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Containerfonds in der Krise: Jetzt Ausstiegsmöglichkeiten prüfen lassen und Schadensersatzforderungen geltend machen

Unternehmerische Beteiligungen in Containerfonds sind derzeit im Zuge der Coronavirus-Pandemie von den Schwankungen im Welthandel ebenfalls betroffen, denn der monatelange Rückgang beim Export und Import wirkte sich auch auf die internationale Nachfrage von Containern zu Wasser und zu Lande aus. Nachdem vielfach das Containergeschäft zunächst stagniert hatte, war zwischenzeitlich sogar ein deutlicher Rückgang der Nachfrage nach Schiffs- und Eisenbahncontainern zu verzeichnen. Für Kapitalanleger, die ihr Geld in Containerfondsgesellschaften investiert haben, kann dies bedeuten, dass bei Containerfonds, die keine Rücklagen aus Gewinnen der vergangenen Jahre haben, Ausschüttungen ausbleiben und je wie sich die Pandemie weiterentwickelt Fondsgesellschaften sogar in eine nicht mehr korrigierbare Schieflage geraten können. Gründe für eine Krise können auch ein schlechtes Management, Fehlinvestitionen, ein Schneeballsystem oder sonstige zweifelhafte Vorgänge bei der Anbieterseite sein.

Schutz vor ausbleibenden Mieterträgen und vor Geldverlust

Je wie erfolgreich ein Containerfonds, der meist in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft mit Komplementär-GmbH, also einer GmbH & Co KG, Anlegern eine Kommanditbeteiligung anbietet, laufend neue Container erwerben und an Reedereien vermieten kann, kommen Mieterträge zur Ausschüttung. Erfolgen die Ausschüttungen nicht aus liquiden Gewinnen basierend auf einer im guten Glauben errichteten positiven Bilanz des Unternehmens, können sie im Falle der Krise vom Fonds oder einem Liquidator des Fonds oder einem späteren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Außerdem müssen Anleger damit rechnen, dass die sich typischerweise bei den meisten Angeboten mitgeteilte Totalverlustgefahr für ihr Einzahlungskapital realisieren kann. Vielfach fühlen sich Anleger auch durch die Aufklärung von der Anbieterseite beim Beitritt nicht richtig informiert, vor allem dann, wenn der Verkaufsprospekt zum Containerfonds Versprechungen ins Blaue enthält und bei der Fakten- und Risikodarstellung intransparent, lückenhaft, irreführend oder in anderer Weise nicht vollständig und wahrheitsgemäß wirkt. Wer schnell handelt, kann seine Ansprüche rechtzeitig sichern!

Schnellausstieg aus der Unternehmensbeteiligung

Je nach den konkreten Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag kann ein ordentliches Kündigungsrecht wahrgenommen werden. Daneben kann eine Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung mittels Schnellausstiegs durch eine Rückabwicklung oder die Realisierung von Schadensersatz mit Wiederherstellung des Zustands, als ob die Beteiligung nicht gezeichnet worden wäre, in Betracht kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Benötigen Sie die rechtliche Prüfung eines Schnellausstiegs oder von Schadensersatzansprüchen? Haben Sie Fragen zum Thema Prospekthaftung, Emittentenhaftung, Anlageberaterhaftung oder Finanzvermittlerhaftung? Wollen Sie wissen, welche Rechte auf Schadensersatz Ihnen zustehen, wenn der Prospekt und/oder die individuelle Beratung oder Vermittlung beim Erwerb Ihrer Containerfonds-Beteiligung nicht alle wesentlichen und für Ihre Anlageentscheidung erheblichen Fakten umfasst hat und wenn Ihnen insbesondere auch die Risiken der Rechtsform der Kommanditbeteiligung mit der möglichen Rückforderungsgefahr erhaltener Ausschüttungen gemäß § 172 Absatz 4 HGB im Krisen- und Insolvenzfall nicht transparent und vollständig erläutert worden sind?

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CORONA-Virus-Krise und Verbraucherkredit – Muss ich meinen Kredit weiterbedienen? Was hat der Gesetzgeber in Art. 240 EGBGB § 3 geregelt?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hilft Verbrauchern! Im Gesetz vom 24.03.2020 zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie wurde in Art. 240 EGBGB mit § 3 Regelungen zum Darlehensrecht die Möglichkeit der Stundung von Verbraucherdarlehensverträgen während der Corona-Krise geregelt. Hiernach besteht bei Verbraucherdarlehensverträgen die Möglichkeit, Ansprüche des Darlehensgebers, also üblicherweise der Bank oder der Sparkasse oder des sonstigen Darlehensgebers, auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, stunden zu lassen. Konkret hat der Gesetzgeber die Option geregelt, dass Verbraucher bei Kündigung, Arbeitslosigkeit oder nachweislichen Lohnkürzungen oder Einnahmeausfällen, die zu Liquiditätsproblemen geführt haben, den Darlehensgeber kontaktieren können. Sie können verlangen, dass die monatlichen Darlehensraten für Darlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen worden sind, für zunächst drei Monate über die jeweilige Fälligkeit hinaus gestundet sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 240 EGBGB mit § 3 Regelungen zum Darlehensrecht gegeben sind.

Anspruch auf drei Monate Zahlungsstundung unter bestimmten Voraussetzungen

Art. 240 EGBGB lautet in § 3 Absatz 1:

„Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.

Das bedeutet, dass die Ansprüche der Bank oder der Sparkasse oder des sonstigen Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, vom Darlehensgeber jeweils erst drei Monate später verlangt werden können, wenn Sie dies dem Darlehensgeber, also üblicherweise Ihrer Bank, vorab mitteilen und Ihren durch die Pandemie bedingten finanziellen Engpass begründen und beweisen. Die Fälligkeit dieser Ansprüche ist zunächst für drei Monate gestundet.

