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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.5.2022, Az. III ZR 131/20, zum Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a StGB: Anlegerschutz bei einer unrichtigen vorteilhaften Prospektangabe im Prospekt?

Haften Vorstandsmitglieder nach § 823 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Strafgesetzbuch) persönlich Anlegern auf Schadensersatz für Fehler in den Wertpapierprospekten des emittierenden Unternehmens? Nach dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 5.5.2022 zum Aktenzeichen III ZR 131/20, zu dem jetzt die Begründung vorliegt, sind Vorstandsmitglieder persönlich dafür verantwortlich und haften auf Schadensersatz, wenn im Wertpapierprospekt falsche bilanzielle Bewertungen von Forderungen des Unternehmens enthalten sind, die im konkreten Einzelfall eine große Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg des Geschäftskonzeptes und damit für die Entscheidung eines Kapitalanlegers haben können. Dabei können sich die Vorstandsmitglieder auch nicht in einem angeblichen Tatbestandsirrtum in der Weise herausreden, dass sie nicht erkennen hätten können, dass falsche Angaben in zweistelliger Millionenhöhe im Prospekt fehlerhafterweise enthalten waren. Vorstandsmitglieder können sich in solchen Fällen auch nicht darauf berufen, ihre Mitarbeiter hätten in ständigem Kontakt mit den Wirtschaftsprüfern des Unternehmens gestanden oder man habe später Presseerklärungen mit teilweisen Berichtigungen zu den Wertansätzen herausgegeben.

Haftung von Vorständen auf Schadensersatz – Fachanwalt hilft!

Der Kläger, ein Kapitalanleger, hatte 2010 und 2011 Anleihen des fraglichen Unternehmens, das im Immobiliensektor tätig war, erworben. Die Wertpapierprospekte zu den Emissionen haben ihm beim Erwerb ein falsches Bild von der Finanz- und Ertragslage des Unternehmens in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 vermittelt. Dies hatte die Geschäftsleitung zugelassen, um dadurch die Anleihen besser vermarkten zu können. Das Unternehmen, so der Vortrag des Klägers, sei bereits Mitte 2008 zahlungsunfähig und insolvenzreif gewesen. Hätte der Kläger dies gewusst, hätte er zu keinem Zeitpunkt auch nur eine einzige Anleihe des Unternehmens erworben.

Wirtschaftsprüferbestätigungsvermerk entlastet nur den redlichen Vorstand

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 5.5.2022 zum Aktenzeichen III ZR 131/20 zunächst aus, dass ein Vorstand, der sich mit der Begehung von Kapitalanlagebetrug strafbar macht, auch zivilrechtlich den geschädigten Kapitalanlegern auf Schadensersatz haften kann. Die Leitsätze des Urteils lauten:

„a) § 264a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet nicht schon dann aus, wenn ein Wertpapier über den (Börsen-)Handel unter den Marktteilnehmern, also über den Sekundärmarkt, erworben wird (Fortführung von Se-nat, Urteil vom 11. April 2013 – III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 37; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1991 – II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 13 f; vom 19. Juli 2004 – II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 141; vom 1. März 2010 – II ZR 213/08, WM 2010, 796 Rn. 23 f; vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 24; vom 12. Mai 2015 – VI ZR 102/14, WM 2015, 1562 Rn. 24 und vom 22. Dezember 2015 – VI ZR 101/14, juris Rn. 25).

b) Bei einer auf eine fehlerhafte bilanzielle Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung zurückzuführenden unrichtigen vorteilhaften Angabe in einem Prospekt im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB kann die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen Wirtschaftsprüfer bei einem – redlichen – Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft, das alle Aufklärungen und Nachweise, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind, erteilt respektive durch nachgeordnete Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte erteilen lässt, die Annahme eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums begründen.

c) Zu der durch Lebenserfahrung begründeten Vermutung der Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung.“

Wie zu lesen ist, erklärt das oberste Zivilgericht, dass sich nur ein redlicher Vorstand bzw. Geschäftsleiter auf einen Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers zu seiner eigenen Entlastung berufen kann. Hat der Vorstand unredlicherweise dem Wirtschaftsprüfer des Unternehmens falsche Angaben gemacht und wichtige Tatsachen verschwiegen, kann sich der Vorstand nicht auf einen Tatbestandsirrtum berufen und die Schuld dem Wirtschaftsprüfer zuschieben.

Fachanwaltliche Rechtsdurchsetzung bei Kapitalanlagebetrug § 264a StGB

Wollen Sie wissen, ob Sie das Opfer von Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB geworden sind? Frau Rechtsanwältin Dr. Gäbhard hat über Kapitalanlagebetrug promoviert: „Das Tatbestandsmerkmal der ‚wesentlichen Umstände’ beim Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a StGB“ Dabei wurde von ihr im Jahr 1993 eine wissenschaftliche juristische Definition der „wesentlichen Umstände“ entwickelt. Diese lautet: „Für die Erwerbs- bzw. Erhöhungsentscheidung des Anlegers ‚erheblich‘ ist jeder Umstand, der für die konkrete Kapitalanlage ein über das allgemeine Unternehmerrisiko hinausgehende spezielles Risiko innerhalb des Beteiligungsverhältnisses oder hinsichtlich der Realisierbarkeit des entworfenen Kapitalanlageangebotes im Rahmen einer Ex-Ante Betrachtung bedeuten kann.“ Siehe dazu gerne auch:

https://www.gaebhard.de/ueber-uns/

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Kapitalanlage und den in Betracht kommenden Haftungsgegnern haben, kontaktieren Sie uns! Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen und setzen professionell und engagiert Ihre Rechte durch!

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Schadensersatz gemäß des Urteils vom Bundesgerichtshof vom 5.5.2022 zum Aktenzeichen III ZR 327/20 „Bombensichere Kapitalanlage

Eine Finanzanlage darf von der Anlageberatungsgesellschaft nicht als „sicher“ oder als „bombensicher“ bezeichnet werden, wenn ungewiss ist, ob die Kapitalanlegerin – hier eine Lehrerin – nach dem Ablauf der vereinbarten Zeit für die Gebrauchsüberlassung von technischen Geräten – hier Datenspeichersysteme der EN Storage GmbH – die versprochene Zahlung erhält. Das Amtsgericht Stuttgart hatte unter dem Aktenzeichen 6 IN 190/17 am 2.5.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EN Storage GmbH eröffnet. Die Klägerin hatte Schadensersatz gegen ihre Anlageberatungsfirma geltend gemacht, weil diese ihre Pflicht, die Anlegerin anlegergerecht und objektgerecht zu beraten, nicht erfüllt hat und der Anlegerin eine falsche Sicherheit der Kapitalanlage vorgespiegelt hat.

