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Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.1.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 510/07

In seinem Urteil vom 20.1.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 510/07 geht der Bundesgerichtshof erneut auf verheimlichte Rückvergütungen, sogenannte „Kick Backs“, ein, bei deren Kenntnis der Kunde eine anderweitige Entscheidung hätte treffen können, weil er dann den Interessenkonflikt der Bank, die sich zusätzliche Provisionen verschaffen wolle, hätte erkennen können. In der aktuellen Entscheidung liegt der Schwerpunkt auf der Offenbarung der genauen Höhe der „Kick Backs“, also der „verdeckten Rückvergütungen“, die eine Bank aus den Ausgabeaufschlägen einer Fondsgesellschaft erhält, deren Anteile sie vertreibt.

Schadensersatzverpflichtung wegen Verschweigens des Interessenskonfliktes

Das oberste deutsche Gericht führt in den Urteilsgründen wie auch schon in den Vorjahren aus, dass nicht nur bei der Beratung über die Beteiligung an einem Aktienfonds, sondern ebenso, wenn es um einen Medienfonds geht, die Bank verpflichtet sei, ihren Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Aufgabeaufschlägen von der Fondsgesellschaft erhält, weil der Kunde nur durch die Offenlegung des insofern bestehenden Interessenkonflikts in die Lage versetzt werde, das Umsatzinteresse der beratenden Bank selbst einzuschätzen. Dies sei die Fortführung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Berater der Bank Aktienfonds oder Medienfonds vertreibe. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt sei in beiden Fällen gleich.

Schadensersatz wegen Verletzung des Bankvertrags durch Schweigen

Weiter heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.1.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 510/07, dass die beklagte Bank aufgrund des Beratungsvertrags  verpflichtet war, den Kunden darüber aufzuklären, dass sie von der Emittentin für die Vermittlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe bekam. Für die Berater der Bank bestand danach ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade eine Fondsbeteiligung dieses konkreten Emissionsunternehmens zu empfehlen. Darüber und den damit verbundenen Interessenkonflikt musste die Bank ihren Kunden im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der  Bank einschätzen und beurteilen zu können. Der Kunde hätte somit die Möglichkeit gehabt zu erkennen und nachzuprüfen, ob die Bank und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten.

Gerne beraten wir Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten bei verschwiegenen oder unzureichenden oder fehlerhaften Informationen zur Vergütung oder Rückvergütung, zu Kick Backs, zu Provisionen, zu Ausgabeaufschlägen, zu Agios und anderen Vergütungskonstellationen von Banken, Finanzdienstleistern wie Anlageberatern, Anlagevermittlern, Vermögensverwaltern und Emittenten!

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Haftung des Anlageberaters wegen unterlassener Plausibilitätsprüfung des vermittelten Kapitalanlageproduktes: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen III ZR 17/08

Finanzdienstleister müssen vor der Vermittlung und Beratung zu einem Kapitalanlageprodukt die wirtschaftliche Plausibilität der Kapitalanlage überprüft haben! Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt in seinem Urteil vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08 klargestellt. Danach haben Anlageberater und Anlagevermittler die Konzeption und die schriftlichen Unterlagen eines zu vermittelnden Produktes vor dem Verkauf an Kunden zu prüfen. Das oberste deutsche Zivilgericht führt in der Entscheidung aus, dass Anlagevermittler den Kunden nach Maßgabe der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätze eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände schuldet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sein können. Der Anlagevermittler – so der Bundesgerichtshof – muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten könne er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Der Bundesgerichtshof nimmt dabei auch Bezug auf seine Urteile vom 12.5.2005 zum Aktenzeichen III ZR 413/04, vom 13.1.2000 zum Aktenzeichen III ZR 62/99 und vom 21.5.2008 zum Aktenzeichen III ZR 230/07.

Prüfungs- und Ermittlungspflichten des Finanzvermittlers

Vertreibt der Vermittler das Finanzprodukt anhand eines Prospekts, muss er, so der Bundesgerichtshof, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen.

