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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19: Schadensersatz von VW für Autokäufer im VW-Diesel-Skandal

Sensationsurteil zur Rückabwicklung des Autokaufes mit Herausgabe des gezahlten Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile für die gefahrenen Kilometer! Der Bundesgerichtshof hat am 25.5.2020 ein sehr positives Urteil für den Käufer eines Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet war, gegen den Hersteller VW erlassen. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Das Auto – so der Bundesgerichtshof – enthielt eine Software, die im Zusammenhang mit dem Motor  bei der Verwendung zusammen mit dem Motor erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten, wie der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung und in seiner Presseerklärung vom 25.5.2020 ausgeführt hat. VW gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollten die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kläger des Verfahrens beim Bundesgerichtshof hat das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen. Mit seiner Klage verlangte der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von EUR 31.490,00 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Vorsätzliche arglistige Täuschung durch den Autohersteller

Wie der Bundesgerichtshof ausführt, haftet der Autohersteller VW dem Autokäufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger sei „objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren“. Der Autohersteller VW habe „auf der Grundlage einer für den Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren.“  Das gälte auch, wenn es sich wie im zu entscheidenden Fall um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs von einem Autohändler handele.

Herausgabe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer

Wie das oberste Zivilgericht in Deutschland in seiner Presseerklärung vom 25.5.2020 weiter erläutert, ist der Autoverkäufer „veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.“

Bei Fragen rund um arglistige Täuschung, Betrug und Schadensersatz nimmt unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage in alle Richtungen vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.3.2020, Az. VII ZR 236/19: Schadensersatz für Anleger vom Wirtschaftsprüfer wegen gewissenlosem Falschtestat im Verkaufsprospekt

Wirtschaftsprüfer, die Bestätigungstestate zu Lageberichten und Jahresabschlüssen von Anlageprodukten geben, können nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes leichter als bisher von geschädigten Verbrauchern und Kapitalanlegern in die Haftung genommen werden. Wie der Bundesgerichtshof am 12.3.2020 zum Aktenzeichen VII ZR 236/19 in einem sehr interessanten Urteil mit Vertiefungen zur bisherigen Rechtslage entschieden hat, tragen Wirtschaftsprüfer eine hohe Verantwortung, wenn ihre Testate im Zusammenhang mit der Einwerbung von neuen Kapitalanlegern mit ihrer Einwilligung als Werbemittel im Verkaufsprospekt eingesetzt werden. Grund für diese Rechtsprechung war erneut, dass der Wirtschaftsprüfer ein Experte war, besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nahm und wusste, dass sein Testat dazu diente, potentiellen Anlegern Sicherheit und Vertrauen bezogen auf die neue Beteiligungsmöglichkeit zu vermitteln. Im zu entscheidenden Fall ging es um den Vertrieb neuer Orderschuldverschreibungen. Der Basisprospekt enthielt für die vorangegangenen Geschäftsjahre Bestätigungsvermerke des Wirtschaftsprüfers, in denen jeweils bekundet wurde, dass die Prüfungen zu den Jahresabschlüssen zu keinen Einwendungen geführt hätten und die Lageberichte der Gesellschaft im Einklang mit den Jahresabschlüssen stünden, insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelten sowie die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellten.

Rücksichtslose und gewissenlose Leichtfertigkeit bewirken vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, so der Bundesgerichtshof, kommt in Frage, wenn lediglich aus Prospektgründen entsprechende Bestätigungen erfolgen und der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe leichtfertig nur nachlässig erledigt und unzureichende Ermittlungen anstellt oder Angaben ins Blaue hinein macht und dabei so rücksichtslos ist, dass seine Bestätigung als gewissenlos erscheint. Im vom BGH entschiedenen Fall kannte der Prüfer den Wechsel des Geschäftsmodells des zu prüfenden Unternehmens sogar, ohne darauf hinzuweisen. Die Gesellschaft hatte ihr Geschäftsmodell nahezu komplett geändert und anstatt „gebrauchte“ Lebensversicherungen aufzukaufen hatte sie nunmehr im Rahmen von sogenannten Eigengeschäften großvolumige fondsgebundene, gewöhnlich auf unternehmenszugehörige Personen lautende Lebens- und Rentenversicherungen erworben und auch selbst neue Versicherungen vermittelt. Diese Neuausrichtung der Geschäfte weg von Zweitmarktgeschäften mit gebrauchten klassischen Lebens- und Rentenversicherungen hatte zur Folge, dass diese Eigengeschäfte auf die Generierung zusätzlicher Provisionseinnahmen zielten, die allerdings aufgrund stornohaftungsähnlicher Vereinbarungen nur dann geflossen sind, wenn die versicherungsnehmende Gesellschaft beziehungsweise Person finanziell in der Lage war, die vereinbarten hohen Versicherungsprämien aufzubringen. Die Vermittlungsgeschäfte “zu eigenen Gunsten” hätten, so der Bundesgerichtshof, eine erhebliche Verbreiterung der Bilanz durch die Aktivierung von Provisionserlösen ermöglicht und auch erforderlich gemacht. Auf alle Umstände in diesem Zusammenhang hätte in den Lageberichten und in den Bilanzen hingewiesen werden müssen.

