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Bundesgerichtshof zu Namensschuldverschreibungen: AGB-Kontrolle schützt vor unlauterem Eingriff in wesentliche Anlegerrechte: Urteil vom 16.1.2020 zum Aktenzeichen IX ZR 351/18

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner aktuellen Entscheidung vom 16.1.2020 zum Aktenzeichen IX ZR 351/18 erfreulicherweise wichtige Grundsätze zum Schutz von Anlegern von Namensschuldverschreibungen auf! Im zu entscheidenden Fall hatte ein Kapitalanleger vier Namensschuldverschreibungen an einem Unternehmen gezeichnet. In den Anleihebedingungen war geregelt, dass eine Treuhänderin den Anlegern vorgeschaltet war, bei der es sich um eine von der Emittentin benannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelte, welche die Verwaltung und Wahrnehmung sämtlicher sich aus den Schuldverschreibungen ergebender Rechte der Anleger obliegen sollte. Außerdem hieß es dort, dass nach § 18 der Anleihebedingungen im Hinblick auf Rechte und Pflichten des Anlegers Beschlüsse in Anlegerversammlungen gefasst werden könnten, was die Treuhänderin aufgrund ihrer Vollmacht für die Anlegerrechte dann mehrheitlich realisieren können würde.

Missbräuchliche Umwandlung der Namensschuldverschreibungen in wertlose Aktien

Anlässlich von Anlegerversammlungen wurden die Anleihebedingungen durch breiten Mehrheitsbeschluss, wobei die Anleger überwiegend durch die Treuhänderin vertreten wurden, dahingehend modifiziert, dass die Rückzahlung des Anleihekapitals und der vereinbarten Zinsen vorzeitig durch eine Übertragung von Aktien einer Drittgesellschaft erfüllt werden könnten. Die Emittentin stimmte den Beschlüssen jeweils zu. Die Folge der Beschlussumsetzungen war, dass allen Anleihegläubigern dann mehr oder weniger wertlose Aktien anstelle der ursprünglichen Anleihen zugeordnet wurden. Der im Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlag, klagende Anleihegläubiger kündigte seine Anleiheverträge und verlangte seine Einzahlungen zuzüglich Zinsen erfolgreich zurück.

Anleihebedingungen unterliegen der AGB-Kontrolle

Anleihebedingungen, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.1.2020 zum Aktenzeichen IX ZR 351/18, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Sie unterliegen daher einer Inhaltskontrolle. Zwar findet, so das oberste deutsche Zivilgericht, gemäß § 310 Abs. 4 BGB eine Prüfung nach Maßgabe der §§ 305 ff BGB bei Verträgen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht statt. Davon würden jedoch Verträge über die Gewährung von Schuldverschreibungen nicht umfasst, weil sie keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte seien, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen würden und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommen würde. Dabei bezieht sich der Bundesgerichtshof insbesondere auch auf seine früheren Urteile vom 5.10.1992 zum Aktenzeichen II ZR 172/91 und vom 30.6.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 364/08. Die Bedingungen der Namensschuldverschreibungen, so der Bundesgerichtshof weiter, unterlägen somit als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle und das Beschlussfassungsrecht in § 18 der Anleihebedingungen im Sachverhalt verstoße jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Unangemessene Benachteiligung der Anleihegläubiger durch Intransparenz bezüglich Nachteilen und Belastungen

Der Bundesgerichtshof führt sodann weiter aus, dass eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, sich auch daraus ergeben könne, dass eine Regelung in den Anleihebedingungen nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichte den Verwender von Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner, also der Anleihegläubiger als Kapitalanleger hier, möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Verwender müsse folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner solle andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten werde. Dies gälte auch für die Bestimmungen zu den Hauptleistungspflichten. Die Klausel müsse zudem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Abzustellen sei dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art, so der Bundesgerichtshof unter Bezug auf sein früheres Urteil vom 26.3.2019 zum Aktenzeichen II ZR 413/18. Da die Klausel in § 18 der Anleihebedingungen im zu entscheidenden Fall lediglich vorsähe, dass die Anlegerversammlung Beschlüsse “um Rechte und Pflichten” der Anleger treffen kann, fehle es für den Begriff der Rechte und Pflichten an jeglicher Konkretisierung. Der Anleger müsse sich wenigstens ein grobes Bild davon machen können, welche Belastungen auf ihn zukommen könnten. Ein mehr oder weniger schrankenloses Ermessen sei mit dem Transparenzgebot unvereinbar.

