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Strenge schriftliche Aufklärungspflichten bei Terminoptionsgeschäften: Bundesgerichtsurteil, Aktenzeichen XI ZR 76/05

Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner richtigen Rechtsprechung aus den neunziger Jahren sehr ausführlich und unmissverständlich in der Entscheidung vom 22.11.2005 zum Aktenzeichen XI ZR 76/05 klargestellt, dass gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften Kaufinteressenten umfassend vorab in schriftlicher Form über die extrem hohen Verlustrisiken vom Terminoptionsgeschäften aufklären müssen. Denn Terminoptionsgeschäfte sind hochspekulativ. Das Risiko, das eingesetzte Geld zu verlieren ist äußerst hoch, deswegen sollen unerfahrene Anleger vor dieser Geschäftsart gewarnt werden.

Im Ergebnis für Laien praktisch chancenlose Geschäfte

Das oberste Gericht führt aus, dass gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften verpflichtet sind, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss mittels schriftlicher Aufklärungsbroschüre in auch für flüchtige Leser auffälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dazu gehört – so der Bundesgerichtshof – neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihr Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht.

Schadensersatzansprüche gegen gewerbliche Vermittler

Gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften, die nicht sämtliche vom Bundesgerichtshof geforderten Mindestangaben schriftlich gut verständlich vor dem Beginn des Handels aufzeigen, haften bei Verlusten den Kunden auf Schadensersatz. Damit der Interessent eine Chance hat, sich ein Bild von der Risikoträchtigkeit der Terminoptionsgeschäfte zu machen, ist von den gewerblichen Vermittlern darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und mitzuteilen, dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammenhang ist – so der Bundesgerichtshof – weiter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschönigung noch auf andere Weise beeinträchtigt werden. Bezug nimmt der Bundesgerichtshof dabei auch auf seine früheren Entscheidungen vom 16.10.2001 zum Aktenzeichen Xl ZR 25/01, vom 28.5.2002 zum Aktenzeichen Xl ZR 150/01, vom 1.4.2003 zum Aktenzeichen Xl ZR 385/02, vom 21.10.2003 zum Aktenzeichen Xl ZR 453/02 und vom 26.10.2004 zum Aktenzeichen Xl ZR 211/03.

Empfängerhorizont eines unbefangenen Laien

Maßgebend sei, so der Bundesgerichthof in der Entscheidung vom 22.11.2005 zum Aktenzeichen XI ZR 76/05, wie die Broschüre insgesamt auf einen unbefangenen, mit den besonderen Risiken von Optionsgeschäften nicht vertrauten Leser wirkt, wenn er vor der Frage steht, ob er die ihm von der Beklagten empfohlenen Optionen erwerben soll oder nicht. Haben Sie Fragen zum Thema Termingeschäfte, Terminoptionsgeschäfte, Devisentermingeschäfte, Devisenoptionsgeschäfte, Warentermingeschäfte, Warenterminoptionsgeschäfte und ähnliche Kapitalanlageprodukte? Interessieren Sie sich, ob die Ihnen vorgelegte Aufklärungsbroschüre den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt?

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Aufklärungspflichten bei Genussrechten: Bundesgerichtshof entscheidet umfassend im Urteil vom 27. Oktober 2005 zum Aktenzeichen III ZR 71/05

Bei Genussrechten handelt es sich um überwiegend sehr spekulative Beteiligungen an Unternehmen. Der Kapitalanleger investiert hier nicht einen Geldbetrag wie bei einem Darlehen, das ihm sicher mit Zinsen zurückgeben wird. Von Genussrechten spricht man, wenn ein Unternehmen Kapitalanlegern die Möglichkeit anbietet, gegen die Zahlung eines Geldbetrags im Rahmen eines Genussrechtserwerbs am Gewinn und Verlust des Unternehmens teilzuhaben, ohne Gesellschafter zu werden und ohne gesellschafterliche Mitbestimmungs-, Einflussnahme-, Verwaltungs-, Informations- oder Kontrollrechte zu haben.

Beteiligung am Gewinn und Verlust bis hin zum Totalverlust

Da Unternehmen, wenn sie Genussrechte ausgeben, ihre volle Handlungsfreiheit behalten, wählen sie diese Form zur Liquiditätsbeschaffung gerne. Für die Erwerber von Genussrechten ist es jedoch wichtig, im Vorfeld ihrer Investitionsentscheidung zu erfahren, dass die Rückzahlung des von ihnen investierten Geldbetrags und der Erhalt in Aussicht gestellter Ausschüttungen davon abhängt, was die Fakten beim konkreten Unternehmen sind und wie sich die Geschäfte des Unternehmens entwickeln werden, das die Genussrechte ausgibt.