Hinweispflicht bei unterlassener Prüfung der Plausibilität

Hat der Anlagevermittler die Plausibilitätsprüfung unterlassen, muss er nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08 den Interessenten hierauf hinweisen. Gleiches verlangt das oberste deutsche Zivilgericht vom Anlagevermittler auch in seinem Urteil vom 13.1.2000 zum Aktenzeichen III ZR 62/99. Denn das Unterlassen der Aufklärung, dass keine Plausibilitätsprüfung stattgefunden hat, stelle, so der Bundesgerichtshof, ein schuldhaftes und kausales Informationsverschulden dar, das zu einem vollem Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen den Anlagevermittler führen kann, vergleiche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.2.2004 zum Aktenzeichen III ZR 359/02, im Urteil vom 22.3.2007 zum Aktenzeichen III ZR 218/06 und im Urteil vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08.

Gerne prüfen wir für Sie das von Ihnen gezeichnete Finanzprodukt und dessen Prospektunterlagen auf die wirtschaftliche Plausibilität und klären ab, ob Ihr Anlagevermittler seine diesbezüglichen Pflichten anhand der zum Zeitpunkt der Vermittlung zum Finanzprodukt verfügbaren Informationen in Branchendiensten, beim Wirtschaftsprüfer, beim Steuerberater und beim Emittenten erfüllt hat oder ob Pflichtverletzungen nachweisbar sind und setzen bei schuldhaften Versäumnissen Ihre Ansprüche gegen den Finanzvermittler durch.

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Anlageberatung zur Altersvorsorge: Bundesgerichtshof zur umfassenden Anlageberaterhaftung, Aktenzeichen III ZR 169/08

In seiner Entscheidung vom 19.11.2009 zum Aktenzeichen III ZR 169/08 hat der Bundesgerichtshof erneut die Grundlagen einer rechtmäßigen Anlageberatung dargelegt. Hierzu gehört u.a. insbesondere die rechtzeitige, richtige, verständliche und sorgfältige Aufklärung über die Eigenschaften und Risiken des Kapitalanlageproduktes. Im Einzelnen führt das Gericht aus, dass der Anlageberater in Bezug auf das Objekt rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten müsse. Insbesondere müsse er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, könne der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen.

Kommanditbeteiligung ohne praktische Verkaufschance

Der Bundesgerichtshof stellt weiter in der Entscheidung vom 19.11.2009 zum Aktenzeichen III ZR 169/08 klar, dass zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen habe, insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern, gehören würde. Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, sei ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, seien typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung.

Alterssicherung, Arbeitslosigkeit, Verlust der Erwerbsfähigkeit

In den Entscheidungsgründen befasst sich der Bundesgerichtshof dann mit den unterschiedlichen Zielen von Anlegern, insbesondere auch der Altersvorsorge und führt unter Bezugnahme auf frühere Senatsurteile, u.a. vom 12.7.2007 zum Aktenzeichen III ZR 145/06, aus, selbst bei einer Anlage zur Altersvorsorge könne ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele. Weiterhin, so der Bundesgerichtshof, müsse der Anleger über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts der Anlage aufgeklärt werden. Solle das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, könne bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein, wie der Bundesgerichtshof auch mit Urteil vom 19.6.2008 zum Aktenzeichen III ZR 159/07 entschieden habe.

Haben Sie Fragen zum Thema Anlageberaterhaftung oder Anlagevermittlerhaftung? Wollen Sie wissen, welche Rechte Ihnen zustehen, wenn die Beratung oder Vermittlung nicht alle wesentlichen und für Ihre Anlageentscheidung erheblichen Fakten umfasst? Gerne prüfen wir für Sie die Ihnen zustehenden rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen!

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Emissionsprospekt erst nach der Anlagezeichnung – Bundesgerichtshof im Urteil vom 8.7.2010 zum Aktenzeichen III ZR 249/09

In einer wichtigen neuen Entscheidung vom 8.7.2010 zum Aktenzeichen III ZR 249/09 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Falle der Kenntniserlangung und Erstdurchsicht eines Emissionsprospektes nach dem Beitritt der Kunde den Prospekt nicht zu analysieren braucht, sondern sich auf die mündlichen Zusicherungen der Beratergesellschaft verlassen darf. Das oberste deutsche Zivilgericht stellt klar, dass ein Mitverschulden des Anlageinteressenten im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nur unter besonderen Umständen zur Anrechnung kommen würde, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen dürfe.

