Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Clerical Medical Investment Group Ltd. CMI, jetzt Scottish Widows Europe S.A.: Ihr lukrativer Schnellausstieg bei Clerical Medical mit der BGH-Rechtsprechung

Weiterhin wenden sich viele Mandantinnen und Mandanten an uns, um einen lukrativen Schnellausstieg bei Clerical Medical mit hohem Mehrgewinn zu den Einzahlungen zu realisieren, dies auch für gekündigte Versicherungsverträge. Da die Scottish Widows Europe S.A. mit Sitz in Luxemburg keinen Insolvenzschutz hat und die meisten Versicherungsverträge nur einen sehr unzureichenden Schutz gegen starke Werteinbußen der Fonds an der Börse besitzen, ist für eine Durchsicht Ihres Versicherungsvertrags und Ihrer Ausstiegsmöglichkeiten jetzt der richtige Zeitpunkt.

Unser Angebot: Kostenfreie Erstprüfung vom Fachanwalt: Senden Sie Ihren Vertrag als PDF-Datei an unsere E-Mail-Anschrift: kanzlei@gaebhard.de!

Gerne informieren wir Sie hier basierend auf unserer langjährigen erfolgreichen Tätigkeit für unzählige Clerical-Medical-Versicherungsnehmer bereits über erste in Betracht kommende rechtliche Ansätze, dies nur beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit, da jeder Fall sehr individuell ist und zahlreiche weitere entscheidende Voraussetzungen und Prüfungskriterien hinzukommen: Haben Sie ein Versprechen mit „Regelmäßigen Auszahlungen“ in Ihrem Versicherungsvertrag, so ist anwaltlich zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Vertragserfüllungsansprüchen gegeben sein können. In diesem Fall ist gerade bei der aktuellen CORONA-VIRUS-Krise jetzt zu prüfen, ob es Sinn macht, den Versicherungsvertrag bei Clerical Medical sofort zu beenden oder mit professionellen anwaltlichen außergerichtlichen Verhandlungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu versuchen, schnell und effizient Vertragserfüllungsansprüche geltend zu machen und nach Möglichkeit zu kommerzialisieren. Geht es nicht um ein Auszahlungsversprechen, steht die nächste Prüfungsstufe an: Ist die Widerrufsbelehrung und/oder die Widerspruchsbelehrung und/oder die Rücktrittsrechtsbelehrung fehlerhaft, lückenhaft, unvollständig, missverständlich, intransparent und/oder nicht deutlich vom Umgebungstext abgehoben, kann der Vertrag bereits die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung mittels Widerrufes und/oder Widerspruchs und/oder Rücktritts haben. Dann erhalten Sie Ihre Einzahlungen zurück und zusätzlich Zinsen, man bezeichnet diesen Anspruch von Ihnen juristisch als Nutzungsentschädigung. Je nach Vertragsart kann auch eine Kündigung in Betracht kommen, wobei vorab geprüft werden sollte, ob dadurch finanzielle Nachteile im Vergleich zu den vorgenannten Strategien eintreten können. Welche Strategien angesichts der CORONA-VIRUS-Krise für Ihren Vertrag in Betracht kommen und was das Beste ist, besprechen wir gerne mit Ihnen! Senden Sie Ihren Vertrag an unsere E-Mail-Anschrift: kanzlei@gaebhard.de oder informieren Sie uns gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular, wie die Lage bei Ihnen aussieht:

    Kenntnisnahme: Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO, siehe

    Welche Gefahren resultieren aus der erfolgten Übertragung Ihres Versicherungsvertrags auf die Scottish Widows Europe S.A.?

    Wie Clerical Medical bereits den meisten Kunden schriftlich mit Rundschreiben vom Dezember 2018 angekündigt hatte, hat das Unternehmen Scottish Widows Ltd. mit Sitz in London die Versicherungsverträge mit den deutschen, österreichischen und schweizerischen Kunden mit Wirkung ab dem 29.3.2019 auf eine neue Tochtergesellschaft des Unternehmens, die Scottish Widows Europe S.A. mit Sitz in Luxemburg, übertragen. Der High Court of Justice als oberster britischer Gerichtshof in London hatte dies mit einer Genehmigung vom 18.3.2019 im Rahmen eines sogenannten Part VII-Transfers gemäß des Abschnitts VII des „Financial Services and Markets Act 2000“ ermöglicht. Etabliert wurde außerdem eine Zweigniederlassung der Scottish Widows Europe S.A. mit Sitz in Heidelberg in Deutschland. Die Verbraucher fragen sich nun zu Recht, was das für sie für rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen haben kann.