Kauf- und Überlassungsverträge bezüglich IT-Systemen mit der EN Storage GmbH

Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegende Kapitalanlage war so konzipiert gewesen, dass die Anlegerinnen und Anleger Kauf- und Überlassungsverträge zu IT-Systemen mit der EN Storage GmbH abschlossen. Von der Einzahlung der Anlegerinnen und Anleger wurden die Systeme gekauft, dann an irgendwelche den Kapitalanlegerinnen und Kapitalanlegern unbekannte Kunden vermietet und schließlich am Ende der – hier dreijährigen – Laufzeit sollte es eine hohe Schlusszahlung geben. Diese sollte daher kommen, dass die erworbenen IT-Systeme von der EN Storage GmbH dem jeweiligen Anleger bzw. der jeweiligen Anlegerin wieder abgekauft werden würden und die Anlegerinnen und Anleger sollten somit neben der regelmäßigen Mieteinnahmen eine hohe Schlusszahlung als sogenannten Rückkaufwert erhalten. Die Anlageberatungsgesellschaft gab diese Informationen ungeprüft so an die Anlegerin weiter und teilte dieser nicht mit, dass der Kauf- und Überlassungsvertrag keine feste Rückkaufverpflichtung der EN Storage GmbH enthielt. Stattdessen wurde bei der Klägerin, der Lehrerin, der Eindruck erweckt, dass die Mietzahlungen und insbesondere auch der Rückkauf und somit die hohe Schlusszahlung sicher sei, es fiel sogar der Begriff „bombensicher“.

Falschberatung führt zu Schadensersatz vom Anlageberater

Dass Anlageberater/-innen und Anlagevermittler/-innen umfassend aufklären müssen und eine Beraterpflicht zu anlegergerechter und objektgerechter Aufklärung sowohl von Verbrauchern/-innen als auch von unternehmerischen und institutionellen Geldanlegern/-innen haben, ist seit vielen Jahrzehnten die ständige Rechtsprechung überall in Deutschland. Eine „anlegergerechte“ Beratung berücksichtigt, dass nur Produkte vorgeschlagen werden, die zum Kunden bzw. der Kundin passen, d.h. bei denen der Kunde bzw. die Kundin aufgrund seiner/ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner/ihrer Kenntnisse und Erfahrungen die Folgen seiner/ihrer Anlageentscheidung richtig einschätzen und tragen kann, vergleiche BGH WM 93, 1455 ff, ferner BGH, Urteil zum Aktenzeichen II ZR 133/95. Eine „objektgerechte“ Beratung setzt voraus, dass die Bank oder das Finanzdienstleistungsunternehmen den Kunden/-innen über diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjektes zu informieren hat, die für die konkrete Anlageentscheidung eine Bedeutung haben können. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen allgemeinen Risiken wie zum Beispiel der Konjunkturlage und der Entwicklung des Börsenmarktes und so genannten speziellen Risiken, die sich direkt auf das Anlageobjekt beziehen, beispielsweise das Kurs-, Währungs- und Zinsrisiko sowie die beeinflussenden Faktoren dazu. Ebenso spielt die Aufklärung über Insolvenzrisiken der Anbieterseite bei den allgemeinen Risken eine große Rolle. Im vorliegenden Fall sind besondere Risiken die gesamte Thematik rund um das Thema Übereignung der IT-Systeme und um das Thema Rückkauf der gebrauchten IT-Systeme durch die Anbieterseite vom Anleger bzw. der Anlegerin. Dabei ist das Finanzdienstleistungsunternehmen verpflichtet, den Kunden bzw. die Kundin über alle erforderlichen Umstände umfassend, richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig aufzuklären.

Haben Sie Fragen zum Thema Anlageberaterhaftung oder Anlagevermittlerhaftung? Wurden Ihnen wichtige Informationen vorenthalten oder nur missverständlich oder gar sehr verharmlosend mitgeteilt? Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine Nachricht mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.2.2022, Az. XII ZB 38/21: Vermögenswert eines Partnerschafts-Gesellschaftsanteils im Bereich des Goodwills etc.

Auch wenn der Gesellschaftsanteil einer Partnerschaft nicht veräußerbar ist, kann die Rechtsposition u.a. aufgrund des Goodwills der Partnerschaft sehr werthaltig sein, hat der Bundesgerichtshof in seinem neuem Beschluss vom 23.2.2022 zum Aktenzeichen XII ZB 38/21 entschieden. Bei der Entscheidung ging es um die Rechtspflichten zur Auskunft und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Der Bundesgerichthof führt dazu aus:

„Bei dem Gesellschaftsanteil an der P-mbB handelt es sich unzweifelhaft um einen Vermögenswert, der dem Ehemann sowohl zum Trennungs- als auch zum Endvermögensstichtag zustand. Da die Kündigung erst nach dem Endvermögensstichtag erklärt wurde und der Ehemann erst mit Ablauf des 30. September 2019 aus der P-mbB ausschied, kann der stattdessen vom Amtsgericht angeführte, infolge des Ausscheidens entstandene Anspruch auf Ausgleich des für den Ehemann geführten Kapitalkontos nicht maßgeblich sein. An diesem zeigt sich vielmehr hinreichend deutlich, dass die zuvor bestehende Gesellschaftsbeteiligung auch werthaltig war.

