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Lehman Brothers Garantie-Zertifikate und Open-End-Zertifikate – Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen XI ZR 480/13 zu Sonderkündigungsrechten des Bankhauses

Im Nachgang zur Pleite des Bankhauses Lehman Brothers besteht für viele geschädigte Kapitalanleger die Möglichkeit, Banken und Finanzdienstleister, die ihren Kunden leichtfertig ohne Risikoaufklärung Wertpapiere, Zertifikate oder sonstige Finanzprodukte von Lehman Brothers empfohlen und vermittelt haben, auf Schadensersatz zu verklagen. In zahlreichen Entscheidungen befasste sich der Bundesgerichtshof seit dem Zusammenbruch des Lehman Brothers-Konzern mit den hohen Aufklärungspflichten von Banken und Emittenten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Zertifikaten aller Art und von Anbietern aller Art. Viele Tausende deutscher Anleger hatten in die unterschiedlichsten Zertifikate und sonstigen Anlageprodukte dieses Anbieters und anderer Emittenten ihr erspartes Geld investiert, wobei ihnen meist vom Bankberater zugesichert worden war, dass es sich um sichere Kapitalanlageprodukte handeln würde.

Pflicht zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung

Über das sogenannte Emittentenrisiko, also das Risiko, dass Lehman Brothers Inc. als Anbieter und Vertragspartner der Kunden bankrott würde gehen können, wurden sehr viele Anleger nicht aufgeklärt, im Gegenteil, die Branche hielt einen Zusammenbruch dieses Großbankenkonzerns quasi für ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat nun am 25.11.2014 unter dem Aktenzeichen XI ZR 480/13 entschieden, dass bei Zertifikaten mit einer offenen Laufzeit nicht nur über das Emittentenrisiko, sondern auch über Sonderkündigungsrechte der Emittentin von der beratenden Bank oder dem Finanzberater informiert werden muss. Der Bundesgerichtshof nimmt Bezug auf sein Bond-Urteil vom 6.7.1993 zum Aktenzeichen XI ZR 12/93 und führt erneut aus, dass jede beratende Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet ist und Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Maßgeblich seien einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung – so der Bundesgerichtshof – habe sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten habe, müsse die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein.

Aufklärung über das Emittentenrisiko und das Sonderkündigungsrecht der Emittentin

Weiter ist den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 25.11.2014 zum Aktenzeichen XI ZR 480/13 zu entnehmen, dass das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, zwar vom Anleger zu tragen sei, was man auch schon in den Senatsurteilen vom 27.9.2011 zum Aktenzeichen XI ZR 182/10 und vom 29.4. 2014 zum Aktenzeichen XI ZR 130/13 entschieden habe. Ausgehend von diesen Maßstäben sei eine Bank, die Open-End-Zertifikate empfehle, als Zertifikate, die nicht ein bei der Emission bereits festgelegtes Laufzeitende haben, verpflichtet, einen möglichen Erwerber vor dem Erwerb solcher  Zertifikate darüber aufzuklären, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen der Emittentin bereits vor dem Laufzeitende ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Bei einem solchen Sonderkündigungsrecht handle es sich um einen Umstand, der für die Anlageentscheidung des Klägers zum Erwerb solcher Zertifikate eine wesentliche Bedeutung hat. Denn der Kunde kann dann nicht darauf hoffen, dass sich negative Auswirkungen aufgrund einer beliebig langen Laufzeit wieder von selbst korrigieren. Diese Chance werde durch ein der Emittentin nach den Zertifikatsbedingungen zustehendes flexibles Sonderkündigungsrecht untergraben. Hat eine Bank ihre Kunden darüber nicht aufgeklärt, haftet sie dem Kunden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf Schadensersatz.

Unsere Kanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI führt bundesweit Prozesse gegen eine Vielzahl von Banken und Finanzdienstleistern wegen Aufklärungsfehlern im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zertifikaten aller Art durch. Im Fokus stehen momentan vor allem Open-End-Zertifikate, die angeblich eine unbegrenzte Laufzeit haben, vielfach aber in den kleingedruckten Wertpapierbedingungen Sonderkündigungsrechte der Emittentin beinhalten, was den Kunden oft vom Berater verschwiegen wird. Folge der Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist eine meist für die Wertpapierhalter ungünstige Redemtion, also der vorzeitige Einzug von Wertpapieren, der vielfach mit einem hohen Verlust der Kunden verbunden ist.

Gerne beraten wir Sie, wenn Sie Zertifikate von Lehman Brothers, Goldman, Sachs & Co, ABN AMRO oder anderen Emissionshäusern erworben haben und über die Merkmale und die Risiken dieser Produkte getäuscht worden sind!  Wollen Sie wissen, was die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank oder dem Finanzdienstleister sind, von denen Ihnen der Erwerb von Zertifikaten empfohlen wurde? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert Ihre rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber Ihrer Bank oder Ihrem Finanzdienstleister!

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