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Clerical Medical Investment Group Ltd. – OLG Stuttgart zum Aktenzeichen 7 U 82/11 wegen Auszahlungsversprechen beim Versicherungsvertrag „Wealthmaster Noble

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in diesem vielbeachteten Urteil vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen 7 U 82/11 zum Versicherungsprodukt „Wealthmaster Noble“ des englischen Lebensversicherers Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) klargestellt, dass die in den „Policenbedingungen“ enthaltenen Regelungen zur Berechnung des Vertragswertes, insbesondere Ziffer 3 „Auszahlung“ und Ziffer 6 „Leistung bei Vertragsablauf“ für den Versicherungsnehmer überraschend und mehrdeutig sowie intransparent seien und damit nach den §§ 305c Abs. 1 und 2, 307 Abs. 1 BGB als unwirksam zu qualifizieren sind. Wie das Oberlandesgericht Stuttgart weiter ausführt, sei dieses Ergebnis auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu korrigieren, da kein unbilliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten  der Clerical Medical Investment Group Ltd. erkennbar sei. Clerical Medical sei selbst beim Vertragsschluss von einer erzielbaren Rendite von sechs Prozent ausgegangen, was ausgereicht hätte, die regelmäßigen Auszahlungen zu leisten und den zu Beginn einbezahlten Betrag beim Vertragsende auszahlen zu können.

AGB-Kontrolle der Policenbedingungen ergibt deren teilweise Unwirksamkeit

Das Oberlandesgericht Stuttgart führt in der Entscheidung vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen 7 U 82/11 aus, dass maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Verpflichtung nach den §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Vertragsparteien sei, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen seien. Vorliegend  habe Clerical Medical damit geworben, dass die in die „Wealthmaster Noble“-Versicherungsverträge einbezahlten Beiträge in „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ investiert würden. Auch diese Aussage spräche aus Sicht des Versicherungsnehmers dafür, dass die abgeschlossene Versicherung in Bezug auf die zukünftige Wertentwicklung einer Kapitallebensversicherung und nicht einer typischen fondgebundenen Versicherung vergleichbar war. Diese berechtigte Erwartungshaltung sei zudem dadurch verstärkt worden, dass die gesamten Versicherungsbeiträge zu Beginn der Versicherung im Wege einer Einmalzahlung eingelegt werden sollten und damit unmittelbar in voller Höhe zur Generierung von Kapitalerträgen zur Verfügung standen. Die in den „Policenbedingungen“ enthaltenen Regelungen zur Berechnung des Vertragswertes, insbesondere Ziffer 3 „Auszahlung“ und Ziffer 6 „Leistung bei Vertragsablauf“, seien aus Sicht der Versicherungsnehmers überraschend  gemäß § 305c Abs. 1 BGB und mehrdeutig gemäß § 305c Abs. 2 BGB. Nach Ziffer 6 der AVB bestimme sich die „Leistung bei Vertragsablauf“ maßgeblich nach der Anzahl und dem Wert der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einheiten/Anteile. Die Anzahl der vorhandenen Einheiten/Anteile hänge jedoch entscheidend davon ab, wie die in dem Versicherungsschein genannten „regelmäßigen Auszahlungen“ während der Vertragslaufzeit auf den Vertragswert angerechnet werden würden. Vergleichbares hat das Oberlandesgericht Stuttgart auch in seinem Urteil vom 12.05.2011 zum Aktenzeichen 7 U 144/10 entschieden.

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Clerical Medical – Bundesgerichtshof hilft bei Auszahlungsversprechen: Aktenzeichen IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 271/10 und IV ZR 286/10

In fünf wegweisenden Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof  am 11.7.2012 klar festgestellt, dass Versicherungsnehmern mit Auszahlungsversprechen im Versicherungsvertrag Vertragserfüllungsansprüche zustehen, die sie berechtigen, die vollen Auszahlungen zu verlangen. Dieser Anspruch kann auch nicht durch unwirksame kleingedruckte Klauseln in den Verbraucherinformationen und den Policenbedingungen eingeschränkt oder ausgehöhlt werden.

Schadensersatzansprüche bei als sicher verkauften Versicherungsverträgen

Zu den Schadensersatzansprüchen führte der Bundesgerichtshof aus, dass sich der Abschluss der Lebensversicherung „Wealthmaster Noble“ bei wirtschaftlicher Betrachtung in erster Linie als ein Anlagegeschäft darstelle, weshalb Clerical Medical wie bei sonstigen Anlagegeschäften auch verpflichtet war, die Versicherungsnehmer bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sein könnten. In diesem Rahmen müsse sich Clerical Medical nach § 278 BGB das Handeln und die Erklärungen der tätig gewordenen Untervermittler zurechnen lassen, da Clerical Medical im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbständigen Vermittlern überlassen habe. Die bestehenden Aufklärungspflichten habe Clerical Medical nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt vor allem dadurch verletzt, dass sie den Interessenten vor dem Versicherungsvertragsabschluss ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Den Interessenten wurden Musterberechnungen übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basierten, obwohl die Beklagte selbst nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen habe, was in den Hinweisen zu den Musterberechnungen nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht gewesen sei.

