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Schiffsfonds – Erfolgreiche Abwehr der Rückzahlung von Ausschüttungen: Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen II ZR 73/11

In zwei vielbeachteten Urteilen vom 12.3.2013 zu den Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11 hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zu Kommanditbeteiligungen im maritimen Transportgeschäft mit Schiffsfonds entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Viele Beteiligungsmodelle, bei denen die Investoren ihr Erspartes in Schiffsfonds mit Containerschiffen, Kühlschiffen, Massengutfrachtern und Mehrzweckfrachtern von Emissionshäusern wie HCI Capital AG, MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, Dr. Peters Emissionshaus GmbH & Co KG, Lloyd Fonds AG, König & Cie GmbH & Co. KG, Beluga Shipping GmbH u.a. angelegt haben, sind in eine Schieflage geraten. Gründe hierfür sind u.a. das Überangebot an Frachtschiffen im Markt, die seit Jahren rückläufige Konjunktur, die hohen Betriebs- und Kreditkosten der Schiffe, welche durch die laufenden Chartereinnahmen nicht abgedeckt werden können, und die niedrigen Schiffserlöse im Verkaufsfall. Da die Schiffe meist mit hohen Fremdfinanzierungskosten von den Fondsgesellschaften erworben wurden, treiben die laufenden Kreditverpflichtungen viele Gesellschaften früher oder später in die Pleite. In der Krise und erst recht in der Insolvenz werden von den Kommanditisten regelmäßig die in den Vorjahren ausgezahlten Ausschüttungen zurückgefordert. Doch das geht bei Schiffsfonds nur in Ausnahmefällen, sagt der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen zum Emissionshaus Dr. Peters-Gruppe.

Vorbehalt der Rückforderung bei Ausschüttungen an Kommanditisten

In den Entscheidungen vom 12.3.2013 zu den Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11 macht der Bundesgerichtshof erneut wie auch schon in den früheren Entscheidungen vom 27.11.2000 zum Aktenzeichen II ZR 218/00, vom 13.9.2004 zum Aktenzeichen II ZR 276/02, vom 13.12.2011 zum Aktenzeichen II ZB 6/09 und vom 23.6.2012 zum Aktenzeichen II ZR 75/10 klar, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen.  Hieraus folge in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen würden. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssten sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben. Wenn ein Fonds später behauptet, wenn er in die Krise geraten sei, dass Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt seien, müsse der Fonds nachweisen, dass der Gesellschaftsvertrag des Fonds dazu klare Regelungen enthalte. Andernfalls bestünde kein Rückforderungsrecht vom Fonds gegen die Kommanditisten.

Wenn Sie auch im Zusammenhang mit Ihrer Schiffsbeteiligung oder sonstigen Kommanditbeteiligung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert wurden und Ihnen Ihr Fonds mit Klage droht, falls Sie die Rückzahlung nicht vornehmen, ist es ratsam, die Rechtmäßigkeit dieser Rückzahlungsforderung anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anwaltlich prüfen zu lassen. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre erhaltenen Ausschüttungen zwischenzeitlich rechtsgrundlos an den Schiffsfonds zurückgezahlt haben und sich dieses Geld wieder zurückholen möchten. Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen!

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Widerspruchsrecht bei Versicherungsverträgen auch langfristig – Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH zum Aktenzeichen C 209/12

Der Europäische Gerichtshof hat am 19.12.2013 zum Aktenzeichen C 209/12, veröffentlicht in VersR 2014, 225, ein wichtiges neues Urteil erlassen. Gegenstand der Rechtsfindung des EuGH war die Verjährungsregelung in § 5 a VVG a.F. (alter Fassung) im Versicherungsvertragsgesetz VVG aus dem Jahr 1994. Darin war geregelt, dass ein Rücktrittsrecht von Versicherungsvertrag spätestens ein Jahr nach der Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlöschen würde, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Policenmodell nicht über sein Recht zum Widerspruch und Rücktritt rechtswirksam und gut verständlich belehrt worden sei. Diese Regelung, so der Europäische Gerichtshof, geht nicht mit EU-Recht konform. Die kurze Verjährungsvorschrift verstößt gegen Art. 15 Abs. 1 der 2. Richtlinie 90/619/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG.

