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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Schuldnereinstufung nach § 18 KWG in CORONA-Virus-Zeiten flexibler und erweiterte Spielräume bei der Kreditvergabe

Machen Sie sich Gedanken, ob die jährliche Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18 KWG Ihre ausreichende Bonität ergibt oder ob Sie zusätzliche Sicherheiten stellen müssen? Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte in ihrer Presseerklärung vom 24.3.2020 mit, dass sie ihre Aufsichtspraxis und ihre Maßnahmen den Herausforderungen der CORONA-Virus-Krise angepasst hat. Wie die BaFin erklärt, sei nach den neuen Empfehlungen beispielsweise ein unternehmerischer Schuldner nicht zwingend als „ausgefallen“ einzustufen, wenn bei einem Kredit Kapitaldienst und Zinsen in Folge von CORONA-Virus-Umsatzausfällen gestundet werden würden. Was also die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Kreditgewährung nach § 18 Kreditwesengesetz angehe, stellt die BaFin klar, dass bei Unternehmen für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit die Analyse des letzten verfügbaren Jahresabschlusses ausreichend ist, in der Regel derzeit der Jahresabschluss aus 2018, sofern der Jahresabschluss aus 2019 noch nicht vorliege. Für die Bewertung der Kapitaldienstfähigkeit könnten die Institute eine ganzjährige Liquiditätsbetrachtung des Kreditnehmers aus der Vergangenheit heranziehen.

Vorsichtiger Umgang mit Ausschüttungen von Dividenden, Gewinnen und Boni

Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weiter ausführt, habe sie eine Vielzahl von Maßnahmen erlassen, mit deren Hilfe für die Banken die Spielräume zur Kreditvergabe und gegebenenfalls Verlustabsorption erhöht werden würden. Vor diesem Hintergrund und angesichts einer hohen Ungewissheit über die weiteren Entwicklungen empfiehlt die BaFin, von Aktienrückkäufen Abstand zu nehmen sowie Ausschüttungen von Dividenden, Gewinnen und Boni sorgfältig abzuwägen. Der Präsident der BaFin Herr Felix Hufeld betont, man rate Finanzinstituten, mit vorhandenen Kapitalressourcen sehr sorgfältig umzugehen, und die BaFin entlaste die Banken da, wo es ohne Einbußen für die Finanzstabilität möglich sei, so die Presseerklärung der BaFin vom 24.3.2020. Verwiesen wird u.a. auf die Homepage der BaFin mit engmaschig aktualisierten aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Maßnahmen in der CORONA-Virus-Krise bezogen auf den Banken-, Börsen-, Finanzmarkt- und Versicherungssektor.

Haben Sie Sorgen, ob Sie Ihren Kredit weiterhin vertragsgemäß bedienen können? Hat Ihre Bank von Ihnen die jährliche Auskunft nach § 18 KWG verlangt? Sind Sie unsicher, welche Rechte Sie bzw. Ihr Unternehmen bezüglich Ihres Darlehens in Zeiten der CORONA-Virus-Pandemie haben? Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Darlehensvertrag vor und unterstützt Sie bei Verhandlungen mit Ihrem Kreditinstitut!

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CORONA-Virus-Krise und hohe Liquidität: Vorfälligkeitsentschädigung sparen und Mehrerlös bei der Beendigung von Lebensversicherungen

Derzeit erhalten wir sehr viele Anfragen von Arbeitnehmern, leitenden Angestellten, Vorständen, Geschäftsführern, Verbrauchern, jungen Familien und Studenten, die dringenden Geldbedarf haben und sich beraten lassen, wie sie möglichst schnell, vorteilhaft und lukrativ zu Geld kommen. Geprüft werden Darlehensverträge, Lebensversicherungen, Autokredite, Immobilienkredite, Zweitwohnungen im In- und Ausland und die damit verbundenen laufenden Kosten, Leasingverträge, Kapitalanlagen aller Art, auch Ratenzahlungsvereinbarungen zum Vermögensaufbau, und zahlreiche weitere Dauerschuldverhältnisse zum persönlichen Lebensstandard, die nicht zwingend benötigt werden. Was muss man jetzt bei Darlehen und Lebensversicherungen wissen?