Haben Sie eine Mittelstandsanleihe oder eine Inhaberschuldverschreibung oder eine Namensschuldverschreibung gezeichnet und machen Sie sich Sorgen, ob Sie Ihr Geld zurückerhalten werden? Gerne prüfen wir für Sie Ihren Anleihevertrag und die Anleihenbedingungen und alle weiteren vertraglichen Vereinbarungen und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten!

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J. Conrads Projekt GmbH & Co KG in Insolvenz – Berichts- und Prüftermin

Der Berichts- und Prüftermin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG unter dem Aktenzeichen 95 IN 73/19 wurde am 28.2.2020 unter dem Vorsitz von Herrn Rechtspfleger Evertz durchgeführt. Verlesen wurde vom Gericht der vorläufige Bericht gemäß § 156 InsO von Herrn Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG, aus dem sich ergibt, dass die Insolvenzschuldnerin innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren weder eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat noch größere Projekte im Bereich der Kernkraft oder in sonstigen Geschäftsbereichen begleitet hat. Die über die Ausgabe von Anleihen vereinnahmten Anlegergelder seien durch laufende Sach- und Personalkosten und umfangreiche Entnahmen des geschäftsführenden Gesellschafters verbraucht worden. Die Insolvenzschuldnerin, so der Bericht weiter, habe ihre Liquidität bis zum 1.9.2019 dadurch aufrecht erhalten können, dass immer neue Anleihen an Kapitalanleger herausgeben und vermarktet wurden. Nachdem dies zuletzt nicht mehr möglich war, habe die Insolvenzschuldnerin ihre Tätigkeit noch während des Insolvenzantragsverfahrens eingestellt. Die Erhaltung des Unternehmens für die Zukunft sei, nachdem auch alle Mitarbeiter bis zum 30.12.2019 wirksam gekündigt worden seien, nicht möglich.

Im weiteren Verlauf wurde kein Gläubigerausschuss gemäß § 68 InsO gewählt und die Stilllegung des Unternehmens nach § 157 InsO wurde beschlossen. Sodann erging als weiterer Beschluss die Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Haftungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer Johann Conrads in angemessener Größenordnung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geltend zu machen, dies gegebenenfalls auch gerichtlich. Forderungen wurden sodann, soweit möglich, zur Tabelle festgestellt und es wurde festgehalten, dass der Insolvenzverwalter in sechs Monaten, also Ende August 2020, wieder dem Insolvenzgericht den aktuellen Stand berichten wird.

Gerne stehen wir für Fragen und anwaltliche Tätigkeiten zur Verfügung. Da die Insolvenzmasse nach derzeitigem Stand unzulänglich ist, sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme von Verantwortlichen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG vorliegen und ob Finanzberater, Finanzvermittler, Banken und sonstige Vertriebshelfer in die Haftung auf Schadensersatz genommen werden können.

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GOLFINO AG – Insolvenzverfahren: Anleihegläubiger sollten jetzt ihre Rechte prüfen lassen

Die seit dem 18.1.2006 im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter dem Aktenzeichen  HRB 3760 RE eingetragene GOLFINO AG war hervorgegangen aus der Golfino Moden Design & Handelsgesellschaft mbH & Co KG. Die GOLFINO AG hat am 15.11.2019  einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Reinbek gestellt, das daraufhin unter dem Aktenzeichen 8 IN 168/19 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet hat. Das Unternehmen stellte aus ersten Anfängen im Jahr 1986 über 33 Jahre lang Golfkleidung her und soll zuletzt rund 208 Mitarbeiter beschäftigt haben. Da von der GOLFINO AG eine Mittelstandsanleihe als Schuldverschreibung unter der deutschen Wertpapierkennnummer WKN A2BPVE  und der internationalen Wertpapierkennnummer ISIN DE000A2BPVE8 herausgegeben wurde, sind auch alle Kapitalanleger, die diese Anleihe gezeichnet haben, betroffen. Gleiches betrifft stille Gesellschafter, die stille Gesellschaftsbeteiligungen an der GOLFINO AG gezeichnet haben.

Totalverlustrisiko für die Mittelstandsanleihegläubiger der GOLFINO AG?

