Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Anwalt für Insolvenzrecht vertritt Anleger und sonstige Gläubiger

Seit der Kanzleigründung im Jahr 1990 sind wir vielfach für unsere Mandantinnen und Mandanten auch im Bereich der Durchsetzung ihrer Rechte tätig, wenn das jeweilige Emissions-, Treuhand-, Beteiligungs- oder Fondsunternehmen auf der Gegenseite und/oder dessen Verantwortliche Insolvenz angemeldet haben oder eine Insolvenz bevorstehen könnte. In diesem Fall wird der Kapitalanleger, Verbraucher oder sonstiger Gläubiger umfassend zu seiner Rechtsposition zu beraten, damit alle Rechte erfolgreich durchgesetzt werden können. Wir prüfen, ob Sie als Anlegerin oder Anleger Besitz und Eigentum an Sachgütern erworben haben, z.B. an Seecontainern, Goldbarren und sonstigen beweglichen Handelsgütern etc., und machen für Sie Aussonderungs- und Absonderungsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend. Liegt keine Eigentümer-, Besitzer-, Pfandgläubiger- oder sonstige Berechtigtenvorrangsstellung vor, errechnen wir die Höhe Ihrer Ansprüche und melden diese zur Tabelle im Insolvenzverfahren an. Sofern Insolvenzverwalter mit Beträgen im Voraus ausgefüllte Anmeldungen an Anlegerinnen und Anleger übersenden, prüfen wir diese Zahlen im Detail nach und klären Unstimmigkeiten nach Rücksprache mit unserem jeweiligen Mandanten oder der jeweiligen Mandantin direkt mit dem Insolvenzverwalter. Wir nehmen an Gläubigerversammlungen und Prüfterminen im Insolvenzgericht für Sie teil, korrespondieren und telefonieren in angemessenen Abständen mit dem Insolvenzverwalter, nehmen Akteneinsicht in die Insolvenzakten und informieren Sie zu allen wichtigen Entwicklungen im Insolvenzverfahren. Stehen quotale Ausschüttungen an, prüfen wir die Höhe der konkreten quotalen Auszahlung und beraten Sie, wenn die Auszahlung zu niedrig ist, über Ihre Rechte und setzen diese durch. Bestreitet der Insolvenzverwalter die Höhe der angemeldeten Forderung und beauftragen Sie einen Prozess auf Anerkennung Ihrer vollen Forderung zur Insolvenztabelle, führen wir das Gerichtsverfahren gegen den Insolvenzverwalter für Sie durch.

Anwaltliches Vorgehen gegen Geschäftsführer insolvenzreifer Unternehmen

Haben Ihnen die Geschäftsführer eines Unternehmens, das bereits mit einem Fuß in der Insolvenz stand, entweder weil das Unternehmen überschuldet oder weil es zahlungsunfähig oder beides gewesen ist, vorgespiegelt, dass alles in Ordnung sei und haben Sie somit Rechtsgeschäfte mit einem insolvenzreifen Unternehmen durchgeführt und erhalten dann keine Bezahlung Ihrer Waren oder Dienstleistungen, dann informieren Sie uns! Wir prüfen – je nach der Einzelfallsituation auch in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern – , ab wann die Insolvenzreife eingetreten gewesen ist und ob die Geschäftsführer mit ihrem persönlichen Privatvermögen wegen Eingehungsbetrugs oder Insolvenzverschleppung Ihnen gegenüber auf vollen Schadensersatz haften. Dabei korrespondieren wir zunächst außergerichtlich mit den Geschäftsführern. In den meisten Fällen wird entweder eine Vollzahlung oder eine angemessene Einigung erzielt und ein etwaiger offener Restbetrag im Insolvenzverfahren des Unternehmens angemeldet. Kommt es nicht zur Einigung und liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann eine Strafanzeige notwendig sein, um weitere Beweismittel zu erhalten, und dann wird ein Zivilprozess auf Schadensersatz durchgeführt.

