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Kammergericht, 26. Zivilsenat: Urteile nach umfangreicher Beweisaufnahme zu Ärzte-Treuhand-GmbH-Fonds

Ärzte-Treuhand-Immobilienfonds und Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG: Das Kammergericht in Berlin, 26. Senat, ist im Jahr 2011 in drei umfangreichen Beweisaufnahmeterminen zu von unserer Kanzlei geführten Anlegerschutzverfahren zu den Aktenzeichen 26 U 149/09, 26 U 151/09, 26 U 153/09, 26 U 231/09 und 26 U 233/09 der Frage nachgegangen, ob die Rechtsvorgängerin der Bank, die Berliner Pfandbriefbank, zum Nachteil der Anleger vorsätzlich davon abgesehen hat, in die Darlehensverträge mit Ärzte-Treuhand-Fondsgesellschaften folgendes aufzunehmen: Bei wirtschaftlichen Problemen hafte zunächst das Grundstück nebst Gebäude. Nur wenn dann anschließend noch eine Restschuld offen sei, würden die Gesellschafter dafür quotal im Verhältnis ihrer Beteiligungssumme zum gesamten Gesellschaftsvermögen einstehen.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 29.9.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 179/07 zu einem anderen Ärzte-Treuhand-Fonds entschieden, dass es dort geboten sei, Beweis zu den Grundsatzgesprächen zwischen der Berliner Pfandbriefbank und dem Initiator Herrn Peter J. Klein zu erheben. Der 26. Senat des Kammergerichts in Berlin beachtete diese Rechtsprechung juristisch korrekt und wendete die BGH-Rechtsprechung auf die von unserer Fachanwaltskanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht geführten Verfahren sogleich an. Grund für die Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes durch den 26. Senat war, dass der BGH sich der Sache nach allgemeingültig zu Ärzte-Treuhand-Fonds geäußert hatte. In drei Terminen am 26.1.2011, am 6.6.2011 und am 14.11.2011 wurden vom 26. Senat des Kammergerichts unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Herrn Fahr detaillierte und sorgfältige Befragungen von fünf Zeugen durchgeführt.

Als Ergebnis konnte der Beweis eines damaligen Schädigungsvorsatzes der Bankteilnehmer der Bankenrunden zum Nachteil der zukünftig einzuwerbenden Immobilienfondsgesellschafter zwar nicht zur Überzeugung des Kammergerichts geführt werden, die Beweisaufnahmen waren inhaltlich jedoch sehr interessant! Nachfolgend finden Sie die Einzelbeiträge unserer Kanzlei und eines der drei Urteile des 26. Senates des Kammergerichts dazu. Die Anleger haben sich anschließend gütlich mit der Bank geeinigt. Unsere Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Standorten in München und Berlin ist für sehr viele Gesellschafter von Ärzte-Treuhand-Vermögensverwaltungs-Fonds und anderen Immobilienfonds bundesweit tätig mit dem Ziel, die Ansprüche auf Nachhaftung gegenüber Banken, gegenüber Fondsgeschäftsbesorgern, gegenüber Insolvenzverwaltern und gegenüber Liquidatoren abzuwehren.

Haben Sie Fragen zum Thema Ärzte-Treuhand-Immobilienfonds oder Immobilienfonds allgemein? Möchten Sie wissen, wie Sie sich bei einer Schieflage des Immobilienfonds verhalten sollen, ob eine Kündigung Sinn macht und wenn ja, wie diese richtig auch gegenüber den Gläubigerbanken des Fonds bekannt gemacht wird? Fragen Sie sich, was die Folgen Ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft sind? Wollen Sie sich über die aktuelle Rechtsprechung zu Immobilienfonds informieren? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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    Kammergericht in Berlin, 26. Senat, Urteile vom 30.1.2012 zu den Aktenzeichen 26 U 149/09, 26 U 151/09 und 26 U 153/09 zur Frage der Haftung von Anlegern des Ärzte-Treuhand-Fonds Wohn-Residenz Eisenacher Straße 19/20 für Kreditverbindlichkeiten des Fonds nach den §§ 128, 130 HGB analog