Lebensversicherung mit Mehrerlös beenden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat z.B. mit Urteil vom 29.07.2015 zum Aktenzeichen IV ZR 384/14 sowie zahlreichen weiteren Urteilen entschieden, dass Versicherungsnehmern von Kapitallebensversicherungen auch noch viele Jahre nach dem Abschluss des Vertrages ein Widerrufsrecht, Widerspruchsrecht oder sonstiges Rücktrittsrecht zustehen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung oder Widerspruchsbelehrung oder sonstige Rücktrittsbelehrung fehlerhaft ist und/oder der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss nicht sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente wie u.a. den Versicherungsantrag, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen, eine korrekte Belehrung über seine Widerrufs-, Widerspruchs- und/oder Rücktrittsrechte sowie den Versicherungsschein erhalten hat. Wenn erfolgreich widerrufen wird, findet eine komplette Rückabwicklung des Versicherungsvertrags statt, sodass die gesamten eingezahlten Beiträge zuzüglich einer Nutzungsentschädigung an den Versicherungsnehmer zu zahlen sind. Diese Art der Rückabwicklung ist sogar bei bereits vor Wochen, Monaten oder sogar Jahren gekündigten und ausgezahlten Versicherungsverträgen in vielen Fällen noch möglich. Da man bei einer Kündigung lediglich den meist niedrigen Rückgabewert zurückerhält, der vielfach unter den geleisteten Einzahlungen liegt, macht die anwaltlichen Überprüfung auf Widerrufs-, Widerspruchs- und/oder Rücktrittsrechte sehr viel Sinn. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI ist darauf seit sehr vielen Jahren spezialisiert und hat schon für sehr viele Versicherungsnehmer sehr hohe Mehrerlöse erzielt.

Verkauf von Immobilien – Vorfälligkeitsentschädigung sparen

Beim Verkauf von Immobilien besteht das Sonderbeendigungsrecht für die damit verbundene Finanzierung. Dabei steht Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditgebern das Recht zu, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung als Zusatzzahlung zum offenen Restbetrag des Kredits, der ohnehin zurückzuführen ist, zu fordern. Was viele nicht wissen, ist, wie die richtige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen wird, und dass dabei im Darlehensvertrag vertraglich vereinbarte Sondertilgungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers vollständig mitzuberücksichtigen sind. Gerne beraten wir Sie dazu, wenn Sie Fragen haben! Außerdem prüfen wir für Sie, ob die Vorfälligkeitsentschädigung komplett gespart werden kann, was dann der Fall ist, wenn die Widerrufsbelehrung zum Darlehen Rechtsfehler aufweist. Hierzu gibt es eine umfangreiche Detailrechtsprechung, welche jeweils anwaltlich geprüft wird. Finden sich Mängel in der Widerrufsbelehrung, können Sie beim Vorliegen aller Voraussetzungen den Immobilien-Darlehensvertrag auch heute noch wirksam widerrufen und damit beim Verkauf Ihrer Immobilie die Vorfälligkeitsentschädigung verhindern und stattdessen sogar noch die Nutzungsentschädigung von der Bank, der Sparkasse oder dem sonstigen Geldgeber verlangen!

Verbraucherdarlehen mit dem EuGH widerrufen

Es gibt zahlreiche Ansatzpunkte, um Verbraucherdarlehen aller Art bezogen auf diverse Finanzierungsgegenstände zu widerrufen. Zusätzlichen Rückenwind gibt es aktuell vom Europäischen Gerichtshof! Mit Urteil vom 26.3.2020 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) unter dem Aktenzeichen C-66/19, dass zahlreiche Verbraucherkredite und Leasingverträge, die ab Juni 2010 geschlossen wurden, auch heute noch widerruflich sind, wenn sie bestimmte Mängel in der Widerrufsrufbelehrung enthalten. So sei ein in der Widerrufsbelehrung von zahlreichen Banken und sogar der Musterbelehrung in Deutschland enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB unklar, denn er verstoße im Hinblick auf die dem Darlehensnehmer zu erteilenden Pflichtangaben gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. P der Richtlinie 2008/48 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge gegen das Erfordernis, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrecht in „klarer, prägnanter“ Form angegeben werden müssen. Diese Entscheidung vom EuGH macht Widerrufe und Verhandlungen mit Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditgebern nun noch leichter, indem auch diese Argumentation zum unzulässigen sogenannten Kaskadenverweis verwendet werden kann. Entscheidend ist immer der konkreteEinzelfall mit allen Besonderheiten des jeweiligen Darlehensvertrags und den beim Abschluss persönlich überreichten oder per Post übermittelten Dokumenten.

Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI, die bereits sehr viele Darlehensnehmer und Versicherungsnehmer bei dem professionellen und erfolgreichen Widerruf von ihren Krediten und ihren Versicherungsverträgen erfolgreich vertreten hat, überprüft gerne auch Ihren Kreditvertrag oder Versicherungsvertrag auf die in Betracht kommenden Widerrufsmöglichkeiten und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihrem sonstigen Darlehensgeber oder Ihrer Versicherungsgesellschaft gegenüber!

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Oberlandesgericht Dresden – unwirksame Zinsanpassungsklausel beim Prämiensparvertrag: Bekomme ich als Sparer jetzt höhere Zinsen?

Wie das Oberlandesgericht Dresden in seiner heutigen Pressemitteilung bekannt gibt, hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden heute am 22.4.2020 im Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 MK 1/19 zur Musterfeststellungsklage, die die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eingereicht hat, entschieden, dass die von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Deswegen bekommen Sparer mit vergleichbaren Klauseln, die ihre Rechte durchsetzen, jetzt höhere Zinsen! Betroffen sind die von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ausgereichten Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. habe die Sparkasse bisher die Zinsen aus diesen Sparverträgen falsch berechnet..

Neuberechnung der Zinsansprüche

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat nun bestätigt, dass die Zinsanpassungsklausel in den dortigen Sparverträgen unwirksam ist. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung basierend auf einem angemessenen und öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nur teilweise entsprochen.

Verjährungsbeginn erst mit der Beendigung des Sparvertrags

Weiter wurde die Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das hat zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann, sofern der Sparvertrag entsprechend lang bis in die jüngere Zeit gedauert hat oder noch läuft. Im Ergebnis muss nun mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, gegen welche aktuell noch die Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden kann, davon ausgegangen werden, dass die flächendeckend von Sparkassen deutschlandweit angewandten Zinsmodalitäten die Sparer von Prämiensparverträgen der Sparkassen rechtswidrig benachteiligen. Dies hat zur Folge, dass Prämiensparer teilweise erhebliche Zinsansprüche gegen ihre Sparkasse geltend machen können.

Vertragsprüfung insbesondere bei erhaltener Kündigung

Sparkassenkunden, die Prämiensparverträge abgeschlossen haben und/oder Opfer der von Sparkassen deutschlandweit durchgeführten Kündigungen geworden sind, können nicht nur anwaltlich die Rechtsmäßigkeit der Kündigung, wenn sie eine Kündigung erhalten haben, prüfen lassen, sondern in vielen Fällen für die Vergangenheit noch Tausende von Euro Zinsen zusätzlich verlangen und sogar die Fortsetzung des Sparvertrages auf der Grundlage höherer Zinsansprüche verlangen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Prämiensparvertrag vor und unterstützt Sie beim Vorgehen gegen Ihre Sparkasse! 

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te Solar Sprint IV GmbH & Co KG – Nachrangdarlehen in Gefahr! Die Gesellschaft informiert über die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der RexXSPI GmbH

Anleger der te Solar Sprint IV GmbH & CO KG befürchten den Verlust ihrer Einzahlungen in hochspekulative Nachrangdarlehen! Wie die Gesellschaft te Solar Sprint IV GmbH & CO KG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt hat und die BaFin daher auf ihrer Webseite veröffentlicht hat, hat die Zielgesellschaft, in welche große Summen von Anlegergeldern in Form von Nachrangdarlehen investiert worden sind, am 4.2.2020 Insolvenz angemeldet. Es handelt sich um die Zielinvestitionsgesellschaft RexXSPI GmbH. Diese Gesellschaft, die vormals als MEP Solar Miet & Service III GmbH firmiert hatte, war zuletzt unter der Handelsregisternummer HRB 21423 KI beim Amtsgericht Kiel eingetragen gewesen. Sitz der Gesellschaft war in Eckernförde. Der Geschäftsgegenstand war ausweislich des Handelsregisters die „Tätigkeit im Bereich regenerativer Energien, insbesondere Handel, Mieten und Vermieten der Solarstromanlagen sowie weitere Dienstleistungen in dem Bereich der erneuerbaren Energien“. Geschäftsführer war Herr Johannes Schulz. Das Amtsgericht München hat am 4.2.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RexXSPI GmbH unter dem Aktenzeichen 1542 IN 70/20 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Diplom-Kaufmann Dr. rer. pol. Max Liebig bestellt.