Die Schwierigkeiten hatten sich nach Medienberichten schon länger hingezogen, obgleich das Unternehmen nach eigenen Angaben marktführend in Europa und auch erfolgreich im Online-Geschäft gewesen sein soll. Neben dem Eigenkapital, das mit EUR 1 Million im Handelsregister eingetragen ist, einer Anleihe in Höhe von EUR 4 Millionen Emissionsvolumen und einem Zinsversprechen von 8 % p.a. und stillen Beteiligungen mit einem Volumen von rund EUR 2,5 Millionen wurde das Unternehmen im Wesentlichen durch einen Konsortialkredit von fünf Kreditinstituten finanziert. Nach Auslaufen des Kredits hatten sich die Banken zunächst bereit erklärt, die Gesellschaft weiter zu begleiten, unter den wesentlichen Voraussetzungen einer gutachterlichen positiven Fortbestehensprognose und eines erfolgreichen Prozesses zur Kapitalgenerierung. Die negative Entscheidung der Banken dann schließlich erfolgte unter dem Eindruck der Prognose eines weiteren Verlusts im Geschäftsjahr 2018/19 und der schwierigen Entwicklung der Branche. Die Insolvenz war dann nicht mehr vermeidbar.

Insolvenzverfahren mit Versammlung der Anleihegläubiger

Am 1.2.2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder aus Hamburg bestellt. Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG aufgelöst. Von Amts wegen hat dies das Handelsregistergericht Lübeck am 13.2.2020 unter dem Aktenzeichen  HRB 3760 RE ins Handelsregister eingetragen. Die zunächst auf den 24.3.2020 terminierte Versammlung der Anleihegläubiger zur möglichen Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger wurde wegen der Corona-Virus-Situation verschoben. Gegenstand der Bemühungen des Insolvenzverwalters war zunächst die Investorensuche, um das Unternehmen gegebenenfalls zu verkaufen oder anderweitig die Fortführung zu ermöglichen. Mit Datum vom 11.3.2020 veröffentlichte der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder dann auf seiner Webseite die Information, dass die britische Investmentgesellschaft Endless den Golfmodehersteller GOLFINO AG von ihm übernehmen werde. Endless sei eine private Beteiligungsgesellschaft aus Großbritannien und Inhaber des größten europäischen Golfeinzelhändlers, der Firma American Golf. Die GOLFINO-Zentrale bleibe weiter in Glinde, von wo aus die Geschäftsbereiche E-Commerce und Großhandel unter der neuen International Leisure Brands (Deutschland) GmbH ausgebaut werden sollen. Die stationären Einzelhandelsgeschäfte hätten hingegen geschlossen werden müssen.

Sind Sie Anleihegläubiger der GOLFINO AG oder haben Sie eine stille Geschäftsbeteiligung gezeichnet? Was bedeutet der beabsichtigte Verkauf vom Insolvenzverwalter für Ihre Kapitalanlage? Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren und gegenüber den Verantwortlichen und vertreten Sie anwaltlich! Auch beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können.

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PIM Gold GmbH: Neue Termine im Insolvenzverfahren und Anspruchsdurchsetzung für Gold-Käufer

Über das Vermögen der PIM Gold GmbH hatte das Amtsgericht/Insolvenzgericht Offenbach am Main am 1.12.2019 das Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 eröffnet. Am gleichen Tag wurde auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der dazu gehörenden Vertriebsgesellschaft Premium Gold Deutschland GmbH unter dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 eröffnet.

Ein erster Termin für die Gläubigerversammlung in Sachen PIM Gold am 28.2.2020 ergab, dass die Räumlichkeiten für die eingetroffenen rund 400 Anleger nicht ausreichten. Deswegen hat der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja aus Lauda-Königshofen mit seiner aktuellen Pressemitteilung vom 17.3.2020 mitgeteilt, dass die neuen Terminierungen für die Gläubigerversammlungen der PIM Gold GmbH am 22.9.2020 und der Premium Gold Deutschland GmbH am 29.9.2020 in der Stadthalle Langen stattfinden werden. Ob die Termine bleiben, sollte jeder kurz zuvor noch einmal auf der Homepage des Insolvenzverwalters Herr Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja aus Lauda-Königshofen prüfen, falls sich wegen der Coronavirus-Situation Verschiebungen ergeben sollten.