    Der 26. Senat des Kammergerichts war seit dem Herbst 2009 u.a. mit Berufungsverfahren unserer Kanzlei zum Ärzte-Treuhand-Immobilienfonds Wohn-Residenz Eisenacher Straße 19/20 befasst und hat dem von uns gestellten Antrag stattgegeben, unter Berücksichtigung der zum Ärzte-Treuhand-Fonds Wohnpark Imbrosweg grundlegend ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 29.9.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 179/07 Beweis zu erheben zu den Grundsatzgesprächen zwischen der Berliner Pfandbriefbank und dem Initiator Herrn Peter J. Klein. Im Zentrum stand dabei die Behauptung der Anlegerseite, die Berliner Pfandbriefbank habe zum Nachteil der Anleger vorsätzlich davon abgesehen, in die Darlehensverträge mit der Fondsgesellschaft folgendes aufzunehmen: Bei wirtschaftlichen Problemen hafte zunächst das Grundstück nebst Gebäude. Wenn dann anschließend noch eine Restschuld offen sei, würden die Gesellschafter dafür quotal im Verhältnis ihrer Beteiligungssumme zum gesamten Gesellschaftsvermögen einstehen. Die Beweisaufnahme zu diesem sogenannten Verwertungsreihenfolgethema, das im Vorfeld der gemeinsamen Auflage von 44 Immobilienfonds der damaligen Berliner Pfandbriefbank mit der Ärzte-Treuhand Vermögensverwaltung GmbH zum Nachteil der einzuwerbenden Tausenden Anleger stattgefunden haben soll, wurde in drei Terminen am 26.1.2011, am 6.6.2011 und am 14.11.2011 vom 26. Senat des Kammergerichts unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Herrn Fahr mit detaillierten und sorgfältigen Befragungen von fünf Zeugen durchgeführt.

    Nach der richterlichen Beurteilung des 26. Senats des Kammergerichts in den drei Urteilen vom 30.1.2012 konnte dabei von der Anlegerseite nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Senates ein vorsätzliches Handeln der damaligen Teilnehmer der Bankenrunden auf Seiten der Berliner Pfandbriefbank nachgewiesen werden. Genau diesen Nachweis hatte der Bundesgerichtshof jedoch gefordert. In den Entscheidungsgründen des Urteils zum Aktenzeichen 26 U 149/09 wird dazu vom Kammergericht folgendes dargelegt:

    “Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht zur Überzeugung des Senats geführt, dass die von den Beklagten aufgestellte Behauptung zutrifft. Eine Behauptung ist im Sinne von § 286 ZPO als erwiesen anzusehen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, wobei hierfür ausreichend ist, dass ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht ist, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2000, 953). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Aussage des Zeugen Klein lässt sich bereits nicht entnehmen, dass er selbst die Haftungsregelung auf Seite 19 des Prospektes in dem von den Beklagten geäußerten Sinne einer Verwertungsreihenfolge verstanden hat.

    (…) Zwar hat der Zeuge Dr. P. bekundet, dass der Zeuge Klein in diesem Gespräch überraschenderweise zugegeben habe, dass man über die Haftungsreihenfolge und die Prospekte damals gesprochen habe und zwischen den Beteiligten klar gewesen sei, dass es keine ‚128 HGB-Haftung’ geben solle, womit er die Reihenfolge der Haftung, nämlich zunächst das Grundstück und dann die persönliche Haftung, meine. Gleichzeitig hat der Zeuge jedoch bekundet, dass der Zeuge Klein dies damit begründet habe, dass eine Korrektur unterblieben sei, weil man in dieser Hinsicht gar kein Problembewusstsein gehabt habe, was im Übrigen auch mit der Aussage des Zeugen Klein korrespondiert. Wenn es über die Frage jedoch kein Problembewusstsein gab, dann lässt sich eine Vereinbarung im Sinne des Beweisthemas auch nicht herleiten; (…) Auch die Aussage des Zeugen S. führt nicht zur Überzeugung des Senats zur Annahme des Vorliegens der streitigen Beweistatsache. (…) Die Aussagen der Zeugen Vogt und Luckow sind im Hinblick auf die Beweisfrage bereits unergiebig. (…)“

