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MAGELLAN Maritime Services GmbH in Insolvenz – Erste Abschlagszahlung vom Insolvenzverwalter

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum einvernehmlichen Verkauf der Container an die Buss Global-Gruppe kam es im Dezember 2019 zu einer ersten Abschlagszahlung auf die Container für diejenigen Anleger, die nachweisbar Container mit genau identifizierbaren international einheitlich standardisierten B.I.C.-Container-Nummern des Bureau International des Containers et du Transport Intermodal zu Eigentum erhalten hatten und dem Verkauf zugestimmt hatten. In den Rundschreiben vom 14.6.2017 und vom 17.7.2017, die der Insolvenzverwalter Herr Peter Alexander Borchardt an uns für unsere Mandantinnen und Mandanten versendet hatte, war schon in Aussicht gestellt worden, dass der Insolvenzverwalter eine größere Abschlagszahlung an die Anleger aus dem Verkauf der Container an die Buss Global-Gruppe in Singapur leisten würde, was nun am 14.12.2017 auch durchgeführt wurde. Der Insolvenzverwalter stellte außerdem weitere Abschlagszahlungen in der Zukunft in Aussicht.

Da die bisherigen Abschlagszahlungen vom Insolvenzverwalter der Höhe nach selbst bei den Anlegern mit nachgewiesenem Containereigentum nur einen Teil des Schadens abdecken, war und ist es weiterhin umso wichtiger anwaltlich prüfen zu lassen, gegen welche zusätzlichen Verantwortlichen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechtsposition, vertreten Sie im MAGELLAN-Insolvenzverfahren und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten gegenüber Anlageberatern, Anlagevermittlern und Banken.

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P & R Container – Insolvenzanträge: P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und P & R Container Leasing GmbH

Die P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und die P & R Container Leasing GmbH, alle ansässig in Grünwald bei München, haben am 15.3.2018 Insolvenzanträge beim Amtsgericht München gestellt! Es wurden daraufhin mit Beschlüssen vom 19.3.2018 vom Amtsgericht – Insolvenzgericht München vorläufige Insolvenzverwalter bestellt, nämlich Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé für die P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Aktenzeichen des AG München: 1542 IN 726/18) und die P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Aktenzeichen des AG München 1542 IN 728/18) und Herr Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke für die P & R Container Leasing GmbH (Aktenzeichen des AG München: 1542 IN 727/18). Am 26.4.2018 wurde sodann das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der P & R Transport-Container GmbH (Aktenzeichen des AG München: 1542 IN 1127/18) mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé eröffnet und am gleichen Tag auch noch das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der P & R AG (Aktenzeichen des AG München: 1542 IN 1128/18) mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke.

Mutmaßlich über 54.000 geschädigte Kapitalanleger

Da P & R Marktführer war, sollen die insolventen P & R-Gesellschaften über 54.000 P & R-Anleger als Kunden betreut haben. Nachdem P & R seit dem Jahr 1975 die Containergeschäfte angeboten hatte und sich einen entsprechenden Ruf aufgebaut hatte, sind die Überraschung und die Bestürzung groß. Am 24.7.2018 wurde von den Insolvenzverwaltern mitgeteilt, dass die Insolvenzverfahren offiziell eröffnet worden sind und die Anleger ihre Forderungen anmelden dürfen. Dabei soll es sich um bis zu EUR 3,5 Milliarden handeln. Die ersten gerichtlichen Gläubigerversammlungstermine waren vom Insolvenzgericht München für den 17.10.2018 und den 18.10.2018 in der Münchner Olympiahalle angesetzt worden. Dabei wurden die geschädigten Anleger und die im Auftrag der eigene Mandanten teilnehmenden Anlegeranwälte wie unsere Kanzlei über die ersten Erkenntnisse der Insolvenzverwalter wie das Nichtvorhandensein von etwa einer Million Container, die rein buchhalterisch und fiktiv an Kunden verkauft wurden, informiert und über die Ansicht der Insolvenzverwalter, dass man den Schaden minimieren wolle, indem man zunächst das Mietgeschäft fortsetzen und dann die real vorhandenen rund 618.000 Container verkaufen würde. Ziel sei, dass die Anleger im Insolvenzverfahren eine erste quotale Ausschüttung ab dem Jahr 2020 auf ihre anzumeldende Forderung erhalten würden.

Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten, melden Ihre Forderung im Insolvenzverfahren an und setzen Ihre Schadensersatzansprüche gegenüber Finanzberatern, Finanzvermittlern, Banken und Sparkassen durch!

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P & R Container in Insolvenz – Insolvenzverwalter berichten von 1 Million nicht vorhandener Container

Wie die Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé und Herr Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke in ihrer Presseerklärung vom 17.5.2018 und in der Olympiahalle bei den Gläubigerversammlungen Mitte Oktober 2018 mitgeteilt hatten, hat sich bei den Recherchen die Befürchtung bestätigt, dass von P & R über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren insgesamt knapp eine Million nicht vorhandene Container an Anleger verkauft wurden, was eine schwere Betrugsstraftat darstellen dürfte. Die Staatsanwaltschaft München hat bereits die Ermittlungen gegen die P & R-Verantwortlichen aufgenommen. Bezüglich der rund 618.000 vorhandenen Container, welche aktuell weiter über die Schweizer P & R Equipment & Finance Corp. an Reedereien vermietet werden, ist zunächst die Aufrechterhaltung des Vermietungsgeschäfts vorgesehen, um möglichst weiterhin Einnahmen damit zu erzielen. Der Umstand, dass die Anleger offenbar nur dann, wenn sie nach dem Kaufabschluss von P & R Eigentumszertifikate verlangten, eine solche Urkunde erhielten, führte dazu, dass die meisten Anleger keine B.I.C.-Nummern gemäß der international einheitlichen Nummernvergabestelle Bureau International des Containers et du Transport Intermodal in Frankreich genannt bekommen haben, so dass die Auffindbarkeit ihrer Container und deren Aussonderung als Eigentum schwer realisierbar, wenn nicht unmöglich sein dürfte.

Gerne beantworten wir Ihnen als Mandantin oder Mandant die damit im Zusammenhang stehenden Fragen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als geschädigte Anlegerin oder als geschädigter Anleger!

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Clerical Medical: Scottish Widows Ltd., London, überträgt Versicherungsverträge auf die Tochtergesellschaft Scottish Widows Europe S.A., Luxemburg

Wie Clerical Medical bereits den meisten Kunden schriftlich mit Rundschreiben vom Dezember 2018 angekündigt hatte, hat das Unternehmen Scottish Widows Ltd. mit Sitz in London die Versicherungsverträge mit den deutschen, österreichischen und schweizerischen Kunden mit Wirkung ab dem 29.3.2019 auf eine neue Tochtergesellschaft des Unternehmens, die Scottish Widows Europe S.A. mit Sitz in Luxemburg, übertragen. Der High Court of Justice als oberster britischer Gerichtshof in London hatte dies mit einer Genehmigung vom 18.3.2019 im Rahmen eines sogenannten Part VII-Transfers gemäß des Abschnitts VII des „Financial Services and Markets Act 2000“ ermöglicht. Etabliert wurde außerdem eine Zweigniederlassung der Scottish Widows Europe S.A. mit Sitz in Heidelberg in Deutschland.

Kein Insolvenzschutz mehr für die deutschen Versicherungsnehmer

Rechtlich und wirtschaftlich sehr nachteilig ist, was der Scottish Widows-Konzern auch selbst einräumt, dass mit der Verlagerung der Versicherungsverträge aus England der „UK Financial Services Compensation Scheme“, der englische Sicherungsfonds zur Entschädigung der Kunden von Finanzdienstleistungsunternehmen, nicht mehr zu Leistungen ab dem Übertragungszeitpunkt verpflichtet ist und damit kein vergleichbares Absicherungssystem vorhanden ist, wenn ein Schadensfall eintreten würde. Ein vergleichbares gesetzlich vorgesehenes Absicherungssystem gibt es nämlich bisher nicht in Luxemburg. Das bedeutet, dass Kunden im worst case dann bei einer Insolvenz des luxemburgischen Versicherungsunternehmens Scottish Widows Europe S.A. ein Totalverlustrisiko für ihre Einzahlungen haben könnten. Im Versicherungsschein versprochene „Regelmäßige Auszahlungen“ würden dann auch nicht geleistet werden, ebenso wie es bei Rückabwicklungen oder bei Kündigungen kein Geld mehr geben würde. Gerade für Kunden, die sehr hohe Einzahlungen getätigt haben und/oder bei denen die „Regelmäßigen Auszahlungen“ im Versicherungsschein erst in ferner Zukunft beginnen, ist dies ein hohes Risiko.