Verkauf von Goldbarren, Goldzertifikaten und weiteren Goldprodukten

An Gold und Edelmetallen als Wertanlage waren Kapitalanleger immer schon sehr interessiert. Die PIM Gold GmbH bot scheinbar attraktive Möglichkeiten. Das Unternehmen war zunächst als PIM Vertriebsgesellschaft mbH mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach unter Registernummer HRB 43743 gegründet worden, firmierte sodann ab dem 29.1.2013 als PIM Handelsgesellschaft mbH und nannte sich ab dem 25.11.2014 PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH. Nachdem ihr diese Firmenbezeichnung im Hinblick auf den Begriff „Scheideanstalt“ untersagt worden war, trug das Unternehmen seit dem 4.6.2019 die Firmierung PIM Gold GmbH. Beim Direktkauf von Goldbarren als Anlagemodell zahlten die Anleger für das Gold zwar rund 30 Prozent über dem Marktpreis. Als Gegenleistung wurde ihnen jedoch eine scheinbar lukrative Verzinsung als sogenanntes Bonusgold versprochen. Weiter gab es Goldzertifikate und andere goldbasierte Produkte.

Rückkaufversprechen von Gold

Für viele Tausende Kapitalanleger war auch beruhigend, dass sie nicht nur in einen Sachwert und in ein Edelmetall investieren würden, sondern dass ihnen außerdem der Rückkauf zu einem Festpreis unabhängig von der Marktentwicklung zugesichert worden ist. Die PIM Gold GmbH begründete diese Vorteile mit besonderen Handelsoptionen, etwa u.a. durch den Kauf und das Recycling von Altgold. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde zusätzlich versprochen, das Gold individuell zu lagern und mit einer Rendite von 3 % p.a. aufwärts zu verzinsen. Zahlreiche Kleinanleger erwarben daher gerne Gold oder andere angebotene goldbasierte Kapitalanlageprodukte, die vom PIM-Konzern herausgegeben worden waren.

Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft

Über die Durchsuchungen der Geschäftsräume der PIM Gold GmbH in den Jahren 2017 und im September 2019, die Verhaftung eines leitenden Managers im September 2019 und die Beschlagnahme von größeren Goldbeständen durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt wurde in zahlreichen Medien berichtet. Durch die strafrechtlichen Ermittlungen soll nun abgeklärt werden, ob sich der Verdacht von gewerbsmäßigem Betrug, von Unterschlagung und weiteren Straftatbeständen bestätigt. Befürchtet wird ein kriminelles Schneeballsystem, weil die Lücke zwischen vorhandenen Goldbeständen, die beschlagnahmt wurden, und verkauften und angeblich bei der PIM Gold GmbH eingelagerten Goldbarren weit auseinanderklafft.

Forderungsanmeldungen, Aussonderungsrechte und Herausgabeansprüche

Die Forderungen geschädigter Anleger sollen zur Tabelle der Insolvenzverfahren angemeldet werden. Über 6.600 Anleger haben dies schon getan, wie der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja aus Lauda-Königshofen berichtet. Wer noch keine Zeit hatte, sollte dies nachholen, wobei anwaltliche Unterstützung für die Berechnung aller Ansprüche hilfreich ist. Wer Goldbarren individuell gekauft hat, kann darüber hinaus prüfen lassen, ob ein Aussonderungsrecht für sein Eigentum und damit ein Herausgabeanspruch geltend gemacht werden kann.

Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne passend zu den von Ihnen mit der PIM Gold GmbH und der Premium Gold Deutschland GmbH abgeschlossenen Verträgen die Rechtsprüfung vor, meldet Ihre Forderungen in den Insolvenzverfahren an und prüft, ob Herausgabeansprüche in Gestalt von Aussonderungsrechten an Goldbarren bestehen. Außerdem beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche des PIM-Konzerns, Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können

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CORONA-Virus: Rechtsberatung zu Betriebsunterbrechungsversicherungen, Betriebsschließungsversicherungen und sonstigen Gewerbeversicherungen

In der aktuellen CORONA-Virus-Krise sind viele Unternehmen und Gewerbetreibende in der Situation, dass es zu Produktionsunterbrechungen oder gar Betriebsunterbrechungen oder Betriebsschließungen kommt. Oft haben Unternehmer und Gewerbetreibende umfangreiche Versicherungspakete abgeschlossen, bei denen auch Ausfälle für solche Sondersituationen unter Versicherungsschutz stehen. Bezeichnungen solcher Versicherungsarten sind u.a. Allgefahrenversicherungspolice,  Seuchenbetriebsunterbrechungsversicherung, allgemeine Betriebsunterbrechungsversicherungen, Betriebsschließungsversicherungen u.v.m.