Rechtslage bei Prospektübergabe vor der Zeichnung

Zum Sinn und zur Bedeutung von Verkaufsprospekten im Kapitalanlagebereich führt der Bundesgerichtshof im Urteil vom 8.7.2010 zum Aktenzeichen III ZR 249/09 zunächst grundlegend aus, dass dem Anlageprospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zukommt. Sofern der Prospekt geeignet sei, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden sei, könne die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun. Das Gericht nimmt dazu dann Bezug auf frühere Urteile des Senates, u.a.  vom 18.1.2007 zum Aktenzeichen III ZR 44/06,  vom 12.7.2007 zum Aktenzeichen III ZR 145/06, vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 302/07, vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08 und vom 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes vom 21.3.2005 zum Aktenzeichen II ZR 310/03. Es läge daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, einen werthaltigen und aussagekräftigen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits, so der Bundesgerichtshof weiter, würde der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung bewusst die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht beimessen. Da Prospektangaben, die notwendig auch teilweise sehr allgemein gehalten seien und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, für viele Anleger eine anstrengende und daher eher nicht gewählte Lektüre seien, würden diese Prospektinhalte demgegenüber zu mündlichen Berateraussagen regelmäßig in den Hintergrund treten, jedenfalls dann, wenn eine persönliche Anlageberatung Grundlage der Entscheidung des Interessenten für ein Finanzprodukt sei.

Kein grobes Verschulden durch Nichtdurchsicht des Verkaufsprospektes nach dem Erwerb

Sofern ein Anleger somit den Prospekt erst nach der Zeichnung des Anlageproduktes ausgehändigt bekäme und auf den Rat und die Angaben seines Beraters oder Vermittlers vertrauen wurde und deshalb davon absehen würde, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so sei darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht „grobes Verschulden gegen sich selbst“ zu sehen. Unterlasse der Anleger somit eine Kontrolle des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts nach der Zeichnung, so weise dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und sei daher für sich allein genommen nicht schlechthin unverständlich oder unentschuldbar. Im Rahmen eines Schadensersatzprozesses gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler könne sich dieser nicht auf ein Mitverschulden des Kunden berufen, wenn dieser den nach der Zeichnung der Kapitalanlage mitgegebenen Verkaufsprospekt nicht durchgelesen hat.

Haben Sie den Verkaufsprospekt, Wertpapierprospekt oder Emissionsprospekt vor oder nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung oder des Kaufauftrags erhalten? Gibt es Widersprüche zwischen dem Verkaufsprospekt und den Beratungsinhalten vom Finanzdienstleister? Hat der Berater mit Ihnen alle Risiken der Kapitalanlage detailliert besprochen? Gerne prüfen wir für Sie die Sach- und Rechtslage und vertreten je nach den Möglichkeiten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber Ihrem Finanzdienstleister!

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Verheimlichte Rückvergütungen durch ausgelagerte Beratungstochtergesellschaften von Banken: Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 5 U 4507/10

Das Oberlandesgericht München befasste sich bezogen auf die Kick Back-Rechtsprechung zu verheimlichten Rückvergütungen vom Emittenten mit der Sondersituation, dass Banken neuerdings vielfach die Beratungstätigkeiten auf Tochtergesellschaften auslagerten, die als reine Finanzdienstleister nicht so streng zur Offenlegung ihrer Rückvergütungen verpflichtet sind wie Banken. In einer vielbeachteten aktuellen Entscheidung stellt das Oberlandesgericht München klar, dass durch ein Outsourcing der Beratungstätigkeit auf eine Tochtergesellschaft der Bank die Verpflichtung zur Aufklärung des Bankkunden über die – nun an die Bankentochter fließende – Rückvergütung jedenfalls dann nicht in Fortfall kommen würde, wenn die Beratungsgesellschaft die der Bank bekannten Kundendaten und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Einfädelung von Beratungsgesprächen mit Wissen und Wollen der Bank nutzen würde und an das im bankenvertraglichen Verhältnis gewachsene Vertrauen des Bankkunden anknüpfen würde. Diese Hinweispflicht dürfte in gleicher Weise auch der – selbst keinen Bankenstatus einnehmenden – 100%igen Tochter einer Bank obliegen, wenn die Bank das Beratungsgeschäft ausgelagert habe und nun deren Tochtergesellschaft als juristisch eigenständiges Beratungsunternehmen unter Nutzung der bei der Bank bekannten Kundendaten an den Bankkunden (vorliegend mit dessen Einverständnis) herantreten würde und die Beratung durchführen würde.