    Rechtlich und wirtschaftlich sehr nachteilig ist, was der Scottish Widows-Konzern auch selbst einräumt, dass mit der Verlagerung der Versicherungsverträge aus England der „UK Financial Services Compensation Scheme“, der englische Sicherungsfonds zur Entschädigung der Kunden von Finanzdienstleistungsunternehmen, nicht mehr zu Leistungen ab dem Übertragungszeitpunkt verpflichtet ist und damit kein vergleichbares Absicherungssystem vorhanden ist, wenn ein Schadensfall eintreten würde. Ein vergleichbares gesetzlich vorgesehenes Absicherungssystem gibt es nämlich bisher nicht in Luxemburg. Das bedeutet, dass Kunden im worst case dann bei einer Insolvenz des luxemburgischen Versicherungsunternehmens Scottish Widows Europe S.A. ein Totalverlustrisiko für ihre Einzahlungen haben könnten. Im Versicherungsschein versprochene „Regelmäßige Auszahlungen“ würden dann auch nicht geleistet werden, ebenso wie es bei Rückabwicklungen oder bei Kündigungen kein Geld mehr geben würde. Gerade für Kunden, die sehr hohe Einzahlungen getätigt haben und/oder bei denen die „Regelmäßigen Auszahlungen“ im Versicherungsschein erst in ferner Zukunft beginnen, ist dies ein hohes Risiko.

    Wirtschaftlich ist zusätzlich zu beachten, dass die bisherigen regelmäßigen Versicherungsbeiträge und die bisherigen hohen Einmaleinzahlungen der unzähligen deutschen Clerical-Medical-Kunden von dem englischen Unternehmen Scottish Widows Ltd. in diversen sehr spekulativen Fonds und anderen Investitionen angelegt sind. In welchem Ausmaß es dabei in naher Zukunft möglicherweise zu massiven Finanzeinbußen aufgrund der internationalen Geldmarktentwicklungen infolge des BREXIT oder aus sonstigen Gründen kommen wird, zumal Clerical Medical mitteilt, man werde u.a. auch am neuen Standort in Luxemburg „Fonds neu nachbilden“, wird man sehen.

    Ein weiteres Problem kann je nach Vertragsart und den Gegebenheiten im Einzelfall die steuerliche Handhabung des Versicherungsvertrags sein. Sofern und soweit Kapitalerträge bei den Auszahlungen steuerpflichtig sind und Abgeltungssteuer anfällt, was u.a. mit dem Zeitraum, in welchem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, zusammenhängt, wird die 25%-Abgeltungssteuer auf die Kapitalerträge sowie ggfs. der anteilige Solidaritätszuschlag und der Kirchensteueranteil seit dem 29.3.2019 von der Luxemburger Scottish Widows Europe S.A. einbehalten und direkt an die deutschen Finanzbehörden abgeführt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Versicherungsnehmer kann seinerseits Freibeträge geltend machen oder von seinem Steuerberater anderweitig etwaige ihm zustehende Rechte im Einzelfall durchsetzen lassen.

    Die anwaltliche Überprüfung des Vertrags und die kompetente Beratung zu allen rechtlichen Möglichkeiten ist angesichts der jüngsten Entwicklungen und der zukünftigen Prognosen für derartige fondsgebundene und damit sehr spekulative Kapitallebensversicherungen dringend zu empfehlen, wofür unsere seit vielen Jahren auf die Vertretung von Clerical-Medical-Anlegern spezialisierte Kanzlei mit über 25 Jahren Kompetenz und Erfahrung Ihnen gerne zur Verfügung steht!

    Folgen der Umfirmierung von Clerical Medical zur Scottish Widows Ltd.

