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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Schuldnereinstufung nach § 18 KWG in CORONA-Virus-Zeiten flexibler und erweiterte Spielräume bei der Kreditvergabe

Machen Sie sich Gedanken, ob die jährliche Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18 KWG Ihre ausreichende Bonität ergibt oder ob Sie zusätzliche Sicherheiten stellen müssen? Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte in ihrer Presseerklärung vom 24.3.2020 mit, dass sie ihre Aufsichtspraxis und ihre Maßnahmen den Herausforderungen der CORONA-Virus-Krise angepasst hat. Wie die BaFin erklärt, sei nach den neuen Empfehlungen beispielsweise ein unternehmerischer Schuldner nicht zwingend als „ausgefallen“ einzustufen, wenn bei einem Kredit Kapitaldienst und Zinsen in Folge von CORONA-Virus-Umsatzausfällen gestundet werden würden. Was also die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Kreditgewährung nach § 18 Kreditwesengesetz angehe, stellt die BaFin klar, dass bei Unternehmen für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit die Analyse des letzten verfügbaren Jahresabschlusses ausreichend ist, in der Regel derzeit der Jahresabschluss aus 2018, sofern der Jahresabschluss aus 2019 noch nicht vorliege. Für die Bewertung der Kapitaldienstfähigkeit könnten die Institute eine ganzjährige Liquiditätsbetrachtung des Kreditnehmers aus der Vergangenheit heranziehen.

Vorsichtiger Umgang mit Ausschüttungen von Dividenden, Gewinnen und Boni

Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weiter ausführt, habe sie eine Vielzahl von Maßnahmen erlassen, mit deren Hilfe für die Banken die Spielräume zur Kreditvergabe und gegebenenfalls Verlustabsorption erhöht werden würden. Vor diesem Hintergrund und angesichts einer hohen Ungewissheit über die weiteren Entwicklungen empfiehlt die BaFin, von Aktienrückkäufen Abstand zu nehmen sowie Ausschüttungen von Dividenden, Gewinnen und Boni sorgfältig abzuwägen. Der Präsident der BaFin Herr Felix Hufeld betont, man rate Finanzinstituten, mit vorhandenen Kapitalressourcen sehr sorgfältig umzugehen, und die BaFin entlaste die Banken da, wo es ohne Einbußen für die Finanzstabilität möglich sei, so die Presseerklärung der BaFin vom 24.3.2020. Verwiesen wird u.a. auf die Homepage der BaFin mit engmaschig aktualisierten aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Maßnahmen in der CORONA-Virus-Krise bezogen auf den Banken-, Börsen-, Finanzmarkt- und Versicherungssektor.

Haben Sie Sorgen, ob Sie Ihren Kredit weiterhin vertragsgemäß bedienen können? Hat Ihre Bank von Ihnen die jährliche Auskunft nach § 18 KWG verlangt? Sind Sie unsicher, welche Rechte Sie bzw. Ihr Unternehmen bezüglich Ihres Darlehens in Zeiten der CORONA-Virus-Pandemie haben? Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Darlehensvertrag vor und unterstützt Sie bei Verhandlungen mit Ihrem Kreditinstitut!

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