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Widerspruchsrecht bei Versicherungsverträgen auch langfristig – Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH zum Aktenzeichen C 209/12

Der Europäische Gerichtshof hat am 19.12.2013 zum Aktenzeichen C 209/12, veröffentlicht in VersR 2014, 225, ein wichtiges neues Urteil erlassen. Gegenstand der Rechtsfindung des EuGH war die Verjährungsregelung in § 5 a VVG a.F. (alter Fassung) im Versicherungsvertragsgesetz VVG aus dem Jahr 1994. Darin war geregelt, dass ein Rücktrittsrecht von Versicherungsvertrag spätestens ein Jahr nach der Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlöschen würde, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Policenmodell nicht über sein Recht zum Widerspruch und Rücktritt rechtswirksam und gut verständlich belehrt worden sei. Diese Regelung, so der Europäische Gerichtshof, geht nicht mit EU-Recht konform. Die kurze Verjährungsvorschrift verstößt gegen Art. 15 Abs. 1 der 2. Richtlinie 90/619/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG.

Rückabwicklung von Versicherungsverträgen auch noch viele Jahre später

Da die Verjährungsverkürzung somit in diesen Fällen unwirksam ist, können Versicherungsnehmer ihre Antragserklärung noch nach vielen Jahren widerrufen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. In seiner Entscheidung vom 7.5.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11 knüpft der Bundesgerichtshof an diese richtlinienkonforme Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes an. Begehrt hatte der klagende Versicherungsnehmer die Rückzahlung seiner geleisteten Versicherungsbeiträge nebst Zinsen nach seinem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen verlangt. Bemerkenswert war dabei, dass der Versicherungsabschluss bereits 1998 stattgefunden hatte, der Versicherungsnehmer erhielt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation dabei im Jahr 1998 mit der Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Die Richter vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes befanden im Urteil vom 7.5.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11, dass der Versicherungsnehmer aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung seiner Versicherungsprämien verlangen könne, weil er diese rechtsgrundlos geleistet habe, da die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt worden sei.

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Europäischer Gerichtshof: Widerrufsjoker für private Darlehensverträge bei Immobilien, Autos etc.: Urteil des EuGH vom 26.3.2020 Aktenzeichen C-66/19

Am 26.3.2020 hat der Europäischen Gerichtshof EuGH für Millionen von Verbrauchern bezüglich ihrer aufgenommenen Kredite im Bereich von Immobilien- und Baufinanzierungen und sonstigen privaten Darlehen eine wichtige Entscheidung getroffen! Es geht insbesondere um Darlehensaufnahmen zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016, sowie insbesondere u.a. auch bei Autokrediten oder Autoleasingverträgen. Der Europäische Gerichtshof hatte zu prüfen, ob der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB unklar ist. Denn § 492 Abs. 2 BGB enthält wiederum einen Verweis auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, der für sich eine Auflistung der Pflichtangaben enthält.

Verbraucher muss der Widerrufsbelehrung alle Informationen entnehmen können

Nach der neuen Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020 muss der Verbraucher der Widerrufsbelehrung von seiner Bank bei der Darlehensaufnahme alle Informationen für den Beginn der Frist für einen Widerruf entnehmen können. Verweist die Belehrung auf andere Paragrafen, liegt also ein Kaskadenverweis vor, kann eine Widerrufsbelehrung im Einzelfall nicht klar und prägnant genug sein. Deswegen sind zahlreiche Widerrufsbelehrungen von deutschen Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditgebern nicht mit dem Europarecht vereinbar und der Widerruf kann noch heute ausgeübt werden, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Rechtsfolge ist, dass der widerrufene Darlehensvertrag rückabgewickelt werden kann.

Widerrufsbelehrungen auf den Prüfstand nehmen

Der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB ist nach Auffassung des Europäische Gerichtshofs unklar, denn er verstößt im Hinblick auf die dem Darlehensnehmer zu erteilenden Pflichtangaben gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. P der Richtlinie 2008/48 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge gegen das Erfordernis, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrecht in „klarer, prägnanter“ Form angegeben werden müssen. Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase kann ein Widerruf und eine anschließende Umfinanzierung zu günstigeren Konditionen viel Geld bringen. Unsere Fachanwaltskanzleispan DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI, die bereits sehr viele Darlehensnehmer bei dem Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen erfolgreich vertreten hat, überprüft gerne auch Ihren Darlehensvertrag auf in Betracht kommende Widerrufsmöglichkeiten und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihrem sonstigen Darlehensgeber.

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