    Schon im Jahr 2015 hatte es erste Vorläufer zu großen Umstrukturierungen und Änderungen gegeben: Clerical Medical versandte im August 2015 Rundschreiben an die Versicherungsnehmer mit der Information, dass voraussichtlich zum 31.12.2015 Änderungen stattfinden werden, denen der Kunde mittels Einspruch widersprechen könne. Im Rundschreiben fanden sich nebulöse Andeutungen, dass es Auswirkungen in zahlreichen Bereichen geben werde. So war offen, ob das Finanz- und Haftungsvolumen der Clerical Medical Investment Group Limited und die Absicherungssysteme aller Policen in identischer Höhe erhalten bleiben würden und welche Änderungen der Vertragsbedingungen, insbesondere im Bereich der Pools mit garantiertem Wertzuwachs, es geben würde. Clerical Medical räumte selbst ein, dass Versicherte bestimmten Risikotypen zukünftig mehr oder weniger ausgesetzt sein würden!

    So müssten sich Kunden, die sich nicht wehren, vorsorglich auf „Änderungen bei den Auszahlungsmethoden, bei der Qualität des Kundendienstes, bei den Kapitalschutzmaßnahmen, bei der Investmentpolitik, bei der Vermögensverteilung, bei den Auslagen und Kosten“ und gegebenenfalls bei der Besteuerung, die die Folge der Fusion sein könnten, einstellen. Zwar erklärte Clerical Medical, diese Auswirkungen seien „nur kleinerer Art“ und „nicht beträchtlich“, doch sollte man sich vorsorglich absichern. Angekündigt wurde auch ein mögliches Zusammenlegen oder Schließen von With-Profit-Funds. Die Zusammenführung von Unternehmen und die Umstrukturierungen in der Konzerngruppe Scottish Widows führten zu unkalkulierbaren Risiken, da die Verbindlichkeiten zahlreicher Unternehmen gebündelt würden und sich potenzieren hätten können.

    Seit dem 31.12.2015 firmierte die Clerical Medical Investment Group Ltd. nun als Scottish Widows Ltd. Der High Court in London hatte trotz gravierender Bedenken, Einwänden und Einsprüchen einer Vielzahl von betroffenen Versicherungsnehmern am 26.11.2015 die beantragte Umstrukturierung der Scottish Widows Group genehmigt. Die Versicherungsverträge und die Abläufe sind vordergründig ähnlich geblieben. Weiterhin stand und steht das Beschwerdemanagement in Heidelberg, seit dem Jahreswechsel 2015/2016 unter neuer Anschrift Im Breitspiel 2-4 in 69126 Heidelberg Anwälten und Versicherungsnehmern als Ansprechpartner in Gerichtsverfahren und bei außergerichtlichen Abklärungs- und Vergleichsverhandlungen zur Verfügung. Wie wichtig und relevant die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes sind, zeigt sich täglich bei der Bearbeitung der Clerical-Medical-/Scottish-Widows-Fälle, denn weiterhin besteht erheblicher Rechtsberatungs- und Prozessführungsbedarf bei den Versicherungsnehmern dieses englischen Versicherers.

    Darf Clerical Medical die im Versicherungsschein schriftlich fixierten Auszahlungen verweigern?

