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Widerruf von Versicherungsverträgen – Bundesgerichtshof unterstützt Versicherungsnehmer im Urteil vom 8.4.2015 zum Aktenzeichen IV ZR 103/15

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem mit Spannung erwarteten Urteil am 8.4.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 103/15 zum Policenmodell bei Lebens- und Rentenversicherungen geäußert. Das Policenmodell ist eine Form des Abschlusses von Versicherungsverträgen, bei der der Kunde die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Versicherungsantrags erhält, sondern die Versicherungsgesellschaft dem Kunden die kompletten Vertragsbedingungen erstmals mit der Police per Post zusendet. Das oberste deutsche Zivilgericht stellt klar, dass im Falle des Widerspruchs des Kunden der Rückforderungsanspruch auf die geleisteten Versicherungsprämien nach Bereicherungsrecht gemäß § 812 BGB erst dann entsteht, wenn der Kunde den Widerspruch ausübt, so dass bezüglich der früher geleisteten Beiträge in den Versicherungsvertrag noch keine Verjährungsgefahr des Rückforderungsanspruches zu befürchten ist, bevor der Widerspruch vom Versicherungsnehmer ausgesprochen ist.

Entstehungszeitpunkt des Herausgabeanspruchs auf die Einzahlungen und die Nutzungsentschädigung

In der Entscheidung vom 8.4.2015 zum Aktenzeichen IV ZR 103/15 stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Anspruch des Kunden in dem Moment entsteht, in dem er  im Wege der Klage geltend gemacht werden könne. Zur Begründung zieht das oberste deutsche Zivilgericht dabei die eigenen Entscheidungen vom 16.9.2010 zum Aktenzeichen IX ZR 121/09 und vom 19.12.1009 zum Aktenzeichen VIII ARZ 5/90 heran. Voraussetzung dafür sei grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Kunden als Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschaffe. Der Bereicherungsanspruch würde erst fällig, wenn ein Versicherungsnehmer den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagen würde. Auch wenn während der schwebenden Unwirksamkeit (noch) kein Rechtsgrund für die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers bestanden habe, würde – so der Bundesgerichtshof – erst durch den Widerspruch der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zugestanden haben. Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stehe somit fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam gewesen ist.

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