Grundsätze der Expertenhaftung

In Vertiefung seiner bisherigen Rechtsprechung führt der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.3.2020 zum Aktenzeichen VII ZR 236/19 aus: „Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt. Der Sittenverstoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Diese allgemeinen Grundsätze der Expertenhaftung sind unmittelbar anwendbar, wenn – wie im Streitfall – einem Wirtschaftsprüfer angelastet wird, ein unrichtiges Testat erteilt zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12 Rn. 10 f., NJW 2014, 383). Die Vorlage eines unrichtigen Bestätigungsvermerks allein reicht dabei nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12 Rn. 10, NJW 2014, 383; Urteil vom 26. September 2000 – X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, juris Rn. 55; jeweils m.w.N.).“

Trügerische Sicherheit für die Kapitalanleger

Der Beklagte, so der Bundesgerichtshof weiter, sei seiner gesetzlichen Verpflichtung als unabhängiger Experte nicht nachgekommen und habe die potentiellen Anleger in trügerischer Sicherheit gewogen, indem er die Risikodarstellung in den Lageberichten der vorangegangenen Geschäftsjahre beanstandungsfrei testiert habe. Dadurch wurde es der die neuen Anleihen emittierenden Gesellschaft möglich, ihre nahezu einzige Refinanzierungsquelle – die Orderschuldverschreibungen – aufrecht zu erhalten. Bei der gebotenen Gesamtschau sei dieses Verhalten des beklagten Wirtschaftsprüfers als gewissenlos und verwerflich zu bewerten, wobei das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, den Beklagten gerade auch in Bezug auf die arglos zeichnenden Anleger träfe. Der Beklagte, so der Bundesgerichtshof, habe mindestens mit bedingtem Vorsatz der Drittschädigung gehandelt. Das bedeutet, dass der Wirtschaftsprüfer den Totalverlust der Einzahlungen der Anleger der neu emittierten Anleihen zu Lasten der Anleger billigend in Kauf genommen hat.

Erwerb der Kapitalanlage auf der Basis des Prospektes mit den unrichtigen Testaten

Notwendig für die Verpflichtung zum Schadensersatz ist allerdings in jedem Einzelfall, dass der Anleger entweder den Prospekt vor der Zeichnung selbst zur Kenntnis genommen hat oder dieser dem Anlagevermittler als Grundlage seiner Beratung diente. In einem solchen Fall der prospektgestützten Beratung oder Vermittlung wird ein Ursachenzusammenhang zwischen der unrichtigen Bestätigung und der Anlageentscheidung vermutet. Hilfreich für Anleger ist dabei auch die folgende Klarstellung im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.3.2020 zum Aktenzeichen VII ZR 236/19: „Es ist nicht erforderlich, dass der unrichtige Bestätigungsvermerk des Beklagten zum Scheitern der Anlage geführt hat, weil der Anlageentschluss des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt, bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind und durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung darüber zu befinden, ob er in die Anlage investieren will oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 – II ZR 202/02, NJW-RR 2003, 1393, juris Rn. 18).“ Der Wirtschaftsprüfer kann diese verbraucherfreundliche Vermutung der Rechtsprechung allerdings mit konkreten Sachvortrag zur konkreten Beratung, die zur Zeichnung der Kapitalanlage geführt hat, widerlegen. Im vom BGH entschiedenen Fall ist dies dem Wirtschaftsprüfer nicht gelungen.