Jetzt unverbindlich und kostenfrei Kontakt aufnehmen

Abwehr von Rückzahlungsaufforderungen nach Insolvenzanfechtung

Nach den §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) sind Insolvenzverwalter verpflichtet, Vermögensverschiebungen, die der Insolvenzschuldner oder die Insolvenzschuldnerin, also beispielsweise die insolvente Fondsgesellschaft oder die insolvente Anbieterin von Containergeschäften, Goldbarrenverkäufen etc., vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen haben kann, rückgängig zu machen. Hintergrund ist, dass durch die Rückholung von Geld in die Insolvenzmasse auf diesem Weg erreicht werden soll, dass insgesamt mehr Vermögen der Insolvenzschuldnerin oder des Insolvenzschuldners in der Insolvenzmasse vorhanden ist, das dann gleichmäßig quotal an alle Gläubiger des Insolvenzverfahrens ausgeschüttet werden kann. Es sollen also nicht einzelne Gläubiger bevorzugt sein. Hauptanfechtungskonstellation ist dabei, dass beide Seiten, die spätere Insolvenzschuldnerin oder der spätere Insolvenzschuldner und der empfangende Teil, positiv gewusst haben oder aus offensichtlichen Umständen zwingend darauf schließen konnten, dass wegen einer bevorstehender Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zeitnah ein Insolvenzverfahren eröffnet werden könnte. Bei unseriösen Containergeschäften wie aktuell dem Anlageskandal P & R mit 54.000 geschädigten Anlegern, vergleiche dazu unsere Berichterstattung unter Aktuelles http://www.gaebhard.de/p-und-r-container-insolvenz/, behält sich der Insolvenzverwalter übrigens vor, etwaig mögliche Insolvenzanfechtungen bezüglich gezahlter Mieten für Container an Anleger später noch geltend zu machen. Besonderheit hier ist es, dass die zuständigen Strafermittlungsbehörden dem Verdacht des Betrugs durch die Verantwortlichen der P & R-Gesellschaften nachgehen, weil nach den Recherchen der Strafverfolgungsbehörden und der Insolvenzverwalter über eine Million Container nie real existierten und wirksam an Anleger verkauft und übereignet wurden. Bei der Abwehr derartiger Anfechtungsansprüche vertreten wir unsere Mandantinnen und Mandanten gegenüber dem Insolvenzverwalter sowohl mit allgemein anwendbaren Einwänden wie der Unkenntnis des Anlegers oder der Anlegerin, wie Verjährung oder wie dem Fehlen sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtung sowie mit juristischen Argumentationen jeweils passend zum individuellen Einzelfall.

Vorgehen gegen Insolvenzverwalter wegen Insolvenzverwalterhaftung

Jeder Insolvenzverwalter ist nach § 60 InsO (Insolvenzordnung) und nach weiteren Rechtsvorschriften den Beteiligten des Insolvenzverfahrens gegenüber, zu denen in der Regel Anleger mit geltend gemachten Aussonderungsrechten und Absonderungsrechten sowie mit angemeldeten Insolvenzforderungen zählen, verpflichtet, so seine Tätigkeit auszuüben, dass er nicht schuldhaft einen Schaden verursacht. Wird also vom Insolvenzverwalter beispielsweise durch Untätigkeit oder durch die Verschleuderung von Gegenständen der Insolvenzmasse ein Schaden verursacht, der sich zu Lasten von am Insolvenzverfahren Beteiligten auswirkt, kann eine Schadensersatzforderung gegen den Insolvenzverwalter bestehen. Ein typisches Beispiel aus der Praxis ist der Verkauf unter dem Verkehrswert von Immobilien von insolventen Privatpersonen oder großen Immobilienfonds, der Verkauf von Containerportfolios bei Containerkauf- und -vermietungskapitalanlagen, von Schiffen aus Schiffsfonds, von Flugzeugen aus Flugzeugfonds, von Fabrikanlagen, von Betriebs- und Geschäftsausstattung von Unternehmen, von Forderungspaketen und vieles mehr. Im Mittelpunkt steht die Klärung, welcher alternativen Handlungsmöglichkeiten für den Insolvenzverwalter bestanden hätten, die er schuldhaft nicht gewählt hat, und die Prüfung, inwieweit dadurch kausal ein Schaden für Beteiligte am Insolvenzverfahren entstanden sein kann. Wir freuen uns sehr über Ihre Kontaktaufnahme! Am besten senden Sie uns für eine erste Beschreibung der benötigten Beratungsthematik eine E-Mail an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

    Kenntnisnahme: Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO, siehe

    Zurück zu den Rechtsgebieten

    Dr. Babette Gäbhard

    Sehr gut.
    Bundesweit in Deutschland
    erfolgreiche Rechtsberatung
    und kompetente Prozessführung
    Bewertungen
    Durchschnittsbewertung unserer Mandanten im Internet: 5 von 5 Sternen: Sehr gut.

    „Kompetente Beratung. Schnelles Handeln. Stets aktuell informiert. Bin mit dem abgeschlossenen Verfahren bestens zufrieden. Unbedingte Weiterempfehlung!“

    Weitere Referenzen und Bewertungen finden Sie hier
    Ihr kostenfreier Erstkontakt unter Telefon 089/45 21 33 88 oder E-Mail: kanzlei@gaebhard.de

    Kostenfreie Kontaktaufnahme

      Kenntnisnahme: Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO, siehe

      Fachanwaltskanzlei für Unternehmer und Kapitalanleger

      München · Berlin · Deutschland
      Kanzleigründung 1990
      Über 25 Jahre
      Beratungskompetenz & Prozesserfahrung

      Folgen Sie uns

      KONTAKT
      close slider





        Einwilligung zur Datenverarbeitung gemäß

        Standorte der Kanzlei

        Kanzleisitz München

        Tel: 089/45 21 33 88
        Fax: 089/45 21 33 99

        Zweigstelle Berlin

        Tel: 030/303 66 45 40
        Fax: 030/303 66 45 41

        Bei Einverständnis mit der Datenverarbeitung gemäß unserer Datenschutzerklärung senden Sie uns gerne Ihre Informationen und Unterlagen per E-Mail an kanzlei@gaebhard.de