Zunächst Vermietung von Photovoltaikanlagen

Die 2016 gegründete te Solar Sprint IV GmbH & Co KG hatte ihren Sitz zunächst in Nürnberg und wurde dann nach Aschheim verlegt. Eingetragen ist sie aktuell beim Amtsgericht Handelsregister München unter der Handelsregisternummer HRB 107137. Anleger konnten über die damals noch zu gründende Projektgesellschaft MEP Solar Miet & Service III GmbH und spätere – jetzt insolvente – RexXSPI GmbH in die Vermietung von Photovoltaikanlagen investieren. Im Emissionsprospekt der te Solar Sprint IV GmbH & Co KG ist zu lesen, dass das Geschäftsmodell so angelegt war, dass man zu finanzierende Photovoltaikanlagen dabei an private Hauseigentümer, Kommunen und bonitätsstarken Gewerbekunden zu einem Paketpreis für eine Mietdauer von 20 Jahren vermieten wollte.  Die Investoren hatte die Möglichkeit, sich mit einem Mindestanlagebetrag in Höhe von EUR 5.000 in der Rechtsform von sogenannten Nachrangdarlehen zu beteiligen. Dafür sollten die Anleger jährlich Zinsen zwischen 3 und 5 Prozent erhalten. Die Laufzeit für die Nachrangdarlehen sollte spätestens am 31.3.2020 enden. Der Vertrieb der Kapitalanlage erfolgte 2016 über die UDI Beratungsgesellschaft mbH.

Emittentenmitteilung nach § 11 a Abs. 1 VermAnlG

Wie der aktuellen Veröffentlichung nach § 11 a Abs. 1 VermAnlG von der te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG auf der Webseite der BaFin zu entnehmen ist, änderte die MEP-Gruppe im Jahr 2018 ihr Geschäftsmodell und bot keine Mietmodelle mehr an. Weiter heißt es in der Veröffentlichung: „Es besteht die Gefahr, dass es durch die Insolvenz der RexXSPI GmbH bei der Emittentin zu einem vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche aus dem gewährten Nachrangdarlehen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin und ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Zins- und Rückzahlung der Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.

Hochriskante Nachrangdarlehen

Nachrangdarlehen gelten als eine sehr riskante Investitionsmöglichkeit, da der Anleger dem Unternehmen eine Darlehenszahlung anbietet, bei der vertraglich vereinbart wird, dass im Falle einer Insolvenz zunächst alle anderen Gläubiger wie z.B. Banken etc. befriedigt werden, bevor die Forderungen des Anlegers in Gestalt von Nachrangdarlehen beachtet werden. Nach den Bestimmungen in den Nachrangdarlehen kann Anlegern wegen des Rangrücktritts der Teilverlust bis hin zum Totalverlust ihres mittels Nachrangdarlehens investierten Geldbetrags drohen, wenn sie dagegen nicht vorgehen, siehe nachfolgend.

Unwirksame Nachrangklausel nach der Rechtsprechung

Formularartig vorformulierte partiarische Nachrangdarlehen unterliegen nach der Rechtsprechung der AGB-Klauselkontrolle und können bei Intransparenz und unangemessener Benachteiligung der Anleger unwirksam sein. Ein klassisches Darlehen wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 488 ff BGB behandelt. Die zusätzliche Nachrangklausel verschlechtert die Position des Darlehensgebers jedoch erheblich. Hierzu gibt es verbraucherfreundliche Rechtsprechung, die geschädigten Anlegern jetzt helfen dürfte.

Benötigen Sie anwaltlichen Rat, was Sie jetzt unternehmen können, um Ihr Geld zurück zu holen? Haben Sie in Nachrangdarlehen der te Solar Sprint IV GmbH & Co KG oder in sonstige Anlageprodukte des Konzerns investiert und haben Sie Zweifel, ob Sie über die Risiken Ihrer Investition in Nachrangdarlehen richtig aufgeklärt worden sind? Wurden Sie bei der Anlageentscheidung arglistig getäuscht? Gerne prüfen wir Ihre Rechte und beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, um die Beteiligung vorzeitig zu beenden und gegen die Emittentin te Solar Sprint IV GmbH & Co KG, Anlageberater, Finanzvermittler und sonstige Verantwortliche vorzugehen.

