Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Browse Tag: Insolvenzverfahren

Dr. Wiesent Sozial gGmbH – Insolvenzantragsverfahren läuft: Anleger informieren sich über ihre Forderungsmöglichkeiten

Die Dr. Wiesent Sozial gGmbH, die vormals als SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH gegründet worden war, hat beim Amtsgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen IN 232/20 einen Insolvenzantrag wegen drohender Vermögenslosigkeit gestellt, wie das Unternehmen als Ad-Hoc-Mitteilung bekannt gegeben hat. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Bayreuth am 16.12.2020 eröffnet und zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Kanzlei Dr. Beck & Partner, bestellt worden.

Anlegertäuschungen beim Verkauf von Genussrechten

In bunt bebilderten Verkaufsprospekten wurde seit dem Jahr 2010 Anlegern vorgespiegelt, dass es sich um ein immobilienbasiertes und inflationssicheres Unternehmen handeln solle, es wurden Fotos zahlreicher Pflegeheime gezeigt und der irreführende Eindruck erweckt, dass diese Immobilien im Eigentum der Genussrechteanbieterin, der Dr. Wiesent Sozial gGmbH, vormals SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH, stehen würden und somit als Sicherheit für die Einzahlungen der Kunden in die Genussrechte-Beteiligungen dienen würden, so dass kein Risiko für die Einlage und die Höhe der zahlenmäßig genau festgelegten Renditen bestehen würde. Weiter wurde – wie uns unsere Mandantinnen und Mandanten berichtet haben – in der Werbung vom Unternehmen behauptet: „Gute Bonität, da Immobilienunterlegt, gemeinnützig und konjunkturunabhängig“. Auch das trifft alles nicht zu, denn die SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH besaß 2010 bei der Prospektherausgabe zum Genussrechteerwerb keine einzige Immobilie als Eigentum und das Geschäftsfeld war anders als vorgetäuscht extrem konjunkturabhängig, denn bei schlechter Konjunktur kommen keine Patienten in Pflegeheimen, selbst wenn es dazu irgendwann ein operatives Geschäft gegeben haben würde, sondern diese lassen sich zuhause von Angehörigen pflegen. Auch zur Fungibilität wurde 2010 und in den Folgejahren wahrheitswidrig vorgetäuscht, dass diese „in Notfällen gegeben“ sei als „interner Handel“. Verschwiegen wurde, dass es sich bei Genussrechten um Inhaberpapiere handelt, für die es keinen Markt gibt. Aufgrund der Vortäuschungen auch vielfach vom Vertrieb, dass die Erwerber von Genussrechten direkt „in Sachwerte investieren“ würden, gelang es den Verantwortlichen und dem Vertrieb, eine Vielzahl von Kapitalanlegern dazu zu bewegen, ihr Geld in die Genussrechte der Dr. Wiesent Sozial gGmbH, vormals SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH, zu investieren.

Die Gesellschaft SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH war mit Gesellschaftsvertrag vom 28.10.2009 gegründet worden und am 7.12.2009 erstmals unter der Handelsregisternummer HRB 5045 beim Amtsgericht Bayreuth in das Handelsregister eingetragen worden. Geschäftsgegenstand sollte im Wesentlichen „die Errichtung und der Betrieb von Senioren- und Pflegeheimen, von Einrichtungen der Kinderkrankenpflege und Behindertenhilfe sowie von Bildungseinrichtungen und die Förderung und Unterstützung von ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des Öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere im Bereich der Altenpflege, Kinderkrankenpflege“ sein.

Keine Bürgschaft, keine Garantie, stattdessen Nachrangvereinbarung

Die rechtliche Analyse der angebotenen Genussrechte ergibt, dass diese als besonders minderwertig und verbraucherschädlich bereits deswegen einzustufen sind, weil offenbar bezweckt war, mittels einer untergeschobenen Nachrangvereinbarung zu erreichen, dass die Genussrechteinhaber im Falle einer Insolvenz des Unternehmens gegenüber den bevorzugten Insolvenzgläubigern nach § 38 InsO somit benachteiligt werden sollten. Außerdem war keinerlei Bürgschaft von sonstigen SeniVita-Konzerngesellschaften oder seriösen Marktteilnehmer-Unternehmen als Sicherheit angeboten worden und es gab auch keinerlei insolvenzfeste Garantien von dritter Seite. Lesen Sie weitere Informationen zu unserer Berichterstattung unter folgendem Link:

https://www.gaebhard.de/dr-wiesent-senivita-hilfe/

Rechtliche Unterstützung für SeniVita-/Dr. Wiesent-Geschädigte

Sind Sie auch ein SeniVita/Dr. Wiesent-Geschädigter? Wurden mit Ihnen Ihre Anlageziele, Ihre Risikobereitschaft, Ihre persönlichen Vorstellungen zur Geldanlage und die spezifischen Gefahren des Investments in hochspekulative Genussrechte besprochen? Exklusivvertreter, Berater, Vermittler und sonstige Finanzdienstleister sind verpflichtet, einen Anleger über die wesentlichen Umstände, die Risiken und die Hintergründe einer derartigen Anlage im Detail aufzuklären. Sofern die Beratung und Aufklärung fehlerhaft war und dem Finanzdienstleister Verschulden anzulasten ist, kann Schadensersatz vom Finanzdienstleister verlangt werden. Außerdem können Verantwortliche wie Firmenchefs und Geschäftsführer je nach dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in die Haftung genommen werden. Hier liegen die Ansatzpunkte für geschädigte Anleger, um im Falle des Vorliegens von Pflichtverletzungen der Verantwortlichen Schadensersatz zu erhalten.

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

Wir freuen uns sehr auf Ihre unverbindliche und kostenfreie Erstanfrage!

Zurück zum News-Überblick

MAGELLAN Maritime Services GmbH – Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Am 1.9.2016 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MAGELLAN Maritime Services GmbH vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67c IN 237/16 eröffnet worden. Die Gesellschaft, welche an Kapitalanleger mittels Kaufverträgen Seecontainer veräußerte und deren Vermietung an südostasiatische Reedereien im Rahmen von Verwaltungsverträgen durchführte, hatte am 30.5.2016 einen Eigenantrag gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Amtsgericht – Insolvenzgericht Hamburg Herrn Rechtsanwalt Peter Alexander Borchardt, welcher beauftragt wurde, das Vermögen vorläufig zu sichern und ein Insolvenzgutachten zu erstellen.

Haben Sie Container bei der MAGELLAN Maritime Services GmbH erworben? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten, vertreten Sie, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet werden wird und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Finanzdienstleistern und sonstigen Verantwortlichen!

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

MAGELLAN Maritime Services GmbH in Insolvenz – Mietausschüttung an die geschädigten Anleger

Im Rundschreiben vom 25.4.2017 vom MAGELLAN-Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Borchardt wird den Anlegern eine sehr kleine Auszahlung auf die seit dem 1.1.2016 ausstehenden MAGELLAN-Container-Mietansprüche angekündigt. Bei unseren Mandantinnen und Mandanten stellen wir fest, dass diese angekündigte Auszahlung bei den Anlegern generell überwiegend weniger als 10 % der für den Zeitraum ab dem 1.1.2016 bis heute nach den Verwaltungsverträgen angefallenen Mietansprüche sind. Begründet wird die kleine Zahlung vom MAGELLAN-Insolvenzverwalter damit, dass nur Container-Mieten für die Monate März 2016 bis Mai 2016 erstattungsfähig seien, was sich aus der Rechtsansicht im MAGELLAN-Gutachten von Herrn Prof. Dr. Christoph Thole vom 7.12.2016 herleiten lasse, welche der Insolvenzverwalter für überzeugend hält, obgleich eine davon abweichende anlegerfreundlichere Rechtsauffassung wesentlich überzeugender und vorteilhafter für jeden einzelnen Anleger ist.

Nachtrag: Die angekündigten Geldbeträge wurden Anfang August 2017 ordnungsgemäß als erste Ausschüttung an die Anleger ausgezahlt.

Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechtsposition, vertreten Sie im MAGELLAN-Insolvenzverfahren und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten gegenüber Anlageberatern, Anlagevermittlern und Banken.