Rückabwicklung von Versicherungsverträgen auch noch viele Jahre später

Da die Verjährungsverkürzung somit in diesen Fällen unwirksam ist, können Versicherungsnehmer ihre Antragserklärung noch nach vielen Jahren widerrufen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. In seiner Entscheidung vom 7.5.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11 knüpft der Bundesgerichtshof an diese richtlinienkonforme Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes an. Begehrt hatte der klagende Versicherungsnehmer die Rückzahlung seiner geleisteten Versicherungsbeiträge nebst Zinsen nach seinem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen verlangt. Bemerkenswert war dabei, dass der Versicherungsabschluss bereits 1998 stattgefunden hatte, der Versicherungsnehmer erhielt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation dabei im Jahr 1998 mit der Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Die Richter vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes befanden im Urteil vom 7.5.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11, dass der Versicherungsnehmer aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung seiner Versicherungsprämien verlangen könne, weil er diese rechtsgrundlos geleistet habe, da die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt worden sei.

Gerne beraten wir Sie, ob dieser Verbraucherschutz Ihnen zugute kommt und Sie Ihr Geld nebst marktüblicher Verzinsung aus einem notleidenden Versicherungsvertrag zurückerlangen können oder sogar zusätzlich noch Schadensersatz und/oder versprochene Renditen einfordern können!

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München-Fonds: Obsiegende rechtskräftige Urteile der Kanzlei für Anleger gegen die Bayerische Landessiedlungsgesellschaft mbH Holding

Das Landgericht München I hat in 17 von 18 Verfahren obsiegende Urteile für von unserer Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI vertretene Anleihegläubiger gesprochen, im 18. Fall wurde ein Vergleich mit 100 % Zahlungspflicht auf die Hauptforderung nebst Zinsen abgeschlossen, lediglich ein Nebenanspruch wurde wegverglichen. Unsere Mandantinnen und Mandanten hatten Anleihen an den Gesellschaften München-Fonds IV Investment GmbH, München-Fonds V Investment GmbH und München-Fonds VI Investment GmbH gezeichnet. Als diese in die Krise gerieten, wurde die Bürgin Bayerische Landessiedlungsgesellschaft mbH Holding in Anspruch genommen. Die Bürgin wurde in 17 von 18 Prozessen der Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI vor dem Landgericht München I zur vollen Zahlung von 100 % der Anleihebeträge nebst hohen Vertragszinsen von 8,25 %, 8,50 % und 8,75 % p.a. je nach Anleiheart verurteilt und akzeptiert die Urteile, teilweise liegen auch Anerkenntnisurteile vor. Im 18. Fall wurde ein Vergleich geschlossen, bei dem die Bürgin ebenfalls die volle Anleihe nebst vollen Vertragszinsen zu zahlen hatte. Soweit die hohen Vertragszinsen nicht vollumfänglich sofort bereits vom Landgericht München I zugesprochen worden waren, erhielten unsere Mandanten ihr volles Recht auf die Vertragszinsen in den Prozessen, die die Kanzlei Dr. Gäbhard sodann gegen die Bürgin vor dem Oberlandesgericht München geführt hat.

Solar-Anleihen der München-Fonds

Gegründet 2008 im Konzernimperium von Bernd Schumacher sollten die drei Gesellschaften München-Fonds IV Investment GmbH, München-Fonds V Investment GmbH und München-Fonds VI Investment GmbH mittels sogenannter Inhaber-Teilschuldverschreibungen Geld von Anlegern einwerben, welches dann in Form von Darlehen an die Konzernmuttergesellschaft, die Bayerische Landessiedlungsgesellschaft mbH Holding, geleitet werden sollte und u.a. in Solarparkgesellschaften mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Spanien in Camporrobles und Merida investiert werden sollten. Geworben wurde in den Wertpapierprospekten mit der „Planung, Errichtung und der Betrieb von erneuerbaren und alternativen Energiegewinnungsanlagen im In- und EU-Ausland“ und mit Jahresrenditen auf die Anleihebeträge von 8,25 % bis 8,75 % bei Laufzeiten von 3 bis 4 Jahren bis 2011 und 2012. Der überraschende Tod des Konzernchefs Schumacher am 24.2.2011 führte zur Einstellung der Zahlung der Anleihezinsen an die Anleihegläubiger und zur Eröffnung von Insolvenzverfahren bei den Investment-Gesellschaften. Ihr Geld forderten die Anleger nun vertreten durch unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI berechtigterweise von der Konzernmuttergesellschaft Bayerische Landessiedlungsgesellschaft mbH Holding, welche sich öffentlich im Registrierungsformular im Rahmen der Emission 2008 für die Rückzahlung der Anleihebeträge nebst Zinsen verbürgt hatte. Versuche, die Bürgin zu außergerichtlichen Zahlungen zu bewegen ergaben, dass diese nur eingeschränkt  80 % (Stand 2012) bis 90 % (Stand Anfang 2013) der Anleihen und ohne die rückständigen hohen Zinsen an die Anleger bezahlen wollte.

