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Wirecard AG: Die Investorensuche für zu veräußernde Geschäftsbereiche ist angelaufen

Wie Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé als vorläufiger Insolvenzverwalter über die Vermögen der Wirecard AG, der Wirecard Technologies GmbH, der Wirecard Issuing Technologies GmbH, der Wirecard Service Technologies GmbH, der Wirecard Acceptance Technologies GmbH, der Wirecard Sales International Holding GmbH und der Wirecard Global Sales GmbH in seiner heutigen Presseerklärung vom 7.7.2020 mitteilt, laufen derzeit weltweit die “Verkaufsprozesse für das Kerngeschäft der insolventen Wirecard AG, das Acquiring und Issuing-Geschäft, sowie die davon unabhängigen Geschäftsbereiche der Konzerngesellschaften”. Dabei sollen sich, wie Herr Dr. Jaffé im Anschluss an eine weitere Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses der Wirecard AG mitteilte, “zwischenzeitlich bereits mehr als 100 Interessenten gemeldet” haben. Die potentiellen Investoren, so Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé, können sich nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung in Kürze in neu eingerichteten virtuellen Datenräumen informieren und mit den Due Diligence-Prüfungen beginnen. Das Ziel sei dabei, “zeitnahe Investorenlösungen im Interesse der Gläubiger, Arbeitnehmer und Kunden zu finden.”

Darüber hinaus, so Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé, werde auch “die Aufklärung der Krisenursachen, die Analyse und Verifizierung von Zahlungsströmen und Datenmaterial mit Hochdruck vorangetrieben.”

Die Wirecard Bank AG ist weiterhin nicht insolvent, betont der vorläufige Insolvenzverwalter auch am 7.7.2020 ausdrücklich, “Auszahlungen an Händler und Kunden der Wirecard Bank werden ohne Einschränkungen ausgeführt.”

Schadensersatz für die im Raum stehenden Bilanzmanipulations- und Betrugsvorwürfe, für fehlerhafte Ad hoc-Mitteilungen und für die im Raum stehenden Falschtestate der Wirtschaftsprüfer

Im Fokus von Haftungsansprüchen auf die Zahlung von Schadensersatz stehen für die Aktionäre mit der Wertpapier-Kenn-Nummer WKN 747206, für die Inhaber von Wirecard-Anleihen mit der Wertpapier-Kenn-Nummer WKN A2YNQ5 sowie für Anleger, die sonstige Wirecard AG-Finanzprodukte erworben und jetzt einen Schaden erlitten haben, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, involvierte Vorstände, Aufsichtsräte, Finanz- und Compliance-Manager und sonstige Verantwortliche im Wirecard-Konzern, sowie gegebenenfalls Aufsichtsbehörden, die ihre Pflichten verletzt haben können. Derzeit laufen intensive Ermittlungen bei den Strafverfolgungsbehörden. Wir schreiben deswegen im ersten Schritt für unsere Mandantinnen und Mandanten Ernst & Young außergerichtlich an und fordern Schadensersatz in voller Höhe, hilfsweise den Abschluss einer Einigungsvereinbarung mit Sofortzahlung. Bei Nichteinigung wird Klage erhoben. Außerdem beantragen wir Akteneinsicht in die strafrechtlichen Ermittlungen. Die Beweismittel aus den Strafverfahren werden den Gerichten, die die Schadensersatzklagen unserer Mandantinnen und Mandanten prüfen, als Beweismittel vorgelegt.

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Gerne informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten als Aktionär, als Anleihegläubiger oder sonstiger geschädigter Kapitalanleger oder als geschädigter Handelspartner im Wirecard-Skandal! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Möglichkeiten vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Wirecard AG – Tochtergesellschaften: Amtsgericht München eröffnet vorläufige Insolvenzverfahren

Mit der heutigen Pressemitteilung vom 2.7.2020 teilt das Amtsgericht München mit, dass folgende fünf Wirecard-Tochtergesellschaften Eigenanträge auf die Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt haben und dass jetzt neben dem vorläufigen Insolvenzverfahren der Wirecard AG, das unter dem Aktenzeichen vom Amtsgericht/Insolvenzgericht München 1542 IN 1308/20 aufgrund des Antrags des Unternehmens vom 25.6.2020 seit dem 29.6.2020 eröffnet ist, nun auch folgende neuen vorläufigen Insolvenzverfahren laufen:

  • Az.: 1542 IN 1351/20 Wirecard Acceptance Technologies GmbH HRB 238107 mit Wirkung 02.07.2020 11.00 Uhr
  • Az.: 1542 IN 1353/20 Wirecard Sales International Holding GmbH HRB 187465 mit Wirkung 02.07.2020 11.00 Uhr
  • Az.: 1542 IN 1354/20 Wirecard Service Technologies GmbH HRB 238150 mit Wirkung 02.07.2020 12.00 Uhr
  • Az.: 1542 IN 1355/20 Wirecard Issuing Technologies GmbH HRB 235570 mit Wirkung 02.07.2020 11.00 Uhr
  • Az.: 1542 IN 1356/20 Wirecard Global Sales GmbH HRB 223366 mit Wirkung 02.07.2020 11.00 Uhr

