Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Anwalt für Immobilienrecht und Immobilienkaufrecht

Unternehmerische Mandanten, Kapitalanleger und Privatpersonen erhalten bei uns auch im Immobilienrecht Rechtsberatung und Vertragsgestaltung zum Kauf und Verkauf von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, Inventarkauf, Erbbaurecht, zu Offenen Immobilienfonds, zu Geschlossenen Immobilienfonds und zu Schrottimmobilien mit sittenwidriger Überteuerung oder bei der Verschleuderung von Immobilien weit unter dem Verkehrswert zu Ihren Lasten, z.B. wenn Sie Erbe sind und das dann feststellen. Sie wollen eine Wohnung oder ein Haus als privaten Wohnsitz oder als Kapitalanlage erwerben? Sie fragen sich, was die Vor- und Nachteile eines Direkterwerbs vom Verkäufer oder vom Bauträger sind?

Immobilienfinanzierung, Anschlussfinanzierung, Forward-Darlehen, Hypotheken und Vorfälligkeitsentschädigung

Gerne beraten wir Sie zur Finanzierung Ihrer Immobilie über die in Betracht kommenden Möglichkeiten und zur Bestellung von Sicherheiten und prüfen Darlehensangebote der Banken mit variablen Zinsen oder Festzinsen oder Fremdwährungsdarlehen sowie Sicherheitenbestellungsverträge, Sicherheitenzweckvereinbarungen, Grundschulden, Bürgschaftsverträge und Angebote zu Zinsprolongationen oder Anschlusszinsvereinbarungen sowie zu Umschuldungen. Wir beraten Sie auch zu Forward-Darlehen, die Sie schon lange vor dem Ablauf der Festzinsbindung mit Ihrer Bank abschließen können, und teilen Ihnen mit, wie Sie aus langfristigen Kreditverträgen vorzeitig aussteigen können, wenn Sie das möchten. Ein wichtiges Thema dabei ist u.a., ob die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen Beendigung des Kreditengagements verlangen kann, ob eine entsprechende Forderung der Bank mit überzeugenden juristischen Gegenargumenten abgewendet werden kann und wir informieren Sie, wie im Einzelnen eine Vorfälligkeitsentschädigung korrekt nach der BGH-Rechtsprechung berechnet wird und wie hoch die Vorfälligkeitsentschädigung bei Ihrem Darlehen somit sein kann oder konkret ist, je welche Angaben alle vorliegen.

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Anspruch gegen die Bank auf einen Sicherheitentausch oder Objektwechsel

Oft wird die Frage an uns herangetragen, ob während des laufenden Kreditengagements ein Sicherheitenwechsel, z.B. durch die Verpfändung eines Festgeldbetrags oder eines Wertpapierdepots oder ob ein Objektwechsel durch die Freigabe der bisherigen Immobilie mit einer Neuverpfändung einer neuen Immobilie möglich ist und welche Voraussetzungen der Bundesgerichtshof aufgestellt hat, nach denen ein Bankkunde und Darlehensnehmer einen einklagbaren Rechtsanspruch gegen die Bank auf die Änderung der Sicherheitenbestellungsvereinbarung und den Wechsel hat. Wir erläutern Ihnen die Rechtsprechung auf dem neuesten Stand und unterstützen Sie bei Ihren Verhandlungen mit der Bank, damit Ihre Ziele schnell und unkompliziert erreicht werden können. Sprechen Sie uns gerne jederzeit an, wenn Sie dazu Fragen haben!

Beratung zu Erbbaurechtsverträgen, insbesondere zu Anpassungsklauseln beim Erbbauzins

Wer kein Eigentum an einem Grundstück erwerben kann oder möchte, wählt oft die Gestaltung über ein Erbbaurecht. Auch Bauträger bieten vielfach die Kombination aus a) dem Erwerb eines Erbbaurechts vom Grundstückseigentümer zum Grundstück und b) der Errichtung eines neuen Gebäudes durch den Bauträger auf dem Erbbaurechtgrundstück an. Was dabei im Gesamtsystem mit zwei Vertragsparteien alles vom Käufer als a) Erbbaunehmer/Erbbauberechtigter und b) Auftraggeber des Bauwerkerrichtungsvertrags zu beachten ist, was die Standards und die angemessenen Rahmenbedingungen und rechtlichen Regeln sind, teilen wir Ihnen gerne mit. Wir beraten Sie, wenn Sie einen Erbbaurechtsvertrag entweder als Grundstückseigentümer und Erbbaurechtsgeber oder als Erbbauberechtigter abschließen möchten. Da viele Erbbaurechte sehr lange Laufzeiten haben, nicht selten 99 Jahre, tritt in der Praxis nach einigen Jahrzehnten oder teilweise auch schon früher oft das Problem auf, dass die im Ausgangsvertrag enthaltenen Preisanpassungsklauseln z.B. Verbraucherpreisindexanknüpfungen etc. inhaltlich überholt sind, z.B. weil Indexsysteme, die es beim Erbbaurechtsvertragsabschluss gab, nicht mehr fortgeschrieben werden. Gerne beraten und unterstützen wir Sie, damit die rechtlich überholten und in Einzelfällen sogar teilunwirksamen Erbbaurechtsverträge an die aktuelle Gesetzes- und Rechtslage durch Ergänzungsvereinbarungen angepasst werden. Entsprechende Verhandlungen führen wir konstruktiv und zielorientiert sowie fair für beide Seiten durch.