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MCE Fonds – Insolvenz der „Sternenflotte“: Jetzt Finanzberater und Verantwortliche in die Haftung nehmen und alle Rechte im Insolvenzverfahren sichern!

Tausende Anleger von MCE Fonds werden jetzt aktiv, um ihre Einzahlungen zurückzuholen! Sie hatten ab dem Jahr 2008 hohe Geldbeträge in zehn Fonds der MCE Schiffskapital AG eingezahlt, meist in Form von Kommanditbeteiligungen. Mit den Einzahlungen der Investoren sollten Beteiligungen am Zweitmarkt für Schiffsfonds preiswert eingekauft werden und man hoffte darauf, dass die preisgünstigen Einkäufe längerfristig dann hohe Renditen abwerfen würden, sobald die weltweite Krise im Schiffsmarkt überwunden sein würde. Inzwischen jedoch sind die Hauptgesellschaften ALPHABET Kapital AG, vormals MCE Schiffskapital AG, durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen als Insolvenzgericht vom 18.09.2018 zum Aktenzeichen 500 IN 22/18 sowie die ALPHABET Treuhand GmbH, vormals MCE Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH, in Insolvenz. Zu den Zielgesellschaften, in die Anleger investieren konnten, laufen ebenfalls die Insolvenzverfahren, u.a. zu folgenden MCE-Fonds, an denen sich Anleger beteiligt haben: MCE Erste Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Zweite Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 04 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 07 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 08 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und MCE Fonds 10 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.

Forderungsanmeldungen und Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen vom Insolvenzverwalter

Anleger sind aufgerufen, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren zum jeweiligen Fonds, an dem sie beteiligt sind, anzumelden. Sofern Sie vom Insolvenzverwalter Ihrer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung der an Sie geleisteten Ausschüttungen in Anspruch genommen wurden oder werden, prüfen wir gerne für Sie, ob zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich ein solcher Rückforderungsanspruch besteht, welche Einwände es dagegen gibt und in welcher Höhe überhaupt Ansprüche entstanden sein können, die nicht bereits verjährt sind.

Finanzberater und sonstige Verantwortliche in die Haftung nehmen

Um ihr Geld zurück zu erhalten, falls das Insolvenzverfahren keine oder nur geringe Ausschüttungen auf ihre Forderungen ergibt, lassen jetzt viele geschädigte MCE-Anleger ihre Ansprüche in die alle sonstigen Richtungen verfolgen. Die Berater der Sparkassen, Banken und sonstigen Finanzvermittler schilderten nämlich damals vielfach die Zweitmarktfonds als Investition mit nachhaltigem Ertrag aus stabilen Werten mit historisch niedrigen Schiffspreisen, wie uns berichtet wird. Geworben wurde mit einer hohen Sicherheit durch breite Risikostreuung und mit überdurchschnittlichen Renditechancen im Vergleich zu anderen Märkten. Es hieß, die MCE-Unternehmensgruppe investiere in solide Sachwerte, nämlich Schiffe, die vorübergehend sehr preisgünstig eingekauft werden könnten. Bei der Beratung wurde in Einzelfällen nicht einmal unterschieden zwischen dem Kauf von Schiffen, also von Sachwerten, und dem Kauf von Anteilen an Schiffsfonds, also von unternehmerischen Beteiligungen. Viele Anleger glaubten außerdem durch die Möglichkeit des Erwerbs eines Andienungsrechts an den Kauf einer sicheren Kapitalanlage. Die äußerst großen Risiken der Kommanditbeteiligungen wurden den Anlegern vielfach nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit vor der Unterzeichnung der Beteiligungserklärung mitgeteilt. So berichten uns unsere Mandantinnen und Mandanten, dass sie weder vor noch nach der Zeichnung die Emissionsprospekte erhalten haben, so dass sie die Risiken nicht erkennen konnten, und auch nicht mündlich darüber von der vermittelnden Bank, Sparkasse oder ihrem Finanzdienstleister aufgeklärt worden sind.