    Viele Mandantinnen und Mandanten wenden sich an unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD, weil Clerical Medical ihnen als Verbrauchern gegenüber die korrekte Vertragserfüllung ablehnt und sie deswegen die anwaltliche Durchsetzung ihrer Rechte beauftragen. So ist vielfach festzustellen, dass im Versicherungsschein verbindliche Auszahlungsversprechen in betragsmäßig klar definierter Form als Geldbetrag mit der Angabe der Währung – DM bis Ende 2001, EUR ab Anfang 2002 – , der Auszahlweise – monatlich oder jährlich – und des Auszahlungszeitraums geregelt sind und dann wird plötzlich von der britischen Versicherung die Zahlung eingestellt, sobald ein Teil der Einzahlungen des Versicherten aufgebraucht ist. Die vielfach bemühte Standard-Begründung von Clerical Medical lautet dann meist, der Vertragswert sei infolge Marktschwankungen gesunken und/oder infolge der sukzessiven Auflösung von Anteilen im Vertrag in Gestalt der Auszahlungen an den Versicherten aufgezehrt worden. Dies ist für die Kunden regelmäßig eine große Überraschung, da sie beim Erwerb der Versicherung nach den Zusicherungen der Abschlussvertreter von Clerical Medical und nach den schriftlichen Unterlagen den Eindruck gewonnen hatten, dies auch anhand der für sie individuell erstellten Clerical Medical-Musterrenditeberechnungen, dass die Ablaufleistung beim Vertragsende ungefähr ihren Einzahlungen ohne Kürzung entsprechen würde und die Auszahlungen darüber hinaus als Ertrag von Clerical Medical genau wie in der Police schriftlich fixiert ausgezahlt werden würden. Nachdem jahrzehntelang Renditen in zweistelliger Höhe werbewirksam von Clerical Medical angepriesen worden waren, schien das auch finanzmathematisch den Kunden damals beim Vertragsabschluss plausibel. Hier kommt nun der Bundesgerichtshof den Verbrauchern zu Hilfe: Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Urteilen vom 11.7.2012 zu den Aktenzeichen IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 271/10 und IV ZR 286/10, vergleiche dazu auch noch unten, die Policenbedingungen rein vom Wortlaut und der Einbeziehung in den Vertrag her Auszahlungsvorbehalte von Clerical Medical nicht transparent und gut verständlich den Kunden vermitteln, kommt es auf den Einzelfall an. Hierzu erfolgen bundesweit in unzähligen Gerichtsverfahren Beweisaufnahmen zu der Frage, was jeweils vom Finanzberater anhand seiner Clerical Medical-Schulungen dem Kunden zum Vertragsinhalt, zu den Mechanismen und der Wirkungsweise sowie zu den Risiken des jeweiligen Versicherungsproduktes und zur Musterrenditeberechnung erläutert worden ist.

    Weitere Hauptthemen neben den Auszahlungsansprüchen der Kunden sind die Verpflichtung der Scottish Widows Ltd. bzw. der Scottish Widows Europe S.A. seit dem 29.3.2019 zur Zahlung versprochener Renditeerträge als Verzinsung sowie Fälle von unerklärlichem Wertverfall in Verträgen, bei denen trotz hoher Einzahlungen niedrige Rückgabewerte behauptet werden, und zunehmend stehen auch Verträge zur betrieblichen Altersversorgung mit Rentenfunktion und/oder ausdrücklichem Rentencharakter auf dem Prüfstand, bei denen trotz entsprechender rechtlicher Voraussetzungen die Rückabwicklung oder einvernehmliche Vertragsauflösung zunächst abgelehnt wird. Bei von unserer Kanzlei durchgeführten und von Clerical Medical akzeptierten Rückabwicklungen hat es sich bei zu niedrig erscheinenden Auszahlungsbeträgen schon mehrfach als notwendig erwiesen, die Berechnung der Nutzungsentschädigung, die die Clerical Medical-Aktuare vorgenommen hatte, durch einen unabhängigen Gutachter, der auf Versicherungsmathematik bei fondsgebundenen Lebensversicherungen spezialisiert ist, überprüfen zu lassen und dann Nachforderungen zu erheben.

    Ziel unserer vor über 25 Jahren gegründeten Anwaltskanzlei für Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht, Bankrecht, Gesellschaftsrecht und Handelsrecht ist es, zunächst im Rahmen außergerichtlichen Verhandlungen schnell und effizient für unsere Mandantinnen und Mandanten eine Einigung ohne Prozess zu erreichen. Wenn eine Vergleichsregelung nicht möglich ist, weil die Vorstellungen beider Seiten zu verschieden sind, prüfen wir die prozessualen Erfolgsaussichten und beraten unsere Mandantinnen und Mandanten ausführlich zu den Chancen, Risiken und Kosten.

    Haben Sie auch einen Vertrag mit Clerical Medical abgeschlossen und fragen sich, ob der BREXIT nachteilige Auswirkungen auf Ihren Vertrag und die Sicherheit Ihres eingezahlten Kapitals haben wird? Möchten Sie wissen, ob Ihr Geld sicher ist, ob Sie langfristig Ihre in der Police schriftlich zugesicherten Auszahlungen unabhängig vom Vertragswert erhalten werden oder welche Ansprüche Sie aus der Anbahnung Ihres Vertrags haben? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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      Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH am 19.12.2013 zum Aktenzeichen C 209/12

      Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2013 zum Aktenzeichen C 209/12, veröffentlicht in VersR 2014, 225, wurde entschieden, dass die Regelung im Versicherungsvertragsgesetz VVG – § 5 a VVG a.F.  – aus dem Jahr 1994, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach der Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Policenmodell nicht über sein Recht zum Widerspruch und Rücktritt rechtswirksam und gut verständlich belehrt worden ist, nicht mit EU-Recht konform geht. Die kurze Verjährungsvorschrift verstößt gegen Art. 15 Abs. 1 der 2. Richtlinie 90/619/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG.