Dass der Gesellschaftsanteil nicht veräußerbar war, stellt dessen Werthaltigkeit nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Umstand, dass die Unternehmensbeteiligung zwar voll nutzbar, aber nicht frei verwertbar ist, für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd auswirken (Senatsurteil vom 25. November 1998 – XII ZR 84/97 – FamRZ 1999, 361, 362 mwN). Dass der Goodwill von Seiten der Gesellschaft beim Ausscheiden eines Partners nicht entschädigt oder vergütet worden ist, schließt einen solchen im Übrigen nicht aus. Denn der Ehemann war nicht gehindert, seine Mandanten auch in der neuen Partnerschaftsgesellschaft zu betreuen. Dass der Ehemann keinen Rechtsanspruch auf die Übernahme der Mandanten hatte, liegt, wie von der Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend angeführt, in der Natur der Sache und ist auch nicht erforderlich, um als Goodwill in die Bewertung einfließen zu können. Dementsprechend liegt auch keine Ausnahme von der Auskunftsverpflichtung wegen feststehender Unerheblichkeit der Auskünfte vor. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang bei der Bewertung des Gesellschaftsanteils ein Goodwill zu veranschlagen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 und BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367) und sich das zeitnahe spätere Ausscheiden des Ehemanns auf den Wert niederschlagen kann, bleibt mithin der Zahlungsstufe vorbehalten. Gleiches gilt für das von der Rechtsbeschwerde angeführte Verbot der Doppelberücksichtigung in Zugewinn und Unterhalt und die zu vermeidende Kapitalisierung künftiger Gewinne.

Der Bundesgerichtshof stellt somit klar, dass es auch bei Regelungen im Gesellschaftsvertrag einer Partnerschaft, nach denen kein Ausgleich und keine Abfindung für einen ausscheidenden Partner bzw. eine ausscheidende Partnerin vorgesehen ist, dem betroffenen Partner bzw. der betroffenen Partnerin gleichwohl kommerzialisierungsfähige hohe Vorteile zustehen, insbesondere aufgrund des Goodwills und der Mandanten-/Mandantinnen-Mitnahme etc.. Diese wirtschaftlich bewertungsfähigen Vorteile sind dann im Zugewinnausgleichsverfahren entsprechend zu berücksichtigen, deshalb ist der betreffende Partner bzw. ist die betreffende Partnerin im Scheidungsverfahren auskunftspflichtig. Diese im familienrechtlichen Ausgangskontext ergangene Entscheidung belegt einmal mehr die hohe Werthaltigkeit von Partnerschaftsanteilen von Freiberuflergemeinschaften, hier an einer Anwalts- und Steuerberaterkanzlei.

Fachanwalt hilft Freiberuflern beim Ausscheiden und bei der Berechnung der Abfindung

Sind Sie Freiberufler und möchten Sie wissen, was alles in die Berechnung der Abfindung beim Ausscheiden aus einer Berufsausübungsgemeinschaft einfliesst? Wenn Sie überlegen, die Zugehörigkeit zu Ihrer Berufsausübungsgesellschaft zu beenden, sprechen Sie uns gerne an! Wir informieren Sie, ob eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung oder das Verhandeln einer Aufhebungsvereinbarung zum Ausscheiden sinnvoll sind und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem konkreten und individuellen Einzelfall. Geht es um die Berechnung der Höhe einer Abfindung oder eines Auseinandersetzungsguthabens und um die Fälligkeiten für die Auszahlungsteilbeträge oder die Fälligkeit einer Einmalzahlung, informieren wir Sie über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, und prüfen, ob die diesbezüglichen Klauseln in Ihrem Gesellschaftsvertrag rechtswirksam oder nichtig sind und wir beraten Sie zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Webseite zum Freiberuflerrecht unter:

https://www.gaebhard.de/rechtsgebiete/freiberuflerrecht/

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2022, Az. III ZR 210/20: UG-Geschäftsführer haftet für die „Altersvorsorge“-Vermarktung einer Blind-Pool-Beteiligung in Start-Ups

Der Geschäftsführer und Inhaber einer Finanzdienstleistungs-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), also einer UG (haftungsbeschränkt), haftet persönlich mit seinem Privatvermögen einem Anleger auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung, wenn er wie hier bei der Anlageberatung nicht offenlegt, dass er nicht als Einzelperson, sondern im Rahmen seiner Anlagevermittlungs-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auftreten möchte und wenn er eine hochspekulative Totalverlustrisikoinvestition ohne entsprechende Aufklärung über die Risiken vermittelt. Der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 13.1.2022 zum Aktenzeichen III ZR 210/20 folgenden Leitsatz vorangestellt:

Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht – wie im Gesetz vorgesehen – ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – II ZR 256/11).

Der Kläger in der Entscheidung ist ein Kapitalanleger. Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter, Inhaber und Geschäftsführer seiner Anlageberatungs- und Vermittlungsgesellschaft in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gemäß § 5 a GmbHG. Bei der Kapitalanlage, welche der Beklagte dem Kläger als Altersvorsorge vermittelte, ging es um eine über eine Treuhandkommanditistin gehaltene Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft, welche ihrerseits in einen als Blind Pool konzipierten Fonds investierte, der als Investor am Private Equity Markt auftreten und sich mit dem eingelegten Kapital an kleineren und mittleren, nicht börsennotierten Start-Up-Unternehmen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein beteiligen sollte. Hinzu kamen weitere Kapitalanlage- und Versicherungsgeschäfte, die in ein Gesamtsystem integriert waren, das der Kläger unterzeichnete. Die Kommanditgesellschaft wurde 2017 liquidiert und der Kläger verlor sein gesamtes eingelegtes Kapital und musste sogar noch eine ausstehende Pflichteinlage im Gesamtsystem nachzahlen.

Schadensersatz wegen Ungeeignetheit einer Blindpool-Kapitalanlage für die Altersvorsorge

Im vorliegenden Fall lag ein Blind Pool-Geschäft vor, weil das Geld des Anlegers letztlich in unternehmerische Beteiligungen an diversen kleineren und mittleren Existenzgründungsunternehmen investiert werden sollte. Welche Unternehmen dies genau sein würden, war zum Zeitpunkt des Erwerbs der Kapitalanlage durch den Kläger vollkommen offen. Der 3. Zivilsenat des Bundesgerichthofs führt in den Entscheidungsgründen in seinem Urteil vom 13.1.2022 zum Aktenzeichen III ZR 210/20 zur Falschberatung bei einem solchen Blindpool-Geschäft aus:

Auf der Grundlage dieses Vortrags kommt eine Verletzung der Pflicht zu anleger- und objektgerechten Beratung ohne weiteres in Betracht. Der Fonds war für Anleger auf der Suche nach einer Beteiligung zur Altersvorsorge nicht geeignet (vgl. Emissionsprospekt S. 10, Anlage K 5). Der als Blindpool aufgelegte Fonds investierte das eingelegte Kapital in neugegründete oder junge technologieorientierte Unternehmen und setzte dabei auf deren zukünftige Entwicklung. Hierbei handelte es sich um ein hochriskantes Investment, dem ein beträchtliches Risiko des Totalverlustes innewohnte. Der Beklagte hätte die Anlage daher weder als sicher bezeichnen noch einem Anleger empfehlen dürfen, der in seine Altersvorsorge investieren wollte.

