Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Browse Tag: Kreditvertrag

CORONA-Virus-Krise und Verbraucherkredit – Muss ich meinen Kredit weiterbedienen? Was hat der Gesetzgeber in Art. 240 EGBGB § 3 geregelt?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hilft Verbrauchern! Im Gesetz vom 24.03.2020 zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie wurde in Art. 240 EGBGB mit § 3 Regelungen zum Darlehensrecht die Möglichkeit der Stundung von Verbraucherdarlehensverträgen während der Corona-Krise geregelt. Hiernach besteht bei Verbraucherdarlehensverträgen die Möglichkeit, Ansprüche des Darlehensgebers, also üblicherweise der Bank oder der Sparkasse oder des sonstigen Darlehensgebers, auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, stunden zu lassen. Konkret hat der Gesetzgeber die Option geregelt, dass Verbraucher bei Kündigung, Arbeitslosigkeit oder nachweislichen Lohnkürzungen oder Einnahmeausfällen, die zu Liquiditätsproblemen geführt haben, den Darlehensgeber kontaktieren können. Sie können verlangen, dass die monatlichen Darlehensraten für Darlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen worden sind, für zunächst drei Monate über die jeweilige Fälligkeit hinaus gestundet sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 240 EGBGB mit § 3 Regelungen zum Darlehensrecht gegeben sind.

Anspruch auf drei Monate Zahlungsstundung unter bestimmten Voraussetzungen

Art. 240 EGBGB lautet in § 3 Absatz 1:

„Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.

Das bedeutet, dass die Ansprüche der Bank oder der Sparkasse oder des sonstigen Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, vom Darlehensgeber jeweils erst drei Monate später verlangt werden können, wenn Sie dies dem Darlehensgeber, also üblicherweise Ihrer Bank, vorab mitteilen und Ihren durch die Pandemie bedingten finanziellen Engpass begründen und beweisen. Die Fälligkeit dieser Ansprüche ist zunächst für drei Monate gestundet.

Kann mein Darlehensvertrag in dieser Zeit gekündigt werden?

Das neue Gesetz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23.4.2020 mit der Regelung Art. 240 EGBGB § 3 Absatz 3 schützt den Darlehensnehmer im genannten Zeitraum vor einer Kündigung seines Darlehensvertrages, wenn die Kündigung auf Zahlungsverzug, Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten jeweils ab dem 1.4.2020 während des Zeitraums der Stundung gestützt wird. Somit sind Kündigungserklärungen zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 unwirksam, wenn alle Voraussetzungen nach Art. 240 EGBGB § 3 vorliegen

Verhandlungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer

Das Gesetz sieht vor, dass der Darlehensnehmer den Darlehensgeber informiert, wenn er pandemieverursachte Zahlungsprobleme hat, und dass die Parteien des Kreditvertrags Einigungsgespräche darüber führen, wie das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird. Art. 240 EGBGB § 3 Absatz 4 und Absatz 5 lauten dazu konkret:

„(4) Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.

(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.“

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Gläubiger selbst in Not geraten würde, was bei Banken etc. üblicherweise jedoch nicht zu erwarten ist. Art. 240 EGBGB mit § 3 Absatz 5 lautet:

„Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.“

Schriftliche Stundungsvereinbarung zur Absicherung vereinbaren

Um für Rechtsklarheit zu sorgen und nicht unnötige Gerichtsverfahren führen zu müssen, sollte der Verbraucher mit seiner Bank eine ausdrückliche schriftlich fixierte Stundungsvereinbarung treffen. Hierzu muss er seiner Bank seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berufung auf die gesetzlichen Regelungen erläutern. Stimmt die Bank der Stundung dann zu, kann sie später bei Nichtzahlung der Raten keine negativen Folgen gegen den Kreditnehmer herleiten.

Sind Sie Darlehensnehmer und haben Sie durch die Covid-19-Pandemie ein Problem mit ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihrem sonstigen Darlehensgeber bekommen und wissen nicht, wie Sie Ihr Darlehen und damit die finanzierte Immobilie oder das finanzierte Auto oder den sonstigen finanzierten Darlehensgegenstand vor der Zwangsvollstreckung sichern können? Sind Sie mit einer Zahlungsforderung konfrontiert, die Sie in dieser schwierigen Zeit nicht oder nur eingeschränkt zurückführen können? Wurde Ihnen Ihr Konto gekündigt oder ein eingeräumter Kreditrahmen? Gerne können wir Sie in dieser Situation unterstützen! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Kreditvertrag und Ihrer konkreten finanziellen Situation vor und unterstützt Sie beim Vorgehen gegen Ihre Bank oder Sparkasse oder Ihren sonstigen Kreditgeber!

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI


Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

KONTAKT
close slider





    Einwilligung zur Datenverarbeitung gemäß

    Standorte der Kanzlei

    Kanzleisitz München

    Tel: 089/45 21 33 88
    Fax: 089/45 21 33 99

    Zweigstelle Berlin

    Tel: 030/303 66 45 40
    Fax: 030/303 66 45 41

    Bei Einverständnis mit der Datenverarbeitung gemäß unserer Datenschutzerklärung senden Sie uns gerne Ihre Informationen und Unterlagen per E-Mail an kanzlei@gaebhard.de