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Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XI ZR 349/99

Der Bundesgerichtshof befasst sich im Urteil zum Aktenzeichen XI ZR 349/99 vom 19.12.2000 mit der Frage, ob Banken, Vermögensverwalter oder sonstige Finanzdienstleister berechtigt sind, Rückvergütungen vom Emittenten, also Herausgeber von Finanzprodukten, die sie über offengelegte Agios heimlich hinaus erhalten, dem Kunden im Vorfeld der Anlageentscheidung offenbaren müssen, wenn eine verdeckte Absprache besteht. Man bezeichnet die heimlichen Rückflüsse als „Kick Backs“. Im Sachverhalt ging es um die Zusammenarbeit zwischen einer Bank und einem Vermögensverwalter.

Offenlegungspflicht zur Wahrung der Kundeninteressen

Im Leitsatz 1 und in den Entscheidungsgründen führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter des Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen. Grund sei folgender: Diese Offenlegungspflicht bezwecke eine umfassende Wahrung der Kundeninteressen; werde diese Offenlegungspflicht verletzt, so können Schadensersatzansprüche des Kunden nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht eingeschränkt werden. Juristisch bestünde die vorvertragliche Pflicht, bei einer solchen Konstellation den Kunden auf die zwischen ihr und dem Vermögensverwalter bestehende Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung hinzuweisen. Es läge bei unterlassener Aufklärung Verschulden bei Vertragsverhandlungen vor, was zum Schadensersatz des Kunden führen könne.

Interessenkonflikt bei heimlichen Zusatzprovisionen

Der Bundesgerichtshof erläutert weiter im Urteil, dass eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhält, die er ihr zuführt, dadurch für den Vermögensverwalter einen Anreiz schaffen würde, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der Kunde von ihr unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen Ersatz derjenigen Schäden verlangen, die er infolge der unterbliebenen Aufklärung erleidet.

Besondere Anforderungen bei einer Vermögensverwaltung

Der Bundesgerichthof spricht im Urteil zum Aktenzeichen XI ZR 349/99 vom 19.12.2000 von einer schwerwiegenden Treuwidrigkeit, wenn ein Vermögensverwalter sich hinter dem Rücken des Kunden von dessen Depotbank eine Beteiligung an Provisionen und Gebühren versprechen lässt. In derartigen Fällen – so das oberste deutsche Zivilgericht – entfällt die Grundlage für das im besonders sensiblen Bereich der Vermögensverwaltung unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters. Die Aufklärungspflicht der Bank über die Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung mit dem Vermögensverwalter hatte – so der Bundesgerichtshof – hier danach auch den Zweck, dem Kunden eine sachgerechte Entscheidung über die Inanspruchnahme der Dienste des Vermögensverwalters zu ermöglichen. Sollte der Kunde im Falle einer entsprechenden Aufklärung durch die Bank den Vermögensverwalter nicht mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt haben und dadurch die eingetretenen Verluste vermieden haben, so ist die beklagte Bank bei einer solchen Sachlage zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet.

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