Auch in diesen vorläufigen Insolvenzverfahren wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé aus München als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Wie der vorläufige Insolvenzverwalter Herr Dr. Michael Jaffé in seiner heutigen Pressemitteilung vom 2.7.2020 mitgeteilt hat, wurde das vorläufige insolvenzverfahren ferner bezüglich der sechsten Tochtergesellschaft Wirecard Technologies GmbH am 2.7.2020 eröffnet und bei allen sechs vorgenannten Gesellschaften handele es sich um „unmittelbare und mittelbare Tochtergesellschaften der Wirecard AG”. Ziel der Insolvenz-Eigenanträge der Gesellschaften, so Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé weiter, sei es, “diese Gesellschaften unter den Schutz eines Insolvenzverfahrens zu stellen und nach Möglichkeit fortzuführen, da sie im Konzern Dienstleistungen an andere Gesellschaften erbringen. Es kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass auch Insolvenzanträge für weitere Tochtergesellschaften der Wirecard Gruppe gestellt werden müssen, um diese Gesellschaften zu stabilisieren.” Die Einleitung der vorläufigen Insolvenzverfahren für die vorgenannten Gesellschaften – so Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé – ermögliche nun auch die Vorfinanzierung des Insolvenzgelds für die dort beschäftigen insgesamt 1.270 Mitarbeiter. Für die rund 250 Mitarbeiter der Wirecard AG sei die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes bereits auf den Weg gebracht worden.

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Haben Sie Anleihen bei der Wirecard AG gezeichnet oder Aktien der Wirecard AG erworben? Haben Sie die Aktien schon verkauft? Wenn ja, wann, in welcher Stückzahl und zu welchem Kurs? Gerne beraten wir Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten als Aktionär oder sonstiger geschädigter Kapitalanleger oder als geschädigter Handelspartner im Wirecard-Skandal! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Möglichkeiten vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Die Wirecard AG meldet Insolvenz an! – Was können Anleihegläubiger der Wirecard AG und Wirecard-Aktionäre jetzt tun?

Am 25.6.2020 hat die Wirecard AG beim Amtsgericht München einen Insolvenzantrag gestellt, da das Unternehmen überschuldet sei und die Zahlungsunfähigkeit drohen würde. Der Schock für Geschäftspartner und Aktionäre, die noch Aktien und Anle halten, ist groß, denn der Kurs des bisherigen DAX-Unternehmens ist nun extrem gefallen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter soll Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé aus München bestellt werden, welcher seit dem Jahr 2018 auch zahlreiche Insolvenzgesellschaften aus dem Container-Skandal-Fall P & R verwaltet. Seit dem aktuellen Bekanntwerden von Luftbuchungen in Milliardenhöhe auf angeblichen Treuhandkonten auf den Philippinen hat die Wirecard AG offenbar nun keine andere Möglichkeit gesehen als den Insolvenzantrag zu stellen.

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Wirecard AG – Untersuchungshaft des Ex-Konzernchefs Dr. Markus Braun wegen möglicher Bilanzmanipulationen

Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt seit Anfang Juni 2020 gegen die Verantwortlichen des Zahlungsdienstleisters Wirecard AG, u.a. den österreichischen Manager und Ex-Vorstand Herrn Markus Braun und drei weitere Manager, mutmaßlich u.a. gegen den Ex-Vorstand Herrn Jan Marsalek, dies zunächst wegen des Verdachts, Anleger in zwei Ad-hoc-Mitteilungen falsch informiert zu haben. Bei den Ermittlungen ergab sich dann die Befürchtung, dass die Wirecard AG ihre Bilanzsumme mittels vorgetäuschter Einnahmen künstlich aufgebläht habe, um das Unternehmen finanzkräftiger und für Investoren und Kunden attraktiver erscheinen zu lassen, als das ohne diese Verhaltensweisen der Fall gewesen sei, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die wegen des Verdachts der Bilanzfälschung und der Manipulation des Börsenkurses ermittelt. Bezogen auf ausgestellte Haftbefehle hat sich der Österreicher Herr Dr. Braun am Abend des Montags, des 22.6.2020, selbst gestellt.  Gegen eine Kaution in Höhe von EUR fünf Millionen und gegen hohe Auflagen wurde der Haftbefehl am Dienstag, den 23.6.2020, vom Amtsgericht München außer Vollzug gesetzt. Herr Dr. Markus Braun, dessen Wohnsitz eigentlich in Wien ist, muss sich nun wöchentlich bei der Polizei in München melden, ansonsten droht Untersuchungshaft. Außerdem muss er während der laufenden Ermittlungen allen Vorladungen von Gerichten, Polizei und Staatsanwaltschaften Folge leisten.

Verdacht unrichtiger Bilanzangaben und Marktmanipulationen sowie von gewerbsmäßigem Betrug

Die Sprecherin der Münchner Staatsanwaltschaft Frau Anne Leidig erklärte Medien gegenüber, neben unrichtigen Angaben in den Wirecard-Bilanzen und Marktmanipulation kämen auch andere Straftaten in Betracht wie etwa gewerbsmäßiger Betrug. Offen ist bislang, ob sich der Beschuldigte Herr Dr. Braun selbst zu den Vorwürfen bezogen auf ihn persönlich inhaltlich geäußert hat. Man führe die Ermittlungen ergebnisoffen, nähere Aussagen könnten derzeit nicht gemacht werden, so die Staatsanwalt München zu aktuellen Stand. Die Ermittlungen laufen auf Hochtouren, was sinnvoll ist, schließlich geht es um ein DAX-Unternehmen und der Ruf des Landes Deutschland als internationaler Finanzmarktplatz ist zu schützen.

Nicht vorhandenes Guthaben von EUR 1,9 Milliarden auf den Philippinen

Wie sich vor kurzem herausgestellt hat, hatte die Wirecard AG behauptet, dass EUR 1,9 Milliarden auf den Philippinen treuhänderisch verwaltet worden seien. Der vermeintliche Treuhänder, ein Anwalt vor Ort, und die Kreditinstitute haben dies nicht bestätigt. Herr Markus Braun musste dann zuletzt selbst einräumen, dass es dieses Geld niemals gegeben hat. Es bleibt zu hoffen, dass bald Licht in die Dunkelheit kommt. Vorsorglich sollten sich Geschädigte ihre zivilrechtlichen Ansprüche sichern lassen und nicht etwa nur den Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abwarten.