    Als Ergebnis dieser richterlichen Beurteilung und der Ablehnung von Gegenansprüchen der Anlegerseite auch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen und weiterem Sachvortrag heraus wurden die Berufungen zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die betroffenen Anleger hatten beim Bundesgerichtshof jeweils zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der anschließenden Revisionsdurchführung eingelegt, sich dann aber vergleichsweise mit der Bank geeinigt und die Rechtsmittel zurücknehmen lassen. Das Urteil des Kammergerichts zum Aktenzeichen 26 U 149/09 kann hier unter folgendem Link eingesehen werden: http://www.gaebhard.de/wp-content/uploads/Kammergericht.pdf

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      Kammergericht, 26. Zivilsenat, Zeugeneinvernahme am 14.11.2011 von zwei Mitarbeitern der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG, vormals Berliner Pfandbriefbank, nämlich des ehemaligen Kreditdirektors Herrn Vogt und des ehemaligen Vorstandsassistenten der Bank Herrn Luckow sowie erneute Befragung des Initiators Herrn Peter J. Klein

      Der 26. Senat des Kammergerichts gab der von unserer Kanzlei vertretenen Anlegerseite in fünf Berufungsverfahren zum Ärzte-Treuhand-Fonds Wohn-Residenz Eisenacher Straße 19/20 in einem dritten Beweisaufnahmetermin unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Herrn Fahr erneut die Möglichkeit, den Beweis aus dem Beweisaufnahmebeschluss des erkennenden Senates vom 25.10.2010 zu führen wie folgt:

      „Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Beklagten [= der Anlegerseite, Anmerkung der Kanzlei], der Berliner Pfandbriefbank sei mit der Aufnahme der Finanzierungstätigkeit Ende der achtziger Jahre der Widerspruch zur in der Praxis bei der Gestaltung der Darlehensverträge verwendeten Haftungsreihenfolge aufgefallen, was Anlass für ein Gespräch zwischen dem Zeugen Klein und Vertretern der Berliner Pfandbriefbank gewesen sei. Im Rahmen dieses Gesprächs sei von Seiten der Berliner Pfandbriefbank dem Zeugen Klein mitgeteilt worden, dass sie im Darlehensvertrag eine entsprechende subsidiäre Haftungsregelung der Gesellschafter nicht vereinbaren könne, worauf man dann aber vor dem Hintergrund der positiven Aussichten des Immobilienmarktes übereingekommen sei, von einer Änderung bzw. Klarstellung der Darlehensverträge abzusehen.“

      Die Verhandlung dauerte vier Stunden mit Unterbrechungen. Der Vorsitzende Richter am Kammergericht Herr Fahr belehrte alle Zeugen detailliert nach der Zivilprozessordnung und legte ihnen nahe, dem Gericht bei den einzelnen auszusagenden Tatsachen mitzuteilen, wie genau jeweils ihr Erinnerungsvermögen sei. Befragt wurde zunächst der ehemalige Bankdirektor Herr Vogt. Dabei stellte sich heraus, dass Herr Vogt anders als bislang von der Anlegerseite vermutet und vorgetragen erst ab dem Jahr 1989 in der Berliner Pfandbriefbank seine Tätigkeit aufgenommen hatte. Aufgrund dieser Tatsache konnte Herr Vogt naturgemäß nicht an den Grundsatzgesprächen aus den Jahren davor teilgenommen haben und keine Angaben dazu machen. Daher wurde er als Zeuge wieder entlassen.

      Als weiterer Zeuge wurde sodann Herr Luckow vernommen, welcher als Jurist und Assistent des Vorstands im Mai 1988 seine Tätigkeit bei der Berliner Pfandbriefbank aufgenommen hatte. Der Zeuge konnte sich zwar erinnern, dass er einmal an einem zweistündigen Gespräch teilgenommen hatte, bei dem es auch um juristische Fragen der dinglichen und persönlichen Haftung der Gesellschafter gegangen war. Das Gespräch sei aber damals nicht als „Grundlagengespräch“ bezeichnet worden und es habe auch keine unmittelbaren rechtlichen Umsetzungen als Konsequenz zur Folge gehabt. Herr Luckow konnte nach seiner Einlassung dabei nicht sagen, ob Herr Klein als Chef des Ärzte-Treuhand-Konzerns persönlich an diesem Gespräch teilgenommen hatte oder nur ein oder mehrere Personen in seinem Auftrag.