      Da die Verjährungsverkürzung somit in diesen Fällen unwirksam ist, können Versicherungsnehmer ihre Antragserklärung noch nach vielen Jahren widerrufen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. In seiner Entscheidung vom 7.5.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11 knüpft der Bundesgerichtshof an diese richtlinienkonforme Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes an. Begehrt hatte der klagende Versicherungsnehmer die Rückzahlung seiner geleisteten Versicherungsbeiträge nebst Zinsen nach seinem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen. Bemerkenswert: Der Versicherungsabschluss fand bereits 1998 statt, der Versicherungsnehmer erhielt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation dabei im Jahr 1998 mit der Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Die Richter vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes befanden im Urteil vom 7.5.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11: „Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. (…) Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt, da er nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.“ Anspruchsmindernd, so die BGH-Richter, sei allerdings der Versicherungsschutz zu berücksichtigen, den der Kunde die ganzen Jahre als Wert gehabt habe. Dieser sei ein „Vermögensvorteil“, dessen Höhe vom Tatsachengericht zu bemessen sei. -

      Rufen Sie uns an unter 089/45 21 33 88, gerne beraten wir Sie, ob dieser Verbraucherschutz Ihnen zugute kommt und Sie Ihr Geld nebst marktüblicher Verzinsung aus einem notleidenden Versicherungsvertrag zurückerlangen können oder sogar zusätzlich noch Schadensersatz und/oder versprochene Renditen einfordern können!

      Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.4.2015 zum Aktenzeichen IV ZR 103/15:

      In seinem brisanten Urteil vom 8.4.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 103/15 unterstützt der Bundesgerichtshof erneut Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Interessen! So wurde zum Policenmodell bei Lebens- und Rentenversicherungen, bei dem der Kunde die kompletten Vertragsbedingungen erstmals mit der Police zugesendet erhält, klargestellt, dass im Falle des Widerspruchs des Kunden der Rückforderungsanspruch auf die geleisteten Versicherungsprämien nach Bereicherungsrecht gemäß § 812 BGB erst dann entsteht, wenn der Kunde den Widerspruch ausübt, so dass bezüglich der früher geleisteten Einzelprämien noch keine Verjährungsgefahr zu befürchten ist, bevor der Widerspruch vom Versicherungsnehmer ausgesprochen ist.

      Zum eingeklagten Anspruch aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits erhaltenen Rückkaufswertes führt der Bundesgerichtshof aus:

      „Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 16. September 2010 – IX ZR 121/09, WM 2010, 2081 Rn. 22 m. w. N.; Beschluss vom 19. Dezember 1990 – VIII ARZ 5/90,BGHZ 113, 188, 191; vom 17. Februar 1971 – VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340, 341 m. w. N.). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1990 aaO Rn. 191 f.; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 199 BGB Rn. 4; Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl. § 199 BGB Rn. 3; Staudinger/Peters/Jacoby [2014], § 199 BGB Rn. 7). Der Bereicherungsanspruch wurde erst fällig, als der Kläger den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag (vgl. hierzu Senatsurteile vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 14; vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 15) endgültig die Wirksamkeit versagte. Auch wenn während der schwebenden Unwirksamkeit (noch) kein Rechtsgrund für die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers bestand, wurde erst durch den Widerspruch der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden. Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stand fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam war (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 7 U 54/14, juris Rn. 125; OLG Köln, Urteil vom 5. September 2014 – 20 U 88/14, juris Rn. 38; Reiff r + s 2015, 105, 114).“

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        Bundesgerichtshof, Urteile vom 11.7.2012 zu den Aktenzeichen IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 271/10 und IV ZR 286/10 gegen den britischen Versicherer Clerical Medical Investment Group Limited (CMI)