Ansprüche auf Umsatzausfall, Mehrkosten, Ersatzpersonalkosten, Desinfektionskosten

Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Regelfall auf Umsatzausfälle und Mehrkosten, die durch staatliche Maßnahmen entstehen, insbesondere durch Schließung, Teilschließung, Schließung auf Grund von Tätigkeitsverboten und bei Kohorten-Isolation als Schutzmaßnahme für Personengruppen. Erstattet werden im Regelfall zusätzlich die Kosten für  Desinfektion und Reinigung, die über das übliche Maß hinausgehen, für angeordnete Laboruntersuchungen, erhöhte Materialkosten sowie Mehrkosten für Ersatzpersonal, wenn das Stammpersonal ausfällt. Der Ausfallschaden, Vertragsstrafen wegen Lieferverzögerungen  sowie nicht anderweitig abgedeckte Belastungen und Zahlungen auf Ansprüche wegen Lohnfortzahlung können ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sein.

Anwaltliche Beratung zum richtigen Vorgehen

Im Versicherungsvertrag ist zunächst zu prüfen, ob die aktuelle CORONA-Virus-Sondersituation vom Versicherungsschutz umfasst ist oder – wenn kein ausdrücklicher vertraglichen Versicherungsschutz für den Schadensauslöser (Corona)-Viren oder eine Öffnungsklausel vorhanden ist – anderen versicherten Sachverhalten gleichzustellen ist. Weiter ist zu prüfen, ob vorrangig öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, aus Amtshaftung, Aufopferung oder EU-Vorschriften geltend gemacht werden müssen. Entsprechende Anträge müssen unverzüglich gestellt werden. In welchem Umfang staatliche Unterstützungsleistungen, deren Voraussetzungen und Umfang momentan noch nicht vollständig absehbar sind und täglich neu zu prüfen sein werden, als vorrangig im Sinne einer Betriebsschließungsversicherung anzusehen sein werden, wird konkret im Einzelfall geprüft.

Gerne bieten wir Ihnen im Auftragsfall eine Rechtsprüfung zu Ihrem Versicherungsvertrag an und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten, klären wichtige Vorfragen ab und unterstützen Sie und Ihr Unternehmen anwaltlich fachkundig und professionell!

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Clerical Medical: Lukrativer Schnellausstieg, bevor eine mögliche Weltwirtschaftskrise Fondsverluste bringen kann

Aktuell erreicht unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI eine Vielzahl von Anfragen besorgter Inhaber von fondsgebundenen Lebensversicherungen, insbesondere von Versicherungsverträgen von Clerical Medical, geführt bei der Luxemburger Scottish Widows Europe S.A., wegen der volatilen, also schwankenden, Kursentwicklung von Aktien, Aktieninvestmentsfonds und sonstigen Börsenprodukten aufgrund der Belastungen der Weltwirtschaft durch die Folgen der Einschränkungen aufgrund der CORONA-Virus-Pandemie.

Prüfung des Versicherungsvertrags auf den Widerrufsjoker und sonstige Ausstiegsmöglichkeiten

Da die meisten Clerical Medical-Verträge fondsgebundene Lebensversicherungen sind, besteht die Gefahr von deutlichen Wertverlusten bezüglich der Einzahlungen der Versicherungsnehmer in solche Vertragstypen, bei denen die Einzahlungen in Anteile an Pools umgewandelt werden. Da die Scottish Widows Europe S.A. mit Sitz in Luxemburg keinen Insolvenzschutz hat und die meisten Versicherungsverträge nur einen sehr unzureichenden Schutz gegen starke Werteinbußen der Fonds an der Börse besitzen, ist die Mehrheit der betroffenen Versicherungsnehmer unsicher, was kommen wird und ob überhaupt noch – soweit im Einzelfall vorhanden –  Teilgarantien von Clerical Medical eingehalten werden können.