BREXIT und Weltwirtschaft – Unsicherheiten für die Fonds-Performance

Wirtschaftlich ist zusätzlich zu beachten, dass die bisherigen regelmäßigen Versicherungsbeiträge und die bisherigen hohen Einmaleinzahlungen der unzähligen deutschen Clerical-Medical-Kunden von dem englischen Unternehmen Scottish Widows Ltd. in diversen sehr spekulativen Fonds und anderen Investitionen angelegt sind. In welchem Ausmaß es dabei in naher Zukunft möglicherweise zu massiven Finanzeinbußen aufgrund der internationalen Geldmarktentwicklungen infolge des BREXIT oder aus sonstigen Gründen kommen wird, zumal Clerical Medical mitteilt, man werde u.a. auch am neuen Standort in Luxemburg „Fonds neu nachbilden“, wird man sehen.

Mögliche veränderte Steuersituation je nach Vertragsart, Vertragsdauer und Einzelfall

Ein weiteres Problem kann je nach Vertragsart und den Gegebenheiten im Einzelfall die steuerliche Handhabung des Versicherungsvertrags sein. Sofern und soweit Kapitalerträge bei den Auszahlungen steuerpflichtig sind und Abgeltungssteuer anfällt, was u.a. mit dem Zeitraum, in welchem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, zusammenhängt, wird die 25%-Abgeltungssteuer auf die Kapitalerträge sowie ggfs. der anteilige Solidaritätszuschlag und der Kirchensteueranteil seit dem 29.3.2019 von der Luxemburger Scottish Widows Europe S.A. einbehalten und direkt an die deutschen Finanzbehörden abgeführt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Versicherungsnehmer kann seinerseits Freibeträge geltend machen oder von seinem Steuerberater anderweitig etwaige ihm zustehende Rechte im Einzelfall durchsetzen lassen.

Die anwaltliche Überprüfung des Vertrags und die kompetente Beratung zu allen rechtlichen Möglichkeiten ist angesichts der jüngsten Entwicklungen und der zukünftigen Prognosen für derartige fondsgebundene und damit sehr spekulative Kapitallebensversicherungen dringend zu empfehlen, wofür unsere seit vielen Jahren auf die Vertretung von Clerical-Medical-Anlegern spezialisierte Kanzlei mit über 25 Jahren Kompetenz und Erfahrung Ihnen gerne zur Verfügung steht! Gerne prüfen wir für Sie Ihren Versicherungsvertrag und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber Clerical Medical!

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P & R Container in Insolvenz – Einigungsangebote vom Insolvenzverwalter

Die Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé und Herr Rechtsanwalt Dr. Heinke versenden seit April 2019 Vergleichsangebote an die P & R-Anleger mit dem Angebot, dass eine Vergleichsvereinbarung dahingehend getroffen werden könne, dass dem Anleger eine Art Grundbetrag an Forderung zugestanden wird, die im jeweiligen Insolvenzverfahren vom jeweiligen Insolvenzverwalter zur Tabelle anerkannt werden würde. Wer damit einverstanden sei und das vorformulierte Vergleichsangebot ohne Wenn und Aber akzeptieren und unterschrieben an den jeweiligen Insolvenzverwalter zurücksenden würde, würde an einer ersten Ausschüttung im Jahr 2020 quotal auf den in der Vergleichsvereinbarung festgeschriebenen Betrag teilnehmen, wobei man bereits EUR 110 Millionen zur Insolvenzmasse aller deutschen P & R-Gesellschaften gezogen habe und – per Stand April 2019 – davon ausgehen würde, im laufenden Jahr 2019 weitere EUR 150 Millionen zur Insolvenzmasse für alle deutschen P & R-Gesellschaften ziehen zu können.

