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Institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Bank und Vertrieb zu Lasten von Kapitalanlegern

Sensationelle Rechtsprechung zur Beweislasterleichterung beim Zusammenwirken von Bank und Vertrieb bezüglich Immobilienkapitalanlageprodukten! Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 16.5.2006 unter dem Aktenzeichen XI ZR 6/04 eine klare Rechtsprechung aufgestellt, wann eine Bank einerseits und ein Initiator oder eine Vertriebsgesellschaft andererseits nach einer widerleglichen Anscheinsvermutung “institutionalisiert zusammenarbeiten”, also eine so enge Zusammenarbeit betreiben, dass sie sich wechselseitig das Wissen und die strafbaren Handlungen ihres Geschäftspartners entgegen halten lassen müssen. Im Zentrum stehen folgende Rechtsausführungen:

„Amtlicher Leitsatz 3: In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.”

Besondere Umständen des konkreten Einzelfalls, bei denen der Bundesgerichtshof eine institutionalisierte Zusammenarbeit annimmt, werden insbesondere bejaht, ‚wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann, so etwa entschieden vom 11. Zivilsenat in BGHZ 159, 294 [316] = NJW 2004, 2736 = NZM 2004, 669, BGHZ 161, 15 [20] = NJW 2005, 664 = NZM 2005, 274, NJW 2005, 668 = NZM 2005, 278 = WM 2005, 72 [76] und NJW 2005, 1576 = WM 2005, 828 [830]).‘ Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises nimmt der BGH in dieser Entscheidung insbesondere an, “wenn es – bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen – zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, NJW 2004, 2378 = NZM 2004, 597 = WM 2004, 1221 [1225]; NJW 2005, 1576 = WM 2005, 828 [830], jew. m.w.Nachw.). Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, NJW-RR 2004, 1126 = NZM 2004, 351 = WM 2004, 521 [524]; NJW 2004, 2378 = NZM 2004, 597 = WM 2004, 1221 [1225], jew. m.w.Nachw.).“

Der Bundesgerichtshof hat diese Themen in zahlreichen weiteren anlegerfreundlichen Urteilen behandelt wie folgt: Urteil vom 14.6.2004 zum Aktenzeichen II ZR 322/01, Urteil vom 14.6.2004 zum Aktenzeichen II ZR 395/01, Urteil vom 14.6.2004 zum Aktenzeichen II ZR 374/02, Urteil vom 14.6.2004 zum Aktenzeichen II ZR 385/02, Urteil vom 14.6.2004 zum Aktenzeichen II ZR 393/02, Urteil vom 14.6.2004 zum Aktenzeichen II ZR 407/02, Urteil vom 28.6.2004 zum Aktenzeichen II ZR 373/00, Urteil vom 19.7.2004 zum Aktenzeichen II ZR 354/01, Urteile vom 13.9.2004 zu den Aktenzeichen II ZR 372/02, II ZR 382/02, II ZR 383/02, II ZR 384/02 und II ZR 393/01, Urteile vom 27.9.2004 zu den Aktenzeichen II ZR 320/03, II ZR 321/03, II ZR 378/02 und II ZR 380/02, Urteil vom 16.1.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 6/04, Urteil vom 14.2.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 255/04 und Urteil vom 29.4.2008 zum Aktenzeichen XI ZR 221/07, um nur einige Entscheidungen zu nennen.

Haben Sie Fragen zum Thema Bankenhaftung wegen Wissensvorsprungs? Interessieren Sie sich, welche Rechte Sie haben, wenn Sie eine Schrottimmobilie mit Kreditfinanzierung einer Ihnen davor unbekannten Bank im Paket erworben haben, so dass ein verbundenes Geschäft vorliegen könnte? Wollen Sie wissen, unter welchen Voraussetzungen Sie bei Haustürgeschäften oder arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände durch den mit der Bank verbundenen Vertrieb Rückabwicklung und/oder Schadensersatz von der Bank verlangen können? Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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    Dr. Babette Gäbhard

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