Vollständige Zahlung der Anleihebeträge sowie der hohen Anleihezinsen

Erst durch mit aller Entschlossenheit und rechtlichen Überzeugungskraft geführte Gerichtsprozesse unserer DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI ab März 2013 konnten es die von uns vertretenen Anleger jetzt erreichen, die vollen Anleihebeträge nebst allen Zinsen bis auf den letzten Cent zugesprochen und ausgezahlt zu erhalten. Bezüglich der eingeleiteten 18 Gerichtsverfahren beim Landgericht München I gegen die Bürgin bezogen auf Anleihebeträge zwischen EUR 10.000 bis EUR 110.000 für Einzelanleger, Anlegerehepaare und Anlegerfamilien lagen bereits bis Mitte 2014 acht sehr positive Urteile des Landgerichts München I zu den Aktenzeichen 32 O 6344/13, 32 O 6345/13, 32 O 10637/13, 28 O 6340/13, 35 O 6820/13, 29 O 6342/13, 29 O 6341/13 und 29 O 6343/13 vor, die restlichen Urteile erfolgen dann unter den Aktenzeichen 38 O 6340/13, 28 O 6339/13, 35 O 6820/13, 22 O 6219/13, 22 O 6222/13, 35 O 6349/13, 35 O 6819/13, 35 O 6346/13 und 27 O 6469/13. In einem weiteren Fall zum Aktenzeichen 27 O 6225/13 wurde wie mitgeteilt ein 100%-Anleihebetrags- und 100%-Zinsen-Gerichtsvergleich geschlossen.

Erfolgreiche Inanspruchnahme aus Bürgschaften zugunsten der Anleihegläubiger

Die verschiedenen Kammern des Landgerichts München urteilten jeweils mit im Wesentlichen folgenden Ausführungen, vergleiche beispielsweise das Urteil vom 27.3.2014 zum Aktenzeichen 35 O 6820/13: „Der Klägerin steht aus Ziffer 4 der ‚Bürgschaftserklärung‘ vom 25.7.2008 (Anlage B 4) ein Anspruch auf Zahlung von 13.000 € zuzüglich 8,25 % Zinsen seit dem 15.4.2011 gegen die Beklagte zu. a) Aufgrund der vorgelegten Anlagen K 21 sowie K 2 und K 3 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin am 04.08.2008 eine Inhaberteilschuldverschreibung des Fonds IV in Höhe von 13.000 € erworben hat und sie dieses Wertpapier weiterhin hält. Darüber hinaus wurden der Klägerin unstreitig bis zur Zahlungseinstellung ab dem 15.4.2011 die garantierten Anleihezinsen quartalsmäßig auf ihrem Konto gutgeschrieben. b) Bei der Vereinbarung vom 25.07.2008 handelt es sich nicht um einen in § 765 BGB normierten Bürgschaftsvertrag, weil sie nicht zwischen dem Gläubiger der Hauptverbindlichkeit und dem Bürgen, sondern zwischen dem Schuldner der Hauptverbindlichkeit und dem ‚Bürgen‘ geschlossen worden ist. Auch auf einen solchen Vertrag sind aber die Regeln der §§ 765 ff BGB entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW-RR 89,315 TZ. 22); der Einfachheit halber wird deshalb auch die vorliegende Vereinbarung als Bürgschaft bezeichnet.“

Unsere Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI führt seit 1990 engagiert und kompetent bundesweit Prozesse für Unternehmer und Privatanleger gegen Banken, Finanzdienstleister, Emittenten, Finanzvermittler, Berater etc. Gerne prüfen wir für Sie die rechtlichen Möglichkeiten bei Ihren Kapitalanlagegeschäften und vertreten Ihre rechtlichen Interessen!