Vorbehalt der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger

Dabei sei neben dem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der das operative Containervermietungsgeschäft ausführenden Schweizer P & R Equipment & Finance Corp. mit Sitz in Zug, auf deren Gesellschaftsanteile man inzwischen „direkten Zugriff“ habe, allerdings noch eine weitere Voraussetzung für die Annahme des juristisch zuerst vom Anleger abzugebenen Einigungsangebotes durch den jeweiligen Insolvenzverwalter, dass eine „überragende Mehrheit der Gläubiger“ in den „mehr als 86.000 Vorgängen“ dem Vergleich zustimmen müsse. Wie hoch diese Mehrheit sein soll, wird im Anschreiben nicht mitgeteilt, nur, dass der Gläubigerausschuss in den Insolvenzverfahren die Mehrheitsquote als ausreichend erachten müsse. Zur Berechnung des Betrags, der aus der Sicht der Insolvenzverwalter anerkennungsgegenständlich sein soll, wird mitgeteilt, dass man die sogenannte Nichterfüllung der Containerverkaufs- und -vermietungsverträge mit den Anlegern als Insolvenzverwalter erklärt habe und daher würden die Anleger lediglich aus der Sicht der Insolvenzverwalter sogenannte „Nichterfüllungsansprüche“ zur Tabelle des Insolvenzverfahrens mit derjenigen P & R-Gesellschaft, mit welcher jeweils ein Vertrag bestand, anmelden können, dies gegebenenfalls mit erhöhenden Modifizierungen je nach dem Einzelfall.

Möglichkeit der Insolvenzanfechtung

Offen halten sich die Insolvenzverwalter ausdrücklich die Möglichkeit ihrerseits der Insolvenzanfechtung für die Auszahlungen, die der jeweilige Anleger vor der Insolvenzeröffnung als angebliche Mieten oder Rückgabewerte erhalten hat. Darüber hinaus wird den Anlegern der Abschluss einer Hemmungsvereinbarung im Bereich der Verjährung für wechselseitige Ansprüche, also Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Anleger und Ansprüche des Anlegers gegenüber der insolventen Gesellschaft, bis zum 31.12.2023 angeboten, was unabhängig von der Frage, ob eine Vergleichsvereinbarung vom Anleger gewünscht werde, möglich sei.

Haben Sie ein solches Angebot erhalten? Wurden Ihre Einzahlungen und erhaltene Mietauszahlungen im Angebot vom Insolvenzverwalterteam richtig berechnet? Man der Abschluss der Hemmungsvereinbarung für Sie Sinn oder liegt eine Sondersituation vor? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber dem Insolvenzverwalter und/oder Finanzberatern und Finanzdienstleistern, Banken und Sparkassen, wenn diese Ihnen ohne umfassende Aufklärung die P & R-Containergeschäfte empfohlen und vermittelt haben.

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J. Conrads Projekt GmbH & Co KG – Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens

Das Amtsgericht Krefeld hat am 8.10.2019 den Eigenantrag der Geschäftsleitung der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG erhalten und das vorläufige  Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 95 IN 73/19 eröffnet und am 14.10.2019 Herrn Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth als vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG eingesetzt und Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Die J. Conrads Projekt GmbH & Co KG war im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter dem Aktenzeichen HRA 6609 eingetragen gewesen. Gesellschafter war die J. Conrads GmbH & Cie KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter der Registernummer HRA 6607. Geschäftsführerin war die Johann Conrads Beratungsgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter der Registernummer HRA 15946. Geschäftsgegenstand sollten sein: „Interdisziplinäre Ingenieursleistungen inner- und außerhalb des Unternehmens, Errichten, Planen und Betreiben von Gewerken, insbesondere, aber nicht ausschließlich Anlagen, Kraftwerken, Vorsorgeeinrichtungen aus den Bereichen Energy, Industry, Healthcare und Infrastructure; insbesondere beim Rückbau von Kernkraftwerken“.

Haben Sie Anleihen oder Inhaber-Teilschuldverschreibungen von der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG erworben? Möchten Sie Ihr Geld zurückholen? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und beraten Sie und vertreten Ihre rechtlichen Interessen auf Schadensersatz gegenüber den in Betracht kommenden Verantwortlichen.

