Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Browse Tag: Prämiensparvertrag

Oberlandesgericht Dresden – unwirksame Zinsanpassungsklausel beim Prämiensparvertrag: Bekomme ich als Sparer jetzt höhere Zinsen?

Wie das Oberlandesgericht Dresden in seiner heutigen Pressemitteilung bekannt gibt, hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden heute am 22.4.2020 im Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 MK 1/19 zur Musterfeststellungsklage, die die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eingereicht hat, entschieden, dass die von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Deswegen bekommen Sparer mit vergleichbaren Klauseln, die ihre Rechte durchsetzen, jetzt höhere Zinsen! Betroffen sind die von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ausgereichten Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. habe die Sparkasse bisher die Zinsen aus diesen Sparverträgen falsch berechnet..

Neuberechnung der Zinsansprüche

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat nun bestätigt, dass die Zinsanpassungsklausel in den dortigen Sparverträgen unwirksam ist. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung basierend auf einem angemessenen und öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nur teilweise entsprochen.

Verjährungsbeginn erst mit der Beendigung des Sparvertrags

Weiter wurde die Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das hat zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann, sofern der Sparvertrag entsprechend lang bis in die jüngere Zeit gedauert hat oder noch läuft. Im Ergebnis muss nun mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, gegen welche aktuell noch die Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden kann, davon ausgegangen werden, dass die flächendeckend von Sparkassen deutschlandweit angewandten Zinsmodalitäten die Sparer von Prämiensparverträgen der Sparkassen rechtswidrig benachteiligen. Dies hat zur Folge, dass Prämiensparer teilweise erhebliche Zinsansprüche gegen ihre Sparkasse geltend machen können.

Vertragsprüfung insbesondere bei erhaltener Kündigung

Sparkassenkunden, die Prämiensparverträge abgeschlossen haben und/oder Opfer der von Sparkassen deutschlandweit durchgeführten Kündigungen geworden sind, können nicht nur anwaltlich die Rechtsmäßigkeit der Kündigung, wenn sie eine Kündigung erhalten haben, prüfen lassen, sondern in vielen Fällen für die Vergangenheit noch Tausende von Euro Zinsen zusätzlich verlangen und sogar die Fortsetzung des Sparvertrages auf der Grundlage höherer Zinsansprüche verlangen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Prämiensparvertrag vor und unterstützt Sie beim Vorgehen gegen Ihre Sparkasse! 

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI


Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

Sparkassenverträge zum Prämiensparen: Kündigung verhindern und Zinsberechnungsklauseln prüfen lassen

Beim Prämiensparen geht es um den langfristigen Vermögensaufbau. Daher erhält der Kunde sowohl Zinsen als auch eine an der Höhe der Sparsumme orientierte und mit der Vertragslaufzeit steigende jährliche Prämie ausgezahlt, wobei die höchste Prämienstufe genau festgelegt wird. Um in der aktuellen Niedrigzinsphase keine Nachteile zu erleiden, versenden sehr viele Sparkassen derzeit in Deutschland nun Kündigungen an ihre Prämiensparer. Unter bestimmten, allerdings engen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2019 zum Aktenzeichen XI ZR 345/18 entschieden, dass Sparkassen Prämiensparverträge mit Erreichen der höchsten Prämienstufe gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kündigen können.

Wirksamkeit der Kündigung anwaltlich prüfen lassen

Zahlreiche Kündigungen sind am Maßstab der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht haltbar und der Kunde kann sich dagegen wehren und auf der Erfüllung seines Prämiensparvertrages bestehen. Der Entscheidung des BGH vom 14.05.2019 zum Aktenzeichen XI ZR 345/18 lag ein Fall der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt zu Grunde. Jede Sparkasse hat eigene Bedingungen, so insbesondere zur Definition der Laufzeit, der Zinsen, der Bonus- und Prämienzahlung und der Berechnungsmethode für Zinsen und Prämien. Ob eine Kündigung rechtmäßig ist, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Wer daher, wenn er eine Kündigung erhält, seinen Prämiensparvertrag nicht leichtfertig aufgeben möchte, sollte sofort anwaltlichen Rat einholen und erst einmal weiter in den Sparvertrag einzahlen, um mögliche Ansprüche nicht zu verlieren.

Unwirksame Zinsberechnungsklauseln führen zu Nachzahlungsanspruch

Im Zuge der gründlichen Untersuchung solcher Prämiensparverträge wurde inzwischen festgestellt, dass in zahlreichen Fällen die Klauseln, die Informationen zur Berechnungsmethode für Zinsen und Prämien enthalten, intransparent und damit für Verbraucher unverständlich sind. Nach der Klauselkontrolle im Bürgerlichen Gesetzbuch führt dies zu ihrer Unwirksamkeit mit der Folge, dass der Kunde eine Neuberechnung verlangen kann, bei der meist wesentlich höhere Zinsen herauskommen. Der Kunde hat dann einen Nachzahlungsanspruch gegen die Sparkasse. Es lohnt sich in vielen Fällen, die Zinsen nachrechnen zu lassen. Da die Verträge vielfach über mehrere Jahrzehnte gelaufen sind, kommt es in vielen Fällen zu beachtlichen Ansprüchen. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Prämiensparvertrag vor und unterstützt Sie beim Vorgehen gegen Ihre Sparkasse!

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI


Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!



Zurück zum News-Überblick
KONTAKT
close slider





    Einwilligung zur Datenverarbeitung gemäß

    Standorte der Kanzlei

    Kanzleisitz München

    Tel: 089/45 21 33 88
    Fax: 089/45 21 33 99

    Zweigstelle Berlin

    Tel: 030/303 66 45 40
    Fax: 030/303 66 45 41

    Bei Einverständnis mit der Datenverarbeitung gemäß unserer Datenschutzerklärung senden Sie uns gerne Ihre Informationen und Unterlagen per E-Mail an kanzlei@gaebhard.de