Schadensersatz für fehlerhafte Ad hoc-Mitteilungen

Börsengehandelte Unternehmen sind verpflichtet, alle Umstände, die potenziell kursrelevant sind, umgehend zu veröffentlichen, um den Anlegern Gelegenheit zu einer entsprechenden Reaktion zu geben. Wird diese Pflicht zur Verfassung und Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen verletzt, knüpfen sich daran Schadensersatzansprüche an. Schon jetzt ist offensichtlich, dass die Wirecard AG falsche und zu wenig Ad hoc-Mitteilungen verbreitet hat und Aktionäre und sonstige Investoren hierdurch massiv getäuscht und finanziell geschädigt hat.

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Wirecard AG – Die Wirtschaftsprüfer von KPMG geben den Jahresabschluss für das Jahr 2019 nicht frei!

Beim Börsenbeginn am Donnerstag, den 18.6.2020, war mit Spannung der Jahresabschluss der Wirecard AG für das Jahr 2019 erwartet worden, den das DAX-Unternehmen eigentlich schon hätte bis zum 31.3.2020 bzw. spätestens 30.4.2020, präsentieren müssen, was mehrfach verschoben worden war. Die Prüfer von KPMG hatten bereits ab Oktober 2019 eine Sonderprüfung der Bilanzen durchgeführt und am 27.4.2020 den Prüfbericht dazu vorgelegt. Dieser entlastete die Wirecard AG nicht. Vielmehr waren die Wirtschaftsprüfer von KPMG zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht alle Daten und Unterlagen hätten und somit nicht alle Zahlen hätten prüfen. Es hätten Millionen Datensätze nicht ausgewertet werden können. Deswegen könnten auch nicht alle Vorwürfe auf Bilanzmanipulation als ausgeräumt beurteilt werden. Bezüglich der Untersuchungen sollen insbesondere Tochtergesellschaften des Konzerns, u.a. in Dubai und Singapur, über die angeblich ein Großteil der Umsätze abgewickelt werde, nicht die offen Fragen hätten ausräumen können. Im Mittelpunkt der offenen Fragen steht die Existenz von Bankguthaben auf Treuhandkonten i.H.v. EUR 1,9 Milliarden, die sich angeblich auf zwei Banken auf den Philippinen befinden sollen.

Keine Beweise für die Existenz von EUR 1,9 Milliarden auf  Treuhandkonten in Südostasien

Die Wirtschaftsprüfer, die die Bilanzzahlen des vergangenen Jahres geprüft hatten, hätten keine Hinweise auf die tatsächliche Existenz von Guthaben über EUR 1,9 Milliarden Euro bei dem zwei betreffenden Banken gefunden, wie die Wirecard AG nun mitteilte. Die Summe entspreche einem Viertel der Bilanzsumme. Es gebe Hinweise, dass dem Abschlussprüfer von einem Treuhänder beziehungsweise von Banken, die die Treuhandkonten führten, falsche Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt worden seien, teilte die Wirecard AG mit. Damit solle ein falsches Bild erzeugt worden sein über das Vorhandensein der Guthaben.

Gläubigerbanken der Wirecard AG könnten Darlehen kündigen

Probleme könnte die Wirecard AG nun nach eigenen Angaben mit den eigenen Gläubigerbanken bekommen. Wenn ein testierter Jahres- und Konzernabschluss nicht bis zum 19.6.2020 vorgelegt werden könne, könnten Darlehen in Höhe von circa EUR zwei Milliarden gekündigt werden, erklärte der Konzern. Ein neuer Termin für die Vorlage des Jahresabschlusses stehe noch nicht fest. Der Vertrauensverlust und der Imageschaden bei Investoren und Geschäftspartnern aufgrund dieser neuen Entwicklungen des ohnehin schon früher immer wieder in die Schlagzeilen geratenen DAX-Konzerns werden in Branchenkreisen als große Gefahr eingeschätzt.

Schadenersatzansprüche stehen im Raum

Es liegt der Verdacht nahe, dass die Wirecard AG die Bilanzen in einem erheblichen Umfang manipuliert hat. Damit dürften seit Jahren falsche sowie unzureichende Informationen an die Aktionäre vermittelt worden sein. Die unterbliebene sowie verzerrte Mitteilung von wesentlichen Informationen auf dem Aktionärsmarkt begründet beim Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen erhebliche Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Erste Klageverfahren sind bereits anhängig. Haben Sie Aktien bei der Wirecard AG erworben? Haben Sie die Aktien schon verkauft? Wenn ja, wann, in welcher Stückzahl und zu welchem Kurs? Gerne beraten wir Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten als Aktionär oder sonstiger geschädigter Kapitalanleger oder als geschädigter Handelspartner im Wirecard-Skandal! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Sach- und Rechtslage vor bezogen auf Ihre konkrete Situation und den bei Ihnen eingetretenen Schaden vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Containerfonds in der Krise: Jetzt Ausstiegsmöglichkeiten prüfen lassen und Schadensersatzforderungen geltend machen

Unternehmerische Beteiligungen in Containerfonds sind derzeit im Zuge der Coronavirus-Pandemie von den Schwankungen im Welthandel ebenfalls betroffen, denn der monatelange Rückgang beim Export und Import wirkte sich auch auf die internationale Nachfrage von Containern zu Wasser und zu Lande aus. Nachdem vielfach das Containergeschäft zunächst stagniert hatte, war zwischenzeitlich sogar ein deutlicher Rückgang der Nachfrage nach Schiffs- und Eisenbahncontainern zu verzeichnen. Für Kapitalanleger, die ihr Geld in Containerfondsgesellschaften investiert haben, kann dies bedeuten, dass bei Containerfonds, die keine Rücklagen aus Gewinnen der vergangenen Jahre haben, Ausschüttungen ausbleiben und je wie sich die Pandemie weiterentwickelt Fondsgesellschaften sogar in eine nicht mehr korrigierbare Schieflage geraten können. Gründe für eine Krise können auch ein schlechtes Management, Fehlinvestitionen, ein Schneeballsystem oder sonstige zweifelhafte Vorgänge bei der Anbieterseite sein.

