Europäischer Gerichtshof: Widerrufsjoker für private Darlehensverträge bei Immobilien, Autos etc.: Urteil des EuGH vom 26.3.2020 Aktenzeichen C-66/19

Am 26.3.2020 hat der Europäischen Gerichtshof EuGH für Millionen von Verbrauchern bezüglich ihrer aufgenommenen Kredite im Bereich von Immobilien- und Baufinanzierungen und sonstigen privaten Darlehen eine wichtige Entscheidung getroffen! Es geht insbesondere um Darlehensaufnahmen zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016, sowie insbesondere u.a. auch bei Autokrediten oder Autoleasingverträgen. Der Europäische Gerichtshof hatte zu prüfen, ob der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB unklar ist. Denn § 492 Abs. 2 BGB enthält wiederum einen Verweis auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, der für sich eine Auflistung der Pflichtangaben enthält.

Verbraucher muss der Widerrufsbelehrung alle Informationen entnehmen können

Nach der neuen Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020 muss der Verbraucher der Widerrufsbelehrung von seiner Bank bei der Darlehensaufnahme alle Informationen für den Beginn der Frist für einen Widerruf entnehmen können. Verweist die Belehrung auf andere Paragrafen, liegt also ein Kaskadenverweis vor, kann eine Widerrufsbelehrung im Einzelfall nicht klar und prägnant genug sein. Deswegen sind zahlreiche Widerrufsbelehrungen von deutschen Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditgebern nicht mit dem Europarecht vereinbar und der Widerruf kann noch heute ausgeübt werden, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Rechtsfolge ist, dass der widerrufene Darlehensvertrag rückabgewickelt werden kann.

Widerrufsbelehrungen auf den Prüfstand nehmen

Der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB ist nach Auffassung des Europäische Gerichtshofs unklar, denn er verstößt im Hinblick auf die dem Darlehensnehmer zu erteilenden Pflichtangaben gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. P der Richtlinie 2008/48 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge gegen das Erfordernis, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrecht in „klarer, prägnanter“ Form angegeben werden müssen. Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase kann ein Widerruf und eine anschließende Umfinanzierung zu günstigeren Konditionen viel Geld bringen. Unsere Fachanwaltskanzleispan DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI, die bereits sehr viele Darlehensnehmer bei dem Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen erfolgreich vertreten hat, überprüft gerne auch Ihren Darlehensvertrag auf in Betracht kommende Widerrufsmöglichkeiten und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihrem sonstigen Darlehensgeber.

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

Leave a Reply

KONTAKT
close slider





    Einwilligung zur Datenverarbeitung gemäß

    Standorte der Kanzlei

    Kanzleisitz München

    Tel: 089/45 21 33 88
    Fax: 089/45 21 33 99

    Zweigstelle Berlin

    Tel: 030/303 66 45 40
    Fax: 030/303 66 45 41

    Bei Einverständnis mit der Datenverarbeitung gemäß unserer Datenschutzerklärung senden Sie uns gerne Ihre Informationen und Unterlagen per E-Mail an kanzlei@gaebhard.de