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Grüne Werte Energie GmbH in lnsolvenz – Rangrücktritt in Nachrangdarlehen auf Wirksamkeit prüfen lassen

Wie heute am 17.10.2019 bekannt wurde, wurde jetzt mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Charlottenburg als Insolvenzgericht vom 17.10.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grüne Werte Energie GmbH unter dem Aktenzeichen 36g IN 5570/19 und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH unter dem Aktenzeichen 36g IN 5575/19 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer eingesetzt worden. Aufgrund der Insolvenzen befürchten mehrere Tausend Anleger den Verlust ihrer Einzahlungen. Rund EUR 50 Millionen Anlegerkapital sollen laut Medienberichten betroffen sein. Die Unternehmen des Grünen Werte-Konzerns hatte Kundengelder eingenommen mit dem Versprechen, die Einzahlungen in verschiedene Projekte nachhaltiger Energiegewinnung anzulegen. Nach einer jeweils festgelegten Vertragslaufzeit sollte das eingelegte Geld zurückgezahlt werden; während der Vertragslaufzeit waren Zinszahlungen vereinbart. Leider kam es in vielen Fällen zu einem Stocken der Zinszahlungen und Rückzahlungen wurden nie geleistet. Für die Anmeldungen der Forderungen hat das Insolvenzgericht Charlottenburg den 19.12.2019 als Frist gesetzt, wobei auch spätere Anmeldungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

Rechtsprechung: Nachrangdarlehen mit unwirksamen Rangrücktritt

Sehr viele Anleger haben als Kapitalanlagen sogenannte Nachrangdarlehen gezeichnet. Beliebt waren vor allem folgende Nachranganleihen: Grüne Werte Wertzins Klassik 1, Grüne Werte Wertzins Fest 1, Grüne Werte Wertzins Klassik 2, Grüne Werte Wertzins Fest 2 und Grüne Werte Wertzins 3. Dabei handelte es sich um eine sehr riskante Investitionsmöglichkeit, da der Anleger dem Unternehmen eine Darlehenszahlung angeboten hat, bei der vertraglich vereinbart wurde, dass im Falle einer Insolvenz zunächst alle anderen Gläubiger befriedigt werden, bevor die Forderungen des Anlegers durch Nachrangdarlehen beachtet werden würden. Somit können Anleger, wenn der Rangrücktritt wirksam vereinbart ist, im Insolvenzverfahren lediglich eine nachrangige Forderung nach § 39 InsO anmelden, nicht jedoch eine klassische Insolvenzforderung nach § 38 InsO geltend machen, was sehr viel besser wäre. Inzwischenzeitlich gibt es zum Vorteil der Anleger sehr gute Urteile, u.a. auch einen Nichtzulassungsbeschluss vom Bundesgerichtshof vom 11.7.2019, mit dem die Beschwerde der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen wurde. Erfolgreich kann daher je nach den vertraglichen Regelungen in den Anleihebedingungen oder den Darlehensbedingungen die Unwirksamkeit der Rangrücktrittsklausel juristisch geltend gemacht werden mit der Folge, dass der Anleger im Insolvenzverfahren die Anerkennung seiner Forderung um Rang gemäß § 38 InsO geltend machen kann. Außerdem kann der Anleger gegebenenfalls Ansprüche auf die Rückzahlung des Darlehens gegenüber den Geschäftsführern des Unternehmens im Falle eines unerlaubten Einlagengeschäfts gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG realisieren. Weitere Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz kommen in Betracht.

Nachrangige Namensschuldverschreibungen

Auch Beteiligungen an Tochtergesellschaften der Grüne Werte Energie GmbH durch nachrangige Namensschuldverschreibungen wie z.B. Beteiligungen an der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH und der Grünen Werte Wertzins 3 GmbH sowie die Produkte “Wertzins Premium 2025” und “Wertzins Premium” wurden angeboten. Hier gilt die Rechtslage analog, was im Einzelnen dann unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung darzulegen ist.

Weitere rechtliche Möglichkeiten der geschädigten Kapitalanleger

Neben Ansprüchen gegen die Geschäftsleitung und sonstige Verantwortliche können den Anlegern Schadensersatzansprüche gegen Banken, Sparkassen, Vermögensverwalter, Finanzberater und Anlagevermittler wegen fehlerhafter Anlagevermittlung zustehen, wenn der Anleger bei der Zeichnung nicht ausreichend über die bestehenden Risiken bei Nachrangdarlehen und insbesondere den Charakter als unerlaubtes Einlagengeschäft aufgeklärt wurde. Auch muss der Anleger auf das Totalverlustrisiko seiner Einzahlung und die Möglichkeit des Ausbleibens von jeglicher Verzinsung oder unternehmerischer Gewinnbeteiligung ausdrücklich hingewiesen worden sein.

