te Solar Sprint IV GmbH & Co KG – Nachrangdarlehen in Gefahr! Die Gesellschaft informiert über die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der RexXSPI GmbH

Anleger der te Solar Sprint IV GmbH & CO KG befürchten den Verlust ihrer Einzahlungen in hochspekulative Nachrangdarlehen! Wie die Gesellschaft te Solar Sprint IV GmbH & CO KG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt hat und die BaFin daher auf ihrer Webseite veröffentlicht hat, hat die Zielgesellschaft, in welche große Summen von Anlegergeldern in Form von Nachrangdarlehen investiert worden sind, am 4.2.2020 Insolvenz angemeldet. Es handelt sich um die Zielinvestitionsgesellschaft RexXSPI GmbH. Diese Gesellschaft, die vormals als MEP Solar Miet & Service III GmbH firmiert hatte, war zuletzt unter der Handelsregisternummer HRB 21423 KI beim Amtsgericht Kiel eingetragen gewesen. Sitz der Gesellschaft war in Eckernförde. Der Geschäftsgegenstand war ausweislich des Handelsregisters die „Tätigkeit im Bereich regenerativer Energien, insbesondere Handel, Mieten und Vermieten der Solarstromanlagen sowie weitere Dienstleistungen in dem Bereich der erneuerbaren Energien“. Geschäftsführer war Herr Johannes Schulz. Das Amtsgericht München hat am 4.2.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RexXSPI GmbH unter dem Aktenzeichen 1542 IN 70/20 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Diplom-Kaufmann Dr. rer. pol. Max Liebig bestellt.

Zunächst Vermietung von Photovoltaikanlagen

Die 2016 gegründete te Solar Sprint IV GmbH & Co KG hatte ihren Sitz zunächst in Nürnberg und wurde dann nach Aschheim verlegt. Eingetragen ist sie aktuell beim Amtsgericht Handelsregister München unter der Handelsregisternummer HRB 107137. Anleger konnten über die damals noch zu gründende Projektgesellschaft MEP Solar Miet & Service III GmbH und spätere – jetzt insolvente – RexXSPI GmbH in die Vermietung von Photovoltaikanlagen investieren. Im Emissionsprospekt der te Solar Sprint IV GmbH & Co KG ist zu lesen, dass das Geschäftsmodell so angelegt war, dass man zu finanzierende Photovoltaikanlagen dabei an private Hauseigentümer, Kommunen und bonitätsstarken Gewerbekunden zu einem Paketpreis für eine Mietdauer von 20 Jahren vermieten wollte.  Die Investoren hatte die Möglichkeit, sich mit einem Mindestanlagebetrag in Höhe von EUR 5.000 in der Rechtsform von sogenannten Nachrangdarlehen zu beteiligen. Dafür sollten die Anleger jährlich Zinsen zwischen 3 und 5 Prozent erhalten. Die Laufzeit für die Nachrangdarlehen sollte spätestens am 31.3.2020 enden. Der Vertrieb der Kapitalanlage erfolgte 2016 über die UDI Beratungsgesellschaft mbH.

Emittentenmitteilung nach § 11 a Abs. 1 VermAnlG

Wie der aktuellen Veröffentlichung nach § 11 a Abs. 1 VermAnlG von der te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG auf der Webseite der BaFin zu entnehmen ist, änderte die MEP-Gruppe im Jahr 2018 ihr Geschäftsmodell und bot keine Mietmodelle mehr an. Weiter heißt es in der Veröffentlichung: „Es besteht die Gefahr, dass es durch die Insolvenz der RexXSPI GmbH bei der Emittentin zu einem vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche aus dem gewährten Nachrangdarlehen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin und ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Zins- und Rückzahlung der Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.

Hochriskante Nachrangdarlehen

Nachrangdarlehen gelten als eine sehr riskante Investitionsmöglichkeit, da der Anleger dem Unternehmen eine Darlehenszahlung anbietet, bei der vertraglich vereinbart wird, dass im Falle einer Insolvenz zunächst alle anderen Gläubiger wie z.B. Banken etc. befriedigt werden, bevor die Forderungen des Anlegers in Gestalt von Nachrangdarlehen beachtet werden. Nach den Bestimmungen in den Nachrangdarlehen kann Anlegern wegen des Rangrücktritts der Teilverlust bis hin zum Totalverlust ihres mittels Nachrangdarlehens investierten Geldbetrags drohen, wenn sie dagegen nicht vorgehen, siehe nachfolgend.

Unwirksame Nachrangklausel nach der Rechtsprechung

Formularartig vorformulierte partiarische Nachrangdarlehen unterliegen nach der Rechtsprechung der AGB-Klauselkontrolle und können bei Intransparenz und unangemessener Benachteiligung der Anleger unwirksam sein. Ein klassisches Darlehen wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 488 ff BGB behandelt. Die zusätzliche Nachrangklausel verschlechtert die Position des Darlehensgebers jedoch erheblich. Hierzu gibt es verbraucherfreundliche Rechtsprechung, die geschädigten Anlegern jetzt helfen dürfte.

Benötigen Sie anwaltlichen Rat, was Sie jetzt unternehmen können, um Ihr Geld zurück zu holen? Haben Sie in Nachrangdarlehen der te Solar Sprint IV GmbH & Co KG oder in sonstige Anlageprodukte des Konzerns investiert und haben Sie Zweifel, ob Sie über die Risiken Ihrer Investition in Nachrangdarlehen richtig aufgeklärt worden sind? Wurden Sie bei der Anlageentscheidung arglistig getäuscht? Gerne prüfen wir Ihre Rechte und beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, um die Beteiligung vorzeitig zu beenden und gegen die Emittentin te Solar Sprint IV GmbH & Co KG, Anlageberater, Finanzvermittler und sonstige Verantwortliche vorzugehen.

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