      Als dritter Zeuge wurde sodann der Initiator Herr Peter J. Klein erneut vernommen. Herr Klein hatte im Vorfeld der Vernehmung durch seinen Rechtsbeistand ankündigen lassen, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht seinerseits gemäß § 384 ZPO und § 55 StPO bestehen könne, da er vom 26. Zivilsenat des Kammergerichts in den fünf streitgegenständlichen Berufungsverfahren bereits am 26.1.2011 zu den Grundsatzgesprächen befragt worden war, vergleiche den unten angehängten Bericht zu jener Beweisaufnahme. Der Vorsitzende Richter am Kammergericht Herr Fahr erläuterte dazu, dass eine Prüfung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch den Senat ergeben habe, dass ein derartiger Fall mit einer Entlassung des Zeugen und später nachfolgenden erneuten Ladung und Befragung innerhalb derselben Instanz soweit man sehen könne noch nicht entschieden worden sei. Es gäbe lediglich Rechtsprechung zu der Konstellation, dass ein Zeuge zu einem ähnlichen Beweisthema zunächst in der ersten Instanz und sodann in der zweiten Instanz vernommen worden sei. Daher werde der Senat dieses Thema dann im Zeugnisverweigerungsfall entscheiden. Der Zeuge Herr Klein erklärte dazu, er wolle frageabhängig mitteilen, ob er von seinem möglicherweise bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen werde. Der Senat legte Herrn Klein dann die Frage vor, ob er folgende von einem der Rechtsanwälte in deren Vernehmung am 6.6.2011, vergleiche unten, ihm zugeschriebene Aussage als Teil seiner Erklärungen gegenüber den Anwälten in seinem Bericht im Gespräch vom 10. Mai 2006 bezogen auf die Frage einer sinngemäßen, wenn auch nicht explizit so bezeichneten „Verwertungsreihenfolge“ bestätigen könne:

      „Die Umsetzung sollte nach Herrn Klein sich im Darlehensvertrag finden. Die Bank habe jedoch gesagt: ‚Das machen wir nicht.’ (…) Ich erinnere mich noch, dass Herr Klein sagte, die Bank habe gesagt, es müsste so formuliert sein, weil sonst für die Hypothekenbank keine Deckungsstockfähigkeit gegeben sei. Herr Klein hat immer wieder gesagt, der Prospekt sei nicht falsch, die Bank hat ihn falsch gemacht.“

      Herr Klein beriet sich mit seinem Rechtsstand und erklärte dann sinngemäß, Teile der Aussagen seien möglicherweise in anderem Gesamtzusammenhang zu einer anderen Zeit mit anderer Bedeutung erfolgt. Die Zeugenbefragung wurde sodann nach Gewährung des Fragerechts an die Prozessbevollmächtigten beendet und die Parteienvertreter erhielten Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 29.9.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 179/07 durchgeführt worden war, Stellung zu nehmen. Dies wurde übergeleitet in die Besprechung von Vergleichsmöglichkeiten, wobei die Bank genaue Angaben machte, in welcher Größenordnung und zu welchen weiteren Modalitäten eine vierwöchige Vergleichsbereitschaft bestünde.

      Zum Abschluss der Verhandlung bestimmte der Vorsitzende Richter am Kammergericht Herr Fahr für den Fall der Nichterledigung der fünf Berufungsverfahren durch Vergleich oder Berufungsrücknahme einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung des Gerichts auf den 11.1.2012.