Verschwiegene Totalverlustgefahr

Sind Sie auch ein MCE-Geschädigter? Wurden mit Ihnen die spezifischen Gefahren des Investments besprochen wie die hochriskante Wette auf steigende Schiffspreise und Schiffsbeteiligungspreise? Wurde Ihnen mitgeteilt, dass sich die preisgünstig gekauften Schiffsfonds überwiegend ohnehin bereits in einer erheblichen, kaum noch umkehrbaren Krise befunden haben? Wurde das Totalverlustrisiko besprochen, die erschwerte Verkäuflichkeit der Anteile (sog. Fungibilität), die hohen Kaufpreise für gebrauchte Beteiligungen und die speziellen Risiken des Zweitmarkterwerbs wie insbesondere das Haftungsrisiko und das etwaige Rückzahlungsrisiko von erhaltenen Ausschüttungen? Weitere aufklärungspflichtige Spezialumstände waren, dass die Charterraten für Containerschiffe seit 2008 eingebrochen waren und warum das der Fall war, nämlich u.a. wegen der Überkapazitäten bei Containerschiffen auf dem Weltmarkt. Vielfach unterwähnt blieben auch die Blind-Pool-Risiken bei zahlreichen MCE-Fonds, die darin bestanden, dass offen war, welche Schiffsbeteiligungen genau erworben werden würden.

Wurden der hochspekulative Charakter der Beteiligungen und die Ungeeignetheit dieser Kapitalanlageform als Altersvorsorge bei Ihrer damaligen Anlageberatung oder Anlagevermittlung deutlich gemacht? Benötigen Sie Hilfe bei der Anmeldung Ihrer Forderung im MCE-Insolvenzverfahren? Haben Sie Fragen zum Thema Bankenhaftung, Anlageberaterhaftung oder Finanzvermittlerhaftung? Wollen Sie wissen, welche Rechte auf Schadensersatz Ihnen zustehen, wenn die Beratung oder Vermittlung beim Erwerb Ihrer MCE-Beteiligung nicht alle wesentlichen und für Ihre Anlageentscheidung erheblichen Fakten zur MCE-Investition umfasst hat und wenn Ihnen insbesondere auch die Risiken der Rechtsform der Kommanditbeteiligung mit der möglichen Rückforderungsgefahr erhaltener Ausschüttungen gemäß § 172 Absatz 4 HGB im Krisen- und Insolvenzfall nicht transparent und vollständig erläutert worden sind?

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Sparkassenverträge zum Prämiensparen: Kündigung verhindern und Zinsberechnungsklauseln prüfen lassen

Beim Prämiensparen geht es um den langfristigen Vermögensaufbau. Daher erhält der Kunde sowohl Zinsen als auch eine an der Höhe der Sparsumme orientierte und mit der Vertragslaufzeit steigende jährliche Prämie ausgezahlt, wobei die höchste Prämienstufe genau festgelegt wird. Um in der aktuellen Niedrigzinsphase keine Nachteile zu erleiden, versenden sehr viele Sparkassen derzeit in Deutschland nun Kündigungen an ihre Prämiensparer. Unter bestimmten, allerdings engen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2019 zum Aktenzeichen XI ZR 345/18 entschieden, dass Sparkassen Prämiensparverträge mit Erreichen der höchsten Prämienstufe gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kündigen können.

Wirksamkeit der Kündigung anwaltlich prüfen lassen

Zahlreiche Kündigungen sind am Maßstab der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht haltbar und der Kunde kann sich dagegen wehren und auf der Erfüllung seines Prämiensparvertrages bestehen. Der Entscheidung des BGH vom 14.05.2019 zum Aktenzeichen XI ZR 345/18 lag ein Fall der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt zu Grunde. Jede Sparkasse hat eigene Bedingungen, so insbesondere zur Definition der Laufzeit, der Zinsen, der Bonus- und Prämienzahlung und der Berechnungsmethode für Zinsen und Prämien. Ob eine Kündigung rechtmäßig ist, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Wer daher, wenn er eine Kündigung erhält, seinen Prämiensparvertrag nicht leichtfertig aufgeben möchte, sollte sofort anwaltlichen Rat einholen und erst einmal weiter in den Sparvertrag einzahlen, um mögliche Ansprüche nicht zu verlieren.