Schutz vor ausbleibenden Mieterträgen und vor Geldverlust

Je wie erfolgreich ein Containerfonds, der meist in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft mit Komplementär-GmbH, also einer GmbH & Co KG, Anlegern eine Kommanditbeteiligung anbietet, laufend neue Container erwerben und an Reedereien vermieten kann, kommen Mieterträge zur Ausschüttung. Erfolgen die Ausschüttungen nicht aus liquiden Gewinnen basierend auf einer im guten Glauben errichteten positiven Bilanz des Unternehmens, können sie im Falle der Krise vom Fonds oder einem Liquidator des Fonds oder einem späteren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Außerdem müssen Anleger damit rechnen, dass die sich typischerweise bei den meisten Angeboten mitgeteilte Totalverlustgefahr für ihr Einzahlungskapital realisieren kann. Vielfach fühlen sich Anleger auch durch die Aufklärung von der Anbieterseite beim Beitritt nicht richtig informiert, vor allem dann, wenn der Verkaufsprospekt zum Containerfonds Versprechungen ins Blaue enthält und bei der Fakten- und Risikodarstellung intransparent, lückenhaft, irreführend oder in anderer Weise nicht vollständig und wahrheitsgemäß wirkt. Wer schnell handelt, kann seine Ansprüche rechtzeitig sichern!

Schnellausstieg aus der Unternehmensbeteiligung

Je nach den konkreten Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag kann ein ordentliches Kündigungsrecht wahrgenommen werden. Daneben kann eine Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung mittels Schnellausstiegs durch eine Rückabwicklung oder die Realisierung von Schadensersatz mit Wiederherstellung des Zustands, als ob die Beteiligung nicht gezeichnet worden wäre, in Betracht kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Benötigen Sie die rechtliche Prüfung eines Schnellausstiegs oder von Schadensersatzansprüchen? Haben Sie Fragen zum Thema Prospekthaftung, Emittentenhaftung, Anlageberaterhaftung oder Finanzvermittlerhaftung? Wollen Sie wissen, welche Rechte auf Schadensersatz Ihnen zustehen, wenn der Prospekt und/oder die individuelle Beratung oder Vermittlung beim Erwerb Ihrer Containerfonds-Beteiligung nicht alle wesentlichen und für Ihre Anlageentscheidung erheblichen Fakten umfasst hat und wenn Ihnen insbesondere auch die Risiken der Rechtsform der Kommanditbeteiligung mit der möglichen Rückforderungsgefahr erhaltener Ausschüttungen gemäß § 172 Absatz 4 HGB im Krisen- und Insolvenzfall nicht transparent und vollständig erläutert worden sind?

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19: Schadensersatz von VW für Autokäufer im VW-Diesel-Skandal

Sensationsurteil zur Rückabwicklung des Autokaufes mit Herausgabe des gezahlten Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile für die gefahrenen Kilometer! Der Bundesgerichtshof hat am 25.5.2020 ein sehr positives Urteil für den Käufer eines Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet war, gegen den Hersteller VW erlassen. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Das Auto – so der Bundesgerichtshof – enthielt eine Software, die im Zusammenhang mit dem Motor  bei der Verwendung zusammen mit dem Motor erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten, wie der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung und in seiner Presseerklärung vom 25.5.2020 ausgeführt hat. VW gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollten die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kläger des Verfahrens beim Bundesgerichtshof hat das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen. Mit seiner Klage verlangte der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von EUR 31.490,00 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Vorsätzliche arglistige Täuschung durch den Autohersteller

Wie der Bundesgerichtshof ausführt, haftet der Autohersteller VW dem Autokäufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger sei „objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren“. Der Autohersteller VW habe „auf der Grundlage einer für den Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren.“  Das gälte auch, wenn es sich wie im zu entscheidenden Fall um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs von einem Autohändler handele.

Herausgabe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer

Wie das oberste Zivilgericht in Deutschland in seiner Presseerklärung vom 25.5.2020 weiter erläutert, ist der Autoverkäufer „veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.“

Bei Fragen rund um arglistige Täuschung, Betrug und Schadensersatz nimmt unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage in alle Richtungen vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.2.2020, Az. XI ZR 196/19, zur Bankenhaftung wegen Schadensersatz für Falschberatung: Prospektübergabe im Unterschriftstermin ist zu spät

Erneut hat sich der Bundesgerichtshof mit einer Klage eines Anlegers gegen eine Bank auf Schadensersatz befasst und eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung mit seinem Beschluss vom 18.2.2020 zum Aktenzeichen XI ZR 196/19 getroffen. Der Anleger hatte der Bank vorgeworfen, dass diese ihn nicht umfassend über die wesentlichen Umstände von drei Beteiligungen an Kommanditgesellschaften als Unternehmensbeteiligungen aufgeklärt hatte. Im Zentrum stand der Vorwurf, dass die Bank den Anleger nicht über die personellen und gesellschaftlichen Verflechtungen zwischen verschiedenen natürlichen Personen und den Gesellschaften auf der Anbieterseite aufgeklärt hat. Dies ist aber zwingend erforderlich, damit ein Anleger eine faktenbasierte bewusste Entscheidung treffen kann, ob er die betreffende Kapitalanlage zeichnen möchte oder nicht.