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        Kammergericht, 26. Zivilsenat, Zeugeneinvernahme von zwei Rechtsanwälten am 6.6.2011 zum Thema der Grundsatzgespräche der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG mit dem Initiator Herrn Peter J. Klein

        Im Nachgang zur Befragung des Initiators Herrn Peter J. Klein im Rahmen des ersten Beweistermins vom 26.1.2011 – vergleiche den unten nachfolgenden Bericht – hat der wegen fünf Verfahren in unterschiedlicher Drei-Richter-Besetzung mit fünf Richtern die Verhandlung durchführende 26. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Herrn Fahr am 6.6.2011 eine weitere sehr sorgfältige und umfassende Beweisaufnahme erhoben. Es ging um fünf von unserer Fachanwaltskanzlei für Bankrecht und Gesellschaftsrecht geführte Berufungsverfahren für Gesellschafter, die für angebliche Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft – hier: Wohn-Residenz Eisenacher Straße 19/20, der Sachverhalt der Grundsatzgespräche betrifft mutmaßlich auch alle weiteren 43 Fonds – gegenüber der Bank nach den §§ 128, 130 HGB analog haften sollen.

        Der 26. Zivilsenat erklärte, es sei seine Pflicht nach der Zivilprozessordnung, die Zeugen zu vernehmen. Grundlage dafür ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur in Frage kommenden sittenwidrigen Schädigung der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG (beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, der Berliner Pfandbriefbank) gegenüber den einzuwerbenden Publikumsgesellschaftern im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.9.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 179/07. Ausgangspunkt der Befragung der Rechtsanwälte, die nacheinander jeweils über eine Stunde lang angehört wurden, war ein Schreiben von einem der Rechtsanwälte an die Bank, das eine Zusammenfassung der kollusiven Grundsatzgespräche zwischen der Bank und Herrn Klein enthielt, dies in der Weise, wie Herr Klein davon den beiden Rechtsanwälten in den Räumen der Ärzte-Treuhand Vermögensverwaltung GmbH am 10. Mai 2006 berichtet hatte. Dieses Schreiben vom 16.5.2006 fasst die Vorgänge zusammen wie auszugsweise folgt:

        „Danach war es so, dass die Konzeption der Fonds seinerzeit (1987/88) von Herrn Klein und seinen Beratern entwickelt und mit den damals zuständigen Mitarbeitern Ihres Hauses abgestimmt wurde, soweit es die Darstellung der Finanzierung und Haftung betraf. (…) Gewollt von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ihres Hauses und Herrn Klein war – bezogen auf die Verwertungsreihenfolge –, dass bei den Anlegerinnen und Anlegern der Eindruck erweckt werden sollte, dass bei ‚wirtschaftlichen Problemen’ der Fondsgesellschaften von der Verwertungsreihenfolge her erst die Immobilie verwertet und danach sekundär die Anlegerinnen und Anleger persönlich in Anspruch genommen werden sollten.

        (…) Auf den offensichtlichen Widerspruch zwischen dem mit Ihrem Institut abgesprochenen Prospektinhalt bezüglich der Haftungsreihenfolge und dem Inhalt der Ergänzungsverträge bezüglich der Verwertungsreihenfolge angesprochen, hat Herr Klein uns wissen lassen, dass man bei Abschluss der Darlehensergänzungsverträge sich durchaus von allen Seiten dieses Widerspruchs bewusst gewesen sei. Man habe indes einvernehmlich darauf verzichtet, die vereinbarte Verwertungsreihenfolge in den Ergänzungsverträgen niederzulegen, weil nur auf diese Art und Weise es für Ihr Institut überhaupt möglich gewesen sei, eine Deckungsstockfähigkeit der Verbindlichkeiten sicherzustellen, zumal man davon ausgegangen sei, dass der Wert der Immobilie immer über der Restvaluta liegen würde. Letztlich wurde also billigend von beiden Seiten in Kauf genommen, dass zu Lasten der Gesellschafterinnen und Gesellschafter die prospektierte Haftungsreihenfolge keinen Niederschlag in den Ergänzungsverträgen gefunden hat.“

