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Browse Tag: institutionalisiertes Zusammenwirken von Bank und Vertrieb

Bundesgerichtshof: Beweislasterleichterung beim institutionalisierten Zusammenwirken von Bank und Vertrieb, Aktenzeichen XI ZR 6/04

Emittenten, also Herausgeber von Kapitalanlagen, und Banken, die solche Emissionen finanzieren, arbeiten in der Praxis vielfach eng zusammen. Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit seinem Urteil vom 16.5.2006 unter dem Aktenzeichen XI ZR 6/04 eine wichtige neue Rechtsprechung entwickelt zum Thema, wann eine Bank einerseits und ein Initiator oder eine Vertriebsgesellschaft andererseits nach einer widerleglichen Anscheinsvermutung “institutionalisiert zusammenarbeiten”, also eine so enge Zusammenarbeit betreiben, dass sie sich wechselseitig das Wissen und die strafbaren Handlungen ihres Geschäftspartners entgegen halten lassen müssen.

Aufklärungspflicht aufgrund konkreten Wissensvorsprungs

Im amtlichen dritten Leitsatz der Entscheidung wird Kapitalanlegern das Recht zuerkannt, in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts sich unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen zu dürfen. Das oberste Zivilgericht spricht von der „widerleglichen Vermutung des institutionalisierten Zusammenwirkens“, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise dergestalt zusammenwirken, dass auch die Finanzierung der Kapitalanlage dem Anleger vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles für die Bank so evident sein musst, dass man annehmen muss, dass es sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

Hinausgehen der Bank über die Rolle der Kreditgeberin

Besondere Umstände des konkreten Einzelfalls, bei denen der Bundesgerichtshof eine institutionalisierte Zusammenarbeit annimmt, werden insbesondere bejaht, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Der Bundesgerichtshof beruft sich dabei u.a. auch auf seine Urteile in seiner Entscheidungssammlung BGHZ 159, 294 und BGHZ 161, 15.

Sittenwidrige Übervorteilung des Kapitalanlegers

Kunden können, so der Bundesgerichtshof, danach Schadensersatz von der Bank verlangen, wenn eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises unterblieb und wenn es – bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen – zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

Haben Sie Fragen zum Thema Bankenhaftung wegen Wissensvorsprungs? Interessieren Sie sich, welche Rechte Sie haben, wenn Sie eine Schrottimmobilie mit Kreditfinanzierung einer Ihnen davor unbekannten Bank im Paket erworben haben, so dass ein verbundenes Geschäft vorliegen könnte? Gerne beraten wir für Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie bei Haustürgeschäften oder arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände durch den mit der Bank verbundenen Vertrieb Rückabwicklung und/oder Schadensersatz von der Bank verlangen können!

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