Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

AGB-Recht: AGBs vom Fachanwalt für Handelsrecht

Bei uns finden Sie über 25 Jahre spezialisierte Anwaltskompetenz rund um AGBs als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Unsere Tätigkeit umfasst die Prüfung von AGB Mustern, wir erstellen maßgeschneiderte rechtssichere AGBs und werden gerne Ihre AGBs kontrollieren, Ihre AGBs ändern, Ihre AGBs aktualisieren und alle Ihre Fragen zur Wirksamkeit von AGBs beantworten.

Rechtsanwalt erstellt rechtswirksame AGBs und prüft AGB-Muster

„Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, wie werden sie wirksam Bestandteil einer vertraglichen Beziehung und was kann und sollte darin geregelt sein?“ – Das fragen sich viele Rechtsteilnehmer. Allgemeine Geschäftsbedingungen AGBs sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Partei – der sogenannte „Verwender“ der Klauseln – der anderen Partei beim Abschluss eines Vertrages auferlegt. Die Bedingungen können entweder im Vertragstext enthalten sein – man spricht dann von der Verwendung von Musterverträgen – oder als meist kleingedrucktes Klauselwerk auf der Vertragsrückseite aufgedruckt sein oder vollständig gesondert vorliegen. Geregelt ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nachdem das früher geltende AGB-Gesetz in das BGB integriert worden ist.

Wirksame Einbeziehung von AGBs in einen Vertrag

Gegenüber einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers nach § 305 Absatz 2 BGB nur dann Bestandteil des Vertrages zwischen den Vertragsparteien, wenn erstens der Verwender vor dem Vertragsschluss ausdrücklich, oder wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hinweist, vergleiche § 305 Absatz 2 Nr. 1 BGB, und er zweitens dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung des Kunden berücksichtigt, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, vergleiche § 305 Absatz 2 Nr. 2 BGB. Die dritte Voraussetzung ist es, dass der Kunde sich mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt. Für AGB zwischen Unternehmern im Sinne von § 14 BGB bedarf es gemäß § 310 Absatz 1 BGB nur einer stillschweigenden Willensübereinstimmung, die dann angenommen wird, wenn die AGB übersendet oder übergeben werden und der Unternehmer, dem gegenüber die AGB verwendet werden, der Geltung der AGB nicht widerspricht. Aus Beweissicherungsgründen lassen sich viele Verwender auch von Unternehmern die ausdrückliche Zustimmung zu ihren AGB geben.

AGBs sind regelmäßig an die neueste Rechtsprechung anzupassen

Damit der Verwender die Sicherheit hat, dass die von ihm verwendeten AGBs im Ernstfall auch wirksam sind und nicht vom Gericht für intransparent, verwirrend, überraschend oder als gegen Kardinalrechte verstoßend erklärt werden und damit dann unwirksam sind, ist es erforderlich, die eigenen AGBs regelmäßig auf die Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung überprüfen zu lassen und an die neuesten Urteile anpassen zu lassen. Gerne übernimmt unsere Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht diese Aufgabe für Sie und prüft, ob sicher gestellt ist, dass keine der Bestimmungen in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, so dass die Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden und somit irrelevant sind. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben liegt nach § 307 BGB insbesondere dann vor, wenn eine AGB-Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Möchten Sie einen Schnell-Check oder eine fundierte Prüfung Ihrer AGBs in Auftrag geben? Gerne steht unsere Fachanwaltskanzlei mit über 25 Jahren Kompetenz und Erfahrung zu Ihrer Verfügung. Schreiben Sie uns eine Mail mit Ihren angehängten zu kontrollierenden AGBs an kanzlei@gaebhard.de oder senden Sie uns direkt eine Erstanfrage über das nachstehende Kontaktformular:

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    Haftungs- und Gewährleistungsausschluss durch AGBs

    Zwei der häufig an uns als Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht gestellten Fragen sind folgende: „Welche Möglichkeiten gibt es, sich als Verkäufer von Waren durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) klug vor allzu vielen Gewährleistungs- und Haftungswünschen der Kunden abzusichern? Und was sollte in den AGB auf jeden Fall geregelt sein?“ In welchem Umfang die Einschränkungen in AGB-Klauseln zu den Themen Haftung und Gewährleistung, Preiserhöhung, Leistungsverweigerungsrechte, Änderungsvorbehalte, Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen, Rücktrittsvorbehalte, Zugangsfiktionen und zu weiteren Rechtsbereichen rechtlich zulässig sind, ist u.a. in den §§ 308 und 309 BGB geregelt. Wir kennen diese Normen und die neueste Rechtsprechung dazu und beraten Sie als Fachanwaltskanzlei mit über 25 Jahren Kompetenz und Praxiserfahrung zu allen Themen rund um AGBs umfassend zu allen rechtlich wichtigen Aspekten, die jeweils individuell zum konkreten Geschäftstyp zu beachten sind. Wir erstellen und aktualisieren für Ihr Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen für den vielfältigen Einsatz, formulieren wirksame Klauseln und helfen Ihnen mit Rat und Prozessführung, wenn es zum Gerichtsfall kommt und offiziell geklärt wird, ob eine Klausel aus Ihren AGBs oder aus den AGBs Ihrer Geschäftspartner rechtswirksam ist oder nicht.

    Lieferbedingungen, Einkaufsbedingungen und Investitionsbedingungen

    Sie fragen sich, was beim Wareneinkauf nach dem AGB-Recht zu beachten ist? Welche Geschäftsbedingungen des Lieferanten Sie akzeptieren müssen? Sie überlegen, wie Sie den Lieferbedingungen Ihres Lieferanten widersprechen können, vor allem, wenn Ihr Lieferant im Ausland produziert und die Abwicklung von Gewährleistungsfällen ein zentrales Thema sein wird? Sie wollen wissen, ob es Sinn macht, eigene Investitionsbedingungen einzusetzen und suchen eine Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht mit reichhaltiger Erfahrung für eine optimale Gestaltung von Ihren Lieferbedingungen oder Einkaufsbedingungen oder Investitionsbedingungen? Gerne erstellen wir für Sie maßgeschneidert individuell passend zu Ihrem Unternehmen und der Art und Weise der Durchführungen Ihrer Geschäfte klare, übersichtliche und rechtswirksame AGBs.

    Kontaktieren Sie uns bei anspruchsvollen Fragen zum AGB-Recht!

    Sie wollen mit Ihrem Online-Handel an den Start gehen, aber Sie haben gehört, dass die rechtlich ungeprüfte Übernahme von Muster-AGBs oder AGBs von Wettbewerbern nicht sinnvoll ist, da viele AGB-Klauseln unwirksam sind, weil sie nicht die neuesten Rechtsprechungsanforderungen berücksichtigen? Sie suchen einen Anwalt, der Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungsspielräume in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt?

    Am besten vereinbaren Sie in unserer Kanzlei unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung in München oder Berlin oder Sie senden uns für eine erste Einschätzung eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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      Dr. Babette Gäbhard

      Sehr gut.
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