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Lehman Brothers Garantie-Zertifikate und Open-End-Zertifikate – Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen XI ZR 480/13 zu Sonderkündigungsrechten des Bankhauses

Im Nachgang zur Pleite des Bankhauses Lehman Brothers besteht für viele geschädigte Kapitalanleger die Möglichkeit, Banken und Finanzdienstleister, die ihren Kunden leichtfertig ohne Risikoaufklärung Wertpapiere, Zertifikate oder sonstige Finanzprodukte von Lehman Brothers empfohlen und vermittelt haben, auf Schadensersatz zu verklagen. In zahlreichen Entscheidungen befasste sich der Bundesgerichtshof seit dem Zusammenbruch des Lehman Brothers-Konzern mit den hohen Aufklärungspflichten von Banken und Emittenten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Zertifikaten aller Art und von Anbietern aller Art. Viele Tausende deutscher Anleger hatten in die unterschiedlichsten Zertifikate und sonstigen Anlageprodukte dieses Anbieters und anderer Emittenten ihr erspartes Geld investiert, wobei ihnen meist vom Bankberater zugesichert worden war, dass es sich um sichere Kapitalanlageprodukte handeln würde.

Pflicht zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung

Über das sogenannte Emittentenrisiko, also das Risiko, dass Lehman Brothers Inc. als Anbieter und Vertragspartner der Kunden bankrott würde gehen können, wurden sehr viele Anleger nicht aufgeklärt, im Gegenteil, die Branche hielt einen Zusammenbruch dieses Großbankenkonzerns quasi für ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat nun am 25.11.2014 unter dem Aktenzeichen XI ZR 480/13 entschieden, dass bei Zertifikaten mit einer offenen Laufzeit nicht nur über das Emittentenrisiko, sondern auch über Sonderkündigungsrechte der Emittentin von der beratenden Bank oder dem Finanzberater informiert werden muss. Der Bundesgerichtshof nimmt Bezug auf sein Bond-Urteil vom 6.7.1993 zum Aktenzeichen XI ZR 12/93 und führt erneut aus, dass jede beratende Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet ist und Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Maßgeblich seien einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung – so der Bundesgerichtshof – habe sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten habe, müsse die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein.

Aufklärung über das Emittentenrisiko und das Sonderkündigungsrecht der Emittentin

Weiter ist den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 25.11.2014 zum Aktenzeichen XI ZR 480/13 zu entnehmen, dass das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, zwar vom Anleger zu tragen sei, was man auch schon in den Senatsurteilen vom 27.9.2011 zum Aktenzeichen XI ZR 182/10 und vom 29.4. 2014 zum Aktenzeichen XI ZR 130/13 entschieden habe. Ausgehend von diesen Maßstäben sei eine Bank, die Open-End-Zertifikate empfehle, als Zertifikate, die nicht ein bei der Emission bereits festgelegtes Laufzeitende haben, verpflichtet, einen möglichen Erwerber vor dem Erwerb solcher  Zertifikate darüber aufzuklären, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen der Emittentin bereits vor dem Laufzeitende ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Bei einem solchen Sonderkündigungsrecht handle es sich um einen Umstand, der für die Anlageentscheidung des Klägers zum Erwerb solcher Zertifikate eine wesentliche Bedeutung hat. Denn der Kunde kann dann nicht darauf hoffen, dass sich negative Auswirkungen aufgrund einer beliebig langen Laufzeit wieder von selbst korrigieren. Diese Chance werde durch ein der Emittentin nach den Zertifikatsbedingungen zustehendes flexibles Sonderkündigungsrecht untergraben. Hat eine Bank ihre Kunden darüber nicht aufgeklärt, haftet sie dem Kunden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf Schadensersatz.

Unsere Kanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI führt bundesweit Prozesse gegen eine Vielzahl von Banken und Finanzdienstleistern wegen Aufklärungsfehlern im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zertifikaten aller Art durch. Im Fokus stehen momentan vor allem Open-End-Zertifikate, die angeblich eine unbegrenzte Laufzeit haben, vielfach aber in den kleingedruckten Wertpapierbedingungen Sonderkündigungsrechte der Emittentin beinhalten, was den Kunden oft vom Berater verschwiegen wird. Folge der Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist eine meist für die Wertpapierhalter ungünstige Redemtion, also der vorzeitige Einzug von Wertpapieren, der vielfach mit einem hohen Verlust der Kunden verbunden ist.