        Der Bundesgerichtshof hat am 11.7.2012 in fünf spektakulären Grundsatzentscheidungen klar festgestellt, dass den Kunden bei unwirksamen kleingedruckten Klauseln in den Versicherungsbedingungen und Policenbedingungen umfangreiche Rechte zustehen. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, was die für den Verbraucher günstigste Rechtsfolge solcher unwirksamen Klauseln ist: a) die Forderung nach Vertragserfüllung bezogen auf die versprochenen Ausschüttungen, b) die Rückabwicklung, bei der der Kunde so gestellt wird als ob er den betreffenden Versicherungsvertrag nicht gekauft hätte, und/oder c) Schadensersatz für alle mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Schadenspositionen. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der für Versicherungsrecht zuständig ist, hat dabei erfreulicherweise nicht nur die oberlandesgerichtliche anlegerfreundliche Rechtsprechung bekräftigt, sondern über deren Auszahlungsplan-Erfüllungspflicht-Rechtsprechung hinausgehend sogar Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmer bejaht mit u.a. folgenden Ausführungen gemäß der Presseerklärung 110/2012:

        „Weiter hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht allein wegen des Bestehens der vorstehend genannten Auszahlungsansprüche abgewiesen werden durften. Insoweit ist es für einen Schaden ausreichend, dass der abgeschlossene Vertrag sich für die Kläger auch ungeachtet bestehender Erfüllungsansprüche als wirtschaftlich nachteilig darstellt, weil er sie u.a. aufgrund der eingegangenen Darlehensverpflichtungen in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und ihren Anlagezielen nicht entspricht. Zu den Schadensersatzansprüchen hat der Senat ferner ausgeführt: ‚Der Abschluss der Lebensversicherung ‚Wealthmaster Noble‘ stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in erster Linie als ein Anlagegeschäft dar, weshalb die Beklagte wie bei sonstigen Anlagegeschäften auch verpflichtet war, die Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. In diesem Rahmen muss die Beklagte sich nach § 278 BGB das Handeln und die Erklärungen der tätig gewordenen Untervermittler zurechnen lassen, da sie im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbständigen Vermittlern überlassen hat.‘ Die bestehenden Aufklärungspflichten hat die Beklagte nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt vor allem dadurch verletzt, dass sie den Klägern ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Den Klägern wurden Musterberechnungen übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basieren, obwohl die Beklagte selbst nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen hat, was in den Hinweisen zu den Musterberechnungen nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht ist. Des Weiteren war die Beklagte zu einer verständlichen Information darüber verpflichtet, dass sie im Rahmen des von ihr praktizierten Glättungsverfahrens (‚smoothing‘) nach eigenem Ermessen darüber entscheidet, in welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer weitergeben wird und in welcher Höhe sie in Reserven fließt. Sie musste ferner darüber aufklären, dass die mit den Beiträgen der Kläger gebildeten Reserven auch zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger anderer Pools verwendet werden können (Problem der Quersubventionierung). Die in den Policenbedingungenenthaltenen Regelungen zur ‚Marktpreisanpassung‘ hat der Senat für unwirksam erachtet, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.“

        Diese anlegerfreundlichen aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofes sind von großer Bedeutung für die gesamte Versicherungs- und Finanzmarktbranche. Unsere Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht unterstützt bei diesen und ähnlichen Anlageprodukten Kapitalanleger und Versicherte, die derartige nachteilige und verlustreiche Vertragsabschlüsse mit anwaltlicher Unterstützung rückabwickeln möchten, wobei für die Mandantinnen und Mandanten beim Vorliegen aller rechtlichen Voraussetzungen ihr eingezahltes Geld vollständig zurückverlangt wird sowie zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Neben den Versicherern als Produktherausgebern werden die Finanzdienstleistungsgesellschaften und die natürlichen Personen, die als Berater, Versicherungsmakler oder Vermittler der hochspekulativen Versicherungs- und Kreditprodukte tätig geworden sind, in Anspruch genommen.

        Von Bedeutung sind auch Garantieversprechen und Anpreisungen der deutschen Finanzvermittler: Deren Aussagen zur Produktbeschaffenheit muss sich die Clerical Medical Investment Group Ltd. nach der klaren Feststellung des BGH zurechnen lassen! Unsere Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Standorten in München und Berlin prüft aktuell für sehr viele Kapitalanleger deren Rechtsposition und macht Ansprüche für diese geltend.