Schadensersatzanspruch bei im Prospektmaterial versteckten Risikohinweisen

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.10.2005 unter dem Aktenzeichen III ZR 71/05 ausgeführt hat, sind die Anforderungen an die Beratung, die Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister beim Vertrieb von Genussrechten zu leisten haben, sehr hoch. Wie das oberste deutsche Zivilgericht klarstellt ist ein solcher, für den Anleger erklärungsbedürftiger Umstand darin zu sehen, dass das angebotene Genussrecht am Gewinn und Verlust des Emissionsunternehmens der Genussrechte teilhaben würde, dass also der Wert des Genussrechts mithin von dem Unternehmensergebnis abhängt. Sofern das Unternehmen Verlust machen würde, etwa weil der Kurs der erworbenen Aktienbeteiligungen verfiel, könnte das nämlich dazu führen, dass der Genussrechtsinhaber eine Minderung oder den gänzlichen Ausfall der Ausschüttungen und des nach Kündigung des Genussrechts fälligen Rückzahlungsanspruchs hinzunehmen hätte. Der Bundesgerichtshof urteilt weiter, dass ein so wichtiger Umstand nicht im Prospekt versteckt werden darf. Vielmehr habe es einer ausdrücklichen Offenlegung bedurft, zumal es – das Verlustrisiko verschleiernd – in dem Prospekt, der vom Gericht zu prüfen war, geheißen habe, dass keine Kursschwankungen gegeben seien.

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Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XI ZR 349/99

Der Bundesgerichtshof befasst sich im Urteil zum Aktenzeichen XI ZR 349/99 vom 19.12.2000 mit der Frage, ob Banken, Vermögensverwalter oder sonstige Finanzdienstleister berechtigt sind, Rückvergütungen vom Emittenten, also Herausgeber von Finanzprodukten, die sie über offengelegte Agios heimlich hinaus erhalten, dem Kunden im Vorfeld der Anlageentscheidung offenbaren müssen, wenn eine verdeckte Absprache besteht. Man bezeichnet die heimlichen Rückflüsse als „Kick Backs“. Im Sachverhalt ging es um die Zusammenarbeit zwischen einer Bank und einem Vermögensverwalter.

Offenlegungspflicht zur Wahrung der Kundeninteressen

Im Leitsatz 1 und in den Entscheidungsgründen führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter des Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen. Grund sei folgender: Diese Offenlegungspflicht bezwecke eine umfassende Wahrung der Kundeninteressen; werde diese Offenlegungspflicht verletzt, so können Schadensersatzansprüche des Kunden nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht eingeschränkt werden. Juristisch bestünde die vorvertragliche Pflicht, bei einer solchen Konstellation den Kunden auf die zwischen ihr und dem Vermögensverwalter bestehende Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung hinzuweisen. Es läge bei unterlassener Aufklärung Verschulden bei Vertragsverhandlungen vor, was zum Schadensersatz des Kunden führen könne.

Interessenkonflikt bei heimlichen Zusatzprovisionen

Der Bundesgerichtshof erläutert weiter im Urteil, dass eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhält, die er ihr zuführt, dadurch für den Vermögensverwalter einen Anreiz schaffen würde, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der Kunde von ihr unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen Ersatz derjenigen Schäden verlangen, die er infolge der unterbliebenen Aufklärung erleidet.

Besondere Anforderungen bei einer Vermögensverwaltung

Der Bundesgerichthof spricht im Urteil zum Aktenzeichen XI ZR 349/99 vom 19.12.2000 von einer schwerwiegenden Treuwidrigkeit, wenn ein Vermögensverwalter sich hinter dem Rücken des Kunden von dessen Depotbank eine Beteiligung an Provisionen und Gebühren versprechen lässt. In derartigen Fällen – so das oberste deutsche Zivilgericht – entfällt die Grundlage für das im besonders sensiblen Bereich der Vermögensverwaltung unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters. Die Aufklärungspflicht der Bank über die Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung mit dem Vermögensverwalter hatte – so der Bundesgerichtshof – hier danach auch den Zweck, dem Kunden eine sachgerechte Entscheidung über die Inanspruchnahme der Dienste des Vermögensverwalters zu ermöglichen. Sollte der Kunde im Falle einer entsprechenden Aufklärung durch die Bank den Vermögensverwalter nicht mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt haben und dadurch die eingetretenen Verluste vermieden haben, so ist die beklagte Bank bei einer solchen Sachlage zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet.

Haben Sie Fragen zum Thema der verschwiegenen oder unzureichenden oder fehlerhaften Vergütung oder Rückvergütung, Kick Backs, Provisionen, Ausgabeaufschlägen, Agios und anderen Vergütungskonstellationen von Banken, Finanzdienstleistern wie Anlageberatern, Anlagevermittlern, Vermögensverwaltern und Emittenten? Gerne prüfen wir für Sie gründlich die Rechtslage und beraten Sie zu allen rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem Fall!

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