Vermeidung vertragswidriger Interessenkonflikte auch bei Outsourcing

Das Oberlandesgericht München führt zunächst aus, dass der Bundesgerichtshof in Anlehnung an § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. auf die Pflicht der Banken hingewiesen habe, durch Aufklärung über Rückvergütungen dem Kunden einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen, weil erst durch die Aufklärung der Kunde in die Lage versetzt werde, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfehle, weil sie selbst daran verdienen würde. Diese Ausführungen habe der Bundesgerichtshof nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt, sondern auf den zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung vertragswidriger Interessenkonflikten bezogen. Durch Outsourcing der Beratungstätigkeit auf eine 100%ige Tochter der Bank bei gleichzeitiger Nutzung der der Bank bekannten Kundendaten und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Einfädelung von Beratungsgesprächen werde der bestehende Interessenkonflikt nicht behoben. Dem Interessenkonflikt sei durch Offenlegung gegenüber dem Bankkunden zu begegnen; ein effektiver Schutz des Bankkunden vor den Gefahren einer nur vorgegebenen neutralen und am Kundeninteresse ausgerichteten, in Wahrheit aber von Eigeninteressen beeinflussten Beratung sei nicht durch Auslagerung der Beratungstätigkeit zu erreichen, wenn das rechtlich selbständige Drittunternehmen die Erkenntnisse der Bank und die dort vorhandenen Kundendaten sowie das Vertrauen des Bankkunden in die Integrität seiner Bank für die Herbeiführung und Durchführung einer Anlageberatung planmäßig und mit Wissen und Wollen der Bank nutzen würde. Eine solche Beratungsgesellschaft wird sich deshalb nicht mit Erfolg auf die in Bezug auf freie, nicht bankmäßig gebundene Berater ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.04.2010 zum Aktenzeichen III ZR 196/09 berufen können. Vielmehr dürfte die notwendige Aufklärung über die Rückvergütung in solchen Fällen die Beratungsgesellschaft zu leisten haben, auf die die Bank diesen Geschäftsbereich ausgelagert habe.

Haben Sie Fragen zum Thema der verschwiegenen oder unzureichenden oder fehlerhaften Vergütung oder Rückvergütung, Kick Backs, Provisionen, Ausgabeaufschlägen, Agios und anderen Vergütungskonstellationen von Banken, Finanzdienstleistern wie Anlageberatern, Anlagevermittlern, Vermögensverwaltern und Emittenten? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und beraten Sie zu Ihren Rechtsansprüchen und vertreten Ihre rechtlichen Interessen!

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Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XI ZR 191/10 zur Aufklärungspflicht der Bank

Mit einem vielbeachteten Beschluss vom 9.3.2011 zum Aktenzeichen XI ZR 191/10 hat der Bundesgerichtshof heute eine Abgrenzung zwischen stets aufklärungspflichtigen Rückvergütungen und grundsätzlich erst ab dem Überschreiten eines Schwellenwerts von 15 % des Gesamtaufwands aufklärungsbedürftigen Innenprovisionen vorgenommen. Das oberste deutsche Zivilgericht hat klargestellt, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen  regelmäßig umsatzabhängige Provisionen seien, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden würden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen könne, dass deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart werde, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgen würde, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen könne. Dabei sei eine ordnungsgemäße Aufklärung des Anlegers über die Rückvergütungen auch durch die rechtzeitige Übergabe der Anlageprospekte möglich. Dann – so der Bundesgerichtshof – muss sich aus diesen Anlageprospekt aber nicht nur ergeben, dass die aufklärungspflichtige Bank die Vertriebsprovisionen (ganz oder teilweise) erhalten soll, sondern auch in welcher Höhe dies der Fall ist.

Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens

Zur Erleichterung der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen wird vom Bundesgerichtshof geschädigten Anlegern sodann die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens für die Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen zugebilligt. Es genügt daher, wenn für den Anleger im Schadensersatzprozess vorgetragen wird, dass er bei Kenntnis des Interessenkonfliktes aufgrund der Rückvergütungen das betreffende Finanzprodukt nicht gekauft habe. Diese Vermutung – so der Bundesgerichtshof – greife allerdings dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. Davon kann bei verschwiegenen Rückvergütungen aber nicht schon wegen deren Geringfügigkeit im Verhältnis zur Anlagesumme ausgegangen werden. Es muss vielmehr auf Grund konkreter Umstände des Einzelfalls feststehen, dass dem Anleger bei gehöriger Aufklärung mindestens zwei tatsächlich von ihm zu ergreifende Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden haben.

Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um Falschberatung und verschwiegene Rückvergütungen!

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Lehman Brothers – Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 zur Risikoaufklärung durch Banken

Zu den Aktenzeichen XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen und den Umfang von Schadensersatzansprüchen von geschädigten Anlegern gegenüber Banken wegen der Frage der Risikoaufklärung behandelt. Im Einzelnen ging es um eine Lehman Brothers-ProtectExpress-Anleihe und eine Lehman Brothers-Bull Express Garant Anleihe. Anlass waren die Klagen von zwei Verbrauchern in Deutschland auf Schadensersatz für das verlorene Kapital. In beiden Entscheidungen betont der Bundesgerichtshof, dass es erforderlich sei, dass die beratende Bank grundsätzlich auf das allgemein bei den Anleihen gegebene Emittentenrisiko ausdrücklich hinweise. Ist diese Information nach den Beweiserhebungen der Instanzgerichte den Anlegern korrekt gegeben worden, haben sie keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die beratenden Banken. In den beiden Verfahren hatten die Banken korrekt über das Emittentenrisiko allgemein aufgeklärt, daher wurde ihnen kein Schadensersatz zugesprochen.

Aufklärungspflicht zum Emittentenrisiko

Das oberste Zivilgericht führt ergänzend gemäß der Presseerklärung 145/2011 aus, dass zwar zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin Lehman Brothers bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die beklagten Banken seien allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sogenannte allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung seien die beklagten Banken indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman Brothers-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.

Haben Sie Zertifikate von Lehman Brothers, Goldman, Sachs & Co, ABN AMRO oder anderen Emissionshäusern erworben? Wurden Sie vollumfassend über alle Wertpapierbedingungen informiert? Wurden die Themen Laufzeit, Fälligkeit, vorzeitiges Sonderkündigungsrecht der Emittentin, vorzeitiger Einzug des Wertpapiers, auch Redemption genannt, und die jeweiligen Folgen für Sie besprochen? Gerne prüfen wir für Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber Banken, Sparkassen und sonstigen Finanzierungsdienstleistern!

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Clerical Medical Investment Group Ltd. – OLG Stuttgart zum Aktenzeichen 7 U 82/11 wegen Auszahlungsversprechen beim Versicherungsvertrag „Wealthmaster Noble

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in diesem vielbeachteten Urteil vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen 7 U 82/11 zum Versicherungsprodukt „Wealthmaster Noble“ des englischen Lebensversicherers Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) klargestellt, dass die in den „Policenbedingungen“ enthaltenen Regelungen zur Berechnung des Vertragswertes, insbesondere Ziffer 3 „Auszahlung“ und Ziffer 6 „Leistung bei Vertragsablauf“ für den Versicherungsnehmer überraschend und mehrdeutig sowie intransparent seien und damit nach den §§ 305c Abs. 1 und 2, 307 Abs. 1 BGB als unwirksam zu qualifizieren sind. Wie das Oberlandesgericht Stuttgart weiter ausführt, sei dieses Ergebnis auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu korrigieren, da kein unbilliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten  der Clerical Medical Investment Group Ltd. erkennbar sei. Clerical Medical sei selbst beim Vertragsschluss von einer erzielbaren Rendite von sechs Prozent ausgegangen, was ausgereicht hätte, die regelmäßigen Auszahlungen zu leisten und den zu Beginn einbezahlten Betrag beim Vertragsende auszahlen zu können.

