Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Anwalt für Anwaltshaftung: Spezialist für Schadensersatz bei Anwaltsfehlern

Wurden Sie von Ihrem Anwalt falsch beraten? Haben Sie einen Haftungsfall gegen Ihren Anwalt? Die erfolgreiche und auf Schadensersatz orientierte Anwaltstätigkeit in Fällen von Anwaltshaftung von Vorkanzleien ist vielen neuen Mandantinnen und Mandanten sehr wichtig. Wir verhelfen Ihnen als Fachanwaltskanzlei mit jahrzehntelanger Spezialistenerfahrung bei Anwaltsfehlern Ihrer bisher beauftragten Anwälte bezüglich deren Pflichtverletzungen wie Beratungsfehlern, Untätigkeit, Fristversäumnissen mit Verjährung oder Rechtsmittelverlust, Interessenkollision oder Parteiverrat und klagen als Spezialist für Anwaltshaftungsrecht Ihr Recht für Sie ein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt bei allem, was er tut, den „sichersten“ bzw. den „sichereren“ oder den „relativ sichersten“ Weg aufzeigen, vergleiche die Rechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in VersR 1967, 979, ferner die Entscheidung des Bundesgerichtshofes veröffentlicht in NJW-RR 1997, 50 sowie weitere Entscheidungen in NJW 2000, 1267 und NJW-RR 2006, 1645. Wenn beispielsweise zweifelhaft ist, ob und inwieweit der Lauf einer Verjährungsfrist zwischenzeitlich gehemmt war oder welche Verjährungsfrist auf den Anspruch überhaupt anwendbar ist, bedeutet der sicherste Weg, dass der früheste denkbare Verjährungsablauf für die Einreichung der Klage zu Grunde zu legen ist, so der Bundesgerichtshof, siehe NJW 1999, 2183, und das Urteil vom 13.3.2008 zum Aktenzeichen IX ZR 136/07. Zur Wichtigkeit des Hinweises auf Verjährungsfristen vergleiche auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9.12.2009 zum Aktenzeichen IX ZR 129/09.

Falschberatung durch Anwalt ergibt Schadensersatz für den Mandanten

Der Anwalt hat die Mandantschaft vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines Mandats aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist, vergleiche das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2008 zum Aktenzeichen IX ZR 145/05. Diese Rechtsprechung führt der Bundesgerichtshof seither konsequent weiter so fort und die Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte in ganz Deutschland ebenfalls.

Anwaltspflicht zu gründlicher Sachverhaltsaufklärung

Der Anwalt hat eine Pflicht zur gründlichen Sachverhaltsaufklärung, zu der u.a. die richtige Einordung des Falles in rechtlicher Hinsicht gehört und auch die Feststellung der richtigen Beklagtenseite, so die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vergleiche statt vieler BGH NJW 1998, 2048, BGH NJW 1996, 2929, BGH NJOZ 2010, 234; BGH NJW-RR 2006, 923 und BGH NZV 2002, 268. Es haben vom Rechtsanwalt alle zumutbaren Aufklärungsbemühungen zu erfolgen. Besonders vor einem Prozess oder bei drohender Verjährung ist die Einholung rechtzeitiger, richtiger und vollständiger Informationen unabdingbar. Es handelt sich dabei um eine vom Anwalt persönlich wahrzunehmende Pflicht, die nicht delegierbar ist, insbesondere nicht auf Personal im eigenen Büro, vergleiche die Entscheidung des BGH, veröffentlicht in NJW 1981, 2741, 2. Leitsatz: “Der Rechtsanwalt muss grundsätzlich sowohl die Anhörung und die Befragung des Mandanten als auch die eigentliche juristische Beratungstätigkeit persönlich ausüben und darf dies nicht dem Bürovorsteher übertragen.” Erst recht darf der Anwalt diese Pflicht nicht externen Dienstleistern übertragen, was wir von Mandantinnen und Mandanten auch immer wieder gemeldet erhalten und was unzulässig ist, wenn nicht alle rechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. Der Anwalt muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit allen Einzelheiten des Sachhergangs gründlich befassen und Fragen stellen nach allem, was für das angestrebte Ziel erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist. Hat Ihr Anwalt sich zu wenig für die tatsächlichen Geschehnisse in Ihrem Fall interessiert? Wurde mit Ihnen Ihr Fall nicht gründlich besprochen? Wurden Ihre wichtigen Hinweise nicht beachtet? Als Fachanwaltskanzlei und Spezialist für Anwaltshaftung beantworten wir Ihre Fragen, wenn Ihr Voranwalt Sie schlecht beraten oder sogar falsch beraten hat, wenn er Ihnen wegen schuldhafter Pflichtverletzungen Schadensersatz schuldet und wenn Ihr Anwalt für seine Fehler haftet. Wollen Sie wissen, welche Rechtsposition und welche Ansprüche Sie gegen Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin haben? Brauchen Sie eine klare und transparente Information über Ihre Rechte gegenüber Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin?