Kein Hinweis auf die UG (haftungsbeschränkt) bei der Anlageberatung

In seiner Entscheidung vom 13.1.2022 zum Aktenzeichen III ZR 210/20 führt der Bundesgerichtshof dann weiter aus, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften wie der Anlageberatung hier zwar generell der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin gehe, dass der Betriebsinhaber – vertreten durch den Handelnden – Vertragspartner werden solle, „sofern der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht (zB Senat, Urteile vom 10. Juni 2021 – III ZR 38/20, NJW-RR 2021, 1223 Rn. 14 und vom 27. Oktober 2005 – III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109 Rn. 17).“ Die Vorinstanz habe aber übersehen, dass eine persönliche Haftung des Beklagten deswegen in Betracht komme, weil der Beklagte dem Kläger gegenüber die Haftungsbeschränkung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht zum Ausdruck brachte, vielmehr sogar weitgehend den Rechtsformzusatz “UG” nicht führte:

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende – gleichgültig, ob er der Geschäftsführer oder ein anderer Vertreter ist – wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG unter Rechtsscheingesichtspunkten analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 – II ZR 84/05, WM 2007, 833 Rn. 14 mwN). § 179 BGB begründet insoweit keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, sondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen (BGH aaO Rn. 17). Ob der Vertreter dabei Unterlagen verwendet hat, die er selbst zur Verfügung gestellt bekommen hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 – II ZR 293/90, NJW 1991, 2627, 2628). Es ist vielmehr seine Aufgabe, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, für das er handelt, korrekt bezeichnet wird.

Der Bundesgerichtshof verwies den Fall an die Vorinstanz zur weiteren Aufklärung und Entscheidung zurück, da noch Detailfragen zum Anlegerhorizont des Klägers, also zu dessen Vorwissen zu hochspekulativen Blind Pool-Investitionen, sowie zu deliktischen Tatbeständen und zu Verjährungsfragen zu klären gewesen sind.

Haftungsdurchgriff auf den Geschäftsführer der Anlageberatungsfirma

Der Fall ist sehr erfreulich für Kapitalanleger und Kapitalanlegerinnen, da er die Rechtsprechung zum Durchgriff auf das Privatvermögen bei GmbHs und Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) ergänzt um die Klarstellung, dass es der Durchgriffshaftungsgrundsätze gar nicht bedarf, wenn der Geschäftsführer und Inhaber der Gesellschaft beim Kapitalanleger als natürliche Person auftritt. Das ist dann der Fall, wenn er auf den schriftlichen Unterlagen, in der Korrespondenz und bei Mails als Privatperson oder Einzelunternehmer auftritt und nicht offenlegt, dass er eine UG (haftungsbeschränkt) besitzt und möchte, dass diese die Anbieterin und Vertragspartnerin für die Kapitalanlageberatung und -vermittlung ist. Dies kann für Anleger von großem Vorteil sein, wenn die Anlageberatungsgesellschaft insolvent, liquidiert, vermögenslos oder aus sonstigen Gründen zahlungsunfähig ist. Wenden Sie sich auch gerne an uns, wenn Sie Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin benötigen, z.B. weil ein insolventes Anlageberatungsunternehmen Ihre Vertragspartnerin ist.

Anwaltliches Vorgehen gegen Finanzberater auf Schadensersatz

Gerne berät unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz gegenüber Ihrem Finanzberater/Ihrer Finanzberaterin oder Ihrem Finanzvermittler bzw. Ihrer Finanzvermittlerin sowie je nach den Voraussetzungen im Einzelfall zu persönlich haftenden Verantwortlichen im Konzern der Anbieterseite und/oder zu weiteren Haftungsträgern. Weiterführende Informationen zur Haftung von Finanzdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz bei Falschberatung und/oder mangelhafter Vermittlung finden Sie auf unserer Webseite hier zum Kapitalanlagerecht:

https://www.gaebhard.de/rechtsgebiete/kapitalmarktrecht/

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Leonidas Associates III GmbH & Co KG: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet – Gefahr für Nachrangdarlehen

Das Amtsgericht Fürth hat unter dem Aktenzeichen IN 654/21 mit Beschluss vom 27.12.2021 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leonidas Associates III GmbH & Co KG aus Kalchreuth angeordnet. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist der Grund, warum das Unternehmen einen Eigenantrag gestellt hatte. Kapitalanleger, die Nachrangdarlehen im Bereich der erneuerbaren Energien bei den Wind-, Solar- und Wasserkraftfonds gezeichnet haben, und die Darlehen noch nicht zurückgezahlt erhalten haben, sollten jetzt tätig werden.

Forderungsanmeldung und Vorgehen gegen Verantwortliche

Gerne berät unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI Sie umfassend, welche Rechtsposition Sie als Kapitalanlegerin oder Kapitalanleger im Insolvenzverfahren haben, wenn dieses dann eröffnet sein wird, wie Ihr Darlehen oder Ihre Kapitalanlage rechtlich eingeordnet wird, ob eine etwaige Nachrangabrede nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wirksam ist, ob Sie Ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden können, wie die Forderung berechnet wird und wie die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter richtig vorgenommen wird. Auf Wunsch vertreten wir Sie gerne im Insolvenzverfahren! Außerdem erhalten Sie Informationen zu den rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz von den persönlich haftenden Verantwortlichen im Konzern sowie weiteren Haftungsadressaten wie z.B. Geschäftsführer, Hinterleute, Exklusivvertreter, Finanzberater, Finanzvermittler, Banken, Sparkassen u.v.m. Weitere Informationen finden Sie hier zum Kapitalanlagerecht:

https://www.gaebhard.de/rechtsgebiete/kapitalmarktrecht/

und zum Insolvenzrecht:

https://www.gaebhard.de/rechtsgebiete/insolvenzrecht/

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Erfolgreiches Anleger-Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zum Aktenzeichen 8 U 2187/20 gegen eine Anlagevermittlerin für die Vermittlung einer PIM Gold-Anlage