        Im Mittelpunkt der Befragung der anwaltlichen Zeugen durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Herrn Fahr stand daher die Frage, ob diese Aussagen so bestätigt werden könnten und welche konkreten Angaben der Initiator Herr Klein in seinem Bericht zu den Grundsatzgesprächen gemacht habe. Beide Anwälte sagten aus, dass zwar von Seiten Herrn Kleins der Begriff der „Verwertungsreihenfolge“ bezogen auf die damalige Gesprächssituation in der Bank mit dem Kreditdirektor Herrn Vogt nicht genannt worden war, dass es sinngemäß inhaltlich jedoch genau um die Fragen des Umfangs der Haftung der einzuwerbenden Publikumsgesellschafter ging und um die für die Bank erkennbare „Diskrepanz“ – die Zeugen verwendeten auch die Begriffe „Dissens“ und „Widerspruch“ – zwischen den Haftungsangaben im Prospekt und dem Inhalt der Darlehensverträge und gegebenenfalls der Darlehensergänzungsverträge, die jeweils keine Vereinbarung über eine vorrangige Anrechnung des Wertes der Immobilie im Gesellschaftsvermögen enthalten sollten. Beide Zeugen berichteten unabhängig voneinander sinngemäß, dass die Bank die Anrechnung des Immobilienwertes mit dem Argument abgelehnt hätte, dass die Beleihungsvorschriften nach dem Hypothekenbankgesetz sonst nicht erfüllt wären.

        Der 26. Zivilsenat informierte die Zeugen in der jeweiligen Befragung auch über entgegenstehende schriftliche und mündliche Äußerungen von Herrn Klein. Hierzu erklärten beide Anwälte unabhängig voneinander, dass die Offenbarungen von Herrn Klein ihnen gegenüber am 10. Mai 2006 ihnen glaubhaft erschienen und spätere „Glättungen“ u.a. wohl aufgrund der Absprachen von Herrn Klein mit der Bank erfolgt seien, die dem Initiator die Nichtgeltendmachung ihrer hohen Forderungen gegen ihn angeboten hätte im Gegenzug zu dessen Stillschweigen über die damaligen Vorgänge.

        Am Schluss der Verhandlung teilte der Vorsitzende Richter am Kammergericht Herr Fahr mit, der Senat werde sich zu den Zeugenaussagen beraten und dann entscheiden, ob als weiterer Zeuge der Kreditdirektor Herr Vogt zu vernehmen sei, ob es einer erneuten Befragung von Herrn Klein bedürfe oder ob die fünf Berufungsverfahren entscheidungsreif seien. Am 20.6.2011 verkündete der 26. Zivilsenat des Kammergerichts sodann in allen fünf Berufungsverfahren Beschlüsse, denen zufolge das Gericht am 14.11.2011 die Beweisaufnahme dergestalt fortsetzen wird, dass als weitere Zeugen zu den Grundsatzgesprächen der Kreditdirektor Herr Vogt, der leitende Bankangestellte Herr Luckow sowie für eine abschließende Stellungnahme der Initiator Herr Klein befragt werden.

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          Kammergericht, 26. Zivilsenat, Zeugeneinvernahme des Initiators Herrn Peter J. Klein, Berlin, am 26.1.2011 und auf den 6.6.2011 angesetzter weiterer Beweistermin

          Der 26. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin hat in fünf von unserer Bankrechts- und Gesellschaftsrecht-Kanzlei geführten Berufungsverfahren für Gesellschafter, die im Rahmen von Immobilienfondsbeteiligungen der Ärzte-Treuhand Vermögensverwaltung GmbH und der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG massiv geschädigt worden sind, entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 29.9.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 179/07 umzusetzen ist. Deshalb hat der 26. Zivilsenat des Kammergerichts unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Herrn Fahr den 67-jährigen Initiator Herrn Peter J. Klein, der seit 1986/1987/1988 nach eigenen Angaben 44 geschlossene Immobilienfonds in Berlin mit der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG (anfangs noch firmierend als Berliner Pfandbriefbank) aufgelegt hat, als Zeugen zu den Grundsatzgesprächen mit der Bank aus den Jahren 1986/1987/1988 vernommen. Gegenstand der Beweisaufnahme waren Fragen im Zusammenhang mit der Nichtvereinbarung der in den Fondsprospekten den Anlegern zugesicherten Verwertungsreihenfolge. Während die Anleger darauf vertrauten, dass die Grundlage ihres Beitritts, es hafte „zunächst das Gesellschaftsvermögen“ (= Grundstück mit Immobilie) und „darüber hinaus“ erst die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, auch in den Darlehensverträgen zwischen den Bank und den Fonds vertraglich geregelt sei, lehnte die Bank dies offenbar bewusst ab, um sich „alle Optionen offen zu halten“, so Zeugen aus der damaligen Zeit.