Bank muss personelle und gesellschaftliche Verflechtungen bei Kapitalanlagen offenlegen

Berät eine Bank ihren Kunden zur Beteiligung an einer Fondsgesellschaft, also zu einer Kommanditbeteiligung, muss sie die Kapitalanlage im Vorfeld gründlich prüfen und den Kunden im Rahmen des Anlageberatungsvertrages insbesondere zu den personellen, finanziellen und gesellschaftlichen Verflechtungen zwischen verschiedenen natürlichen Personen und den Gesellschaften auf der Anbieterseite ausführlich informieren. Im streitgegenständlichen Fall bestanden die Verflechtungen zwischen den  persönlich haftenden Gesellschaftern der Fondsgesellschaft, den Gründungskommanditisten, dem Prospektherausgeber, dem Eigenkapitalvermittler und dem Treuhänder und dem Berater bei der Durchführung des jeweiligen Fonds, welche alle wesentliche Aufgaben bei der Umsetzung des gesamten Vorhabens inne hatten. Im vom Bundesgerichtshof neu entschiedenen Fall waren es einige natürliche Personen gewesen, welche in allen Gesellschaften auf der Anbieterseite  die Funktionen untereinander verteilt hatten und welche somit die gesamte wirtschaftliche Kontrolle über das Geschehen in den Fonds hatten. Branchenübliche Risikoverteilungs- und Kontrollfunktionen zum Schutz der Anleger bestanden somit praktisch von Anfang an nicht.

Prospektübergabe im Unterschriftstermin reicht nicht

Die Beweisaufnahmen der Untergerichte Landgericht Traunstein und Oberlandesgericht München hatten den Vortrag des Anlegers zum Gegenstand gehabt, dass die zwei Mitarbeiter der beklagten Bank bei der mündlichen Beratung zu den insgesamt drei Fondsbeteiligungen nicht auf die personellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen auf der Anbieterseite sowohl bei der Emission als auch bei der gesamten Durchführung der angebotenen Unternehmensbeteiligungen hingewiesen haben. Obgleich Informationen zu den Verflechtungen in den Emissionsprospekten enthalten waren, hatten die Bankberater diese nach dem Vortrag der Klägerseite in der mündlichen Bankberatung nicht erwähnt. Die Beratung war nach dem Klägervortrag vielmehr anhand einer standardisierten Beratungs-Checkliste der Bank erfolgt, in der das Thema „Verflechtungen“ nicht enthalten war. Der Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung vom 18.2.2020 zum Aktenzeichen XI ZR 196/19 klar, dass eine Berufung der Bank auf das Mitgeben des Verkaufsprospektes im Anschluss an die Unterzeichnung der Beitrittserklärung die Schadensersatzpflicht nicht abwenden kann: „Voraussetzung einer ausreichenden Information des Anlegers ist aber, dass ihm der Prospekt so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 20 f. mwN und vom 26. Februar 2013 XI ZR 345/10, BKR 2013, 283 Rn. 33). Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Prospekt dem Kläger frühestens bei dem Beratungsgespräch, in dessen Verlauf er auch die Anlage zeichnete, übergeben. Diese Übergabe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligungen erfolgte wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat nicht so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung, dass sich der Kläger mit den umfassenden Prospekten vertraut machen konnte.“

Hohe Gefahr der Interessenkollisionen bei Verflechtungen in Fondskonstruktionen

Der Beschluss vom Bundesgerichthof vom 18.2.2020 zum Aktenzeichen XI ZR 196/19 betont die hohe Gefahr von Interessenkollisionen bei Fonds und fasst die Bedeutung der richtigen und umfassenden Beratung insbesondere im Bereich von Verflechtungsgefahren treffend zusammen wie folgt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Ur-teile vom 6. Oktober 1980 II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 345, vom 10. Oktober 1994 II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2193, vom 7. April 2003 II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088 und vom 19. November 2019 II ZR 306/18, WM 2020, 169 Rn. 8 sowie Senatsurteile vom 24. April 2007 XI ZR 340/05, WM 2007, 1257 Rn. 16 und vom 21. September 2010 XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 29) ist der Anleger über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern und den Unternehmen, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, zu informieren. Denn zu einem richtigen Bild über die beabsichtigte Beteiligung gehört auch die Kenntnis davon, dass die Gestaltung der Beteiligung die konkrete Gefahr von Sondervorteilen zulasten der Beteiligungsgesellschaft birgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 II ZR 43/12, juris Rn. 9 und vom 7. Juli 2015 II ZR 104/13, juris Rn. 3 sowie Urteil vom 19. November 2019 II ZR 306/18, WM 2020, 169 Rn. 10). Derartige Verflechtungen begründen entgegen der Ansicht der Beschwerdebegründung die Gefahr einer Interessenkollision auch zum Nachteil der im Rahmen einer Unterbeteiligung beitretenden Gesellschafter. Denn gerade die kapitalmäßigen oder personellen Verflechtungen einer Treuhandkommanditistin können eine Interessenkollision zum Nachteil der Anleger hervorrufen. Der einzelne Anleger kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er drohende Gefährdungen seiner Interessen erkennen und in Kenntnis dieses Risikos seine Entscheidung treffen kann.“

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof den Fall zurückverwiesen, weil im Rahmen einer weiteren Beweisaufnahme noch letzte offene Fragen zum Inhalt des mündlichen Beratungsgespräches in der Bank zu klären sein werden. Haben Sie Fragen zum Thema Bankenhaftung,  Anlageberaterhaftung oder Finanzvermittlerhaftung? Wollen Sie wissen, welche Rechte auf Schadensersatz Ihnen zustehen, wenn die Beratung oder Vermittlung beim Erwerb einer Fonds-Beteiligung nicht alle wesentlichen und für die Anlageentscheidung erheblichen Fakten umfasst hat und wenn insbesondere auch die Risiken von personellen und finanziellen Verflechtungen nicht  transparent und vollständig erläutert worden sind?