Eine Kapitalanlagenvermittlerin hatte falsche Versprechungen zu einer Investition bei der PIM Gold GmbH gemacht und haftet dem Anleger auf Schadensersatz! Wie wir berichtet haben, hat das Amtsgericht Offenbach am Main am 1.12.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIM Gold GmbH unter dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der dazu gehörenden Vertriebsgesellschaft Premium Gold Deutschland GmbH unter dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 eröffnet. Forderungen geschädigter Anleger sollten zur Tabelle der Insolvenzverfahren angemeldet werden. Am 9.12.2019 wurde die PIM Gold GmbH im Handelsregister gelöscht, siehe unseren Aktuelles-Beitrag:

https://www.gaebhard.de/pim-gold-gmbh-insolvenz/

Anleger erhielten seither zwar Abschlagszahlungen vom Insolvenzverwalter, es fehlt jedoch ein Großteil des angeblich verkauften Goldes. Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger waren und sind somit darauf angewiesen, parallel prüfen zu lassen, ob sie gegebenenfalls Schadensersatz von früheren Geschäftsführern und von anderweitigen möglicherweise persönlich haftenden Verantwortlichen im Konzern sowie weiteren Haftungsadressaten aus dem Vertrieb der Kapitalanlagen wie z.B. Exklusivvertreter, Finanzberater, Finanzvermittler, Banken, Sparkassen u.v.m. erhalten können. Zur Klage eines Anlegers gegen die Finanzvermittlerin, die ihm den Kauf von Gold bei der PIM Gold GmbH als sichere Kapitalanlage empfohlen hatte, bei welcher der Kunde Gold als Sachwert erwerben würde, führt das Oberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 8 U 2187/20 aus, dass dem Anleger Schadensersatz zustehen würde, weil die rechtliche Überprüfung des Werbe- und Prospektmaterials der PIM Gold GmbH für einen durchschnittlichen Anleger den irreführenden Eindruck erweckte, ihm würden reale Goldbarren als Eigentum zugeordnet. Dies war jedoch nicht der Fall.

Keine rechtswirksame Übereignung individualisierter Goldbarren

Die Finanzvermittlerin, so das Oberlandesgericht Dresden, hätte den Kapitalanleger darüber aufklären müssen, dass das PIM Gold-Konzept vorsah, dass der Kapitalanleger nur einen Übergabeanspruch auf eine bestimmte Art und Menge Goldes mit der Kaufpreiszahlung bekommen würde, jedoch nicht das rechtliche Eigentum an realen Goldbarren mit dem Aufdruck der einzigartigen Seriennummer erwerben würde. Dies sei ein für die Anlageentscheidung bedeutsamer Umstand gewesen, weil die Fragwürdigkeiten bei der angeblichen Übertragung von Eigentum zentral die Sicherheit der Kapitalanlage betroffen haben. Auch war der Anleger von der Finanzvermittlerin nicht darüber aufgeklärt worden, was aus seiner Einzahlung bzw. seinem Kaufpreis bzw. seinem angeblich erworbenen Gold werden würde, wenn die PIM Gold GmbH in Insolvenz gehen würde. Hätte der Anleger nämlich reales Eigentum an individualisierten Goldbarren erhalten, hätte er ein Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren gehabt. Er hätte dann vom Insolvenzverwalter seine Goldbarren als sein Eigentum ausgehändigt erhalten. So aber blieb nur die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren. Für den über die Zahlungen im Insolvenzverfahren hinausgehenden Schäden haftet nun die Finanzvermittlerin dem Anleger auf Schadensersatz wegen der Falschberatung.

Anwaltliches Vorgehen gegen Verantwortliche auf Schadensersatz

Gerne berät unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz gegenüber dem Finanzberater/der Finanzberaterin oder dem Finanzvermittler bzw. der Finanzvermittlerin sowie weiteren ggfs. persönlich haftenden Verantwortlichen im Konzern. Weiterführende Informationen zur Haftung von Finanzdienstleistern finden Sie auf unserer Webseite hier zum Kapitalanlagerecht:

https://www.gaebhard.de/rechtsgebiete/kapitalmarktrecht/

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Bundesgerichtshof hält Banken-AGB mit Zustimmungsfiktion für unwirksam: Grundsatzurteil vom 27.4.2021 zum Aktenzeichen XI ZR 26/20

Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank sind unwirksam, wenn sie ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung der Kunden und Kundinnen zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren. Vor allem bei Preisanpassungen, die die Bank einseitig vornehmen würde, würden die Kunden und Kundinnen benachteiligt, wenn dadurch das ursprüngliche Gleichgewichtsverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu Lasten der Bankkunden verschoben werden würde. Dieser Handhabung seitens vieler Banken ist der Bankensenat des Bundesgerichtshofes jetzt mit einer klaren Absage in seiner Grundsatzentscheidung vom 27.4.2021 zum Aktenzeichen XI ZR 26/20 entgegen getreten.

Fachanwalt hilft bundesweit bei nichtigen Preiserhöhungen von Banken

Der Kläger im Fall des Bundesgerichtshofs war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 Unterlassungsklagengesetz eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendete in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern/-innen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese betrafen sowohl Preiserhöhungen als auch Fiktionen, unter welchen Umständen die neuen – nachteiligeren – AGB im Verhältnis zu den Verbrauchern/-innen wirksam werden sollten und damit die alten AGBs ablösen sollten. Dabei sollte keine aktive Zustimmung vom Kunden oder der Kundin eingeholt werden, sondern die neuen Regelungen sollten automatisch als genehmigt gelten, wenn dem Kunden bzw. der Kundin die neuen Bedingungen spätestens zwei Monate vor dem von der Bank datumsmäßig bestimmten Stichtag des Wirksamwerdens per Post zugesendet oder ausgehändigt oder im Postfach beim Online-Banking hinterlegt worden seien und der Kunde bzw. die Kundin nicht deren Geltung vor dem Stichtag des Wirksamwerdens ausdrücklich widersprochen haben würde. Die Bank hielt es dabei für ausreichend, im Text dieser AGBs den Kunden bzw. die Kundin auf diese Genehmigungsfiktion hinzuweisen.