AGB-Kontrolle der Policenbedingungen ergibt deren teilweise Unwirksamkeit

Das Oberlandesgericht Stuttgart führt in der Entscheidung vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen 7 U 82/11 aus, dass maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Verpflichtung nach den §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Vertragsparteien sei, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen seien. Vorliegend  habe Clerical Medical damit geworben, dass die in die „Wealthmaster Noble“-Versicherungsverträge einbezahlten Beiträge in „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ investiert würden. Auch diese Aussage spräche aus Sicht des Versicherungsnehmers dafür, dass die abgeschlossene Versicherung in Bezug auf die zukünftige Wertentwicklung einer Kapitallebensversicherung und nicht einer typischen fondgebundenen Versicherung vergleichbar war. Diese berechtigte Erwartungshaltung sei zudem dadurch verstärkt worden, dass die gesamten Versicherungsbeiträge zu Beginn der Versicherung im Wege einer Einmalzahlung eingelegt werden sollten und damit unmittelbar in voller Höhe zur Generierung von Kapitalerträgen zur Verfügung standen. Die in den „Policenbedingungen“ enthaltenen Regelungen zur Berechnung des Vertragswertes, insbesondere Ziffer 3 „Auszahlung“ und Ziffer 6 „Leistung bei Vertragsablauf“, seien aus Sicht der Versicherungsnehmers überraschend  gemäß § 305c Abs. 1 BGB und mehrdeutig gemäß § 305c Abs. 2 BGB. Nach Ziffer 6 der AVB bestimme sich die „Leistung bei Vertragsablauf“ maßgeblich nach der Anzahl und dem Wert der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einheiten/Anteile. Die Anzahl der vorhandenen Einheiten/Anteile hänge jedoch entscheidend davon ab, wie die in dem Versicherungsschein genannten „regelmäßigen Auszahlungen“ während der Vertragslaufzeit auf den Vertragswert angerechnet werden würden. Vergleichbares hat das Oberlandesgericht Stuttgart auch in seinem Urteil vom 12.05.2011 zum Aktenzeichen 7 U 144/10 entschieden.

Gerne prüfen wir für Sie, wenn Sie einen Versicherungsvertrag mit einem Clerical Medical Auszahlungsversprechen haben, sorgfältig die rechtlichen Möglichkeiten, beraten Sie zur aktuellen Rechtslage und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber Clerical Medical.

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Lehman Brothers – Bundesgerichtshof zur Risikoaufklärung der Banken, Aktenzeichen XI ZR 259/11, XI ZR 316/11, XI ZR 355/11 und XI ZR 356/11

Am 26.6.2012 lagen dem Bundesgerichtshof vier Prozesse zur Entscheidung vor, bei denen es um die Frage der Haftung der Beraterbanken für Pflichtverletzungen bei der Empfehlung von “Global Champion Zertifikaten” des Lehman-Brothers-Konzerns ging. Die den Anlegern verheimlichten Provisionen, die die beratende Bank von der Emittentin erhielt, beliefen sich jeweils auf 3,5 % des Zertifikatserwerbspreises. Durch den Zusammenbruch der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V. und der Garantiegeberin Lehman Brothers Holdings Inc. im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Ziel der Klage der geschädigten Kapitalanleger war es nun, die Rückzahlung der jeweiligen Anlagebeträge abzüglich vor der Insolvenz der Emittentin erfolgter Bonuszahlungen zurückzuerhalten.

Keine Aufklärungspflicht über Gewinnmargen

In der Presseerklärung des Bundesgerichtshofes Nr. 99/2012 vom 26.6.2012 wird das Ergebnis der vier Zurückweisungen an das jeweils zuständige Oberlandesgericht damit begründet, dass die Banken nicht verpflichtet gewesen seien, über ihre Gewinnmargen aufzuklären. Soweit die Banken Pflichtverletzungen dahingehend begangen hätten, dass sie nicht über die Funktionsweise der Global-Champion-Zertifikate aufgeklärt habe, sei von den Oberlandesgerichten zunächst gründlich Beweis zu erheben. Dabei wird zur Rechtslage ausgeführt, dass die beratende Bank im Falle von Festpreisgeschäften den Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären müsse, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolge. Für den Fall, dass dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen den Anlegern und der Bank zugrunde gelegen haben sollte, bestehe keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergäbe sich nicht aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen. Denn diese Grundsätze beträfen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden verheimlicht wird.

