Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Browse Tag: Grüne Werte Energie GmbH

Grüne Werte Energie GmbH in lnsolvenz – Rangrücktritt in Nachrangdarlehen auf Wirksamkeit prüfen lassen

Wie heute am 17.10.2019 bekannt wurde, wurde jetzt mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Charlottenburg als Insolvenzgericht vom 17.10.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grüne Werte Energie GmbH unter dem Aktenzeichen 36g IN 5570/19 und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH unter dem Aktenzeichen 36g IN 5575/19 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer eingesetzt worden. Aufgrund der Insolvenzen befürchten mehrere Tausend Anleger den Verlust ihrer Einzahlungen. Rund EUR 50 Millionen Anlegerkapital sollen laut Medienberichten betroffen sein. Die Unternehmen des Grünen Werte-Konzerns hatte Kundengelder eingenommen mit dem Versprechen, die Einzahlungen in verschiedene Projekte nachhaltiger Energiegewinnung anzulegen. Nach einer jeweils festgelegten Vertragslaufzeit sollte das eingelegte Geld zurückgezahlt werden; während der Vertragslaufzeit waren Zinszahlungen vereinbart. Leider kam es in vielen Fällen zu einem Stocken der Zinszahlungen und Rückzahlungen wurden nie geleistet. Für die Anmeldungen der Forderungen hat das Insolvenzgericht Charlottenburg den 19.12.2019 als Frist gesetzt, wobei auch spätere Anmeldungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

Rechtsprechung: Nachrangdarlehen mit unwirksamen Rangrücktritt

Sehr viele Anleger haben als Kapitalanlagen sogenannte Nachrangdarlehen gezeichnet. Beliebt waren vor allem folgende Nachranganleihen: Grüne Werte Wertzins Klassik 1, Grüne Werte Wertzins Fest 1, Grüne Werte Wertzins Klassik 2, Grüne Werte Wertzins Fest 2 und Grüne Werte Wertzins 3. Dabei handelte es sich um eine sehr riskante Investitionsmöglichkeit, da der Anleger dem Unternehmen eine Darlehenszahlung angeboten hat, bei der vertraglich vereinbart wurde, dass im Falle einer Insolvenz zunächst alle anderen Gläubiger befriedigt werden, bevor die Forderungen des Anlegers durch Nachrangdarlehen beachtet werden würden. Somit können Anleger, wenn der Rangrücktritt wirksam vereinbart ist, im Insolvenzverfahren lediglich eine nachrangige Forderung nach § 39 InsO anmelden, nicht jedoch eine klassische Insolvenzforderung nach § 38 InsO geltend machen, was sehr viel besser wäre. Inzwischenzeitlich gibt es zum Vorteil der Anleger sehr gute Urteile, u.a. auch einen Nichtzulassungsbeschluss vom Bundesgerichtshof vom 11.7.2019, mit dem die Beschwerde der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen wurde. Erfolgreich kann daher je nach den vertraglichen Regelungen in den Anleihebedingungen oder den Darlehensbedingungen die Unwirksamkeit der Rangrücktrittsklausel juristisch geltend gemacht werden mit der Folge, dass der Anleger im Insolvenzverfahren die Anerkennung seiner Forderung um Rang gemäß § 38 InsO geltend machen kann. Außerdem kann der Anleger gegebenenfalls Ansprüche auf die Rückzahlung des Darlehens gegenüber den Geschäftsführern des Unternehmens im Falle eines unerlaubten Einlagengeschäfts gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG realisieren. Weitere Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz kommen in Betracht.

Nachrangige Namensschuldverschreibungen

Auch Beteiligungen an Tochtergesellschaften der Grüne Werte Energie GmbH durch nachrangige Namensschuldverschreibungen wie z.B. Beteiligungen an der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH und der Grünen Werte Wertzins 3 GmbH sowie die Produkte “Wertzins Premium 2025” und “Wertzins Premium” wurden angeboten. Hier gilt die Rechtslage analog, was im Einzelnen dann unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung darzulegen ist.

Weitere rechtliche Möglichkeiten der geschädigten Kapitalanleger

Neben Ansprüchen gegen die Geschäftsleitung und sonstige Verantwortliche können den Anlegern Schadensersatzansprüche gegen Banken, Sparkassen, Vermögensverwalter, Finanzberater und Anlagevermittler wegen fehlerhafter Anlagevermittlung zustehen, wenn der Anleger bei der Zeichnung nicht ausreichend über die bestehenden Risiken bei Nachrangdarlehen und insbesondere den Charakter als unerlaubtes Einlagengeschäft aufgeklärt wurde. Auch muss der Anleger auf das Totalverlustrisiko seiner Einzahlung und die Möglichkeit des Ausbleibens von jeglicher Verzinsung oder unternehmerischer Gewinnbeteiligung ausdrücklich hingewiesen worden sein.

Die Vermittlung der Nachrangdarlehen fand vielfach auch über Finanzanlagevermittler nach § 34 f GewO statt. Seit 1. Januar 2013 besteht eine Versicherungspflicht bei einer Vermögenshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister. Falls über das Vermögen eines solchen Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, mangels Masse abgelehnt wird oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, hat der Anleger einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Finanzdienstleister seine Berufshaftpflichtversicherung hatte.

Sind Sie Anleger und Gläubiger eines insolventen oder von der Insolvenz bedrohten Unternehmens des Grüne Werte-Konzerns? Haben Sie ein Nachrangdarlehen oder nachrangige Namensschuldverschreibungen gezeichnet? Wollen Sie wissen, ob Sie Ihre  Kapitalanlage außerordentlich kündigen können? Wollen Sie wissen, wie Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter richtig argumentieren, damit Ihre Forderungsanmeldung nach § 38 InsO möglichst hochwertig zur Tabelle des Insolvenzverfahrens anerkannt wird?  Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren und vertreten Ihre Interessen! Auch beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können.

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

KONTAKT
close slider





    Einwilligung zur Datenverarbeitung gemäß

    Standorte der Kanzlei

    Kanzleisitz München

    Tel: 089/45 21 33 88
    Fax: 089/45 21 33 99

    Zweigstelle Berlin

    Tel: 030/303 66 45 40
    Fax: 030/303 66 45 41

    Bei Einverständnis mit der Datenverarbeitung gemäß unserer Datenschutzerklärung senden Sie uns gerne Ihre Informationen und Unterlagen per E-Mail an kanzlei@gaebhard.de