Der Bundesgerichtshof führt nun in seinem sehr ausführlichen und sehr gut begründeten Urteil vom 27.4.2021 zum Aktenzeichen XI ZR 26/20 folgendes aus:

aa) Nr. 1 (2) AGB weicht von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert.
bb) Diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
(1) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN).
(2) Danach ist die Vermutung hier nicht widerlegt.
(a) Nr.1 (2) AGB bietet eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 – III ZR 63/07, WM 2007, 2202 Rn. 31 ff.). Der Verbraucher muss nicht für, sondern gegen die von der Beklagten gewünschte Vertragsänderung aktiv werden. Aus welchen Gründen (Lethargie, Desinteresse, intellektuelle Überforderung, Unbeholfenheit, Krankheit oder tatsächliches Einverständnis) er untätig bleibt, hat auf die Rechtswirkungen der Klausel keinen Einfluss. Die Klausel läuft deshalb gerade gegenüber ungewandten Verbrauchern tatsächlich auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus.

Der Bundesgerichtshof weist im Urteil vom 27.4.2021 zum Aktenzeichen XI ZR 26/20 zu Recht darauf hin, dass es viele Gründe gibt, warum ein Kunde oder eine Kundin die AGBs nicht als ihm bzw. ihr zugesendet wahrnimmt und/oder untätig bleibt, z.B. weil er oder sie krank ist, weil er oder sie die Klauseln nicht liest oder nicht versteht, weil er oder sie kein Interesse hat und gegebenfalls auch geschäftlich „unbeholfen“, so das oberste Zivilgericht, ist. Somit ist dem BGH zuzustimmen, dass es nicht den Kundinnen und Kunden zugemutet werden kann, tätig zu werden, um nachteilige AGBs abzuwehren.

Keine Preiserhöhung mittels Banken-AGBs mit Zustimmungsfiktion

Im weiteren Teil der Entscheidungsgründe im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.4.2021 zum Aktenzeichen XI ZR 26/20 wird dann klargestellt, dass insbesondere auch gerade nicht Preiserhöhungen den Kundinnen und Kunden in dieser Art und Weise mittels einer fingierten Zustimmung untergeschoben werden dürfen und deswegen solche Preiserhöhungsklauseln nichtig sind:

3. Aufgrund seines Fehlschlusses, die Klauseln seien nicht kontrollfähig, hat das Berufungsgericht auch verkannt, dass die als Preisanpassungsklausel uneingeschränkt kontrollfähige (vgl. nur Senatsurteil vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 17) Nr. 12 (5) AGB unwirksam ist.

Nr. 12 (5) AGB hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel betrifft, was die Revisionserwiderung einräumt, Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteiligt die Klausel auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines – gegebenenfalls fingierten – Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Beklagte erhält damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist, wie oben ausgeführt, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 – III ZR 63/07, WM 2007, 2202 Rn. 31 f.; zustimmend Langer, VbR 2020, 44, 45 Fn. 13; für die Wirksamkeit von Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen dagegen BeckOGK BGB/Weiler, Stand: 1. März 2021, § 308 Nr. 5 Rn. 139).

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Hat Ihre Bank Ihnen überraschende Gebühren in Rechnung gestellt oder überhöhte Abrechnungen zu laufenden Bankverträgen unter Verwendung nichtiger Preiserhöhungs-AGBs, die Ihnen untergeschoben wurden, vorgenommen? Wurden Ihnen solche neuen Banken-AGBs zugesendet? Haben Sie diesen zugestimmt? Waren in den späteren AGBs nachteilige Änderungen enthalten gegenüber den von Ihnen beim Vertragsabschluss ausdrücklich akzeptierten AGBs?

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Dr. Wiesent Sozial gGmbH – Insolvenzverfahren ist seit dem 1.3.2021 eröffnet: Genussrechte-Inhaber werden aktiv

Wie heute bekannt wurde, ist nun das am 16.12.2020 beschlossene vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Wiesent Sozial gGmbH, vormals SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH, am 1.3.2021 beim Amtsgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen IN 232/20 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung rechtswirksam eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl bestellt, der auch schon das Insolvenzeröffnungsgutachten erstellt hat. Im Handelsregister ist die Löschung der Gesellschaft, die unter dem Aktenzeichen HRB 5045 beim Amtsgericht Bayreuth geführt war, am 3.3.2021 eingetragen worden. Über die Antragstellung der Dr. Wiesent Sozial gGmbH am 16.12.2020 wegen drohender Vermögenslosigkeit nach den Eigenangaben des Unternehmens hatten wir bereits in unserem News-Blog hier informiert. Noch im November und Anfang Dezember 2020 hofften viele Kapitalanleger auf die Rückzahlung ihrer Genussrechtseinzahlungen und die Auszahlung der vertraglich vereinbarten Renditen. Leider hat sich diese Hoffnung zerschlagen, so dass jetzt neue Wege für die Rückholung der Einzahlungen und die fehlenden Erträge beschritten werden.

Forderungsanmeldung und Vorgehen gegen Verantwortliche

Wie das Insolvenzgericht Bayreuth in seiner Insolvenzbekanntmachung vom 1.3.2021 mitteilt, sollen Forderungen nach § 38 InsO (Insolvenzordnung) bis zum 1.4.2021 beim Insolvenzverwalter Herrn Dr. Hubert Ampferl angemeldet werden. Gerne berät unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI umfassend, wie die Anmeldung richtig vorgenommen wird und vertritt Sie im Insolvenzverfahren! Außerdem erhalten Sie Informationen zu den rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz von den persönlich haftenden Verantwortlichen im Konzern sowie weiteren Haftungsadressaten wie z.B. Exklusivvertreter, Finanzberater, Finanzvermittler, Banken, Sparkassen u.v.m.. Informieren Sie sich umfassend auf unserer Spezialseite zum Thema Dr. Wiesent Sozial gGmbH und SeniVita:

https://www.gaebhard.de/dr-wiesent-senivita-hilfe/

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J. Conrads Projekt GmbH & Co KG: Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth erklärt die Insolvenzanfechtung in Sachen needs Finance & Engineering GmbH