Gerne beraten wir Sie, wenn Sie Zertifikate von Lehman Brothers, Goldman, Sachs & Co, ABN AMRO oder anderen Emissionshäusern erworben haben und über die Merkmale und die Risiken dieser Produkte getäuscht worden sind!  Wollen Sie wissen, was die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank oder dem Finanzdienstleister sind, von denen Ihnen der Erwerb von Zertifikaten empfohlen wurde? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert Ihre rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber Ihrer Bank oder Ihrem Finanzdienstleister!

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Widerruf von Versicherungsverträgen – Bundesgerichtshof unterstützt Versicherungsnehmer im Urteil vom 8.4.2015 zum Aktenzeichen IV ZR 103/15

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem mit Spannung erwarteten Urteil am 8.4.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 103/15 zum Policenmodell bei Lebens- und Rentenversicherungen geäußert. Das Policenmodell ist eine Form des Abschlusses von Versicherungsverträgen, bei der der Kunde die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Versicherungsantrags erhält, sondern die Versicherungsgesellschaft dem Kunden die kompletten Vertragsbedingungen erstmals mit der Police per Post zusendet. Das oberste deutsche Zivilgericht stellt klar, dass im Falle des Widerspruchs des Kunden der Rückforderungsanspruch auf die geleisteten Versicherungsprämien nach Bereicherungsrecht gemäß § 812 BGB erst dann entsteht, wenn der Kunde den Widerspruch ausübt, so dass bezüglich der früher geleisteten Beiträge in den Versicherungsvertrag noch keine Verjährungsgefahr des Rückforderungsanspruches zu befürchten ist, bevor der Widerspruch vom Versicherungsnehmer ausgesprochen ist.

Entstehungszeitpunkt des Herausgabeanspruchs auf die Einzahlungen und die Nutzungsentschädigung

In der Entscheidung vom 8.4.2015 zum Aktenzeichen IV ZR 103/15 stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Anspruch des Kunden in dem Moment entsteht, in dem er  im Wege der Klage geltend gemacht werden könne. Zur Begründung zieht das oberste deutsche Zivilgericht dabei die eigenen Entscheidungen vom 16.9.2010 zum Aktenzeichen IX ZR 121/09 und vom 19.12.1009 zum Aktenzeichen VIII ARZ 5/90 heran. Voraussetzung dafür sei grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Kunden als Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschaffe. Der Bereicherungsanspruch würde erst fällig, wenn ein Versicherungsnehmer den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagen würde. Auch wenn während der schwebenden Unwirksamkeit (noch) kein Rechtsgrund für die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers bestanden habe, würde – so der Bundesgerichtshof – erst durch den Widerspruch der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zugestanden haben. Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stehe somit fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam gewesen ist.

Möchten Sie wissen, ob Ihren ein Widerrufsrecht oder ein Widerspruchsrecht gegenüber Ihrer Versicherungsgesellschaft zusteht, welchen Geldbetrag Sie fordern können und ob der Ausstieg aus dem Geschäft sinnvoll ist? Gerne prüfen wir für Sie die Rechtslage und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber der Versicherungsgesellschaft.

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Umfirmierung und Umgestaltung der Clerical Medical Investment Group Ltd. zur Scottish Widows Ltd.

Die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. versendet seit August 2015 Rundschreiben an die Versicherungsnehmer mit der Information, dass voraussichtlich zum 31.12.2015 Änderungen stattfinden werden, denen der Kunde mittels Einspruch widersprechen könne. Im Rundschreiben wird mitgeteilt, dass es Auswirkungen in zahlreichen Bereichen geben werde. Offen ist nach der Aussagen von Branchenkenner und Versicherungsfachleuten, ob das Finanz- und Haftungsvolumen der Clerical Medical Investment Group Limited und die Absicherungssysteme aller Policen in identischer Höhe erhalten bleiben wird und welche Änderungen der Vertragsbedingungen, insbesondere im Bereich der Pools mit garantiertem Wertzuwachs, es geben wird. Clerical Medical räumt selbst ein, dass Versicherte bestimmten Risikotypen zukünftig mehr oder weniger ausgesetzt sein würden.