        Wichtig: Jede Art von Clerical-Medical-Versicherungsprodukten sollte rechtlich geprüft werden, die Verbraucherrechtsprechung von BGH und EuGH ist vom Grundsatz her auf fondsgebundene Versicherungsverträge aller Art sowohl von Clerical Medical als auch von anderen Versicherungsanbietern übertragbar! Jeder Einzelfall ist individuell zu überprüfen, was im Rahmen einer Erstberatung kompetent und effizient von unserer Kanzlei durchgeführt wird.

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          OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2011, Aktenzeichen 7 U 82/11, zum Versicherungsvertrag „Wealthmaster Noble“ des englischen Lebensversicherers Clerical Medical Investment Group Limited (CMI)

          Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in diesem vielbeachteten Urteil zum Versicherungsprodukt „Wealthmaster Noble“ des englischen Lebensversicherers Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) klargestellt, dass die in den „Policenbedingungen“ enthaltenen Regelungen zur Berechnung des Vertragswertes, insbesondere Ziffer 3 „Auszahlung“ und Ziffer 6 „Leistung bei Vertragsablauf“ für den Versicherungsnehmer überraschend und mehrdeutig sowie intransparent seien und damit nach den §§ 305c Abs. 1 und 2, 307 Abs. 1 BGB als unwirksam zu qualifizieren sind.

          Dieses Ergebnis sei auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu korrigieren, da kein unbilliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten der Beklagten, der Clerical-Medical-Gruppe, erkennbar sei. Die Beklagte sei selbst bei Vertragsschluss von einer erzielbaren Rendite von sechs Prozent ausgegangen, was ausgereicht hätte, die regelmäßigen Auszahlungen zu leisten und den zu Beginn einbezahlten Betrag bei Vertragsschluss auszahlen zu können. Im Einzelnen führt das Oberlandesgericht Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung folgendes aus:

          „Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Verpflichtung ist nach §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind. Vorliegend warb die Beklagte damit, dass die in die ‚Wealthmaster Noble‘ einbezahlten Beiträge in ‚Pools mit garantiertem Wertzuwachs‘ investiert würden (vgl. Anlage K 9, Bl. 63 d. A.). Auch diese Aussage spricht aus Sicht des Versicherungsnehmers dafür, dass die abgeschlossene Versicherung in Bezug auf die zukünftige Wertentwicklung einer Kapitallebensversicherung und nicht einer typischen fondgebundenen Versicherung vergleichbar war. Diese berechtigte Erwartungshaltung wurde zudem dadurch verstärkt, dass bei der ‚Wealthmaster Noble‘ die gesamten Versicherungsbeiträge zu Beginn der Versicherung im Wege einer Einmalzahlung eingelegt wurden und damit unmittelbar in voller Höhe zur Generierung von Kapitalerträgen zur Verfügung standen. Die in den ‚Policenbedingungen‘ enthaltenen Regelungen zur Berechnung des Vertragswertes, insbesondere Ziffer 3 ‚Auszahlung‘ und Ziffer 6 ‚Leistung bei Vertragsablauf‘, sind aus Sicht der Versicherungsnehmers überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) und mehrdeutig (§ 305c Abs. 2 BGB). Nach Ziffer 6 der AVB bestimmt sich die ‚Leistung bei Vertragsablauf‘ maßgeblich nach der Anzahl und dem Wert der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einheiten/Anteile. Die Anzahl der vorhandenen Einheiten/Anteile hängt jedoch entscheidend davon ab, wie die in dem Versicherungsschein genannten ‚regelmäßigen Auszahlungen‘ während der Vertragslaufzeit auf den Vertragswert angerechnet werden. Obwohl der Kläger mit seinem Hauptantrag lediglich eine Feststellung hinsichtlich der Schlusszahlung bei Vertragsablauf begehrt, müssen die den Vertragswert betreffenden Klauseln der Policenbedingungen damit insgesamt der AGB-Kontrolle standhalten, da die Frage der Wirksamkeit der Ziffer 6 der AVB nur in Zusammenschau mit den übrigen Klauseln beantwortet werden kann.“ Vergleichbares hat das OLG Stuttgart auch in seinem Urteil vom 12.05.2011 zum Aktenzeichen 7 U 144/10, entschieden.

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            Dr. Babette Gäbhard

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