Unwirksame Zinsberechnungsklauseln führen zu Nachzahlungsanspruch

Im Zuge der gründlichen Untersuchung solcher Prämiensparverträge wurde inzwischen festgestellt, dass in zahlreichen Fällen die Klauseln, die Informationen zur Berechnungsmethode für Zinsen und Prämien enthalten, intransparent und damit für Verbraucher unverständlich sind. Nach der Klauselkontrolle im Bürgerlichen Gesetzbuch führt dies zu ihrer Unwirksamkeit mit der Folge, dass der Kunde eine Neuberechnung verlangen kann, bei der meist wesentlich höhere Zinsen herauskommen. Der Kunde hat dann einen Nachzahlungsanspruch gegen die Sparkasse. Es lohnt sich in vielen Fällen, die Zinsen nachrechnen zu lassen. Da die Verträge vielfach über mehrere Jahrzehnte gelaufen sind, kommt es in vielen Fällen zu beachtlichen Ansprüchen. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Prämiensparvertrag vor und unterstützt Sie beim Vorgehen gegen Ihre Sparkasse!

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CORONA-VIRUS-Krise: Vertragsprüfungen zum Schnellausstieg und Vertragsanpassungen: Gewerbemietverträge, Pachtverträge, Lieferverträge etc.

Um in der aktuellen Krisenzeit aufgrund der Corona-Virus-Auswirkungen schnell die Kosten senken zu können, beraten wir Sie gerne zu Ihren langfristigen Vertragsbeziehungen und realisieren für Sie je nach Ihrem Wunsch und den rechtlichen Möglichkeiten die Kündigung oder eine anderweitige vorzeitige Beendigung oder faire und angemessene Anpassungen des Vertrags an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten, damit Ihre Zahlungsverpflichtungen bei Dauerschuldverhältnissen oder Einmalgeschäften gesenkt werden und Ihre Liquidität geschont wird.

Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und beraten Sie zu den in Betracht kommenden Alternativen und vertreten Ihre rechtlichen Interessen auf der aktuellen Rechtslage gegenüber Ihren Geschäftspartnern wie Vermietern, Verpächtern, Lieferanten, Mietern, Pächtern, Kunden u.v.m.

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Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05 erneut zum Interessenkonflikt einer Bank zu entscheiden, in welchem sich die Bank befindet, wenn sie verdeckte Rückvergütungen erhält. Das oberste deutsche Zivilgericht stellt in der Entscheidung klar, dass wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss. Nur so könne der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein in seinem Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgen würde, oder im eigenen Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Daher müsse eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.

Möglichkeit des Kunden, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05 aus, dass die Aufklärung über die Rückvergütung deswegen notwendig sei, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG offen zu legen. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm ein bestimmtes Finanzprodukt nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Nach der Rechtsprechung des 11. Senats in seiner früheren Entscheidung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes BGHZ 146, 235 habe eine Bank, die einem Vermögensverwalter Provisionen und Depotgebühren rückvergütet, ihren Kunden vor Abschluss der vom Vermögensverwalter initiierten Effektengeschäfte darauf hinzuweisen, dass sie dadurch eine Gefährdung der Kundeninteressen durch den Vermögensverwalter geschaffen hat.

Bank schuldet dem Kunden Schadensersatz beim Verschweigen von Rückvergütungen

Diese Rechtsprechung, so der Bundesgerichtshof, sei auch auf den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt zu übertragen. Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdient, sind nach der Würdigung des Bundesgerichtshofes die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es bestünde dann die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgebe, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind.

Haben Sie Fragen zum Thema der verschwiegenen oder unzureichenden oder fehlerhaften Vergütung oder Rückvergütung, Kick Backs, Provisionen, Ausgabeaufschlägen, Agios und anderen Vergütungskonstellationen von Banken, Finanzdienstleistern wie Anlageberatern, Anlagevermittlern, Vermögensverwaltern und Emittenten? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und beraten Sie zu den Chancen einer Haftungsinanspruchnahme Ihrer Bank und/oder Ihres Finanzdienstleisters!

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Bundesgerichtshof: Beweislasterleichterung beim institutionalisierten Zusammenwirken von Bank und Vertrieb, Aktenzeichen XI ZR 6/04

Emittenten, also Herausgeber von Kapitalanlagen, und Banken, die solche Emissionen finanzieren, arbeiten in der Praxis vielfach eng zusammen. Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit seinem Urteil vom 16.5.2006 unter dem Aktenzeichen XI ZR 6/04 eine wichtige neue Rechtsprechung entwickelt zum Thema, wann eine Bank einerseits und ein Initiator oder eine Vertriebsgesellschaft andererseits nach einer widerleglichen Anscheinsvermutung “institutionalisiert zusammenarbeiten”, also eine so enge Zusammenarbeit betreiben, dass sie sich wechselseitig das Wissen und die strafbaren Handlungen ihres Geschäftspartners entgegen halten lassen müssen.