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Private und gewerbliche Immobilienkaufverträge

Unsere Rechtsanwaltskanzlei für Immobilienrecht ist spezialisiert auf die deutschlandweite Prüfung und Anfertigung von Immobilienkaufverträgen sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich. Gerade Konzerne, die Niederlassungen an vielen Standorten in der Bundesrepublik haben, lassen durch uns Musterkauf- und Musterverkaufsverträge entwickeln, die dann für eine Vielzahl an Grundstücksgeschäften eingesetzt werden und sodann nur in Einzelheiten jeweils auf die Vertragsparteien, das konkrete Gebäude, Besonderheiten des Gesamtprojektes und individuelle Absprachen anzupassen sind. Alle Verhandlungen mit den jeweiligen Käufern und Verkäufern führt unsere bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht durch, der dann zu schließende Notarvertrag wird durch uns vollständig ausgehandelt und unterschriftsreif finalisiert. Benötigen Sie Musterverträge für Ihre unternehmerischen Immobilienkaufverträge oder Immobilienmietverträge? Dürfen wir Sie beim Kauf Ihrer privaten Immobilie beraten? Haben Sie Fragen zum BGB und zum Immobilienrecht? Am besten senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

    Kenntnisnahme: Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO, siehe

    Fachanwalt für Geschlossene oder Offene Immobilienfonds

    Sie überlegen, sich an einem Immobilienfonds zu beteiligen? Immobilienfonds werden Kapitalanlegern meist in der Rechtsform einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts oder als Kommanditbeteiligung angeboten. Je nachdem, ob nur ein oder mehrere bestimmt im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Immobilienobjekte gekauft, errichtet und verwaltet werden oder ob die Objekte nach dem Gesellschaftszweck austauschbar sind, spricht man von Geschlossenen Immobilienfonds und Offenen Immobilienfonds. Die Haftungsgefahren von Immobilienfondsgesellschaftern sind immens, gerade wenn man sich an einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts beteiligt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof strenge Anforderungen aufgestellt, wenn es um Nachschusspflichten geht, sobald die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts jedoch in der Schieflage oder sogar in der Liquidation ist, ist die Abwehr von Liquidationsfehlbetragsforderungen sehr komplex und anspruchsvoll. Ist man Kommanditist, haftet man im Regelfall nur auf die Pflichteinlage. Soweit diese Pflichteinlage durch Ausschüttungen, die nicht aus dem Gewinn erfolgt sind, reduziert worden ist, können die Ausschüttungen unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Schieflage des Immobilienfonds von den Kommanditisten zurückgefordert werden, allerdings nur dann, wenn die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen und die Vorgaben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eingehalten sind. Ob das der Fall ist, prüft unsere seit über 25 Jahren engagiert für Immobilienfonds-Anleger tätige Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht für Sie. Als Ihr Rechtsanwalt für Immobilienrecht beraten wir Sie im Detail konkret zu Ihrem Anliegen. Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de.

    Stille Beteiligungen an Immobiliengeschäften

    Ein großer Bereich, in welchem in der langdauernden Niedrigzinszeit Anleger um hohe Beträge gebracht wurden, ist das Geschäft mit Stillen Gesellschaftsbeteiligungen und Atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen an Immobiliengeschäften. Den Kunden werden gigantische Gewinne mit Immobilien vorgegaukelt, die angeblich aus Zwangsversteigerungen, Insolvenzen und bankseitigen Kreditkündigungen günstig angekauft und dann nach der Durchführung angeblicher Wertsteigerungsmaßnahmen anschließend teuer wieder weiterverkauft werden sollen. Als Beleg werden Grundbuchauszüge mit bunten Prospektblättern und zweistelligen Gewinnbehauptungen vorgelegt, das Ganze wird als „Geheimtipp“ unter Zeitdruck vermarktet und hinterher stellen die Anleger fest, dass sie eine hochspekulative Totalverlust-Beteiligung unterschrieben haben und ihre gesamten Einzahlungen verloren sein können, wenn sie nicht sofort einen Rechtsanwalt für Immobilienrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht einschalten. Lässt sich ein vorsätzlicher strafbarer Betrug nicht nachweisen, besteht die Gefahr, dass Anleger von den Anbietern mit dem Hinweis „abgespeist“ werden, dass die Immobiliengeschäfte eben nicht so ertragreich wie erwartet gelaufen seien und nichts zu machen sei. In solchen sehr aufwändig zu bearbeitenden Fällen recherchiert unsere auf diese Fälle seit über 25 Jahren hochspezialisiert fokussierte Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht die rechtlichen und praktischen Hintergründe im Detail, prüft Geschäftsberichte, Bilanzen und angebliche Immobiliengeschäfte und verhandelt außergerichtlich und je nach dem Einzelfall auch vor Gericht mit den Verantwortlichen wie Geschäftsführer, Vorstände und Inhaber einschließlich Hinterleuten, faktischen Geschäftsführern, Treuhändern und Strohleuten über die Rückführung der Einzahlungen nebst marktüblicher Zinsen an unsere Mandanten. Beim Verdacht von Straftaten werden Strafanzeigen erstattet, um alle Beweismittel sichern zu lassen. Haben Sie Ihr Geld einer zweifelhaften Immobiliengesellschaft anvertraut und befürchten nun, dass Sie Ihr Kapital nicht mehr zurückerhalten werden? Hält man Sie seit Jahren hin, wenn Sie berechtigte Nachfragen nach dem Verbleib Ihrer Investitionen äußern? Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin als Rechtsanwaltskanzlei für Immobilienrecht an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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      Fachanwaltliche Hilfe bei Schrottimmobilien