Die Vermittlung der Nachrangdarlehen fand vielfach auch über Finanzanlagevermittler nach § 34 f GewO statt. Seit 1. Januar 2013 besteht eine Versicherungspflicht bei einer Vermögenshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister. Falls über das Vermögen eines solchen Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, mangels Masse abgelehnt wird oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, hat der Anleger einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Finanzdienstleister seine Berufshaftpflichtversicherung hatte.

Sind Sie Anleger und Gläubiger eines insolventen oder von der Insolvenz bedrohten Unternehmens des Grüne Werte-Konzerns? Haben Sie ein Nachrangdarlehen oder nachrangige Namensschuldverschreibungen gezeichnet? Wollen Sie wissen, ob Sie Ihre  Kapitalanlage außerordentlich kündigen können? Wollen Sie wissen, wie Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter richtig argumentieren, damit Ihre Forderungsanmeldung nach § 38 InsO möglichst hochwertig zur Tabelle des Insolvenzverfahrens anerkannt wird?  Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren und vertreten Ihre Interessen! Auch beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können.

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Derivest GmbH – Insolvenzverfahren: Mutmaßlich unwirksame Nachrangklausel – Anleger sollten jetzt ihre Rechte prüfen lassen

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Hof unter dem Aktenzeichen HRB 4931 eingetragene Derivest GmbH mit Sitz in Marktredwitz hat einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Hof gestellt, das daraufhin am 7.11.2019 unter dem Aktenzeichen IN 245/19 das Insolvenzverfahren eröffnet hat. Grund dafür ist die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, die sich bereits im Jahr 2017 abzeichnete. Die Gläubiger können nun bis zum 27.12.2019 (oder auch darüber hinaus) ihre Forderungen schriftlich anmelden. Anmeldungsberechtigt sind auch die Anleger, die in Form von Nachrangdarlehen Kapital in das Unternehmen investiert haben. Im Frühjahr 2017 informierte die Derivest GmbH zahlreiche Anleger über die Kündigungen der gezeichneten Nachrangdarlehen. Daraufhin hätten die Betroffenen eigentlich eine Rückzahlung der Darlehen erhalten müssen. Allerdings vertröstete das Unternehmen sie immer wieder, leistete jedoch weiterhin betroffenen Anlegern keine Rückzahlung ihrer Darlehensbeträge.

Spekulative Vermögensanlagen und Beteiligungen

Das Unternehmen Derivest GmbH war zunächst unter der Firma FS Capital-Invest GmbH am 8.12.2011 gegründet worden mit dem Geschäftsgegenstand „Halten und Tätigen von Vermögensanlagen und Beteiligungen, die Übernahme der Geschäftsführung, Vertretung und sonstiger Organtätigkeiten bei anderen Gesellschaften sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten“. Das Stammkapital betrug EUR 25.000,00. Am 11.10.2016 erfolgte die Umfirmierung in Derivest GmbH. Die Gesellschaft ist inzwischen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, was am 11.11.2019 ins Handelsregister nach § 65 GmbHG eingetragen worden ist.

Hochriskante partiarische Nachrangdarlehen

Nachrangdarlehen gelten als eine sehr riskante Investitionsmöglichkeit, da der Anleger dem Unternehmen eine Darlehenszahlung anbietet, bei der vertraglich vereinbart wird, dass im Falle einer Insolvenz zunächst alle anderen Gläubiger befriedigt werden, bevor die Forderungen des Anlegers in Gestalt von Nachrangdarlehen beachtet werden. Von einem partiarischen Darlehen spricht man zusätzlich deshalb, weil keine festen Zinsen versprochen wurden, sondern eine prozentuale Beteiligung am Gewinn. Nach den Bestimmungen in den Nachrangdarlehen kann Anlegern wegen des Rangrücktritts der Teilverlust bis hin zum Totalverlust ihres mittels Nachrangdarlehens investierten Geldbetrags drohen, wenn sie dagegen nicht vorgehen, siehe nachfolgend.