Aufklärungspflicht aufgrund konkreten Wissensvorsprungs

Im amtlichen dritten Leitsatz der Entscheidung wird Kapitalanlegern das Recht zuerkannt, in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts sich unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen zu dürfen. Das oberste Zivilgericht spricht von der „widerleglichen Vermutung des institutionalisierten Zusammenwirkens“, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise dergestalt zusammenwirken, dass auch die Finanzierung der Kapitalanlage dem Anleger vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles für die Bank so evident sein musst, dass man annehmen muss, dass es sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

Hinausgehen der Bank über die Rolle der Kreditgeberin

Besondere Umstände des konkreten Einzelfalls, bei denen der Bundesgerichtshof eine institutionalisierte Zusammenarbeit annimmt, werden insbesondere bejaht, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Der Bundesgerichtshof beruft sich dabei u.a. auch auf seine Urteile in seiner Entscheidungssammlung BGHZ 159, 294 und BGHZ 161, 15.

Sittenwidrige Übervorteilung des Kapitalanlegers

Kunden können, so der Bundesgerichtshof, danach Schadensersatz von der Bank verlangen, wenn eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises unterblieb und wenn es – bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen – zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

Haben Sie Fragen zum Thema Bankenhaftung wegen Wissensvorsprungs? Interessieren Sie sich, welche Rechte Sie haben, wenn Sie eine Schrottimmobilie mit Kreditfinanzierung einer Ihnen davor unbekannten Bank im Paket erworben haben, so dass ein verbundenes Geschäft vorliegen könnte? Gerne beraten wir für Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie bei Haustürgeschäften oder arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände durch den mit der Bank verbundenen Vertrieb Rückabwicklung und/oder Schadensersatz von der Bank verlangen können!

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Keine Nachschusspflichten bei GbR-Fonds: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen II ZR 126/04: Prüfung jeweils, ob eine Obergrenze im Gesellschaftsvertrag geregelt ist

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner aktuellen Entscheidung vom 23.1.2006 zum Aktenzeichen II ZR 126/04 klar, dass der Geschäftsbesorger einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts keine Nachschüsse von den Publikumsgesellschaftern verlangen darf, wenn keine Obergrenze der Nachschusspflichten im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Wie das oberste Zivilgericht ausführt, müssen für die Wirksamkeit von zusätzlichen Beitragspflichten über die betragsmäßig geschuldete Einlageschuld die Voraussetzungen und die Höhe von Nachschussbeträgen im Gesellschaftsvertrag „zumindest in objektiv bestimmbarer Weise“ dargelegt sein.

Abwehr von nachträglichen Zahlungspflichten

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.1.2006 zum Aktenzeichen II ZR 126/04 betrifft die Voraussetzungen von nachträglichen Beitragspflichten bei Publikumsgesellschaften. Das oberste Zivilgericht stellt klar, dass nachträgliche Beitragspflichten auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden können, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordere die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Das Gericht bezieht sich dabei auf frühere Entscheidungen, u.a. sein Senatsurteil vom 4.7.2005 zum Aktenzeichen II ZR 354/03.

Schutz für Publikumsgesellschafter

Auch einer Generalöffnungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag, die den einzelnen Publikumsgesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, „soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken“, wird eine Absage erteilt. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine solche Formulierung den strengen Anforderungen nicht genügt und deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein kann. Sind Sie Publikumsgesellschafter und wurden auch schon zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert? Wollen Sie Nachschüsse, die Sie nach der BGH-Rechtsprechung nicht hätten zahlen müssen, wieder herausverlangen, gegebenenfalls mit einer Klage?

Gerne prüfen wir für Sie alle Fragen zum Thema Publikumsgesellschaften, Immobilienfonds, Fondsbeteiligungen sonstiger Art wie Film-Fonds, Ethik-Fonds, Umwelt-Fonds, Schiff-Fonds, Holland-Fonds oder Fragen zu Stillen Gesellschaftsbeteiligungen, Atypisch Stillen Gesellschaftsbeteiligungen, und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten!

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