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Anwaltliche Pflichtverletzungen im früheren Mandat

Falschberatung vom Anwalt? Denken Sie: „Mein Anwalt hat mich falsch beraten!“? Wollen Sie Ihren Anwalt auf Falschberatung verklagen? Anwaltshaftung – haftet die frühere Kanzlei für Anwaltsfehler? Wurden Sie schlecht beraten? Hat Ihr Anwalt Sie falsch beraten oder Ihnen nicht alle möglichen Wege aufgezeigt? Wollen Sie wissen, ob Sie erfolgreich gegen Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin klagen können? Liegen Anwaltsfehler wie Beratungsfehler oder Fristversäumnisse vor? – Immer wieder kommen neue Mandantinnen und Mandanten mit Fragen zur Anwaltshaftung zu uns, die bereits zuvor bei einer anderen Anwaltskanzlei gewesen sind und berichten, dass ihnen aus anderweitigen anwaltlichen Tätigkeiten ein Schaden entstanden ist, z.B. weil der Voranwalt sie falsch beraten hat oder ihren Fall so lange hat liegen lassen, bis die Ansprüche verjährt waren oder weil Klagen erhoben wurden, ohne dass alle Voraussetzungen für den Erfolg vorlagen oder weil der Sachvortrag unvollständig und unschlüssig war, weil Fristen für die Einzahlung der Gerichtskosten oder die Einlegung von Rechtsmitteln versäumt wurden oder weil Interessenkonflikte in Anlegersammelverfahren zu einer großen Benachteiligung bei der Geldrückholung geführt haben. Fragen Sie sich: „Wann haftet ein Anwalt?“ Oder: „Was tun, wenn der Anwalt falsch beraten hat?“ Wir helfen Ihnen als Spezialist für Anwaltshaftung auch bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, wenn Ihre Vorkanzlei vergessen hat, wichtige und werthaltige Rechtspositionen gegenüber der damaligen Gegenseite geltend zu machen (z. B. Schadensersatz für einen Handelsvertreter neben dem Handelsvertreterausgleichsanspruch, Ersatz des Haushaltsführungsschadens nach einem Verkehrsunfall etc.), wenn Sie nicht informiert wurden, dass Ihnen Ansprüche gegen weitere Gegner zustehen, wenn eine Klage gegen den falschen Beklagten oder beim falschen Gericht erhoben wurde oder wenn Sie gar nicht oder nur unzureichend über das Risiko des damaligen Prozesses und dessen Kosten informiert worden sind.