      Als Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht mit Standorten in Berlin und München gehören wie bereits oben erwähnt die Prüfung von Immobilienverträgen und das gesamte Immobilienkaufrecht mit allen verbundenen Themen zu unseren Schwerpunkten. Als gleichermaßen im Kapitalmarktrecht bedeutsam erweisen sich zahlreiche Mandate, bei denen es um die Rückabwicklung von Schrottimmobilien geht und bei denen wir als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Prozesse in ganz Deutschland führen. Sind Sie der Ansicht, dass Sie beim Erwerb einer Immobilie im Vergleich zum tatsächlichen Verkehrswert einen doppelt so hohen Kaufpreis gezahlt haben? Wurden Ihnen beim Verkauf vom Makler, vom Bauträger, vom Verkäufer oder vom Finanzberater falsche Angaben zu den Faktoren gemacht, welche den Verkehrswert beeinflussen? Wurden Ihnen Nachteile am Standort der Immobilie oder zum Grundstück oder zur Bausubstanz, Statik oder Baugenehmigungsvoraussetzungen verschwiegen? Wurden Ihnen unrealistische Wertsteigerungsprognosen ins Blaue hinein gemacht? Wurden Ihnen das Überangebot von vergleichbaren Objekten und hohe Leerstände bei der Vermietung von Kapitalanlageimmobilien am Standort verschwiegen? Stellen Sie als Erbe fest, dass der Erblasser oder die Erblasserin, der bzw. die zu seinen bzw. ihren Lebzeiten ein Objekt verkauft hat, beim Verkauf massiv geschädigt wurden, indem es aufgrund von fehlenden Überblicks zu einer Verschleuderung der Immobilie weit unter dem Verkehrswert kam? Oder hat ein Generalbevollmächtigter unter Missbrauch seiner Vollmacht Grundstücke sittenwidrig verschleudert? Hat ein Notar das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert bei der Beurkundung erkennen können und müssen? Gerne beraten wir Sie über alle Ihre rechtlichen Möglichkeiten gegenüber allen in Betracht kommenden Gegnern bei sittenwidrig überteuert verkauften oder bei weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert verschleuderten Immobilien!

      Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Immobilienrecht!

      Sie fragen sich, was beim Grundstückkauf vom Verkäufer alles an Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen werden kann? Müssen Sie als Käufer den Ausschluss der Haftung für Altlasten akzeptieren? Kann diese Haftung überhaupt wirksam ausgeschlossen werden? Sie überlegen, ob die Eintragung einer Vormerkung sinnvoll ist oder Sie möchten für den Bau einer Fabrik mehrere Grundstücke, die nebeneinander liegen, erwerben und zu einem Grundstück verbinden lassen? Sie haben Fragen zur Bebaubarkeit? Sie wollen von einem Rechtsanwalt und Fachanwalt wissen, ob es Sinn macht, eine Immobilienfondsbeteiligung als Kapitalanlage zu erwerben und brauchen eine rechtssichere Auskunft, welche Haftung Sie dadurch mit Ihrem Privatvermögen eingehen? Sie suchen einen Anwalt, der Ihnen die Regelungen im Gesellschaftsvertrag eines Immobilienkapitalanlageangebotes gut verständlich erklärt?

      Am besten vereinbaren Sie in unserer Kanzlei unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung in München oder Berlin oder Sie senden uns für eine erste Einschätzung eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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        Dr. Babette Gäbhard

        Sehr gut.
        Bundesweit in Deutschland
        erfolgreiche Rechtsberatung
        und kompetente Prozessführung
        Bewertungen
        Durchschnittsbewertung unserer Mandanten im Internet: 5 von 5 Sternen: Sehr gut.

        „Kompetente Beratung. Schnelles Handeln. Stets aktuell informiert. Bin mit dem abgeschlossenen Verfahren bestens zufrieden. Unbedingte Weiterempfehlung!“

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