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

J. Conrads Projekt GmbH & Co KG – Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens

Das Amtsgericht Krefeld hat am 8.10.2019 den Eigenantrag der Geschäftsleitung der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG erhalten und das vorläufige  Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 95 IN 73/19 eröffnet und am 14.10.2019 Herrn Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth als vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG eingesetzt und Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Die J. Conrads Projekt GmbH & Co KG war im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter dem Aktenzeichen HRA 6609 eingetragen gewesen. Gesellschafter war die J. Conrads GmbH & Cie KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter der Registernummer HRA 6607. Geschäftsführerin war die Johann Conrads Beratungsgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter der Registernummer HRA 15946. Geschäftsgegenstand sollten sein: „Interdisziplinäre Ingenieursleistungen inner- und außerhalb des Unternehmens, Errichten, Planen und Betreiben von Gewerken, insbesondere, aber nicht ausschließlich Anlagen, Kraftwerken, Vorsorgeeinrichtungen aus den Bereichen Energy, Industry, Healthcare und Infrastructure; insbesondere beim Rückbau von Kernkraftwerken“.

Haben Sie Anleihen oder Inhaber-Teilschuldverschreibungen von der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG erworben? Möchten Sie Ihr Geld zurückholen? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und beraten Sie und vertreten Ihre rechtlichen Interessen auf Schadensersatz gegenüber den in Betracht kommenden Verantwortlichen.

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

MCE Fonds – Insolvenz der „Sternenflotte“: Jetzt Finanzberater und Verantwortliche in die Haftung nehmen und alle Rechte im Insolvenzverfahren sichern!

Tausende Anleger von MCE Fonds werden jetzt aktiv, um ihre Einzahlungen zurückzuholen! Sie hatten ab dem Jahr 2008 hohe Geldbeträge in zehn Fonds der MCE Schiffskapital AG eingezahlt, meist in Form von Kommanditbeteiligungen. Mit den Einzahlungen der Investoren sollten Beteiligungen am Zweitmarkt für Schiffsfonds preiswert eingekauft werden und man hoffte darauf, dass die preisgünstigen Einkäufe längerfristig dann hohe Renditen abwerfen würden, sobald die weltweite Krise im Schiffsmarkt überwunden sein würde. Inzwischen jedoch sind die Hauptgesellschaften ALPHABET Kapital AG, vormals MCE Schiffskapital AG, durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen als Insolvenzgericht vom 18.09.2018 zum Aktenzeichen 500 IN 22/18 sowie die ALPHABET Treuhand GmbH, vormals MCE Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH, in Insolvenz. Zu den Zielgesellschaften, in die Anleger investieren konnten, laufen ebenfalls die Insolvenzverfahren, u.a. zu folgenden MCE-Fonds, an denen sich Anleger beteiligt haben: MCE Erste Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Zweite Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 04 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 07 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 08 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und MCE Fonds 10 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.

Forderungsanmeldungen und Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen vom Insolvenzverwalter

Anleger sind aufgerufen, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren zum jeweiligen Fonds, an dem sie beteiligt sind, anzumelden. Sofern Sie vom Insolvenzverwalter Ihrer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung der an Sie geleisteten Ausschüttungen in Anspruch genommen wurden oder werden, prüfen wir gerne für Sie, ob zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich ein solcher Rückforderungsanspruch besteht, welche Einwände es dagegen gibt und in welcher Höhe überhaupt Ansprüche entstanden sein können, die nicht bereits verjährt sind.