Rechte bei Nötigung und Drängen zu einem schlechten Vergleichsabschluss

Viele neue Mandantinnen und Mandanten berichten auch von Situationen in früheren Gerichtsverfahren, bei denen ihr Fall von ihrem damaligen Anwalt oder ihrer damaligen Anwältin so mangelhaft und unzureichend aufbereitet und von den Tatsachen her und den Rechtsausführungen her derart unschlüssig beim Gericht vorgetragen worden war, dass das Gericht gleich zum Beginn der Verhandlung erklärte, es werde die Klage abweisen. Um dies zu vermeiden und weil sich die Mandantinnen und Mandanten dann auch von ihrem Voranwalt oder ihrer Voranwältin nach ihrer Beschreibung quasi genötigt gefühlt haben und zur Einigung gedrängt wurden, sei es dann zu einem Vergleich gekommen, der viel zu schlecht war. Oft ergibt dann unsere Rechtsprüfung als Spezialist für Anwaltshaftungsrecht: Hätte der Voranwalt oder die Voranwältin den Fall umfangreich und gründlich bearbeitet, wäre es gar nicht zu der schlechten Verhandlungsposition im Gerichtssaal und zu dem schlechten Vergleich gekommen, sondern der Fall wäre gewonnen worden oder zumindest hätte ein sehr viel besserer Vergleich ausgehandelt werden können. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Vorkanzlei wichtige Sachverhaltsinformationen der Mandantschaft ignoriert hat, keine gründliche Überprüfung aller Beweismittel vorgenommen hat und nicht alle entscheidungserheblichen Rechtsargumentationen ausführlich dem Gericht vorgetragen hat. Hinzu kommen meist unterlassene Hinweispflichten der Vorkanzlei zu den endgültigen Rechtsfolgen eines dann als unwiderruflich protokollierten Gerichtsvergleichs, der nur in äußerst seltenen Fällen angefochten, widerrufen oder mit anderweitigen Argumentationen wie z.B. vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Prozessbetrug der Gegenseite aufgehoben werden kann. Haben Sie auch so etwas erlebt? Wurden Sie vom Rechtsanwalt falsch beraten und fragen sich, was Sie tun können? Liegt eine anwaltliche Falschberatung vor? Wurde gegen Ihren Willen von Ihrem Voranwalt oder Ihrer Voranwältin gehandelt und ist Ihnen dadurch ein Schaden entstanden? Möchten Sie rechtliche Klarheit darüber erhalten, ob Ihnen Schadensersatz gegen Ihren Voranwalt oder Ihre Voranwältin zusteht?

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Falschberatung durch Rechtsanwalt – Anwaltshaftungsfälle wegen Fehlern

Sehr viele Anfragen zur Anwaltshaftung liegen uns als Fachanwaltskanzlei und Spezialist für Anwaltshaftungsrecht aktuell wegen schuldhaft verlorener Prozesse vor. So wurden wichtige Informationen vom Mandanten oder der Mandantin zum Sachhergang und zu den Dokumenten ignoriert, es wurden nicht gegenüber unkundigen Sachverständigen die notwendigen und zielführenden Gegenargumente schriftsätzlich rechtzeitig vorgetragen, es wurden nicht die erforderlichen Zusatzbeweisanträge im Prozess gestellt und den betreffenden Voranwälten fehlten offensichtlich fundierte Kenntnisse im materiellen Recht des betroffenen Rechtsgebietes und/oder im Prozessrecht. Inzwischen sind wir auch vielfach tätig bei gravierenden Schadensfällen im Zusammenhang mit Fehlern und Fristversäumnissen von Anwältinnen und Anwälten seit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiver Nutzungspflicht für Rechtsanwälte seit dem 1.1.2022 im Bereich der Versendung fristgebundener Schriftsätze vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA aus. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang u.a., ob die Versendung vom Postfach eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin mit deren personalisierter Anwaltszugangskarte zum beA erfolgt ist oder ob die Versendung von einem Kanzleimitarbeiter oder einer Kanzleimitarbeiterin mit einer Kanzleimitarbeiter-Karte erfolgte, was unter bestimmten Voraussetzungen eine vorangegangene qualifizierte elektronische Signatur des zuständigen Rechtsanwaltes oder der zuständigen Rechtsanwältin erforderlich machen kann. Ferner muss textlich die Unterzeichnung des Schriftsatzes den aktuellen geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen. Soweit das beA in der Vergangenheit oder zukünftig aus technischen Gründen vor dem Fristablauf nicht erreicht werden kann, z.B. weil die Plattform keine Kommunikation ermöglicht, sind umfangreiche Rechtspflichten vom zuständigen Anwalt und der zuständigen Anwältin für eine alternative fristgerechte Zustellung oder die richtige unverzügliche Nachholung der fristgebundenen Rechtshandlung zu beachten, wobei Verstöße dagegen ebenfalls Anwaltshaftungsansprüche zur Folge haben können, wenn die Wiedereinsetzung nicht möglich ist, z.B. weil der Anwalt selbst schuldhaft gehandelt hat oder wenn die Wiedereinsetzung aus sonstigen Gründen vom Gericht abgelehnt wird.