Nachteilige Veränderungen bei den Versicherungsverträgen

So müssten sich Kunden, die sich nicht wehren, vorsorglich auf „Änderungen bei den Auszahlungsmethoden, bei der Qualität des Kundendienstes, bei den Kapitalschutzmaßnahmen, bei der Investmentpolitik, bei der Vermögensverteilung, bei den Auslagen und Kosten“ und gegebenenfalls bei der Besteuerung, die die Folge der Fusion sein könnten, einstellen. Zwar erklärte Clerical Medical, diese Auswirkungen seien „nur kleinerer Art“ und „nicht beträchtlich“, doch sollte man sich vorsorglich absichern. Angekündigt wurde auch ein mögliches Zusammenlegen oder Schließen von With-Profit-Funds. Die Zusammenführung von Unternehmen und die Umstrukturierungen in der Konzerngruppe Scottish Widows führen zu unkalkulierbaren Risiken, da die Verbindlichkeiten zahlreicher Unternehmen gebündelt würden und sich potenzieren hätten können.

Genehmigung von High Court in London

Der High Court in London hat gleichwohl trotz  Bedenken, Einwänden und Einsprüchen einer Vielzahl von betroffenen Versicherungsnehmern am 26.11.2015 die beantragte Umstrukturierung der Scottish Widows Group genehmigt. Die Clerical Medical Investment Group Ltd. firmiert nun in umstrukturierter Form als Scottish Widows Ltd. Die Versicherungsverträge und die Abläufe sind vordergründig ähnlich geblieben. Weiterhin stand und steht das Beschwerdemanagement in Heidelberg, seit dem Jahreswechsel 2015/2016 unter neuer Anschrift Im Breitspiel 2-4 in 69126 Heidelberg Anwälten und Versicherungsnehmern als Ansprechpartner in Gerichtsverfahren und bei außergerichtlichen Abklärungs- und Vergleichsverhandlungen zur Verfügung.

Prüfung der Auswirkungen auf die Versicherungsverträge

Wie wichtig und relevant die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes sind, zeigt sich täglich bei der Bearbeitung der Clerical-Medical-/Scottish-Widows-Fälle, denn weiterhin besteht erheblicher Rechtsberatungs- und Prozessführungsbedarf bei den Versicherungsnehmern dieses englischen Versicherers. Viele Kunden holen sich vorsorglich mit anwaltlicher Hilfe möglichst umfassend ihr Geld mit Rendite aus den Versicherungsverträgen zurück. Bewährte Mittel sind dabei die Instrumente der Vertragserfüllung bei Auszahlungsversprechen, Schadensersatzforderungen, Widerrufe, Widersprüche und das Ausüben von Rücktrittsrechten. Weitere Strategien kommen je nach der Ausgestaltung des Versicherungsvertragsverhältnisses und der Besonderheiten beim damaligen Vertragsabschluss hinzu.

Gerne prüfen wir für Sie basierend auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Gesetzeslage die rechtlichen Möglichkeiten bei Ihrem Clerical Medical-Vertrag und beraten Sie je nach Ihren Zielen und nehmen professionell und engagiert die Umsetzung vor.

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MAGELLAN Maritime Services GmbH – Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Am 1.9.2016 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MAGELLAN Maritime Services GmbH vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67c IN 237/16 eröffnet worden. Die Gesellschaft, welche an Kapitalanleger mittels Kaufverträgen Seecontainer veräußerte und deren Vermietung an südostasiatische Reedereien im Rahmen von Verwaltungsverträgen durchführte, hatte am 30.5.2016 einen Eigenantrag gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Amtsgericht – Insolvenzgericht Hamburg Herrn Rechtsanwalt Peter Alexander Borchardt, welcher beauftragt wurde, das Vermögen vorläufig zu sichern und ein Insolvenzgutachten zu erstellen.

Haben Sie Container bei der MAGELLAN Maritime Services GmbH erworben? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten, vertreten Sie, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet werden wird und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Finanzdienstleistern und sonstigen Verantwortlichen!