Finanzberater und sonstige Verantwortliche in die Haftung nehmen

Um ihr Geld zurück zu erhalten, falls das Insolvenzverfahren keine oder nur geringe Ausschüttungen auf ihre Forderungen ergibt, lassen jetzt viele geschädigte MCE-Anleger ihre Ansprüche in die alle sonstigen Richtungen verfolgen. Die Berater der Sparkassen, Banken und sonstigen Finanzvermittler schilderten nämlich damals vielfach die Zweitmarktfonds als Investition mit nachhaltigem Ertrag aus stabilen Werten mit historisch niedrigen Schiffspreisen, wie uns berichtet wird. Geworben wurde mit einer hohen Sicherheit durch breite Risikostreuung und mit überdurchschnittlichen Renditechancen im Vergleich zu anderen Märkten. Es hieß, die MCE-Unternehmensgruppe investiere in solide Sachwerte, nämlich Schiffe, die vorübergehend sehr preisgünstig eingekauft werden könnten. Bei der Beratung wurde in Einzelfällen nicht einmal unterschieden zwischen dem Kauf von Schiffen, also von Sachwerten, und dem Kauf von Anteilen an Schiffsfonds, also von unternehmerischen Beteiligungen. Viele Anleger glaubten außerdem durch die Möglichkeit des Erwerbs eines Andienungsrechts an den Kauf einer sicheren Kapitalanlage. Die äußerst großen Risiken der Kommanditbeteiligungen wurden den Anlegern vielfach nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit vor der Unterzeichnung der Beteiligungserklärung mitgeteilt. So berichten uns unsere Mandantinnen und Mandanten, dass sie weder vor noch nach der Zeichnung die Emissionsprospekte erhalten haben, so dass sie die Risiken nicht erkennen konnten, und auch nicht mündlich darüber von der vermittelnden Bank, Sparkasse oder ihrem Finanzdienstleister aufgeklärt worden sind.

Verschwiegene Totalverlustgefahr

Sind Sie auch ein MCE-Geschädigter? Wurden mit Ihnen die spezifischen Gefahren des Investments besprochen wie die hochriskante Wette auf steigende Schiffspreise und Schiffsbeteiligungspreise? Wurde Ihnen mitgeteilt, dass sich die preisgünstig gekauften Schiffsfonds überwiegend ohnehin bereits in einer erheblichen, kaum noch umkehrbaren Krise befunden haben? Wurde das Totalverlustrisiko besprochen, die erschwerte Verkäuflichkeit der Anteile (sog. Fungibilität), die hohen Kaufpreise für gebrauchte Beteiligungen und die speziellen Risiken des Zweitmarkterwerbs wie insbesondere das Haftungsrisiko und das etwaige Rückzahlungsrisiko von erhaltenen Ausschüttungen? Weitere aufklärungspflichtige Spezialumstände waren, dass die Charterraten für Containerschiffe seit 2008 eingebrochen waren und warum das der Fall war, nämlich u.a. wegen der Überkapazitäten bei Containerschiffen auf dem Weltmarkt. Vielfach unterwähnt blieben auch die Blind-Pool-Risiken bei zahlreichen MCE-Fonds, die darin bestanden, dass offen war, welche Schiffsbeteiligungen genau erworben werden würden.

Wurden der hochspekulative Charakter der Beteiligungen und die Ungeeignetheit dieser Kapitalanlageform als Altersvorsorge bei Ihrer damaligen Anlageberatung oder Anlagevermittlung deutlich gemacht? Benötigen Sie Hilfe bei der Anmeldung Ihrer Forderung im MCE-Insolvenzverfahren? Haben Sie Fragen zum Thema Bankenhaftung, Anlageberaterhaftung oder Finanzvermittlerhaftung? Wollen Sie wissen, welche Rechte auf Schadensersatz Ihnen zustehen, wenn die Beratung oder Vermittlung beim Erwerb Ihrer MCE-Beteiligung nicht alle wesentlichen und für Ihre Anlageentscheidung erheblichen Fakten zur MCE-Investition umfasst hat und wenn Ihnen insbesondere auch die Risiken der Rechtsform der Kommanditbeteiligung mit der möglichen Rückforderungsgefahr erhaltener Ausschüttungen gemäß § 172 Absatz 4 HGB im Krisen- und Insolvenzfall nicht transparent und vollständig erläutert worden sind?

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI


Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick
KONTAKT
close slider





    Einwilligung zur Datenverarbeitung gemäß

    Standorte der Kanzlei

    Kanzleisitz München

    Tel: 089/45 21 33 88
    Fax: 089/45 21 33 99

    Zweigstelle Berlin

    Tel: 030/303 66 45 40
    Fax: 030/303 66 45 41

    Bei Einverständnis mit der Datenverarbeitung gemäß unserer Datenschutzerklärung senden Sie uns gerne Ihre Informationen und Unterlagen per E-Mail an kanzlei@gaebhard.de