Weitere Fälle der Anwaltshaftung sind realisierbar, wenn nachweisbar veröffentlichte wichtige Bundesgerichtshofrechtsprechung oder anderweitige Rechtsgrundlagen oder branchenbekannte Entscheidungen nicht vorgetragen wurden, deren Vortrag eine andere Entscheidung der Rechtsangelegenheit bewirkt hätte, oder wenn Mandanten oder Mandantinnen von ihrem Voranwalt geschädigt worden sind, weil sie durch falsche Beratung vom Rechtsanwalt oder falsche Rechtsauskünfte vom Rechtsanwalt von der Rechtsverfolgung abgehalten worden sind und jetzt Schadensersatz verlangen wollen. Deswegen wollen Mandanten gegen ihre früheren Anwälte klagen und sich ihr Recht holen.

Prozesse für geschädigte Mandanten gegen ihren Voranwalt

Unsere erfahrene Anwaltskanzlei für Anwaltshaftungsrecht ist seit langer Zeit im Spezialgebiet des Anwaltshaftungsrecht tätig und prüft mit sehr viel Erfahrung, Kompetenz und Professionalität sorgfältig die gesamte Tätigkeit Ihrer Vorkanzlei und berät Sie zu Ihren Regressmöglichkeiten gegenüber der Vorkanzlei. Sie haben Anspruch auf vollständigen Schadensersatz, wenn Ihr Anwalt schuldhaft eine für das Ergebnis kausale Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags begangen hat, wenn Sie im Rahmen eines Vergleichsabschlusses nicht umfassend beraten wurden, wenn Ihnen die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln nicht gut verständlich, umfassend und richtig dargelegt wurden oder wenn Ihr Anwalt fehlerhaft abgerechnet hat. Wir führen als Spezialist für Anwaltshaftungsrecht für Sie Verhandlungen mit Ihrer Vorkanzlei durch und setzen uns dafür ein, in Absprache auch mit deren Berufshaftpflichtversicherung eine adäquate Einigungsgestaltung zu realisieren, was vielfach gelingt. Besteht die Berufshaftpflichtversicherung Ihrer Vorkanzlei auf einer gerichtlichen Klärung, setzen wir Ihre Ansprüche gegen die Vorkanzlei bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten sowie zusammen mit unserer BGH-Kooperationskanzlei beim Bundesgerichtshof durch.

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Schadensersatz für schuldhafte Pflichtverletzungen von Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Treuhändern, Nachlasspflegern etc.

Wir vertreten auch Privatpersonen, Unternehmer und Kapitalanleger, die von Berufsträgen wie Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Treuhändern, Testamentsvollstreckern, Nachlassverwaltern, Nachlasspflegern etc. bei deren Berufsausübung geschädigt worden sind. Wir prüfen für unsere Mandantinnen und Mandanten, ob früher für sie tätige Berufsträger ihnen Schadensersatz schulden für schuldhafte vertragliche Pflichtverletzungen oder deliktische Verhaltensweisen, die Vermögensschäden hervorgerufen haben. Dabei werden die gesamten Tätigkeiten von uns als Spezialist für Anwaltshaftungsrecht vollständig überprüft, was in manchen Fällen sehr aufwändig sein kann. Auch zu diesen Berufsgruppen gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, so dass im Rahmen einer Überprüfung Ihres Falles schnell festgestellt werden kann, ob Ihnen Schadensersatz zusteht. Wollen Sie Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder oder Nachlasspfleger wegen Berufsfehlern, Interessenkollision, Parteiverrat, Rechtsverstößen, Schädigung, Falschberatung oder sonstigen Pflichtverletzungen verklagen? Als Fachanwaltskanzlei und Spezialist für Freiberuflerhaftungsrecht informieren wir Sie gerne und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz bei Falschberatung und allen anderen Pflichtverletzungen!