Forderungspost an Kapitalanleger der von Herrn Johann Conrads als Geschäftsführer von 2015 bis 2017 geführten needs Finance & Engineering GmbH! Der Insolvenzverwalter Herr Dr. Claus-Peter Kruth macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG Insolvenzanfechtungsansprüche gegenüber Kapitalanlegern der needs Finance & Engineering GmbH geltend. Herr Johann Conrads hat mit seiner im Jahr 2016 ins Leben gerufenen J. Conrads Projekt GmbH & Co KG ca. 200 Anleger mittels rund 400 Inhaber-Teilschuldverschreibungen nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters um rund EUR 4,6 Millionen geschädigt. Ein tatsächliches operatives Geschäft der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG im Bereich des prospektierten Rückbaus von Atomkraftwerken hat nie stattgefunden, so der Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth in der Anleihegläubigerversammlung am 7.1.2020 im Insolvenzgericht Krefeld, an der unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI für unsere Mandantschaft teilgenommen hat. Das seit dem 1.12.2019 eröffnete Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Krefeld unter dem Aktenzeichen 95 IN 73/19 dauert an.

Einzelheiten siehe u.a. unsere News-Blog-Berichte wie folgt:

https://www.gaebhard.de/news/j-conrads-insolvenz/
https://www.gaebhard.de/news/j-conrads-projekt-gmbh-co-kg-eroeffnung/

Wie sich jetzt herausgestellt hat, war Herr Conrads bereits zuvor im Kapitalanlagegeschäft aktiv gewesen, dies als Geschäftsführer der needs Finance & Engineering GmbH.

Nachrangdarlehen bei der needs Finance & Engineering GmbH

Die needs Finance & Engineering GmbH war zunächst unter der Firmierung „Alstersee 192. V V GmbH“ mit Gesellschaftsvertrag vom 20.6.2014 gegründet worden und unter der Registernummer HRB 132478 ins Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen worden. Zum 1.9.2014 erfolgte die Umfirmierung auf „Needs Finance & Engineering GmbH“. Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft war am Harvestehuder Weg 48, 20149 Hamburg, und zum Geschäftsführer wurde zunächst Herr Thomas Lambrecht bestellt. Am 22.6.2015 wurde als weiterer Geschäftsführer Herr Johann Conrads in das Handelsregister eingetragen und Herr Lambrecht schied als Geschäftsführer aus. Ausweislich der Geschäftspapiere der Gesellschaft trat diese ab September 2015 unter einer neuen Anschrift Königsberger Straße 139, 47809 Krefeld, auf. Diese rein faktische Änderung des Geschäftssitzes wurde allerdings nie dem Handelsregister Hamburg mitgeteilt.

Als Finanzprodukte bot die Needs Finance & Engineering GmbH, die im Kundenverkehr den Firmenbestandteil „Needs“ klein schrieb, also als „needs Finance & Engineering GmbH“ auftrat, sogenannte Nachrangdarlehen unter Bezeichnungen wie „Classic 2018“, „Classic 2019“, „Classic 2020“, „Classic 2021“, „Classic 2022“ etc. an mit teils festen, teils flexiblen Zinsen im Bereich von 4,25 % bis 7 % pro Jahr mit unterschiedlichen langen mehrjährigen Laufzeiten der Darlehen. Vorgesehen waren regelmäßige Zinsauszahlungen und die Rückzahlung des Darlehens am Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit.

Insolvenzanfechtungsansprüche für Zahlungen an needs-Kunden

Wie der Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth in seinem Schreiben betroffenen Kunden der needs Finance & Engineering GmbH mitteilt und was sich auch aus dem Handelsregister ergibt, wurde die im Handelsregister Hamburg unter der Registernummer HRB 132478 eingetragene Needs Finance & Engineering GmbH am 26.1.2017 vom Amtsgericht Hamburg wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Dies wurde den needs-Kunden offenbar nicht transparent mitgeteilt. Stattdessen wurden diese über die angeblich neuen erfolgreichen Geschäfte der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG informiert. Der Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth argumentiert nun im Anfechtungsschreiben, dass die Auszahlungen an Kunden z.B. auf die Rückzahlung von needs-Nachrangdarlehen oder von needs-Zinsen von ihm gemäß der §§ 129 Abs. 1, 134 InsO angefochten werden, weil sie von Konten der Insolvenzschuldnerin J. Conrads GmbH & Co KG erfolgt seien und es sich um sogenannte unentgeltliche Leistungen handeln würde, zu denen die J. Conrads Projekt GmbH & Co KG gegenüber needs-Kunden nicht berechtigt und nicht verpflichtet gewesen sei, weil diese nicht für die Verbindlichkeiten der needs Finance & Engineering GmbH verantwortlich gewesen sei.

Forderungsabwehr für betroffene Kapitalanleger

Wir prüfen umfassend in jedem Einzelfall die Sach- und Rechtslage zu jeder einzelnen angefochtenen Zahlung und helfen Anlegern der needs Finance & Engineering GmbH, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Ansprüche wegen Insolvenzanfechtung abzuwehren. Außerdem berät unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz von den persönlich haftenden Verantwortlichen, zu bereits von uns erzielten rechtskräftigen Urteilen und zu den laufenden strafrechtlichen Ermittlungen sowie zahlreichen weiteren Möglichkeiten der Geldrückholung.

Sind Sie auch vom Insolvenzverwalter mit einem Anfechtungsschreiben zur Rückzahlung erhaltener Darlehen oder Ausschüttungen in Sachen der needs Finance & Engineering GmbH oder bei einer sonstigen Kapitalanlage aufgefordert worden? Wurden Sie beim Abschluss der Kapitalanlage falsch informiert? Wurden mit Ihnen Ihre Anlageziele, Ihre Risikobereitschaft, Ihre persönlichen Vorstellungen zur Geldanlage und die spezifischen Gefahren des Investments besprochen? Berater, Vermittler und sonstige Finanzdienstleister sind verpflichtet, einen Anleger über die wesentlichen Umstände, die Risiken und die Hintergründe einer derartigen Anlage im Detail aufzuklären und insbesondere auf die Bedeutung der Seriosität und Bonität des Emittentenunternehmens und auf die Insolvenzrisiken hinzuweisen. Sofern die Aufklärung fehlerhaft war und dem Finanzdienstleister Verschulden anzulasten ist, kann Schadensersatz vom Finanzdienstleister verlangt werden. Außerdem können neben Geschäftsführern und Konzernchefs auch Personen, die bei der Emission der Kapitalanlagen zentrale Positionen übernommen hatten oder im Vertrieb Vertrauenswerbung für die Kapitalanlage gemacht haben, je nach dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in die Haftung genommen werden. Hier liegen die Chancen für geschädigte Anleger im Falle des Vorliegens von Pflichtverletzungen vollumfänglichen Schadensersatz zu erhalten.