Unwirksame Nachrangklausel nach der Rechtsprechung

Formularartig vorformulierte partiarische Nachrangdarlehen unterliegen nach der Rechtsprechung der AGB-Klauselkontrolle und können bei Intransparenz und unangemessener Benachteiligung der Anleger unwirksam sein. Ein klassisches Darlehen wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 488 ff BGB behandelt. Die zusätzliche Nachrangklausel verschlechtert die Position des Darlehensgebers jedoch erheblich. Hierzu gibt es anlegerfreundliche Rechtsprechung, die den von der Derivest GmbH geschädigten Anlegern jetzt helfen dürfte. Denn indem der Nachrang mit einer professionellen juristischen Argumentation beseitigt wird, kann eine klassische Insolvenzforderung angemeldet werden.

Forderungsanmeldungsformular vom Insolvenzverwalter anwaltlich prüfen lassen

Als Insolvenzverwalter der Derivest GmbH wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner aus Regensburg vom Amtsgericht Hof bestellt. Mit Schreiben aus dem November 2019 forderte der Insolvenzverwalter die ca. 2.400 Gläubiger auf, ihre Forderungen bis zum 27.12.2019 anzumelden. Dafür wurde bereits ein mit den Daten und der Anlagesumme des Anlegers vorausgefülltes Formular zur Gegenzeichnung und Rücksendung übermittelt, das als Schuldgrund die Bezeichnung des Produktes mit dem Zusatz „Nachrang“ enthält. Wer dies so unterzeichnet und zurücksendet, ohne sich anwaltlich beraten zu lassen und die Rechtslage prüfen zu lassen, meldet nun selbst eine nachrangige Forderung an, welche nicht im Range einer normalen Insolvenzforderung nach § 38 InsO festgestellt werden wird, sondern lediglich als nachrangige Forderung nach § 39 InsO. Kapitalanleger, die lediglich im Range des § 39 InsO zur Tabelle aufgenommen werden, haben wenig Aussicht, eine nennenswerte Auszahlung aus der Masse zu erhalten. Mit anwaltlicher Hilfe kann die Rangsituation des § 38 InsO beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden und es können je nach den Voraussetzungen gegebenenfalls ferner u.a. Ansprüche auf die Rückzahlung des Darlehens gegenüber den Geschäftsführern des Unternehmens im Falle eines unerlaubten Einlagengeschäfts gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG durchgesetzt werden.

Sind Sie Anleger und Gläubiger der Derivest GmbH? Haben Sie ein Nachrangdarlehen gezeichnet? Wollen Sie wissen, wie Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter richtig argumentieren, damit Ihre Forderungsanmeldung nach § 38 InsO möglichst hochwertig zur Tabelle des Insolvenzverfahrens anerkannt wird? Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren und gegenüber den Verantwortlichen und vertreten Ihre Interessen! Auch beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können.

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MAGELLAN Maritime Services GmbH in Insolvenz – Zweite Abschlagszahlung vom Insolvenzverwalter

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum einvernehmlichen Verkauf der Container an die Buss Global-Gruppe kam es im Dezember 2019 zu einer zweiten Abschlagszahlung auf die Container für diejenigen Anleger, die nachweisbar Container mit genau identifizierbaren international einheitlich standardisierten B.I.C.-Container-Nummern des Bureau International des Containers et du Transport Intermodal zu Eigentum erhalten hatten und dem Verkauf zugestimmt hatten. Im Zwischenbericht vom 16.10.2019 waren die Anleger schon vorab  informiert worden, dass der Insolvenzverwalter eine weitere Abschlagszahlung an die Anleger aus dem Verkauf der Container an die Buss Global-Gruppe in Singapur leisten würde, was nun durchgeführt wurde. Der Insolvenzverwalter kündigte gleichzeitig eine Dauer des Insolvenzverfahrens bis zum Jahr 2022 an und stellte weitere Abschlagszahlungen in der Zukunft in Aussicht.