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EWL European Wagon Lease Asset GmbH & Co KGaA: Risiken bei Eisenbahn-Direktinvestments – Gefahr für die Einzahlungen der Anleger?

Investoren, die bei der European Wagon Lease Asset GmbH & Co KGaA, vormals European Wagon Lease Asset GmbH, vormals Oak Capital Rail Invest GmbH, Kauf-, Miet- und Rückkaufverträge über Eisenbahnwaggons abgeschlossen hatten und so angeblich Miteigentum an Güterwaggons erworben haben, fragen sich, wie es weitergeht. Das Geschäftsmodell beinhaltet – ähnlich wie bei Direktinvestments in Schiffscontainer – , dass Käufer Miteigentumsanteile an Eisenbahngüterwaggons erwerben können. Die angeblich dem Anleger (anteilig) gehörenden Waggons sollen dann von der Verkäuferin an private, kommunale und staatliche Eisenbahngesellschaften, Schienenspeditionen, Werkstätten und sonstige Unternehmen vermietet werden. Die EWL-Anleger erhielten auch zunächst die vertraglich vereinbarten Mietauszahlungen quartalsweise. Bereits beim Abschluss des Kaufvertrags war vereinbart worden, dass die Verkäuferin die Waggons bzw. die Anteile an den Waggons am Ende der mehrjährigen Laufzeit zu einem fest vereinbarten Rückkaufpreis zurückkaufen würde. Dabei sollten die Anleger im Gegenzug dann ihr (anteiliges) Eigentum an den Güterwaggons auf die Verkäuferin zurückübertragen.

Verzögerungen bei der Zahlung von Rückkaufpreisen

Anleger berichten von langen Verzögerungen bei der Zahlung von Rückkaufbeträgen. Ausweislich des Handelsregisters hat die European Wagon Lease Asset GmbH & Co KGaA, die beim Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRB 149459 seit dem 22.12.2017 eingetragen ist, nunmehr Hauptversammlungen am 5.3.2020 durchgeführt, auf denen die Durchführung der Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft um EUR 274.050,00, davon EUR 11.550,00 durch Bareinlage und EUR 262.500,00 durch Sacheinlage auf EUR 1.854.300,00, beschlossen worden ist. Verantwortliche Geschäftsführerin ist dabei weiterhin die Hammonia Capital GmbH, die beim Amtsgericht Hamburg unter der Registernummer HRB 136903 eingetragen ist. Ursprünglich entstanden war die European Wagon Lease Asset GmbH & Co KGaA durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der European Wagon Lease Asset GmbH. Abzuwarten ist jetzt, ob aufgrund der Kapitalerhöhung die finanziellen Mittel für die Zahlung der Rückkaufsbeträge an die Anleger zur Verfügung stehen.

Risiken von Direktinvestments

Bei sogenannten Direktinvestments z.B. wie bei der European Wagon Lease Asset GmbH & Co KGaA in Güterwaggons oder bei Containerinvestmentfirmen in Schiffscontainer hat der Kapitalanleger hohe Risiken bis hin zum Totalverlust seiner Einzahlung, je nach der konkreten rechtlichen Ausgestaltung im Einzelfall. Weitere Risiken können hinzukommen. Beim Geschäftsmodell der European Wagon Lease Asset GmbH & Co KGaA, vormals European Wagon Lease Asset GmbH, vormals Oak Capital Rail Invest GmbH, wurde den Anlegern nicht einmal ein gesamter Güterwaggon verkauft und übereignet, sondern der Anleger erwarb nur Miteigentumsanteile. Wer die weiteren Miteigentümer am gleichen Waggon sein würden, war unbekannt. Nach der Unterzeichnung des Kauf- und Mietvertrages mit Rückkaufverpflichtung und nach der Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bekam der Käufer meist ein Eigentumszertifikat. Dieses Eigentumszertifikat wies den Käufer als Miteigentümer eines Waggons aus, welcher lediglich durch eine Nummer gekennzeichnet war. Welchen Verkehrswert dieser Waggon hat, ob dieser Waggon überhaupt real existiert, wo er sich befindet, an wen er vermietet wird und auf welchen Fahrtstrecken er eingesetzt, ist nicht bekannt. Fraglich ist sogar, ob überhaupt eine rechtswirksame Verschaffung von dinglichem Eigentum erfolgt ist. Geht die Emittentin der Kapitalanlage, also die Verkäuferin, Verwalterin und Rückkaufsbetragsverpflichtete in Insolvenz, gibt es eine Vielzahl rechtlicher Probleme. Am Beispiel von Container-Investments im Schiffsbereich wie z.B. bei der  MAGELLAN Maritime Services GmbH in Insolvenz und den zahlreichen P & R Container Vertriebs- und Verwaltungsgesellschaften, die alle in Insolvenz sind, sieht man, welche Probleme auf Anleger im Insolvenzfall zukommen können. Das fängt damit an, dass man Beweisschwierigkeiten hat, an welchem konkreten Sachgut man Eigentum hat. Weiter erleben Anleger, dass die garantierten Mietzahlungen nicht mehr erfolgen und dass schriftlich zugesicherte Rückkaufsbeträge nicht gezahlt werden. Und es kann schließlich so weit gehen, dass Anleger befürchten müssen, bereits in den vier Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren erhaltene Mietbeträge und Rückgabewerte an den Insolvenzverwalter zurückzahlen zu müssen, wenn dieser die Insolvenzanfechtung erklärt und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie dazu Fragen haben!