Möchten Sie wissen, was die Voraussetzungen für Schadensersatz gegenüber der Bank sind, die Ihnen den Erwerb von Lehman Brothers-Produkten oder anderen spekulativen Zertifikaten empfohlen hat? Gerne prüfen wir für Sie kompetent die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber Banken, Emittenten und anderen Finanzdienstleistern!

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Clerical Medical – Bundesgerichtshof hilft bei Auszahlungsversprechen: Aktenzeichen IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 271/10 und IV ZR 286/10

In fünf wegweisenden Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof  am 11.7.2012 klar festgestellt, dass Versicherungsnehmern mit Auszahlungsversprechen im Versicherungsvertrag Vertragserfüllungsansprüche zustehen, die sie berechtigen, die vollen Auszahlungen zu verlangen. Dieser Anspruch kann auch nicht durch unwirksame kleingedruckte Klauseln in den Verbraucherinformationen und den Policenbedingungen eingeschränkt oder ausgehöhlt werden.

Schadensersatzansprüche bei als sicher verkauften Versicherungsverträgen

Zu den Schadensersatzansprüchen führte der Bundesgerichtshof aus, dass sich der Abschluss der Lebensversicherung „Wealthmaster Noble“ bei wirtschaftlicher Betrachtung in erster Linie als ein Anlagegeschäft darstelle, weshalb Clerical Medical wie bei sonstigen Anlagegeschäften auch verpflichtet war, die Versicherungsnehmer bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sein könnten. In diesem Rahmen müsse sich Clerical Medical nach § 278 BGB das Handeln und die Erklärungen der tätig gewordenen Untervermittler zurechnen lassen, da Clerical Medical im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbständigen Vermittlern überlassen habe. Die bestehenden Aufklärungspflichten habe Clerical Medical nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt vor allem dadurch verletzt, dass sie den Interessenten vor dem Versicherungsvertragsabschluss ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Den Interessenten wurden Musterberechnungen übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basierten, obwohl die Beklagte selbst nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen habe, was in den Hinweisen zu den Musterberechnungen nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht gewesen sei.

Aufklärungspflichten zum Glättungsverfahren und zur Quersubventionierung

Des Weiteren, so der Bundesgerichtshof, sei die Clerical Medical Investment Group Ltd. zu einer verständlichen Information darüber verpflichtet gewesen, dass sie im Rahmen des von ihr praktizierten Glättungsverfahrens („smoothing“) nach eigenem Ermessen darüber entscheiden würde, in welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer weitergegeben werde und in welcher Höhe sie in Reserven fließen würde. Clerical Medical, so der Bundesgerichtshof, musste ferner darüber aufklären, dass die mit den Beiträgen der Versicherungsnehmer gebildeten Reserven auch zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger anderer Pools verwendet werden könnten (Problem der Quersubventionierung). Die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur „Marktpreisanpassung“ hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erachtet, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.

Unwirksamkeit von Vorbehalten bei Auszahlungsversprechen

Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Urteilen vom 11.7.2012 zu den Aktenzeichen IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 271/10 und IV ZR 286/10 die Policenbedingungen rein vom Wortlaut und der Einbeziehung in den Vertrag her Auszahlungsvorbehalte von Clerical Medical nicht transparent und gut verständlich den Kunden vermitteln, kommt es auf den Einzelfall an. Hierzu erfolgen bundesweit in unzähligen Gerichtsverfahren Beweisaufnahmen zu der Frage, was jeweils vom Finanzberater anhand seiner Clerical Medical-Schulungen dem Kunden zum Vertragsinhalt, zu den Mechanismen und der Wirkungsweise sowie zu den Risiken des jeweiligen Versicherungsproduktes und zur Musterrenditeberechnung erläutert worden ist. Von Bedeutung sind die Garantieversprechen und Anpreisungen der deutschen Finanzvermittler, die sich Clerical Medical zurechnen lassen muss.

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