Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05 erneut zum Interessenkonflikt einer Bank zu entscheiden, in welchem sich die Bank befindet, wenn sie verdeckte Rückvergütungen erhält. Das oberste deutsche Zivilgericht stellt in der Entscheidung klar, dass wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss. Nur so könne der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein in seinem Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgen würde, oder im eigenen Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Daher müsse eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.

Möglichkeit des Kunden, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05 aus, dass die Aufklärung über die Rückvergütung deswegen notwendig sei, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG offen zu legen. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm ein bestimmtes Finanzprodukt nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Nach der Rechtsprechung des 11. Senats in seiner früheren Entscheidung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes BGHZ 146, 235 habe eine Bank, die einem Vermögensverwalter Provisionen und Depotgebühren rückvergütet, ihren Kunden vor Abschluss der vom Vermögensverwalter initiierten Effektengeschäfte darauf hinzuweisen, dass sie dadurch eine Gefährdung der Kundeninteressen durch den Vermögensverwalter geschaffen hat.

Bank schuldet dem Kunden Schadensersatz beim Verschweigen von Rückvergütungen

Diese Rechtsprechung, so der Bundesgerichtshof, sei auch auf den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt zu übertragen. Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdient, sind nach der Würdigung des Bundesgerichtshofes die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es bestünde dann die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgebe, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind.

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