Notarhaftung, Steuerberaterhaftung, Wirtschaftsprüferhaftung, Treuhänderhaftung

Zur Notarhaftung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.2.2012 zum Aktenzeichen V ZR 51/11 festgestellt: Erkennt der Notar unredliche oder unerlaubte Zwecke oder eine drohende Nichtigkeit, hat er von einer Beurkundung Abstand zu nehmen, da ein nach § 138 BGB sittenwidriges und damit nichtiges Rechtsgeschäft vorliegt. Erkennt ein Notar erst nach einer Beurkundung die Absicht der oder des Beteiligten unerlaubte oder unredliche Zwecke zu verfolgen, muss er den Vollzug des Rechtsgeschäfts einstellen, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.02.1987, veröffentlicht in DnotZ 1987, 558, klargestellt hat. Der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern er muss der unparteiische Vertreter aller Beteiligten sein, siehe § 14 BnotO. Er hat den Willen der Beteiligten zu erforschen, vgl. § 17 BeurkG. Er hat neben der Vermittlung die Verhandlungsergebnisse in einen neutralen Entwurf zu verfassen und den Ergebnissen Bestand durch die Beurkundung zu verleihen. Der Notar hat ferner umfassende Prüfungs- und Belehrungspflichten nach den §§ 17 bis 21 BeurkG zu beachten. Auch der Notar hat, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.12.2010 zum Aktenzeichen III ZR 272/09, den Beteiligten „immer den sichersten Weg“ vorzuschlagen. Gerne prüfen wir, ob ein Ihnen entstandener Schaden auf schuldhafte Pflichtverletzungen eines Notars, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Treuhänders etc. zurückzuführen ist und Ihnen somit ein Anspruch auf die Erstattung des Schadens gegen den Berufsträger zusteht. Zur Notarhaftung siehe auch unsere weiteren Ausführungen auf unserer Webseite hier.

Kostenerstattung und Erfüllungsinteresse bei schuldhaften Pflichtverletzungen verlangen

Das Ziel aller solcher Haftungsfälle gegen Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger etc. sind sowohl die Erstattung vergeblich aufgewendeter und nicht anderweitig erstatteter Kosten als auch das Erfüllungsinteresse, wenn die Mandantschaft bei einem korrekten Verhalten des Berufsträgers das Erfüllungsergebnis im Ausgangsfall erreicht hätte. Ergibt die professionelle und gründliche Rechtsprüfung die Voraussetzungen der Berufshaftung, werden die Berufsträger und ihre Berufshaftpflichtversicherungen außergerichtlich von uns angeschrieben und mit einer ausführlichen Darlegung des Sachhergangs und der Rechtslage aufgefordert, den genau bezifferten und mit Dokumenten nachgewiesenen Schadensbetrag an unsere Mandantin oder unseren Mandanten zu bezahlen. In den meisten Fällen kann erfolgreich eine Einigung mit einer hohen Zahlung von Schadensersatz bei gleichzeitiger Vereinbarung von Stillschweigen erfolgen. Gelingt die außergerichtliche Einigung nicht, beschreiten wir als Spezialist für Anwaltshaftungsrecht und Freiberuflerhaftungsrecht den Klageweg für unsere Mandantinnen und Mandanten. Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de und oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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    Dr. Babette Gäbhard

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