Strenge schriftliche Aufklärungspflichten bei Terminoptionsgeschäften: Bundesgerichtsurteil, Aktenzeichen XI ZR 76/05

Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner richtigen Rechtsprechung aus den neunziger Jahren sehr ausführlich und unmissverständlich in der Entscheidung vom 22.11.2005 zum Aktenzeichen XI ZR 76/05 klargestellt, dass gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften Kaufinteressenten umfassend vorab in schriftlicher Form über die extrem hohen Verlustrisiken vom Terminoptionsgeschäften aufklären müssen. Denn Terminoptionsgeschäfte sind hochspekulativ. Das Risiko, das eingesetzte Geld zu verlieren ist äußerst hoch, deswegen sollen unerfahrene Anleger vor dieser Geschäftsart gewarnt werden.

Im Ergebnis für Laien praktisch chancenlose Geschäfte

Das oberste Gericht führt aus, dass gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften verpflichtet sind, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss mittels schriftlicher Aufklärungsbroschüre in auch für flüchtige Leser auffälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dazu gehört – so der Bundesgerichtshof – neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihr Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht.

Schadensersatzansprüche gegen gewerbliche Vermittler

Gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften, die nicht sämtliche vom Bundesgerichtshof geforderten Mindestangaben schriftlich gut verständlich vor dem Beginn des Handels aufzeigen, haften bei Verlusten den Kunden auf Schadensersatz. Damit der Interessent eine Chance hat, sich ein Bild von der Risikoträchtigkeit der Terminoptionsgeschäfte zu machen, ist von den gewerblichen Vermittlern darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und mitzuteilen, dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammenhang ist – so der Bundesgerichtshof – weiter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschönigung noch auf andere Weise beeinträchtigt werden. Bezug nimmt der Bundesgerichtshof dabei auch auf seine früheren Entscheidungen vom 16.10.2001 zum Aktenzeichen Xl ZR 25/01, vom 28.5.2002 zum Aktenzeichen Xl ZR 150/01, vom 1.4.2003 zum Aktenzeichen Xl ZR 385/02, vom 21.10.2003 zum Aktenzeichen Xl ZR 453/02 und vom 26.10.2004 zum Aktenzeichen Xl ZR 211/03.

Empfängerhorizont eines unbefangenen Laien

Maßgebend sei, so der Bundesgerichthof in der Entscheidung vom 22.11.2005 zum Aktenzeichen XI ZR 76/05, wie die Broschüre insgesamt auf einen unbefangenen, mit den besonderen Risiken von Optionsgeschäften nicht vertrauten Leser wirkt, wenn er vor der Frage steht, ob er die ihm von der Beklagten empfohlenen Optionen erwerben soll oder nicht. Haben Sie Fragen zum Thema Termingeschäfte, Terminoptionsgeschäfte, Devisentermingeschäfte, Devisenoptionsgeschäfte, Warentermingeschäfte, Warenterminoptionsgeschäfte und ähnliche Kapitalanlageprodukte? Interessieren Sie sich, ob die Ihnen vorgelegte Aufklärungsbroschüre den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt?

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