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MAGELLAN Maritime Services GmbH in Insolvenz – Prüftermin und Gläubigerversammlung am 18.10.2016

In Hamburg haben am 18.10.2016 der vom Insolvenzgericht festgelegte Berichtstermin gemäß § 156 InsO und die Gläubigerversammlung im Hotel Radisson Blu von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr stattgefunden. Unsere Kanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEII war als anwaltlicher Anlegervertreter dabei. Es kamen weit über 500 Anleger und eine Reihe von Anwälten zur Versammlung. Bereits im Vorfeld hatte der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Peter Alexander Borchardt per Rundschreiben vom 6.10.2016 mitgeteilt, dass er in der Versammlung zunächst einen Bericht über den Verlauf des bisherigen Verfahrens geben werde, dann die Rechtslage zu den Rechten der Anleger aus seiner Sicht darstellen werde und sich dann dem Thema zuwenden wolle, welche Handlungsalternativen es für die Gestaltung des Insolvenzverfahrens nun gäbe.

Probleme mit dem Containerlieferanten und Umsatzausfälle aufgrund der Verkaufsprospektpflicht ab dem 1.1.2016

Zur Insolvenzreife wurde Herrn Rechtsanwalt Peter Alexander im Termin ausgeführt, dass der einzige Containerlieferant, ein chinesischer Hersteller, ab Ende 2015 angedroht habe, die Belieferung mit Neucontainern wegen Zahlungsverzugs einzustellen. Um diesen großen Nachteil abzuwenden, habe die Geschäftsleitung der MAGELLAN Maritime Services GmbH Ende 2015 eine Zahlung von US-Dollar 11 Millionen an den chinesischen Hersteller geleistet. Als weiteres Problem habe es dann Umsatzausfälle im Neugeschäft im Januar 2016 und im Februar 2016 gegeben, weil man wegen des Inkrafttretens des Kleinanlegerschutzgesetzes neue Vertriebsunterlagen habe erarbeiten lassen müssen. Wegen dieser zwei Hauptprobleme sei das Unternehmen nicht imstande gewesen, die quartalsmäßigen Auszahlungen der Garantiemieten in Höhe von rund EUR 11 bis 12 Millionen an die Anleger für das erste Quartal 2016 vorzunehmen.

KPMG Deutschland: Teure Containerpreise, Risiken und Schwierigkeiten in der Schiffstransportbranche

Zur wirtschaftlichen Gesamtsituation der MAGELLAN Maritime Services GmbH wurde sodann von KPMG Deutschland ausgeführt, dass wegen des Überangebots von Schiffen und Containern und des weltweiten Rückgangs im Schiffstransportgeschäft ein sehr hoher Preisverfall der Container zu verzeichnen sei. Ein 40-Fuss-Container, den ein Anleger im Jahr 2012 für US-Dollar 4.040,00 von der Magellan Maritime Services GmbH erworben habe, könne als Neuprodukt heute nur noch mit einem Neupreis von US-Dollar 2.258,00 verkauft werden; als Gebrauchtcontainer sei ein 40-Fuss-Container nur noch US-Dollar 975 wert. Der Verkauf der Container sei bereits seinerzeit auch zu sehr teuren Preisen an die Kunden erfolgt. KPMG hat ermittelt, dass die Insolvenzschuldnerin MAGELLAN Maritime Services GmbH mit 113.000 Containern an Platz 13 im Weltmarkt mit 0,5 % des Marktvolumens liegen würde.

Insolvenzverwalter: Investorensuche für den Verkauf aller Container

Der Insolvenzverwalter erklärte dann am 18.10.2016, er plädiere nicht für eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes mit der Verwaltung der Container. Grund seien die hohen Risiken wie der Wettbewerb in diesem Markt allgemein, das Problem, dass in näherer Zeit immer mehr MAGELLAN-Anleger-Verwaltungsverträge auslaufen würden, so dass sehr viele von den 113.000 Containern in Containerdepots anlanden würden, auch seien die Verwaltungskosten des operativen Geschäfts sehr hoch, man müsse sich auf steigende Kosten der Containerversicherungen einstellen und sei dann gegebenenfalls auch mit Kündigungen von Reederei-Mietverträgen konfrontiert. Die zurückkommenden Container würden Lagerkosten erzeugen und müssten teilweise auch wieder instandgesetzt werden. Die Neuvermietung in Teilchargen in Häfen weltweit sei schwierig. Besser sei die Wahl der „Fortsetzung des Investorenprozesses mit der Zielsetzung des Verkaufs der Portfolios”, hierfür gäbe es auch indikative Angebote. Preise wollte der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Borchert nicht nennen mit der Begründung, dass Kaufinteressenten in der Gläubigerversammlung anwesend seien. Beschlossen wurde in der Versammlung, dass der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Borchardt sich bemühe solle, den Investorensuche-Prozess fortzusetzen und ein konkretes Verkaufsangebot für die Container und die Mietverträge zu erhalten, über das die Anleger dann informiert werden.

