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GOLFINO AG – Insolvenzverfahren: Anleihegläubiger sollten jetzt ihre Rechte prüfen lassen

Die seit dem 18.1.2006 im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter dem Aktenzeichen  HRB 3760 RE eingetragene GOLFINO AG war hervorgegangen aus der Golfino Moden Design & Handelsgesellschaft mbH & Co KG. Die GOLFINO AG hat am 15.11.2019  einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Reinbek gestellt, das daraufhin unter dem Aktenzeichen 8 IN 168/19 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet hat. Das Unternehmen stellte aus ersten Anfängen im Jahr 1986 über 33 Jahre lang Golfkleidung her und soll zuletzt rund 208 Mitarbeiter beschäftigt haben. Da von der GOLFINO AG eine Mittelstandsanleihe als Schuldverschreibung unter der deutschen Wertpapierkennnummer WKN A2BPVE  und der internationalen Wertpapierkennnummer ISIN DE000A2BPVE8 herausgegeben wurde, sind auch alle Kapitalanleger, die diese Anleihe gezeichnet haben, betroffen. Gleiches betrifft stille Gesellschafter, die stille Gesellschaftsbeteiligungen an der GOLFINO AG gezeichnet haben.

Totalverlustrisiko für die Mittelstandsanleihegläubiger der GOLFINO AG?

Die Schwierigkeiten hatten sich nach Medienberichten schon länger hingezogen, obgleich das Unternehmen nach eigenen Angaben marktführend in Europa und auch erfolgreich im Online-Geschäft gewesen sein soll. Neben dem Eigenkapital, das mit EUR 1 Million im Handelsregister eingetragen ist, einer Anleihe in Höhe von EUR 4 Millionen Emissionsvolumen und einem Zinsversprechen von 8 % p.a. und stillen Beteiligungen mit einem Volumen von rund EUR 2,5 Millionen wurde das Unternehmen im Wesentlichen durch einen Konsortialkredit von fünf Kreditinstituten finanziert. Nach Auslaufen des Kredits hatten sich die Banken zunächst bereit erklärt, die Gesellschaft weiter zu begleiten, unter den wesentlichen Voraussetzungen einer gutachterlichen positiven Fortbestehensprognose und eines erfolgreichen Prozesses zur Kapitalgenerierung. Die negative Entscheidung der Banken dann schließlich erfolgte unter dem Eindruck der Prognose eines weiteren Verlusts im Geschäftsjahr 2018/19 und der schwierigen Entwicklung der Branche. Die Insolvenz war dann nicht mehr vermeidbar.

Insolvenzverfahren mit Versammlung der Anleihegläubiger

Am 1.2.2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder aus Hamburg bestellt. Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG aufgelöst. Von Amts wegen hat dies das Handelsregistergericht Lübeck am 13.2.2020 unter dem Aktenzeichen  HRB 3760 RE ins Handelsregister eingetragen. Die zunächst auf den 24.3.2020 terminierte Versammlung der Anleihegläubiger zur möglichen Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger wurde wegen der Corona-Virus-Situation verschoben. Gegenstand der Bemühungen des Insolvenzverwalters war zunächst die Investorensuche, um das Unternehmen gegebenenfalls zu verkaufen oder anderweitig die Fortführung zu ermöglichen. Mit Datum vom 11.3.2020 veröffentlichte der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder dann auf seiner Webseite die Information, dass die britische Investmentgesellschaft Endless den Golfmodehersteller GOLFINO AG von ihm übernehmen werde. Endless sei eine private Beteiligungsgesellschaft aus Großbritannien und Inhaber des größten europäischen Golfeinzelhändlers, der Firma American Golf. Die GOLFINO-Zentrale bleibe weiter in Glinde, von wo aus die Geschäftsbereiche E-Commerce und Großhandel unter der neuen International Leisure Brands (Deutschland) GmbH ausgebaut werden sollen. Die stationären Einzelhandelsgeschäfte hätten hingegen geschlossen werden müssen.

Sind Sie Anleihegläubiger der GOLFINO AG oder haben Sie eine stille Geschäftsbeteiligung gezeichnet? Was bedeutet der beabsichtigte Verkauf vom Insolvenzverwalter für Ihre Kapitalanlage? Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren und gegenüber den Verantwortlichen und vertreten Sie anwaltlich! Auch beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können.

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