Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.2.2022, Az. XII ZB 38/21: Vermögenswert eines Partnerschafts-Gesellschaftsanteils im Bereich des Goodwills etc.

Auch wenn der Gesellschaftsanteil einer Partnerschaft nicht veräußerbar ist, kann die Rechtsposition u.a. aufgrund des Goodwills der Partnerschaft sehr werthaltig sein, hat der Bundesgerichtshof in seinem neuem Beschluss vom 23.2.2022 zum Aktenzeichen XII ZB 38/21 entschieden. Bei der Entscheidung ging es um die Rechtspflichten zur Auskunft und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Der Bundesgerichthof führt dazu aus:

„Bei dem Gesellschaftsanteil an der P-mbB handelt es sich unzweifelhaft um einen Vermögenswert, der dem Ehemann sowohl zum Trennungs- als auch zum Endvermögensstichtag zustand. Da die Kündigung erst nach dem Endvermögensstichtag erklärt wurde und der Ehemann erst mit Ablauf des 30. September 2019 aus der P-mbB ausschied, kann der stattdessen vom Amtsgericht angeführte, infolge des Ausscheidens entstandene Anspruch auf Ausgleich des für den Ehemann geführten Kapitalkontos nicht maßgeblich sein. An diesem zeigt sich vielmehr hinreichend deutlich, dass die zuvor bestehende Gesellschaftsbeteiligung auch werthaltig war.

Dass der Gesellschaftsanteil nicht veräußerbar war, stellt dessen Werthaltigkeit nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Umstand, dass die Unternehmensbeteiligung zwar voll nutzbar, aber nicht frei verwertbar ist, für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd auswirken (Senatsurteil vom 25. November 1998 – XII ZR 84/97 – FamRZ 1999, 361, 362 mwN). Dass der Goodwill von Seiten der Gesellschaft beim Ausscheiden eines Partners nicht entschädigt oder vergütet worden ist, schließt einen solchen im Übrigen nicht aus. Denn der Ehemann war nicht gehindert, seine Mandanten auch in der neuen Partnerschaftsgesellschaft zu betreuen. Dass der Ehemann keinen Rechtsanspruch auf die Übernahme der Mandanten hatte, liegt, wie von der Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend angeführt, in der Natur der Sache und ist auch nicht erforderlich, um als Goodwill in die Bewertung einfließen zu können. Dementsprechend liegt auch keine Ausnahme von der Auskunftsverpflichtung wegen feststehender Unerheblichkeit der Auskünfte vor. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang bei der Bewertung des Gesellschaftsanteils ein Goodwill zu veranschlagen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 und BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367) und sich das zeitnahe spätere Ausscheiden des Ehemanns auf den Wert niederschlagen kann, bleibt mithin der Zahlungsstufe vorbehalten. Gleiches gilt für das von der Rechtsbeschwerde angeführte Verbot der Doppelberücksichtigung in Zugewinn und Unterhalt und die zu vermeidende Kapitalisierung künftiger Gewinne.

Der Bundesgerichtshof stellt somit klar, dass es auch bei Regelungen im Gesellschaftsvertrag einer Partnerschaft, nach denen kein Ausgleich und keine Abfindung für einen ausscheidenden Partner bzw. eine ausscheidende Partnerin vorgesehen ist, dem betroffenen Partner bzw. der betroffenen Partnerin gleichwohl kommerzialisierungsfähige hohe Vorteile zustehen, insbesondere aufgrund des Goodwills und der Mandanten-/Mandantinnen-Mitnahme etc.. Diese wirtschaftlich bewertungsfähigen Vorteile sind dann im Zugewinnausgleichsverfahren entsprechend zu berücksichtigen, deshalb ist der betreffende Partner bzw. ist die betreffende Partnerin im Scheidungsverfahren auskunftspflichtig. Diese im familienrechtlichen Ausgangskontext ergangene Entscheidung belegt einmal mehr die hohe Werthaltigkeit von Partnerschaftsanteilen von Freiberuflergemeinschaften, hier an einer Anwalts- und Steuerberaterkanzlei.

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