Widerruf, Widerspruch, Rücktritt oder Vertragserfüllung

Im Falle einer Kündigung erhalten die Versicherungsnehmer nur den Rückkaufswert und dieser liegt in sehr vielen Versicherungsfällen weit unter den geleisteten Einzahlungen und droht vor allem jetzt möglicherweise noch weiter zu sinken. Über die Möglichkeit der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages aufgrund fehlerhafter Belehrungen haben betroffene Versicherungsnehmer nunmehr die Chance, neben ihren geleisteten Einzahlungen eine zusätzliche Nutzungsentschädigung zu erhalten. Der so mögliche Mehrerlös kann im Vergleich zum letzten bekannten Rückkaufswert hierbei sehr attraktiv sein.

Unkündbare Basisrentenverträge bei Clerical Medical

Besonders wichtig ist das Vorgehen für Versicherungsnehmer, die bei Clerical Medical einen Basisrentenvertrag abgeschlossen haben. Denn diese Vertragsart ist unkündbar. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer nicht jederzeit die Kündigung aussprechen und die Auszahlung des Rückgabewertes verlangen kann. In diesem Fällen erfolgt durch unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI eine gründliche Überprüfung aller alternativ in Betracht kommenden Ausstiegsmöglichkeiten.

Jetzt Ihren Clerical Medical-Vertrag prüfen lassen

Gerne prüfen wir Ihren Clerical Medical-Versicherungsvertrag basierend auf unserer langjährigen erfolgreichen Tätigkeit für unzählige Clerical-Medical-Versicherungsnehmer, informieren Sie über in Betracht kommende rechtliche Möglichkeiten und führen die außergerichtliche Korrespondenz durch. Auf diese Weise konnten bereits unzählige Versicherungsverträge schnell und effizient einer positiven Erledigung zugeführt werden.

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Bond-Urteil des Bundesgerichtshofes zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung von Banken gegenüber Kapitalanlegern zum Aktenzeichen II ZR 12/93

Am 6.7.1993 erließ der Bundesgerichtshof das richtungsweisende Grundlagenurteil im Bond-Fall zum Aktenzeichen II ZR 12/93 zur Thematik, in welchem Umfang Banken Kapitalanleger über die Chancen und Risiken von Finanzprodukten aufzuklären haben. Die Anlageberatung muss danach anlegergerecht und objektgerecht sein (BGH WM 93, 1455 ff, siehe auch OLG Braunschweig WM 94, 59, 60).

Anlegerrechte Beratung

Eine „anlegergerechte“ Beratung wird so definiert, dass „der Kunde aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sein muss, die Folgen einer Anlageentscheidung richtig einzuschätzen und tragen zu können. Das Kreditinstitut muss sich darüber informieren, ob der Kunde eine sichere oder eine spekulative Geldanlage wünscht, ob sein angelegtes Vermögen zum Beispiel der Alterssicherung, dem Unterhalt oder anderen Zwecken dienen soll“, vergleiche BGH WM 93, 1455 ff, ferner BGH, Urteil zum Aktenzeichen II ZR 133/95.

Objektgerechte Beratung

Eine „objektgerechte“ Beratung setzt voraus, dass die Bank oder das Finanzdienstleistungsunternehmen den Kunden über diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjektes zu informieren hat, die für die konkrete Anlageentscheidung eine Bedeutung haben können. Dabei – so der Bundesgerichtshof – ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung sei hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht (vgl. BGHZ 100, 117, 121 f.). Nimmt sie ausländische Papiere in ihr Programm auf, hat sie sich – auch anhand ausländischer Quellen – über die Güte dieser Papiere zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Der Anlageinteressent dürfe davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut habe, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als “gut” befunden habe. Weiter urteilt der Bundesgerichthof, dass die Beratung der Bank richtig und sorgfältig und für den Kunden verständlich und vollständig sein muss. Auch müsse die Bank den Kunden zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung seien. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so habe sie das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass sie zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage sei.

Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen Falschberatung

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zum Aktenzeichen II ZR 12/93 weiter klargestellt hat, müssen Banken und Finanzberatungsunternehmen sämtliche zugänglichen Auskunftsquellen bei der Anlageberatung auswerten und den Kunden umfassend auf mögliche Gefahren hinweisen, sonst haftet sie bei Verschulden auf Schadensersatz. Haben Sie Fragen zum Thema Bankenhaftung, Anlageberaterhaftung oder Anlagevermittlerhaftung? Gerne prüfen wir für Sie professionell und kompetent die rechtlichen Möglichkeiten gegenüber Ihrer Bank, Ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler und vertreten Ihre rechtlichen Interessen engagiert und nachhaltig sowohl mit außergerichtlichen Forderungsschreiben als auch mittels prozessualer Durchsetzung, so dass Sie dann 30 Jahre lang aus Ihrem rechtskräftigen Titel die Zwangsvollstreckung betreiben können, wenn die Gegenseite nicht sofort zahlt.

