemie weiterentwickelt Fondsgesellschaften sogar in eine nicht mehr korrigierbare Schieflage geraten können. Gründe für eine Krise können auch ein schlechtes Management, Fehlinvestitionen, ein Schneeballsystem oder sonstige zweifelhafte Vorgänge bei der Anbieterseite sein.

Schutz vor ausbleibenden Mieterträgen und vor Geldverlust

Je wie erfolgreich ein Containerfonds, der meist in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft mit Komplementär-GmbH, also einer GmbH & Co KG, Anlegern eine Kommanditbeteiligung anbietet, laufend neue Container erwerben und an Reedereien vermieten kann, kommen Mieterträge zur Ausschüttung. Erfolgen die Ausschüttungen nicht aus liquiden Gewinnen basierend auf einer im guten Glauben errichteten positiven Bilanz des Unternehmens, können sie im Falle der Krise vom Fonds oder einem Liquidator des Fonds oder einem späteren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Außerdem müssen Anleger damit rechnen, dass die sich typischerweise bei den meisten Angeboten mitgeteilte Totalverlustgefahr für ihr Einzahlungskapital realisieren kann. Vielfach fühlen sich Anleger auch durch die Aufklärung von der Anbieterseite beim Beitritt nicht richtig informiert, vor allem dann, wenn der Verkaufsprospekt zum Containerfonds Versprechungen ins Blaue enthält und bei der Fakten- und Risikodarstellung intransparent, lückenhaft, irreführend oder in anderer Weise nicht vollständig und wahrheitsgemäß wirkt. Wer schnell handelt, kann seine Ansprüche rechtzeitig sichern!

Schnellausstieg aus der Unternehmensbeteiligung

Je nach den konkreten Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag kann ein ordentliches Kündigungsrecht wahrgenommen werden. Daneben kann eine Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung mittels Schnellausstiegs durch eine Rückabwicklung oder die Realisierung von Schadensersatz mit Wiederherstellung des Zustands, als ob die Beteiligung nicht gezeichnet worden wäre, in Betracht kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Benötigen Sie die rechtliche Prüfung eines Schnellausstiegs oder von Schadensersatzansprüchen? Haben Sie Fragen zum Thema Prospekthaftung, Emittentenhaftung, Anlageberaterhaftung oder Finanzvermittlerhaftung? Wollen Sie wissen, welche Rechte auf Schadensersatz Ihnen zustehen, wenn der Prospekt und/oder die individuelle Beratung oder Vermittlung beim Erwerb Ihrer Containerfonds-Beteiligung nicht alle wesentlichen und für Ihre Anlageentscheidung erheblichen Fakten umfasst hat und wenn Ihnen insbesondere auch die Risiken der Rechtsform der Kommanditbeteiligung mit der möglichen Rückforderungsgefahr erhaltener Ausschüttungen gemäß § 172 Absatz 4 HGB im Krisen- und Insolvenzfall nicht transparent und vollständig erläutert worden sind?

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19: Schadensersatz von VW für Autokäufer im VW-Diesel-Skandal

Sensationsurteil zur Rückabwicklung des Autokaufes mit Herausgabe des gezahlten Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile für die gefahrenen Kilometer! Der Bundesgerichtshof hat am 25.5.2020 ein sehr positives Urteil für den Käufer eines Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet war, gegen den Hersteller VW erlassen. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Das Auto – so der Bundesgerichtshof – enthielt eine Software, die im Zusammenhang mit dem Motor  bei der Verwendung zusammen mit dem Motor erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten, wie der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung und in seiner Presseerklärung vom 25.5.2020 ausgeführt hat. VW gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollten die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kläger des Verfahrens beim Bundesgerichtshof hat das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen. Mit seiner Klage verlangte der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von EUR 31.490,00 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Vorsätzliche arglistige Täuschung durch den Autohersteller

Wie der Bundesgerichtshof ausführt, haftet der Autohersteller VW dem Autokäufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger sei „objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren“. Der Autohersteller VW habe „auf der Grundlage einer für den Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren.“  Das gälte auch, wenn es sich wie im zu entscheidenden Fall um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs von einem Autohändler handele.

Herausgabe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer

Wie das oberste Zivilgericht in Deutschland in seiner Presseerklärung vom 25.5.2020 weiter erläutert, ist der Autoverkäufer „veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.“

Bei Fragen rund um arglistige Täuschung, Betrug und Schadensersatz nimmt unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage in alle Richtungen vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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