          Herr Klein hat am 26. Januar 2011 in seiner dreistündigen Befragung als Zeuge eingeräumt, dass die Regelungen zur Haftung der Gesellschafter bei seinen Grundsatzgesprächen mit der Bank „Kern der Auseinandersetzung“ waren. Allerdings habe man damals den „Begriff der ‚Verwertungsreihenfolge’ nicht gekannt“ und daher auch nicht darüber gesprochen. Das Gericht machte den Zeugen Herrn Klein darauf aufmerksam, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner vorgenannten Aussage bestünden, was sich aus von unserer Kanzlei in die Verfahren eingeführten schriftlichen Beweisstücken (Anmerkung: 82 Urkundsbeweise insgesamt bisher im jeweiligen Verfahren) mit u.a. schriftlichen Aussagen mehrerer von unserer Kanzlei angebotener Zeugen, u.a. auch Rechtsanwälten, ergebe, denen gegenüber Herr Klein andere Angaben gemacht habe. Daher sei der 26. Zivilsenat nunmehr gehalten, zunächst zwei der angebotenen Zeugen im nächsten Schritt zu befragen. Sollten diese bestätigen, dass Herr Klein ihnen im Mai 2006 erzählt hat, dass er mit der Bank 1986/1987/1988 sehr wohl die Verwertungsreihenfolge diskutiert habe, dass der Widerspruch zu den Darlehensverträgen aufgefallen sei und die Bank erklärt habe, sie könne die prospektierten Haftungsreihenfolgevorschriften nicht in die Darlehensverträge aufnehmen, um „sich alle Möglichkeiten offen zu halten“, werde das Kammergericht sodann eine „Gegenüberstellung“ von Herrn Klein mit den Gegenzeugen vornehmen. Als Termin zur Verkündung der Entscheidung über die nächsten prozessualen Schritte bestimmte der Vorsitzende Richter am Kammergericht Herr Fahr den 23. März 2011.

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            Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.9.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 179/07:

            Zur Zusammenarbeit zwischen der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin, der Berliner Pfandbriefbank, die in den achtziger und neunziger Jahren Immobilienfonds mit der Ärzte-Treuhand Vermögensverwaltung GmbH in Berlin konzipierte und dabei ausweislich ihrer Einlassungen in Prozessen dem von ihr beauftragten Gutachter nicht nur die die Finanzierungskostenberechnung vorgab, sondern ihm auch interne Wertermittlungsanweisungen erteilte, führt der Bundesgerichtshof aus:

            „a) Ein Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 175, 276, Tz. 29 m.w.N.). Das trifft auf den Beklagten zu 2) zu, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im rechtskräftigen Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 die Anleger darüber getäuscht hat, dass sie nicht lediglich subsidiär nach Verwertung des Fondsobjekts für die Rückzahlung der Objektfinanzierungsdarlehen, sondern unmittelbar persönlich haften. b) An dieser Täuschung hat die Beklagte zu 1) nach dem Vortrag der Kläger mitgewirkt. Die Kläger haben beweisbewehrt vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe vor der Anwerbung von Anlegern die Konzeption und den Prospekt geprüft. Dabei sei ihr die streitige Haftungs- und Verwertungsregelung aufgefallen;

            sie habe gegenüber dem Beklagten zu 2) erklärt, sie könne eine solche subsidiäre Haftungsregelung in den Darlehensverträgen nicht vereinbaren. Im Ergebnis hätten die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) dann aber vor dem Hintergrund der positiven Aussichten des Immobilienmarktes von einer Änderung bzw. Klarstellung abgesehen. Sollte dieser Vortrag zutreffen, wovon im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts, das ihn in anderem Zusammenhang als wahr unterstellt hat, zu Gunsten der Kläger auszugehen ist, hat sich die Beklagte zu 1) an der Täuschung der Kläger planmäßig und bewusst beteiligt, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens des Beklagten zu 2) die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung der Kläger durch den Beklagten zu 2) erst ermöglicht und auch gewollt hat.“

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