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Dr. Wiesent Sozial gGmbH – Insolvenzantragsverfahren läuft: Anleger informieren sich über ihre Forderungsmöglichkeiten

Die Dr. Wiesent Sozial gGmbH, die vormals als SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH gegründet worden war, hat beim Amtsgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen IN 232/20 einen Insolvenzantrag wegen drohender Vermögenslosigkeit gestellt, wie das Unternehmen als Ad-Hoc-Mitteilung bekannt gegeben hat. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Bayreuth am 16.12.2020 eröffnet und zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Kanzlei Dr. Beck & Partner, bestellt worden.

Anlegertäuschungen beim Verkauf von Genussrechten

In bunt bebilderten Verkaufsprospekten wurde seit dem Jahr 2010 Anlegern vorgespiegelt, dass es sich um ein immobilienbasiertes und inflationssicheres Unternehmen handeln solle, es wurden Fotos zahlreicher Pflegeheime gezeigt und der irreführende Eindruck erweckt, dass diese Immobilien im Eigentum der Genussrechteanbieterin, der Dr. Wiesent Sozial gGmbH, vormals SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH, stehen würden und somit als Sicherheit für die Einzahlungen der Kunden in die Genussrechte-Beteiligungen dienen würden, so dass kein Risiko für die Einlage und die Höhe der zahlenmäßig genau festgelegten Renditen bestehen würde. Weiter wurde – wie uns unsere Mandantinnen und Mandanten berichtet haben – in der Werbung vom Unternehmen behauptet: „Gute Bonität, da Immobilienunterlegt, gemeinnützig und konjunkturunabhängig“. Auch das trifft alles nicht zu, denn die SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH besaß 2010 bei der Prospektherausgabe zum Genussrechteerwerb keine einzige Immobilie als Eigentum und das Geschäftsfeld war anders als vorgetäuscht extrem konjunkturabhängig, denn bei schlechter Konjunktur kommen keine Patienten in Pflegeheimen, selbst wenn es dazu irgendwann ein operatives Geschäft gegeben haben würde, sondern diese lassen sich zuhause von Angehörigen pflegen. Auch zur Fungibilität wurde 2010 und in den Folgejahren wahrheitswidrig vorgetäuscht, dass diese „in Notfällen gegeben“ sei als „interner Handel“. Verschwiegen wurde, dass es sich bei Genussrechten um Inhaberpapiere handelt, für die es keinen Markt gibt. Aufgrund der Vortäuschungen auch vielfach vom Vertrieb, dass die Erwerber von Genussrechten direkt „in Sachwerte investieren“ würden, gelang es den Verantwortlichen und dem Vertrieb, eine Vielzahl von Kapitalanlegern dazu zu bewegen, ihr Geld in die Genussrechte der Dr. Wiesent Sozial gGmbH, vormals SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH, zu investieren.

Die Gesellschaft SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH war mit Gesellschaftsvertrag vom 28.10.2009 gegründet worden und am 7.12.2009 erstmals unter der Handelsregisternummer HRB 5045 beim Amtsgericht Bayreuth in das Handelsregister eingetragen worden. Geschäftsgegenstand sollte im Wesentlichen „die Errichtung und der Betrieb von Senioren- und Pflegeheimen, von Einrichtungen der Kinderkrankenpflege und Behindertenhilfe sowie von Bildungseinrichtungen und die Förderung und Unterstützung von ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des Öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere im Bereich der Altenpflege, Kinderkrankenpflege“ sein.

Keine Bürgschaft, keine Garantie, stattdessen Nachrangvereinbarung

Die rechtliche Analyse der angebotenen Genussrechte ergibt, dass diese als besonders minderwertig und verbraucherschädlich bereits deswegen einzustufen sind, weil offenbar bezweckt war, mittels einer untergeschobenen Nachrangvereinbarung zu erreichen, dass die Genussrechteinhaber im Falle einer Insolvenz des Unternehmens gegenüber den bevorzugten Insolvenzgläubigern nach § 38 InsO somit benachteiligt werden sollten. Außerdem war keinerlei Bürgschaft von sonstigen SeniVita-Konzerngesellschaften oder seriösen Marktteilnehmer-Unternehmen als Sicherheit angeboten worden und es gab auch keinerlei insolvenzfeste Garantien von dritter Seite. Lesen Sie weitere Informationen zu unserer Berichterstattung unter folgendem Link:

https://www.gaebhard.de/dr-wiesent-senivita-hilfe/

Rechtliche Unterstützung für SeniVita-/Dr. Wiesent-Geschädigte

Sind Sie auch ein SeniVita/Dr. Wiesent-Geschädigter? Wurden mit Ihnen Ihre Anlageziele, Ihre Risikobereitschaft, Ihre persönlichen Vorstellungen zur Geldanlage und die spezifischen Gefahren des Investments in hochspekulative Genussrechte besprochen? Exklusivvertreter, Berater, Vermittler und sonstige Finanzdienstleister sind verpflichtet, einen Anleger über die wesentlichen Umstände, die Risiken und die Hintergründe einer derartigen Anlage im Detail aufzuklären. Sofern die Beratung und Aufklärung fehlerhaft war und dem Finanzdienstleister Verschulden anzulasten ist, kann Schadensersatz vom Finanzdienstleister verlangt werden. Außerdem können Verantwortliche wie Firmenchefs und Geschäftsführer je nach dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in die Haftung genommen werden. Hier liegen die Ansatzpunkte für geschädigte Anleger, um im Falle des Vorliegens von Pflichtverletzungen der Verantwortlichen Schadensersatz zu erhalten.

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