Die Entscheidung ermöglicht Anlegern mehr denn je, auch in Richtung auf Wirtschaftsprüfer ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Haben Sie eine Kapitalanlage erworben, bei welcher ein Wirtschaftsprüfer leichtfertige und/oder unrichtige Zusicherungen und Testate im Verkaufsprospekt abgegeben hat? Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrer Kapitalanlage in alle Richtungen vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Bundesgerichtshof zu Namensschuldverschreibungen: AGB-Kontrolle schützt vor unlauterem Eingriff in wesentliche Anlegerrechte: Urteil vom 16.1.2020 zum Aktenzeichen IX ZR 351/18

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner aktuellen Entscheidung vom 16.1.2020 zum Aktenzeichen IX ZR 351/18 erfreulicherweise wichtige Grundsätze zum Schutz von Anlegern von Namensschuldverschreibungen auf! Im zu entscheidenden Fall hatte ein Kapitalanleger vier Namensschuldverschreibungen an einem Unternehmen gezeichnet. In den Anleihebedingungen war geregelt, dass eine Treuhänderin den Anlegern vorgeschaltet war, bei der es sich um eine von der Emittentin benannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelte, welche die Verwaltung und Wahrnehmung sämtlicher sich aus den Schuldverschreibungen ergebender Rechte der Anleger obliegen sollte. Außerdem hieß es dort, dass nach § 18 der Anleihebedingungen im Hinblick auf Rechte und Pflichten des Anlegers Beschlüsse in Anlegerversammlungen gefasst werden könnten, was die Treuhänderin aufgrund ihrer Vollmacht für die Anlegerrechte dann mehrheitlich realisieren können würde.

Missbräuchliche Umwandlung der Namensschuldverschreibungen in wertlose Aktien

Anlässlich von Anlegerversammlungen wurden die Anleihebedingungen durch breiten Mehrheitsbeschluss, wobei die Anleger überwiegend durch die Treuhänderin vertreten wurden, dahingehend modifiziert, dass die Rückzahlung des Anleihekapitals und der vereinbarten Zinsen vorzeitig durch eine Übertragung von Aktien einer Drittgesellschaft erfüllt werden könnten. Die Emittentin stimmte den Beschlüssen jeweils zu. Die Folge der Beschlussumsetzungen war, dass allen Anleihegläubigern dann mehr oder weniger wertlose Aktien anstelle der ursprünglichen Anleihen zugeordnet wurden. Der im Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlag, klagende Anleihegläubiger kündigte seine Anleiheverträge und verlangte seine Einzahlungen zuzüglich Zinsen erfolgreich zurück.

Anleihebedingungen unterliegen der AGB-Kontrolle

Anleihebedingungen, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.1.2020 zum Aktenzeichen IX ZR 351/18, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Sie unterliegen daher einer Inhaltskontrolle. Zwar findet, so das oberste deutsche Zivilgericht, gemäß § 310 Abs. 4 BGB eine Prüfung nach Maßgabe der §§ 305 ff BGB bei Verträgen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht statt. Davon würden jedoch Verträge über die Gewährung von Schuldverschreibungen nicht umfasst, weil sie keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte seien, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen würden und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommen würde. Dabei bezieht sich der Bundesgerichtshof insbesondere auch auf seine früheren Urteile vom 5.10.1992 zum Aktenzeichen II ZR 172/91 und vom 30.6.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 364/08. Die Bedingungen der Namensschuldverschreibungen, so der Bundesgerichtshof weiter, unterlägen somit als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle und das Beschlussfassungsrecht in § 18 der Anleihebedingungen im Sachverhalt verstoße jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Unangemessene Benachteiligung der Anleihegläubiger durch Intransparenz bezüglich Nachteilen und Belastungen

Der Bundesgerichtshof führt sodann weiter aus, dass eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, sich auch daraus ergeben könne, dass eine Regelung in den Anleihebedingungen nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichte den Verwender von Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner, also der Anleihegläubiger als Kapitalanleger hier, möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Verwender müsse folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner solle andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten werde. Dies gälte auch für die Bestimmungen zu den Hauptleistungspflichten. Die Klausel müsse zudem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Abzustellen sei dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art, so der Bundesgerichtshof unter Bezug auf sein früheres Urteil vom 26.3.2019 zum Aktenzeichen II ZR 413/18. Da die Klausel in § 18 der Anleihebedingungen im zu entscheidenden Fall lediglich vorsähe, dass die Anlegerversammlung Beschlüsse “um Rechte und Pflichten” der Anleger treffen kann, fehle es für den Begriff der Rechte und Pflichten an jeglicher Konkretisierung. Der Anleger müsse sich wenigstens ein grobes Bild davon machen können, welche Belastungen auf ihn zukommen könnten. Ein mehr oder weniger schrankenloses Ermessen sei mit dem Transparenzgebot unvereinbar.

Haben Sie eine Mittelstandsanleihe oder eine Inhaberschuldverschreibung oder eine Namensschuldverschreibung gezeichnet und machen Sie sich Sorgen, ob Sie Ihr Geld zurückerhalten werden? Gerne prüfen wir für Sie Ihren Anleihevertrag und die Anleihenbedingungen und alle weiteren vertraglichen Vereinbarungen und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten!

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