Gerne prüfen wir für Sie als Käufer von MAGELLAN-Containern Ihre rechtlichen Möglichkeiten, melden Ihre Forderung im Insolvenzverfahren und beraten Sie zur Inanspruchnahme von Verantwortlichen.

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MAGELLAN Maritime Services GmbH in Insolvenz – Mietausschüttung an die geschädigten Anleger

Im Rundschreiben vom 25.4.2017 vom MAGELLAN-Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Borchardt wird den Anlegern eine sehr kleine Auszahlung auf die seit dem 1.1.2016 ausstehenden MAGELLAN-Container-Mietansprüche angekündigt. Bei unseren Mandantinnen und Mandanten stellen wir fest, dass diese angekündigte Auszahlung bei den Anlegern generell überwiegend weniger als 10 % der für den Zeitraum ab dem 1.1.2016 bis heute nach den Verwaltungsverträgen angefallenen Mietansprüche sind. Begründet wird die kleine Zahlung vom MAGELLAN-Insolvenzverwalter damit, dass nur Container-Mieten für die Monate März 2016 bis Mai 2016 erstattungsfähig seien, was sich aus der Rechtsansicht im MAGELLAN-Gutachten von Herrn Prof. Dr. Christoph Thole vom 7.12.2016 herleiten lasse, welche der Insolvenzverwalter für überzeugend hält, obgleich eine davon abweichende anlegerfreundlichere Rechtsauffassung wesentlich überzeugender und vorteilhafter für jeden einzelnen Anleger ist.

Nachtrag: Die angekündigten Geldbeträge wurden Anfang August 2017 ordnungsgemäß als erste Ausschüttung an die Anleger ausgezahlt.

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MAGELLAN Maritime Services GmbH in Insolvenz – Insolvenzverwalter verkauft Container an Buss Global

Mit Rundschreiben des Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalt Peter Alexander Borchardt vom 14.6.2017 und vom 17.7.2017 wurden wir für unsere Mandantinnen und Mandanten als  Anleger informiert, dass der Insolvenzverwalter die Container der Anleger an die Buss Global-Gruppe in Singapur für über EUR 160 Millionen veräußert hat, weil die meisten Anleger der Mitveräußerung ihrer Container zugestimmt haben. Die Buss-Global-Gruppe, Schwesterunternehmen der in Hamburg ansässigen Buss-Capital-Gruppe, gab ebenfalls am 1.8.2017 bekannt, dass ihr Tochterunternehmen Marine Container Management LP (“MCM“) den Kaufvertrag über die rund 182.000 TEU große Magellan-Containerflotte unterzeichnet habe. Für das Management der Standard- und Kühlcontainer konnte MCM die Textainer Group Holdings Limited gewinnen. Die seit 1979 operierende, börsennotierte Textainer Group ist mit einer Containerflotte von über drei Millionen TEU eine der größten Containerleasinggesellschaften der Welt. Sie betreibt weltweit über 14 Büros und rund 500 Depots.

Wie Buss Global weiter mitteilte, war dem Verkauf der MAGELLAN-Container eine Abstimmung der über 8.000 Magellan-Investoren durch den Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Peter Alexander Borchardt vorausgegangen, an der 90 Prozent der Befragten teilnahmen. Über 93 Prozent davon stimmten für den Verkauf der Container an MCM. Die MAGELLAN-Investoren erhalten insgesamt 160 Millionen Euro sowie eine ergänzende Erfolgsbeteiligung von bis zu 15 Millionen US-Dollar. Stichtag der rechtlichen Eigentumsübertragung der Container ist der 1.8.2017.

Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechtsposition, vertreten Sie im MAGELLAN-Insolvenzverfahren und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten gegenüber Anlageberatern, Anlagevermittlern und Banken und setzen Ihre Rechte außergerichtlich und gerichtlich durch.

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