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Europäischer Gerichtshof: Widerrufsjoker für private Darlehensverträge bei Immobilien, Autos etc.: Urteil des EuGH vom 26.3.2020 Aktenzeichen C-66/19

Am 26.3.2020 hat der Europäischen Gerichtshof EuGH für Millionen von Verbrauchern bezüglich ihrer aufgenommenen Kredite im Bereich von Immobilien- und Baufinanzierungen und sonstigen privaten Darlehen eine wichtige Entscheidung getroffen! Es geht insbesondere um Darlehensaufnahmen zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016, sowie insbesondere u.a. auch bei Autokrediten oder Autoleasingverträgen. Der Europäische Gerichtshof hatte zu prüfen, ob der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB unklar ist. Denn § 492 Abs. 2 BGB enthält wiederum einen Verweis auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, der für sich eine Auflistung der Pflichtangaben enthält.

Verbraucher muss der Widerrufsbelehrung alle Informationen entnehmen können

Nach der neuen Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020 muss der Verbraucher der Widerrufsbelehrung von seiner Bank bei der Darlehensaufnahme alle Informationen für den Beginn der Frist für einen Widerruf entnehmen können. Verweist die Belehrung auf andere Paragrafen, liegt also ein Kaskadenverweis vor, kann eine Widerrufsbelehrung im Einzelfall nicht klar und prägnant genug sein. Deswegen sind zahlreiche Widerrufsbelehrungen von deutschen Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditgebern nicht mit dem Europarecht vereinbar und der Widerruf kann noch heute ausgeübt werden, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Rechtsfolge ist, dass der widerrufene Darlehensvertrag rückabgewickelt werden kann.

Widerrufsbelehrungen auf den Prüfstand nehmen

Der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB ist nach Auffassung des Europäische Gerichtshofs unklar, denn er verstößt im Hinblick auf die dem Darlehensnehmer zu erteilenden Pflichtangaben gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. P der Richtlinie 2008/48 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge gegen das Erfordernis, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrecht in „klarer, prägnanter“ Form angegeben werden müssen. Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase kann ein Widerruf und eine anschließende Umfinanzierung zu günstigeren Konditionen viel Geld bringen. Unsere Fachanwaltskanzleispan DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI, die bereits sehr viele Darlehensnehmer bei dem Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen erfolgreich vertreten hat, überprüft gerne auch Ihren Darlehensvertrag auf in Betracht kommende Widerrufsmöglichkeiten und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihrem sonstigen Darlehensgeber.

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CORONA-VIRUS-Krise: Vertragsprüfungen zum Schnellausstieg und Vertragsanpassungen: Gewerbemietverträge, Pachtverträge, Lieferverträge etc.

Um in der aktuellen Krisenzeit aufgrund der Corona-Virus-Auswirkungen schnell die Kosten senken zu können, beraten wir Sie gerne zu Ihren langfristigen Vertragsbeziehungen und realisieren für Sie je nach Ihrem Wunsch und den rechtlichen Möglichkeiten die Kündigung oder eine anderweitige vorzeitige Beendigung oder faire und angemessene Anpassungen des Vertrags an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten, damit Ihre Zahlungsverpflichtungen bei Dauerschuldverhältnissen oder Einmalgeschäften gesenkt werden und Ihre Liquidität geschont wird.

Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und beraten Sie zu den in Betracht kommenden Alternativen und vertreten Ihre rechtlichen Interessen auf der aktuellen Rechtslage gegenüber Ihren Geschäftspartnern wie Vermietern, Verpächtern, Lieferanten, Mietern, Pächtern, Kunden u.v.m.