Kann mein Darlehensvertrag in dieser Zeit gekündigt werden?

Das neue Gesetz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23.4.2020 mit der Regelung Art. 240 EGBGB § 3 Absatz 3 schützt den Darlehensnehmer im genannten Zeitraum vor einer Kündigung seines Darlehensvertrages, wenn die Kündigung auf Zahlungsverzug, Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten jeweils ab dem 1.4.2020 während des Zeitraums der Stundung gestützt wird. Somit sind Kündigungserklärungen zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 unwirksam, wenn alle Voraussetzungen nach Art. 240 EGBGB § 3 vorliegen

Verhandlungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer

Das Gesetz sieht vor, dass der Darlehensnehmer den Darlehensgeber informiert, wenn er pandemieverursachte Zahlungsprobleme hat, und dass die Parteien des Kreditvertrags Einigungsgespräche darüber führen, wie das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird. Art. 240 EGBGB § 3 Absatz 4 und Absatz 5 lauten dazu konkret:

„(4) Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.

(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.“

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Gläubiger selbst in Not geraten würde, was bei Banken etc. üblicherweise jedoch nicht zu erwarten ist. Art. 240 EGBGB mit § 3 Absatz 5 lautet:

„Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.“

Schriftliche Stundungsvereinbarung zur Absicherung vereinbaren

Um für Rechtsklarheit zu sorgen und nicht unnötige Gerichtsverfahren führen zu müssen, sollte der Verbraucher mit seiner Bank eine ausdrückliche schriftlich fixierte Stundungsvereinbarung treffen. Hierzu muss er seiner Bank seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berufung auf die gesetzlichen Regelungen erläutern. Stimmt die Bank der Stundung dann zu, kann sie später bei Nichtzahlung der Raten keine negativen Folgen gegen den Kreditnehmer herleiten.

Sind Sie Darlehensnehmer und haben Sie durch die Covid-19-Pandemie ein Problem mit ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihrem sonstigen Darlehensgeber bekommen und wissen nicht, wie Sie Ihr Darlehen und damit die finanzierte Immobilie oder das finanzierte Auto oder den sonstigen finanzierten Darlehensgegenstand vor der Zwangsvollstreckung sichern können? Sind Sie mit einer Zahlungsforderung konfrontiert, die Sie in dieser schwierigen Zeit nicht oder nur eingeschränkt zurückführen können? Wurde Ihnen Ihr Konto gekündigt oder ein eingeräumter Kreditrahmen? Gerne können wir Sie in dieser Situation unterstützen! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Kreditvertrag und Ihrer konkreten finanziellen Situation vor und unterstützt Sie beim Vorgehen gegen Ihre Bank oder Sparkasse oder Ihren sonstigen Kreditgeber!

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Sparkassenverträge zum Prämiensparen: Kündigung verhindern und Zinsberechnungsklauseln prüfen lassen

Beim Prämiensparen geht es um den langfristigen Vermögensaufbau. Daher erhält der Kunde sowohl Zinsen als auch eine an der Höhe der Sparsumme orientierte und mit der Vertragslaufzeit steigende jährliche Prämie ausgezahlt, wobei die höchste Prämienstufe genau festgelegt wird. Um in der aktuellen Niedrigzinsphase keine Nachteile zu erleiden, versenden sehr viele Sparkassen derzeit in Deutschland nun Kündigungen an ihre Prämiensparer. Unter bestimmten, allerdings engen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2019 zum Aktenzeichen XI ZR 345/18 entschieden, dass Sparkassen Prämiensparverträge mit Erreichen der höchsten Prämienstufe gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kündigen können.

Wirksamkeit der Kündigung anwaltlich prüfen lassen

Zahlreiche Kündigungen sind am Maßstab der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht haltbar und der Kunde kann sich dagegen wehren und auf der Erfüllung seines Prämiensparvertrages bestehen. Der Entscheidung des BGH vom 14.05.2019 zum Aktenzeichen XI ZR 345/18 lag ein Fall der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt zu Grunde. Jede Sparkasse hat eigene Bedingungen, so insbesondere zur Definition der Laufzeit, der Zinsen, der Bonus- und Prämienzahlung und der Berechnungsmethode für Zinsen und Prämien. Ob eine Kündigung rechtmäßig ist, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Wer daher, wenn er eine Kündigung erhält, seinen Prämiensparvertrag nicht leichtfertig aufgeben möchte, sollte sofort anwaltlichen Rat einholen und erst einmal weiter in den Sparvertrag einzahlen, um mögliche Ansprüche nicht zu verlieren.

Unwirksame Zinsberechnungsklauseln führen zu Nachzahlungsanspruch

Im Zuge der gründlichen Untersuchung solcher Prämiensparverträge wurde inzwischen festgestellt, dass in zahlreichen Fällen die Klauseln, die Informationen zur Berechnungsmethode für Zinsen und Prämien enthalten, intransparent und damit für Verbraucher unverständlich sind. Nach der Klauselkontrolle im Bürgerlichen Gesetzbuch führt dies zu ihrer Unwirksamkeit mit der Folge, dass der Kunde eine Neuberechnung verlangen kann, bei der meist wesentlich höhere Zinsen herauskommen. Der Kunde hat dann einen Nachzahlungsanspruch gegen die Sparkasse. Es lohnt sich in vielen Fällen, die Zinsen nachrechnen zu lassen. Da die Verträge vielfach über mehrere Jahrzehnte gelaufen sind, kommt es in vielen Fällen zu beachtlichen Ansprüchen. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Prämiensparvertrag vor und unterstützt Sie beim Vorgehen gegen Ihre Sparkasse!

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