Nachrangdarlehen als Anleihen bei der EWL Waggon Invest GmbH

Die zum Konzern gehörende Gesellschaft EWL Waggon Invest GmbH hat u.a. auch Nachrangdarlehen für Kapitalanleger angeboten. Die Gesellschaft EWL Waggon Invest GmbH ist im Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Registernummer HRB 143893 eingetragen. Zunächst firmierte sie bei der Gründung durch Gesellschaftsvertrag vom 16.9.2016 als Green Rail Invest GmbH. Mit Beschluss vom 3.7.2017 wurde die Umfirmierung zur EWL Waggon Invest GmbH von der Gesellschafterversammlung beschlossen. Die Anleihen wurden als vinkulierte und unverbriefte Nachrangdarlehen ausgestaltet. Nachrangdarlehen gelten als eine sehr riskante Investitionsmöglichkeit, da der Anleger dem Unternehmen eine Darlehenszahlung anbietet, bei der vertraglich vereinbart wird, dass im Falle einer Insolvenz zunächst alle anderen Gläubiger wie z.B. Banken etc. befriedigt werden, bevor die Forderungen des Anlegers in Gestalt von Nachrangdarlehen beachtet werden. Nach den Bestimmungen in den Nachrangdarlehen kann Anlegern wegen des Rangrücktritts der Teilverlust bis hin zum Totalverlust ihres mittels Nachrangdarlehens investierten Geldbetrags drohen, wenn sie dagegen nicht vorgehen. Hierzu gibt es neuerdings Unterstützung von der Rechtsprechung: Je nach der Ausgestaltung kann die Nachrangklausel bei Intransparenz und unangemessener Benachteiligung der Anleger nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam sein. Gerne prüfen wir die Rechtslage, wenn Sie ein solches Nachrangdarlehen gezeichnet haben, und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten!

Vorgehen gegen Berater und Vermittler

Bei Direktinvestments stellen wir sehr oft fest, dass die Anlageberater und Finanzvermittler in die Haftung genommen werden können, weil sie neben zahlreichen Beratungsfehlern nicht die wirtschaftliche Plausibilität der Kapitalanlage überprüft haben. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08 ausführt und was die Rechtsprechung seither ausgeweitet hat, sind Anlageberater und Anlagevermittler verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Ansonsten können keine sachgerechten Auskünfte erteilt werden. Bereits das Unterlassen der Aufklärung, dass keine Plausibilitätsprüfung stattgefunden hat, stellt ein schuldhaftes und kausales Informationsverschulden dar, das zu vollem Schadensersatz führt, vergleiche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.2.2004 zum Aktenzeichen III ZR 359/02, im Urteil vom 22.3.2007 zum Aktenzeichen III ZR 218/06 und im Urteil vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08.

Haben Sie Fragen zu Direktinvestments bei der European Wagon Lease Asset GmbH & Co KGaA oder zu Nachrangdarlehen bei der EWL Waggon Invest GmbH? Benötigen Sie fachanwaltliche Auskünfte zu Ihren sonstigen Finanzprodukten? Gerne informieren wir Sie zu Ihren Möglichkeiten auf Rückabwicklung, Vertragserfüllung, Schadensersatz beziehungsweise sonstige in Betracht kommende Ansprüche!

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.3.2020, Az. VII ZR 236/19: Schadensersatz für Anleger vom Wirtschaftsprüfer wegen gewissenlosem Falschtestat im Verkaufsprospekt

Wirtschaftsprüfer, die Bestätigungstestate zu Lageberichten und Jahresabschlüssen von Anlageprodukten geben, können nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes leichter als bisher von geschädigten Verbrauchern und Kapitalanlegern in die Haftung genommen werden. Wie der Bundesgerichtshof am 12.3.2020 zum Aktenzeichen VII ZR 236/19 in einem sehr interessanten Urteil mit Vertiefungen zur bisherigen Rechtslage entschieden hat, tragen Wirtschaftsprüfer eine hohe Verantwortung, wenn ihre Testate im Zusammenhang mit der Einwerbung von neuen Kapitalanlegern mit ihrer Einwilligung als Werbemittel im Verkaufsprospekt eingesetzt werden. Grund für diese Rechtsprechung war erneut, dass der Wirtschaftsprüfer ein Experte war, besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nahm und wusste, dass sein Testat dazu diente, potentiellen Anlegern Sicherheit und Vertrauen bezogen auf die neue Beteiligungsmöglichkeit zu vermitteln. Im zu entscheidenden Fall ging es um den Vertrieb neuer Orderschuldverschreibungen. Der Basisprospekt enthielt für die vorangegangenen Geschäftsjahre Bestätigungsvermerke des Wirtschaftsprüfers, in denen jeweils bekundet wurde, dass die Prüfungen zu den Jahresabschlüssen zu keinen Einwendungen geführt hätten und die Lageberichte der Gesellschaft im Einklang mit den Jahresabschlüssen stünden, insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelten sowie die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellten.