Aufklärungspflichten zum Glättungsverfahren und zur Quersubventionierung

Des Weiteren, so der Bundesgerichtshof, sei die Clerical Medical Investment Group Ltd. zu einer verständlichen Information darüber verpflichtet gewesen, dass sie im Rahmen des von ihr praktizierten Glättungsverfahrens („smoothing“) nach eigenem Ermessen darüber entscheiden würde, in welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer weitergegeben werde und in welcher Höhe sie in Reserven fließen würde. Clerical Medical, so der Bundesgerichtshof, musste ferner darüber aufklären, dass die mit den Beiträgen der Versicherungsnehmer gebildeten Reserven auch zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger anderer Pools verwendet werden könnten (Problem der Quersubventionierung). Die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur „Marktpreisanpassung“ hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erachtet, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.

Unwirksamkeit von Vorbehalten bei Auszahlungsversprechen

Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Urteilen vom 11.7.2012 zu den Aktenzeichen IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 271/10 und IV ZR 286/10 die Policenbedingungen rein vom Wortlaut und der Einbeziehung in den Vertrag her Auszahlungsvorbehalte von Clerical Medical nicht transparent und gut verständlich den Kunden vermitteln, kommt es auf den Einzelfall an. Hierzu erfolgen bundesweit in unzähligen Gerichtsverfahren Beweisaufnahmen zu der Frage, was jeweils vom Finanzberater anhand seiner Clerical Medical-Schulungen dem Kunden zum Vertragsinhalt, zu den Mechanismen und der Wirkungsweise sowie zu den Risiken des jeweiligen Versicherungsproduktes und zur Musterrenditeberechnung erläutert worden ist. Von Bedeutung sind die Garantieversprechen und Anpreisungen der deutschen Finanzvermittler, die sich Clerical Medical zurechnen lassen muss.

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Clerical Medical: Lukrativer Schnellausstieg, bevor eine mögliche Weltwirtschaftskrise Fondsverluste bringen kann

Aktuell erreicht unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI eine Vielzahl von Anfragen besorgter Inhaber von fondsgebundenen Lebensversicherungen, insbesondere von Versicherungsverträgen von Clerical Medical, geführt bei der Luxemburger Scottish Widows Europe S.A., wegen der volatilen, also schwankenden, Kursentwicklung von Aktien, Aktieninvestmentsfonds und sonstigen Börsenprodukten aufgrund der Belastungen der Weltwirtschaft durch die Folgen der Einschränkungen aufgrund der CORONA-Virus-Pandemie.

Prüfung des Versicherungsvertrags auf den Widerrufsjoker und sonstige Ausstiegsmöglichkeiten

Da die meisten Clerical Medical-Verträge fondsgebundene Lebensversicherungen sind, besteht die Gefahr von deutlichen Wertverlusten bezüglich der Einzahlungen der Versicherungsnehmer in solche Vertragstypen, bei denen die Einzahlungen in Anteile an Pools umgewandelt werden. Da die Scottish Widows Europe S.A. mit Sitz in Luxemburg keinen Insolvenzschutz hat und die meisten Versicherungsverträge nur einen sehr unzureichenden Schutz gegen starke Werteinbußen der Fonds an der Börse besitzen, ist die Mehrheit der betroffenen Versicherungsnehmer unsicher, was kommen wird und ob überhaupt noch – soweit im Einzelfall vorhanden –  Teilgarantien von Clerical Medical eingehalten werden können.

Widerruf, Widerspruch, Rücktritt oder Vertragserfüllung

Im Falle einer Kündigung erhalten die Versicherungsnehmer nur den Rückkaufswert und dieser liegt in sehr vielen Versicherungsfällen weit unter den geleisteten Einzahlungen und droht vor allem jetzt möglicherweise noch weiter zu sinken. Über die Möglichkeit der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages aufgrund fehlerhafter Belehrungen haben betroffene Versicherungsnehmer nunmehr die Chance, neben ihren geleisteten Einzahlungen eine zusätzliche Nutzungsentschädigung zu erhalten. Der so mögliche Mehrerlös kann im Vergleich zum letzten bekannten Rückkaufswert hierbei sehr attraktiv sein.

Unkündbare Basisrentenverträge bei Clerical Medical

Besonders wichtig ist das Vorgehen für Versicherungsnehmer, die bei Clerical Medical einen Basisrentenvertrag abgeschlossen haben. Denn diese Vertragsart ist unkündbar. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer nicht jederzeit die Kündigung aussprechen und die Auszahlung des Rückgabewertes verlangen kann. In diesem Fällen erfolgt durch unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI eine gründliche Überprüfung aller alternativ in Betracht kommenden Ausstiegsmöglichkeiten.

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