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CORONA-Virus-Krise und Verbraucherkredit – Muss ich meinen Kredit weiterbedienen? Was hat der Gesetzgeber in Art. 240 EGBGB § 3 geregelt?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hilft Verbrauchern! Im Gesetz vom 24.03.2020 zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie wurde in Art. 240 EGBGB mit § 3 Regelungen zum Darlehensrecht die Möglichkeit der Stundung von Verbraucherdarlehensverträgen während der Corona-Krise geregelt. Hiernach besteht bei Verbraucherdarlehensverträgen die Möglichkeit, Ansprüche des Darlehensgebers, also üblicherweise der Bank oder der Sparkasse oder des sonstigen Darlehensgebers, auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, stunden zu lassen. Konkret hat der Gesetzgeber die Option geregelt, dass Verbraucher bei Kündigung, Arbeitslosigkeit oder nachweislichen Lohnkürzungen oder Einnahmeausfällen, die zu Liquiditätsproblemen geführt haben, den Darlehensgeber kontaktieren können. Sie können verlangen, dass die monatlichen Darlehensraten für Darlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen worden sind, für zunächst drei Monate über die jeweilige Fälligkeit hinaus gestundet sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 240 EGBGB mit § 3 Regelungen zum Darlehensrecht gegeben sind.

Anspruch auf drei Monate Zahlungsstundung unter bestimmten Voraussetzungen

Art. 240 EGBGB lautet in § 3 Absatz 1:

„Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.

Das bedeutet, dass die Ansprüche der Bank oder der Sparkasse oder des sonstigen Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, vom Darlehensgeber jeweils erst drei Monate später verlangt werden können, wenn Sie dies dem Darlehensgeber, also üblicherweise Ihrer Bank, vorab mitteilen und Ihren durch die Pandemie bedingten finanziellen Engpass begründen und beweisen. Die Fälligkeit dieser Ansprüche ist zunächst für drei Monate gestundet.

Kann mein Darlehensvertrag in dieser Zeit gekündigt werden?

Das neue Gesetz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23.4.2020 mit der Regelung Art. 240 EGBGB § 3 Absatz 3 schützt den Darlehensnehmer im genannten Zeitraum vor einer Kündigung seines Darlehensvertrages, wenn die Kündigung auf Zahlungsverzug, Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten jeweils ab dem 1.4.2020 während des Zeitraums der Stundung gestützt wird. Somit sind Kündigungserklärungen zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 unwirksam, wenn alle Voraussetzungen nach Art. 240 EGBGB § 3 vorliegen

Verhandlungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer

Das Gesetz sieht vor, dass der Darlehensnehmer den Darlehensgeber informiert, wenn er pandemieverursachte Zahlungsprobleme hat, und dass die Parteien des Kreditvertrags Einigungsgespräche darüber führen, wie das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird. Art. 240 EGBGB § 3 Absatz 4 und Absatz 5 lauten dazu konkret:

„(4) Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.

(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.“

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Gläubiger selbst in Not geraten würde, was bei Banken etc. üblicherweise jedoch nicht zu erwarten ist. Art. 240 EGBGB mit § 3 Absatz 5 lautet:

„Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.“

Schriftliche Stundungsvereinbarung zur Absicherung vereinbaren

Um für Rechtsklarheit zu sorgen und nicht unnötige Gerichtsverfahren führen zu müssen, sollte der Verbraucher mit seiner Bank eine ausdrückliche schriftlich fixierte Stundungsvereinbarung treffen. Hierzu muss er seiner Bank seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berufung auf die gesetzlichen Regelungen erläutern. Stimmt die Bank der Stundung dann zu, kann sie später bei Nichtzahlung der Raten keine negativen Folgen gegen den Kreditnehmer herleiten.

Sind Sie Darlehensnehmer und haben Sie durch die Covid-19-Pandemie ein Problem mit ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihrem sonstigen Darlehensgeber bekommen und wissen nicht, wie Sie Ihr Darlehen und damit die finanzierte Immobilie oder das finanzierte Auto oder den sonstigen finanzierten Darlehensgegenstand vor der Zwangsvollstreckung sichern können? Sind Sie mit einer Zahlungsforderung konfrontiert, die Sie in dieser schwierigen Zeit nicht oder nur eingeschränkt zurückführen können? Wurde Ihnen Ihr Konto gekündigt oder ein eingeräumter Kreditrahmen? Gerne können wir Sie in dieser Situation unterstützen! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Kreditvertrag und Ihrer konkreten finanziellen Situation vor und unterstützt Sie beim Vorgehen gegen Ihre Bank oder Sparkasse oder Ihren sonstigen Kreditgeber!

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