Rücksichtslose und gewissenlose Leichtfertigkeit bewirken vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, so der Bundesgerichtshof, kommt in Frage, wenn lediglich aus Prospektgründen entsprechende Bestätigungen erfolgen und der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe leichtfertig nur nachlässig erledigt und unzureichende Ermittlungen anstellt oder Angaben ins Blaue hinein macht und dabei so rücksichtslos ist, dass seine Bestätigung als gewissenlos erscheint. Im vom BGH entschiedenen Fall kannte der Prüfer den Wechsel des Geschäftsmodells des zu prüfenden Unternehmens sogar, ohne darauf hinzuweisen. Die Gesellschaft hatte ihr Geschäftsmodell nahezu komplett geändert und anstatt „gebrauchte“ Lebensversicherungen aufzukaufen hatte sie nunmehr im Rahmen von sogenannten Eigengeschäften großvolumige fondsgebundene, gewöhnlich auf unternehmenszugehörige Personen lautende Lebens- und Rentenversicherungen erworben und auch selbst neue Versicherungen vermittelt. Diese Neuausrichtung der Geschäfte weg von Zweitmarktgeschäften mit gebrauchten klassischen Lebens- und Rentenversicherungen hatte zur Folge, dass diese Eigengeschäfte auf die Generierung zusätzlicher Provisionseinnahmen zielten, die allerdings aufgrund stornohaftungsähnlicher Vereinbarungen nur dann geflossen sind, wenn die versicherungsnehmende Gesellschaft beziehungsweise Person finanziell in der Lage war, die vereinbarten hohen Versicherungsprämien aufzubringen. Die Vermittlungsgeschäfte “zu eigenen Gunsten” hätten, so der Bundesgerichtshof, eine erhebliche Verbreiterung der Bilanz durch die Aktivierung von Provisionserlösen ermöglicht und auch erforderlich gemacht. Auf alle Umstände in diesem Zusammenhang hätte in den Lageberichten und in den Bilanzen hingewiesen werden müssen.

Grundsätze der Expertenhaftung

In Vertiefung seiner bisherigen Rechtsprechung führt der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.3.2020 zum Aktenzeichen VII ZR 236/19 aus: „Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt. Der Sittenverstoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Diese allgemeinen Grundsätze der Expertenhaftung sind unmittelbar anwendbar, wenn – wie im Streitfall – einem Wirtschaftsprüfer angelastet wird, ein unrichtiges Testat erteilt zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12 Rn. 10 f., NJW 2014, 383). Die Vorlage eines unrichtigen Bestätigungsvermerks allein reicht dabei nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12 Rn. 10, NJW 2014, 383; Urteil vom 26. September 2000 – X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, juris Rn. 55; jeweils m.w.N.).“

Trügerische Sicherheit für die Kapitalanleger

Der Beklagte, so der Bundesgerichtshof weiter, sei seiner gesetzlichen Verpflichtung als unabhängiger Experte nicht nachgekommen und habe die potentiellen Anleger in trügerischer Sicherheit gewogen, indem er die Risikodarstellung in den Lageberichten der vorangegangenen Geschäftsjahre beanstandungsfrei testiert habe. Dadurch wurde es der die neuen Anleihen emittierenden Gesellschaft möglich, ihre nahezu einzige Refinanzierungsquelle – die Orderschuldverschreibungen – aufrecht zu erhalten. Bei der gebotenen Gesamtschau sei dieses Verhalten des beklagten Wirtschaftsprüfers als gewissenlos und verwerflich zu bewerten, wobei das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, den Beklagten gerade auch in Bezug auf die arglos zeichnenden Anleger träfe. Der Beklagte, so der Bundesgerichtshof, habe mindestens mit bedingtem Vorsatz der Drittschädigung gehandelt. Das bedeutet, dass der Wirtschaftsprüfer den Totalverlust der Einzahlungen der Anleger der neu emittierten Anleihen zu Lasten der Anleger billigend in Kauf genommen hat.

Erwerb der Kapitalanlage auf der Basis des Prospektes mit den unrichtigen Testaten

Notwendig für die Verpflichtung zum Schadensersatz ist allerdings in jedem Einzelfall, dass der Anleger entweder den Prospekt vor der Zeichnung selbst zur Kenntnis genommen hat oder dieser dem Anlagevermittler als Grundlage seiner Beratung diente. In einem solchen Fall der prospektgestützten Beratung oder Vermittlung wird ein Ursachenzusammenhang zwischen der unrichtigen Bestätigung und der Anlageentscheidung vermutet. Hilfreich für Anleger ist dabei auch die folgende Klarstellung im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.3.2020 zum Aktenzeichen VII ZR 236/19: „Es ist nicht erforderlich, dass der unrichtige Bestätigungsvermerk des Beklagten zum Scheitern der Anlage geführt hat, weil der Anlageentschluss des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt, bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind und durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung darüber zu befinden, ob er in die Anlage investieren will oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 – II ZR 202/02, NJW-RR 2003, 1393, juris Rn. 18).“ Der Wirtschaftsprüfer kann diese verbraucherfreundliche Vermutung der Rechtsprechung allerdings mit konkreten Sachvortrag zur konkreten Beratung, die zur Zeichnung der Kapitalanlage geführt hat, widerlegen. Im vom BGH entschiedenen Fall ist dies dem Wirtschaftsprüfer nicht gelungen.

Die Entscheidung ermöglicht Anlegern mehr denn je, auch in Richtung auf Wirtschaftsprüfer ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Haben Sie eine Kapitalanlage erworben, bei welcher ein Wirtschaftsprüfer leichtfertige und/oder unrichtige Zusicherungen und Testate im Verkaufsprospekt abgegeben hat? Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrer Kapitalanlage in alle Richtungen vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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