Da die bisherigen Abschlagszahlungen vom Insolvenzverwalter der Höhe nach selbst bei den Anlegern mit nachgewiesenem Containereigentum nur einen Teil des Schadens abdecken, war und ist es weiterhin umso wichtiger anwaltlich prüfen zu lassen, gegen welche zusätzlichen Verantwortlichen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechtsposition, vertreten Sie im MAGELLAN-Insolvenzverfahren und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten gegenüber Anlageberatern, Anlagevermittlern und Banken.

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J. Conrads Projekt GmbH & Co KG in Insolvenz – Anleihegläubigerversammlung

Das Amtsgericht Krefeld hat am 1.12.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG unter dem Aktenzeichen 95 IN 73/19 eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG eingesetzt. Herr Rechtsanwalt Dr. Kruth war zuvor schon als vorläufiger Insolvenzverwalter am 14.10.2019 bestellt worden. Am 7.1.2020 fand nun im Amtsgericht – Insolvenzgericht unter der Leitung des Rechtspflegers Herrn Evertz die Versammlung der geschädigten Kapitalanleger, also der Anleihegläubiger, statt. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI hat für unsere Mandantschaft teilgenommen und die rechtlichen Interessen vertreten.

Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

Wie der Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth ausführte, war die J. Conrads Projekt GmbH & Co KG nach seiner vorläufigen Prüfung mindestens seit dem Jahresbeginn 2019 überschuldet und die Zahlungsunfähigkeit ist mit der Fälligkeit von Anleihen in Höhe von EUR 681.000,00 zum 1.9.2019 eingetreten. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, die vorgeben hatte, im Bereich erneuerbarer Energien tätig zu sein und u.a. auf den Rückbau von Kernkraftwerken spezialisiert zu sein, sei, so der Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth, eingestellt worden. Die Mitarbeiter seien freigestellt bzw. gekündigt worden, die geschäftlichen Mieträume seien zurückgegeben worden und eine größere Insolvenzmasse sei nicht vorhanden.

Keine operative Geschäftstätigkeit von 2016 bis 2019

Der Insolvenzverwalter teilte weiter mit, dass er seit der Unternehmensgründung im Jahr 2016 keine operative Geschäftstätigkeit, die Gewinne hätte erbringen können, bei der Insolvenzschuldnerin finden konnte, so habe er weder laufende Projekte noch konkrete Vertragsanbahnungen feststellen können. Offensichtlich war die Tätigkeit auf das Akquirieren von Geldern mittels Inhaber-Teilschuldverschreibungen und Anleihen beschränkt gewesen. Auch eine exklusive Vermarktungsvereinbarung als Lizenz zur Vermarktung eines patentierten Konzepts von Herrn Prof. Dr. Ralf Simon und Herrn Dr. Hans-Joachim Huf für eine Methode zum Rückbau von Kernkraftanlagen habe mangels Aufträgen nicht genutzt werden konnten. Da die J. Conrads Projekt GmbH & Co KG somit keinerlei Einnahmen aus operativen Geschäften hatte, war der Zusammenbruch der Insolvenzschuldnerin vorhersehbar. Aktiva in Höhe von EUR 15.752,87 stünden Passiva in Höhe von EUR 4.890.213,49 gegenüber, so dass am 1.12.2019 die Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei.

Geschädigte Anleihegläubiger mit einem Gesamtschaden von rund EUR 4,6 Millionen

Die Recherchen des Insolvenzverwalters haben ergeben, dass an rund 200 Personen insgesamt rund 400 einzelne Inhaber-Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind, wobei das Gesamtvolumen der vereinnahmten Einzahlungen rund EUR 4,6 Millionen ausmachen würde. Anleger sind aufgerufen, ihre Forderung zur Tabelle des Insolvenzverfahrens anzumelden. Bezüglich einzelner Anleihen wurde dann ein gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger, soweit gewünscht, bestimmt, wobei klargestellt war, dass Honoraransprüche des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger, soweit ein solcher bei einzelnen Anleihen bestimmt wurde, wegen entgegenstehender Rechtsprechung nicht durchsetzbar sein würden.

Gerne stehen wir für Fragen und anwaltliche Tätigkeiten zur Verfügung. Da die Insolvenzmasse nach derzeitigem Stand unzulänglich ist, sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme von Verantwortlichen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG vorliegen und ob Finanzberater, Finanzvermittler, Banken und sonstige Vertriebshelfer in die Haftung auf Schadensersatz genommen werden können.

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